Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - VI ZB 41/17

bei uns veröffentlicht am30.04.2019
vorgehend
Landgericht Bonn, 9 O 339/09, 09.06.2015
Oberlandesgericht Köln, 17 W 255/15, 03.08.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 41/17
vom
30. April 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Geltendmachung von für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen
Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wenn die Kosten nicht von
der Partei selbst, sondern von dem hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherer
getragen worden sind (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober
2016 - VI ZB 8/16, NJW 2017, 672 und vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10,
VersR 2011, 1584 Rn. 13).
BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - VI ZB 41/17 - OLG Köln
LG Bonn
ECLI:DE:BGH:2019:300419BVIZB41.17.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe:

I.


1
Die Parteien streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Privatgutachterkosten im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
2
Nach einer zahnärztlichen Behandlung der Klägerin durch den Beklagten, bei der es bei der Klägerin im Zuge einer Leitungsanästhesie zu einer vorübergehenden Lähmung und kurzzeitigen Erblindung auf dem linken Auge gekommen war, nahm die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Jahr 2006 verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte darüber hinaus fest, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden seien oder noch entstehen würden. Das Oberlandesgericht stützte sich dabei auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten des Prof. H., eines Facharztes für Neurologie.
3
Im Jahr 2007 leitete die Klägerin wegen Dauerschmerzen im Gesicht ein selbständiges Beweisverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahren wurde von Prof. J. ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Gutachten erstattet. Im September 2009 nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatzes in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. April 2010 ab. Im Rahmen des von ihr geführten Berufungsverfahrens machte die Klägerin angebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Prof. H. einerseits und des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. J. andererseits geltend. Der Beklagte stützte sich seinerseits auf vier von seinem Haftpflichtversicherer eingeholte neurologische Privatgutachten vom 10. April 2011, vom 31. Mai 2012, vom 19. Februar 2013 und vom 21. August 2013 (im Folgenden: Gutachten Prof. M.-V.), die von ihm jeweils zur Gerichtsakte gereicht wurden. Das Berufungsgericht erhob im Berufungsverfahren Beweis durch Einholung eines neurologischen Gutachtens mit Ergänzungsgutachten von Prof. F. vom 22. März 2012 beziehungsweise vom 13. Dezember 2013. Die Gutachten wurden durch den bereits an der Erstellung der schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. T. mündlich erläutert. Bei der Anhörung von Prof. T. war auch der vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beauftragte Privatsachverständige Prof. M.-V. anwesend; er stellte Fragen und machte eigene Ausführungen. Anschließend wies das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurück. In der Begründung setzte es sich mit den Gutachten und Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. T., Prof. J., Prof. F. sowie denjenigen des Privatsachverständigen Prof. M.-V. auseinander.
4
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der - von seinem Haftpflichtversicherer getragenen - Aufwendungen für den Privatgutachter Prof. M.-V. in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte zunächst keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern - wie hier mit dem Berufshaftpflichtversicherer - einem Dritten entstanden seien, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) den die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Begründet hat er dies im Wesentlichen mit der Erwägung, entgegen der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung stehe der Berücksichtigung von Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei einem Dritten angefallen seien; Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit sei allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien.
5
Nunmehr hat das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass die Klägerin auch die Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 € zu tragen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


