Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VI ZB 1/11

published on 08/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2012 - VI ZB 1/11
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Previous court decisions
Amtsgericht Delmenhorst, 46 C 6047/10, 07/09/2010
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13 S 569/10, 06/12/2010
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13 S 569/10, 20/12/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 1/11
VI ZB 2/11
vom
8. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 233 Ga, 321a, 511 Abs. 2 Nr. 1
Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, hat
der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst
wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge
) parallel anhängig zu machen.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und VI ZB 2/11 - LG Oldenburg
AG Delmenhorst
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 und vom 20. Dezember 2010 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 24. September 2010 ist ihm das Urteil des Amtsgerichts zugestellt worden, durch das seine Klage teilweise abgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2010, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, hat er unter anderem Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben, um eine Fortführung des Verfahrens und Entscheidung auch über den abgewiesenen Teil der Klageforderung in seinem Sinne zu erreichen. Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben sei, weil die Berufungssumme von 600 € unterschritten sei. Das Amtsgericht hat die Rüge durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Beschwerde- summe 767,98 € betrage. Mit Schriftsatz vom 12. November 2010, beim Land- gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2010 zurückgewiesen und die Berufung nach Anhörung des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Dezember 2010 als unzulässig verworfen. Mit den Rechtsbeschwerden begehrt der Kläger Aufhebung dieser Entscheidungen und Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung.

II.