6
1. Das Beschwerdegericht hält die Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen auf der Grundlage der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) für erstattungsfähig. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zu den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersatzfähigen Kosten könnten ausnahmsweise auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie - wie hier - unmittelbar prozessbezogen seien. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien für ein privates Sachverständigengutachten angefallene Kosten dann, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu sachgerechtem Vortrag in der Lage sei, was im Streitfall anzunehmen sei. Zwar handle es sich beim Beklagten, auf dessen Person abzustellen sei, um einen promovierten Zahnarzt, also grundsätzlich um eine mit der erforderlichen Sachkunde im zahnmedizinischen Bereich ausgestattete Partei. Auch seien bei eigener Sachkunde der Partei die Aufwendungen für ein Privatgutachten regelmäßig nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuerkennen. Dem Beklagten fehlten nach Einschätzung des (Beschwerde-) Senats aber die erforderlichen Spezialkenntnisse, um sich ohne Hilfe eines gerade für die im Streitfall entscheidenden Fachprobleme geeigneten Sachverständigen mit den gerichtlichen Gutachten von drei verschiedenen Sachverständigen so auseinandersetzen zu können, dass das Gericht - wie es im Streitfall geschehen sei - ein weiteres Gutachten einhole. Insbesondere habe es sich bei einem der Gerichtsgutachter wie bei dem vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beauftragten Privatgutachter um einen Facharzt für Neurologie gehandelt. Der Beklagte habe unbestritten vorgetragen, dass ihm die ausreichenden fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten. Schließlich sei auch die Höhe der für den Privatgutachter aufgewendeten Kosten nicht zu beanstanden.
7
2. Die angefochtene Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8
a) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Kosten des Privatgutachters.
9
aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4, mwN). Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachters dann, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (Senat Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, aaO Rn. 5; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 13).
10
bb) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die für die Leistungen des Privatgutachters entstandenen Kosten seien unmittelbar prozessbezogen gewesen, zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. Durchgreifende Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
11
cc) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Würdigung des Beschwerdegerichts, die Einholung der privatgutachterlichen Stellungnahmen des Prof. M.-V. sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen.
12
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts seien im Streitfall keine fachspezifischen Spezialkenntnisse eines Neurologen erforderlich gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die Sachverständigen Prof. J. und Prof. C. keine Neurologen, sondern Zahnmediziner gewesen seien und sich gleichwohl zur Beantwortung der Beweisfrage in der Lage gesehen hätten, setzt sie allein ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO ohne Bedeutung. Ohne Erfolg macht sie weiter geltend, das Beschwerdegericht habe nicht annehmen dürfen, dass ein Zahnarzt in einem zahnmedizinischen Fall nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, weil dies nur in einer atypischen Konstellation denkbar sei und eine solche im Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren nicht festgestellt werden dürfe. Weder gibt es den Erfahrungssatz, dass ein Zahnarzt in einem zahnarzthaftungsrechtlichen Verfahren stets hinsichtlich aller auftretenden medizinischen - also auch nicht zahnmedizinischen - Fragen hinreichend sachkundig ist. Noch trifft es zu, dass im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens bei der Frage nach der Notwendigkeit von Aufwendungen zur zweck- entsprechenden Rechtsverfolgung fallspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt werden dürften; der von der Rechtsbeschwerde insoweit in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 19. September 2017 (VI ZB 72/16, NJW 2017, 3788) lässt sich solches nicht entnehmen. Schließlich greift die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht durch, das Beschwerdegericht hätte aufklären müssen, ob die Stellungnahme zu den gerichtlichen Sachverständigengutachten solche neurologischen Kenntnisse voraussetzte, die bei einem Zahnarzt nicht vorhanden seien. Dass dem Beklagten ausreichende fachspezifische Spezialkenntnisse eines Neurologen fehlten, hat das Beschwerdegericht für unstreitig erachtet. Dass dies rechtsfehlerhaft ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Weiterer Klärungsbedarf bestand aus Sicht des Beschwerdegerichts damit nicht.
13
(2) Auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe verkannt, dass jedenfalls nicht in jedem der für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkte der Veranlassung kostenauslösender Maßnahmen ein für den Beklagten nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten existiert habe, das er ohne Privatsachverständigengutachten nicht hätte erschüttern können, verfängt nicht. Zwar ist es richtig, dass die Einholung eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein kann, weil die Partei ohne ein solches Gutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 13, mwN). Es handelt sich dabei aber nicht um die einzige Fallkonstellation, in der die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist. Im Streitfall hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren - vor der Einholung der Privatgutachten - auf das ihr günstige neurologische Gutachten des Prof. H. aus dem Vorprozess berufen und auf Widersprüche zwischen dessen Ausführungen und den Ausführungen des mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Sachverständigen Prof. J. hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens in der Sache insbesondere darauf gestützt, für die sich im Verfahren - auch aus Sicht des Berufungsgerichts - stellenden neurologischen Fragen sei der Beklagte - in neurologischer Hinsicht - nicht hinreichend kompetent gewesen. Dass diese tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerhaft wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; dass sie die Einschätzung des Beschwerdegerichts für tatsächlich unzutreffend hält, ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohne Bedeutung.
14
Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde gilt für die durch die privatgutachterliche Stellungnahme vom 21. August 2013 verursachten Kosten nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass sich das Beschwerdegericht in der Beschwerdeentscheidung nicht ausdrücklich mit dem Umstand befasst hat, dass diese Stellungnahme erst nach - zwischenzeitlichem - Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde. Dass das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt hätte, kann daraus aber nicht geschlossen werden. Viel näher liegt es, dass es ihn für unerheblich gehalten hat. Denn zum einen waren die Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Anhörung des neurologischen Gerichtsgutachters vom Berufungsgericht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin zwar gute Chancen für ein Obsiegen habe, zuvor möglicherweise aber noch ein ergänzendes psychiatrisches bzw. psychosomatisches Gutachten eingeholt werden müsse, weshalb der Beklagte aus der maßgeblichen ex-anteSicht durchaus Anlass hatte, sich mit der Einschätzung des Berufungsgerichts sachverständig auseinanderzusetzen. Zum anderen wurde dies in der Folgezeit noch dadurch bestätigt, dass das Berufungsgericht nach Vorlage des Privatgutachtens vom 21. August 2013 durch den Beklagten die von ihm geäußerte vorläufige Einschätzung revidierte und die mündliche Verhandlung wiedereröffnete.
15
dd) Durchgreifende Rechtsfehler sind schließlich nicht in Bezug auf die Würdigung des Beschwerdegerichts ersichtlich, die Höhe der für den Privatgutachter aufgewendeten Kosten sei nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Angemessenheit der Rechnungsbeträge nicht als unstreitig zugrunde gelegt. Mit ihrer weiteren Rüge, die Rechnungen des Privatgutachters seien nicht hinreichend nachvollziehbar und übersetzt, versucht die Rechtsbeschwerde lediglich in im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlicher Weise, die tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
16
b) Aufzuheben ist der angefochtene Beschluss aber deshalb, weil auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden kann, ob der Beklagte zur Geltendmachung des die Privatgutachterkosten betreffenden Teils des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (noch oder wieder) befugt war.
17
In seinem die erste Beschwerdeentscheidung aufhebenden Beschluss vom 25. Oktober 2016 (VI ZB 8/16, NJW 2017, 672) hat der erkennende Senat ausgeführt, dem Beklagten könne die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden (vgl. zur Reichweite der Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsbzw. Rechtsbeschwerdegerichts: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Leitsatz 1 und Rn. 7). Damit ist freilich nicht gesagt, dass der in der Hand der Partei entstandene und auf den Ersatz der Kosten des Privatgutachtens gerichtete prozessuale Kostenerstattungsanspruch nicht aufgrund einer an die Zahlung eines Dritten anknüpfenden Sondervorschrift auf diesen übergeht. Dies ist im Streitfall nach der Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, die nach allgemeiner Meinung (vgl. etwa OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1554, 1555; OLG Köln, VersR 1977, 317; NJW 1973, 905; BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 37; Langheid/Wandt/Möller/Segger, 2. Aufl. 2016, VVG § 86 Rn. 72; Prölss/Martin/Armbruster, 30. Aufl. 2018, VVG § 86 Rn. 7) auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche erfasst, grundsätzlich der Fall (vgl. Fölsch, MDR 2017, 262 f., Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.). Das Beschwerdegericht wird deshalb noch zu klären haben, ob der Beklagte den Ersatz der Kosten des Privatgutachters aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für seinen Haftpflichtversicherer (vgl. Hansens, zfs 2017, 106, 107 f.; ders., RVGreport 2017, 66, 67 f.) geltend macht und ob die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
von Pentz Offenloch Oehler
Roloff Müller