2
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht verletzt.
3
1. Die Rechtsbeschwerden können nicht auf einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) gestützt werden. Zu Unrecht beanstanden die Rechtsbeschwerden, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht ausreichend mit Gründen versehen seien. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8 mwN). Eine Sachdarstellung ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, VersR 2008, 273 Rn. 3; vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, VersR 2008, 139 Rn. 4 und vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rn. 4). Im vorliegenden Fall enthält der angefochtene Beschluss vom 6. Dezember 2010 eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberechnung maßgeblichen Daten; die Beschlussgründe lassen das Rechtsschutzziel des Klägers und die für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entscheidende Schadensposition erkennen, so dass für das Rechtsbeschwerdegericht in ausreichendem Maße ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt das Berufungsgericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen ist. Der angefochtene Beschluss vom 20. Dezember 2010 enthält zwar keine eigene Sachverhaltsschilderung. In der Zusammenschau mit dem vorangegangenen Beschluss vom 6. Dezember 2010, in dem auf die bevorstehende Verwerfung der Berufung hingewiesen und diesbezüglich rechtliches Gehör gewährt worden ist, wird aber hinreichend deutlich, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt; eine Wiederholung der entsprechenden Ausführungen war deshalb nicht veranlasst.
4
2. Die angefochtenen Beschlüsse leiden auch sonst nicht an zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehlern.
5
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung im Ergebnis mit Recht versagt und dementsprechend die Berufung mit Recht ver- worfen. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert des Be- schwerdegegenstandes im Streitfall 600 € überstieg, deshalb die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das zulässige Rechtsmittel war und der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einhaltung der Berufungsfrist des § 517 ZPO nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat.
6
a) Die sogenannte Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) war erreicht. Die vom Kläger weiterverfolgte restliche Hauptforderung betrug entsprechend der Höhe des in erster Instanz abgewiesenen Teils seiner Klage 575,91 €. Darüber hinaus ist dem - ebenfalls abgewiesenen - Freistellungsantrag hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren, die durch die Einholung einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung entstanden, ein selbständiger Wert beizumessen.
7
Das hängt nicht davon ab, ob dieser Freistellungsanspruch als selbständige Forderung (vgl. AG Lebach, Urteil vom 4. August 2010 - 3 B C 144/10, juris Rn. 41 - insoweit in SP 2011, 29 und 123 nicht abgedruckt) oder als - grundsätzlich nicht streitwerterhöhende - Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO (vgl. LG Nürnberg-Fürth, NZV 2012, 140, 142; LG Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011 - 43 S 41/11, juris Rn. 97; AG Karlsruhe, AGS 2009, 355, 356; Lensing, AnwBl 2010, 688, 689; Tomson, VersR 2010, 1428, 1429) anzusehen ist. Denn eine Nebenforderung wird zur Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich in der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 VersR 2008, 557 Rn. 8 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 VersR 2009, 806 Rn. 6). So liegt es auch im Streitfall. Das Amtsgericht hat dem Kläger 1.353,38 € zugesprochen. Dieser Teil der Hauptforderung ist nicht mehr Prozessgegenstand. Das hat dazu geführt, dass der hierauf bezogene Teil des vorgenannten Freistellungsanspruchs - wenn er denn als Nebenforderung anzusehen gewesen wäre - zur Hauptforderung wurde. Wie die Rechtsbeschwerden selbst geltend machen, erhöhte sich der Wert des Beschwerdegegenstandes dadurch, dass zu dem abgewiesenen Teil des Zahlungsanspruchs (575,91 €) noch der Wert des verselbständigten Teils des Freistellungsanspruchs hinzuzurechnen war, auf mehr als 600 €. Für den Kläger war mithin die Berufung eröffnet.
8
b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte Anlass, gegen das amtsgerichtliche Urteil - jedenfalls auch - Berufung einzulegen.
9
Die Zulässigkeit der Berufung konnte hier nur deshalb in Frage stehen, weil die Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht hätte erreicht sein können. Aus der in dem Urteil des Amtsgerichts erfolgten Festsetzung des Streitwertes ergab sich aber für den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger in Höhe von mehr als 600 € beschwert war. Denn das Amtsgericht hatte neben dem Wert für den Zahlungsanspruch (und dem für den Feststellungsantrag ) einen eigenen Wert für den Anspruch auf Freistellung von den durch die Deckungsanfrage verursachten Anwaltsgebühren festgesetzt (148,75 €). Bereits aus diesem Grund musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Betracht ziehen, dass nicht die Anhörungsrüge sondern die Berufung das zulässige Rechtsmittel sein könnte und dass er, wenn er allein die Anhörungsrüge erheben würde, Gefahr laufen würde, die Berufungsfrist zu versäumen.
10
Zwar hat das Berufungsgericht - was hier auch geschehen ist - den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freiem Ermessen ohne Bindung an einen für die erste Instanz festgesetzten Streitwert zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169 f.; Urteile vom 20.
Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Deshalb darf sich der Rechtsanwalt bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht allein an der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht orientieren. Ergibt sich daraus aber, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines anderen Rechtsbehelfs als des von dem Prozessbevollmächtigten ins Auge gefassten - im Streitfall die Berufung statt der Anhörungsrüge - erfüllt sein könnten, hat er jedenfalls auch diesen anderen Rechtsbehelf zu ergreifen. Denn der Rechtsanwalt hat im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg zu gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92, WM 1993, 77 = juris Rn. 4 und Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 Rn. 19, jeweils mwN). Besteht Unsicherheit, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, hat der Rechtsanwalt jeden ernsthaft in Betracht zu ziehenden Rechtsbehelf zu ergreifen (vgl. BVerfG NJW 2003, 575 und NJW 2008, 2167; BGH, Beschluss vom 3. November 2010 aaO Rn. 20; Musielak /Grandel, ZPO 9. Aufl. 2012 § 233 Rn. 44). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers handelte mithin fahrlässig (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), indem er nicht - wie nach der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht naheliegend - Berufung einlegte; die Berufung hätte er zumindest parallel zu der von ihm erhobenen Anhörungsrüge einlegen müssen.
11
c) Im Übrigen hätte - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Rechtslage bezüglich der (teilweisen ) Verselbständigung eines ursprünglich als Nebenforderung geltend gemachten Anspruchs auch bereits im hier maßgeblichen Zeitraum September /Oktober 2010 bekannt sein müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch nicht Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57, BGHZ 26, 174, 176 ff.; Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93, NJW 1994, 1869, 1870). Der Senat hat - wie schon dargelegt - bereits vor Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit entschieden, dass die Nebenforderung zur Hauptforderung wird, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6). Da die genannten höchstrichterlichen Entscheidungen sämtlich bis 2009 veröffentlicht und überdies in den im Jahre 2010 aktuellen Auflagen der gängigen Kommentare zur Zivilprozessordnung zitiert waren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 4 Rn. 11; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak /Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 17; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 4 Rn. 9; Zöller /Herget, ZPO, 28. Aufl., § 4 Rn. 13), gereicht es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Verschulden, diesen Punkt bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nicht hinreichend beachtet und die Rechtslage im Hinblick auf die Höhe der Beschwer deshalb falsch eingeschätzt zu haben.
12
Da die anwaltlich verschuldete Versäumung der Berufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zu Recht verworfen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 07.09.2010 - 46 C 6047/10 (XI) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 13 S 569/10 -
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.