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2017 - 17 W 255/15 -

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(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 8/16
vom
25. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen
Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden
Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der
Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung
Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 - OLG Köln
LG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIZB8.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe:

I.


1
Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen und machte eigene Ausführungen.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der - von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen - Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.
3
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.


4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden.
5
a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung - die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht - in gleichem Umfang entstanden wären (Senat aaO). Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148).
6
In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.
7
b) Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln, JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe entnehmen.
8
aa) Dass "Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung" (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. "Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs" (so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhältnis zur anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser kann als grundsätzlich erstattungsfähige "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versichererbestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom Versicherer zu tragen sind.
9
bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be-, sondern entlastet: Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem Versicherer getragen wurden bzw. werden.
10
cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten. Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen werden, findet sich dort hingegen keine Aussage.
11
2. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.
Galke Offenloch Oehler
Roloff Klein

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2016 - 17 W 255/15 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 72/16
vom
19. September 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die
Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch einen Streitgenossen kein
sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist, sind die
dadurch verursachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO
und damit nicht erstattungsfähig.
So kann es liegen, wenn ein beklagter Rechtsanwalt, der zugleich
Gesellschafter und Geschäftsführer einer mitbeklagten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist und diese vertritt, sich selbst (ausschließlich) durch
eine in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin vertreten lässt.
BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 72/16 - OLG Hamm
LG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIZB72.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2016 wird auf Kosten des Beklagten zu 5 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.032,33 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
2
Der Kläger und Rechtsbeschwerdegegner nahm den beschwerdeführenden Rechtsanwalt (im Folgenden auch: Beklagter zu 5) und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: Beklagte zu 1), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsbeschwerdeführer ist, erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem in erster Instanz zunächst der Rechtsbeschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Beklagten zu 1 und 5 aufgetreten war, ließ er durch die in seiner Kanzlei tätige Rechtsanwältin M. mitteilen, dass er nunmehr ausschließlich von dieser vertreten werde. Er selbst trat wei- terhin - auch in den Terminen zur mündlichen Verhandlung - für die Beklagten zu 1 und 5 auf, wobei er eine Untervollmacht von Rechtsanwältin M. vorlegte.
3
Mit Urteil vom 7. März 2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 5 haben die Festsetzung von Kosten für die erste Instanz in voller Höhe beantragt. Der Rechtspfleger hat sie unter Berücksichtigung eines Erhöhungszuschlags für die Mehrvertretung lediglich zur Hälfte festgesetzt, was die Beklagten zu 1 und 5 hingenommen haben.
4
In dem Verfahren über die von den Klägern eingelegte Berufung haben sich in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz unter Verwendung des Briefkopfs ihrer mit weiteren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät (im Folgenden auch: "Sozietät") der Beklagte zu 5 für die Beklagte zu 1 und Rechtsanwältin M. für den Beklagten zu 5 gemeldet. Auch eine weitere Stellungnahme haben sie in einem gemeinsam unterzeichneten Schriftsatz abgegeben. Die Berufungserwiderungen sind in getrennten Schriftsätzen erfolgt, wobei sich die beiden Prozessbevollmächtigten jeweils auch auf den Vortrag des anderen bezogen haben. Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Im Rubrum ist als Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 5 die Sozietät angegeben.
5
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die Prozessbevollmächtig- te des Beklagten zu 5 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.309,55 € für das Be- rufungsverfahren angemeldet, die zunächst antragsgemäß festgesetzt wurden. Der daraufhin eingelegten sofortigen Beschwerde der Kläger half die Rechtspflegerin ab und setzte die von den Klägern zu erstattenden Kosten auf insge- samt 1.277,22 € fest, weil die durch die Beauftragung unterschiedlicher Rechts- anwälte verursachten Mehrkosten nicht notwendig seien.
6
Nachdem aufgrund eines am 4. Februar 2014 gestellten Insolvenzantrags über das Vermögen der Beklagten zu 1 am 24. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Kosten für das Berufungsverfahren beantragt, wobei er von der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch die Beklagten zu 1 und 5 ausgegangen ist. Über den Antrag ist noch nicht entschieden.
7
Das Beschwerdegericht hat die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 5 und hiesigen Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt.

II.

8
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet.
9
1. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten verneint, weil ein sachlicher Grund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte nicht bestanden habe und das Verhalten der Beklagten zu 1 und 5 daher rechtsmissbräuchlich sei. Auch wenn sie aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch genommen worden seien, ergebe sich aus ihrem eigenen Verhalten, dass sie keine widerstreitenden Interessen gesehen oder aber eine unterschiedliche Rechtsverteidigung für geboten gehalten hätten. Eine tatsächlich getrennte und unabhängige Bearbeitung der Angelegenheit durch verschiedene Prozessbevollmächtigte sei nicht zu erkennen. Et- was anderes gelte auch nicht deshalb, weil über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
10
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht gemeint, dem Beklagten zu 5 stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten eines gemeinsam beauftragten Rechtsanwalts zu, § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO.
11
a) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von dem Grundsatz abgegangen, dass jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts erstattet verlangen könne , greift nicht durch.
12
aa) Zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gehören gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO in der Regel die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Auch dann, wenn Streitgenossen, die sich in erster Instanz von einem gemeinschaftlichen Rechtsanwalt haben vertreten lassen, im Berufungsrechtszug (jeweils ) durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sind, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit. Da das Kostenfestsetzungsverfahren als Massenverfahren einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines (jeweils) eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 6 f. mwN).
13
So liegt es etwa, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts kein sachlicher Grund besteht und sie mithin rechtsmissbräuchlich ist. In einem solchen Fall sind die (doppelt) geltend gemachten Kosten nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und damit auch nicht erstattungsfähig. Das folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11, WM 2013, 1428 Rn. 10; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 2124).
14
bb) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerdeerwiderung meint - die Sozietät mit der Vertretung der Beklagten zu 1 und 5 in der Berufungsinstanz beauftragt war, so dass die Vergütung gemäß §§ 6, 7 RVG unter Anfall eines Mehrvertretungszuschlags ohnehin nur einmal verdient wäre (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 6 Rn. 4). Denn die Erstattung der geltend gemachten Kosten kann der Rechtsbeschwerdeführer auch dann nicht verlangen, wenn in der Berufung - wie in dem gemeinsam unterzeichneten Bestellungsschriftsatz angegeben - die Beklagte zu 1 (ausschließlich) von dem Rechtsbeschwerdeführer und dieser persönlich (ausschließlich) von Rechtsanwältin M. vertreten worden ist. In Anwendung der obigen Grundsätze hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen , dass angesichts der im hier vorliegenden Einzelfall festgestellten Umstände die von dem Rechtsbeschwerdeführer gewählte Vertretung rechtsmissbräuchlich war.
15
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, im Streitfall rechtfertige schon eine latent bestehende Interessenkollision die Beauftragung verschiedener Anwälte , übergeht sie, dass dies den Rechtsbeschwerdeführer nicht veranlasst hat, von einem Tätigwerden für die Beklagte zu 1 abzusehen. Der Beklagte zu 5 hat die Beklagte zu 1 sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten und diese hat sich von ihrem mitbeklagten Geschäftsführer vertreten lassen. Das zeigt, dass eine Interessenkollision nicht vorgelegen hat. Wären die Beteiligten von einem in der Person des Beklagten zu 5 bestehenden Interessenkonflikt ausgegangen, hätte die Beklagte zu 1 nicht den Beklagten zu 5, sondern einen anderen Rechtsanwalt beauftragt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Juni2010 - 17 W 107/10, JurBüro 2010, 535 f.).
16
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellen auch der unterschiedliche Charakter der gegen die Beklagten zu 1 und 5 geltend gemachten Ansprüche, die einerseits vertraglicher, andererseits deliktischer Natur waren, und der Umstand, dass der Beklagte zu 5 als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, keine sachlichen Gründe für die gewählte Mandatierung dar. Wollte der Rechtsbeschwerdeführer - auch wegen der damit verbundenen Vorteile (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 360; Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt(R) 11/90, BGHSt 37, 220, 223) - die Angelegenheit durch seine Sozietät betreuen lassen, hätte es nahegelegen - wie üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 21) - die Sozietät zu mandatieren. Unter deren Briefkopf traten ausweislich der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätze einheitlich sowohl Rechtsanwältin M. als auch der Rechtsbeschwerdeführer auf; eigene Briefköpfe verwendeten sie nicht. Ein sachlicher Grund dafür, dass der Rechtsbeschwerdeführer in der Berufung unter dem Briefkopf seiner Sozietät auf einer alleinigen und gesonderten Vertretung zum einen der Beklagten zu 1 durch sich selbst sowie von sich persönlich durch Rechtsanwältin M. bestand, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dies konnte vielmehr nur den Zweck haben, einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch zu Lasten der Kläger und entgegen dem Grundsatz, dass eine Sozietät die Vergütung gemäß § 6 RVG nur einmal verdient (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 6. Aufl. 2013, § 6 Rn. 4), zu verdoppeln.
17
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, das Landgericht habe den Beklagten zu 2 und 4 die von diesen geltend gemachten Kosten ohne weiteres erstattet, übergeht sie, dass die Beklagten zu 2 und 4 nicht zwei Rechtsanwälte derselben Sozietät, sondern zwei unterschiedliche Kanzleien mit ihrer Vertretung beauftragt hatten.
18
b) Das Landgericht hat daher zu Recht zugunsten des Beklagten zu 5 (nur) die Hälfte der Kosten festgesetzt, die bei der Beauftragung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagten zu 1 und 5 entstanden wären. Dem steht der Umstand, dass nach Erlass des Urteils im Berufungsverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
19
aa) Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG.
20
Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat.
21
Einen höheren Betrag als seinen Bruchteil kann der Streitgenosse nur fordern, wenn er glaubhaft macht, dass er ihn aufgewendet hat oder aufwenden muss (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 27 ff.). Das kann dann der Fall sein, wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen im Innenverhältnis keinen Ausgleich zu erlangen vermag, dem Rechtsanwalt im Außenverhältnis aber gemäß § 7 Abs. 2 RVG auf die vollen Gebühren und Auslagen haftet.
22
bb) So liegt es hier aber nicht. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Rechtsbeschwerdeführer im vorliegenden Fall anders als der obsiegende Streitgenosse in der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2003 (VIII ZB 100/02, aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung keinem auf § 7 Abs. 2 RVG6 Abs. 2 BRAGO aF) beruhenden Anspruch eines (dritten) Rechtsanwalts gegenüber sieht, für den er im Innenverhältnis zu der insolventen Beklagten zu 1 keinen Ausgleich erlangen könnte. Dass der Rechtsbeschwerdeführer einem möglichen Anspruch durch Rechtsanwältin M. ausgesetzt ist oder war, beruht nicht auf § 7 Abs. 2 RVG, sondern auf der von ihm gewählten rechtsmissbräuchlichen Mandatierung.
23
cc) Auch trifft es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu, dass im Streitfall ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters nicht ergehen dürfe, mithin dem Kläger keine höheren Kosten entstünden , als er ohnehin zu tragen hätte, wenn sie in voller Höhe zugunsten des Beklagten zu 5 festgesetzt würden.
24
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprü- che des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, NZI 2009, 169 Rn. 16). Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde , § 35 InsO. Er unterliegt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters , § 80 InsO (BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, NJW-RR 2007, 1205 Rn. 12).
25
Ist der Rechtsbeschwerdeführer demgegenüber der Auffassung, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36 InsO, § 851 Abs. 1 ZPO, § 91 Abs. 2 ZPO nicht zur Masse gehöre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, aaO, Rn. 19 aE), bleibt es ihm unbenommen, den Insolvenzverwalter diesbezüglich auf Feststellung in Anspruch zu nehmen und die Frage der Mas- sezugehörigkeit des Kostenerstattungsanspruchs einer Klärung zuzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7 mwN). Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 01.08.2014 - 8 O 73/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - I-25 W 23/16 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 8/16
vom
25. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen
Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden
Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der
Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung
Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 - OLG Köln
LG Bonn
ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIZB8.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 €.

Gründe:

I.


1
Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen und machte eigene Ausführungen.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der - von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen - Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 €. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.
3
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter.

II.


4
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden.
5
a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung - die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht - in gleichem Umfang entstanden wären (Senat aaO). Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148).
6
In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen hat.
7
b) Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln, JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe entnehmen.
8
aa) Dass "Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung" (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. "Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs" (so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhältnis zur anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser kann als grundsätzlich erstattungsfähige "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versichererbestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom Versicherer zu tragen sind.
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bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7) - um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be-, sondern entlastet: Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem Versicherer getragen wurden bzw. werden.
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cc) Zuletzt lässt sich auch aus den vom Beschwerdegericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507) nichts für die von ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten. Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen werden, findet sich dort hingegen keine Aussage.
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2. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters nach den insoweit bestehenden Grundsätzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff.) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren.
Galke Offenloch Oehler
Roloff Klein

Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2016 - 17 W 255/15 -

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.