Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14

bei uns veröffentlicht am22.07.2015
vorgehend
Landgericht Augsburg, 32 O 2105/13, 04.04.2014
Oberlandesgericht München, 27 U 1811/14, 24.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 245/14
vom
22. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 24. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von 3.265,36 € vorgerichtlicher An- waltskosten nebst Zinsen (Tenor zu III) und weiterer 17.866,02 € nebst Zinsen (Tenor zu IV) verurteilt worden sind sowie festgestellt worden ist, dass sie verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere aus dem Erwerb des im Tenor zu II bezeichneten Grundstücks entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen (Tenor zu V). Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.866,02 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 2011 verkauften die Beklagten an die Klägerin und deren Ehemann ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Preis von 190.000 €. In dem Kaufvertrag ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen. Hiervon unberührt ist die Haftung wegen Vorsatz oder Arglist.
2
Die Beklagten haben das Haus selbst bewohnt. In dem Exposé, das der Klägerin und ihrem Ehemann von der Maklerin überlassen wurde, heißt es: „Das ehemalige Austragshaus von 1868 wurde seit 1986 liebevoll renoviert, u.a.: (…) komplette fachmännische Trockenlegung des gesamten Hauses (…)“
3
Bei der Renovierung des Hauses stellten die Käufer Feuchtigkeit an einigen Wänden sowie Schimmelbefall in Räumen des Obergeschosses fest.
4
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns - soweit hier noch von Interesse - den Ersatz entstandener Aufwen- dungen in Höhe von 17.866,02 € und die Feststellung der Ersatzpflicht der Be- klagten für sämtliche weiter entstandene oder noch entstehende Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hat auf der Grundlage einer Beweisaufnahme diese Klageanträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wollen sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

II.


5
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 1, § 280 BGB wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung zu. Das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude weise eine teilweise Durchfeuchtung der Wände und Schimmelbildung auf. Die von den Beklagten beauftragte Maklerin, deren Verhalten sich die Beklagten zurechnen lassen müssten, habe im Verkaufsexposé die komplette fachmännische Trockenlegung des ganzen Hauses zugesichert, was objektiv unzutreffend sei. Die Beklagten hätten nicht den Nachweis erbracht, dass die falsche Zusicherung der kompletten Trockenlegung des Gebäudes vor Vertragsschluss gegenüber den Käufern richtig gestellt worden sei. Aus der Aussage der erstinstanzlichen vernommenen Zeugin D. ergebe sich, dass lediglich Fotos von den Renovierungsarbeiten angesehen worden seien, die keinen hinreichenden Aufschluss über das Ausmaß der Trockenlegung gäben. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil sie in arglistiger Weise eine bestimmte Beschaffenheit des Gebäudes vorgespiegelt hätten.

III.

6
Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
7
1. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche vernommene Zeugin D. entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Se- nat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291).
8
a) Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gezogen. Im Einzelfall kann es sich zur Rechtspflicht auf Wiederholung der Zeugenvernehmung verdichten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 mwN). So ist eine erneute Vernehmung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält (BGH, Urteil vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64, 66 unter II 2 a, insoweit in BGHZ 119, 283 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, MDR 2011, 1133). Allerdings ist es dem Berufungsgericht nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für die Beweisführung als nicht ausreichend zu erachten. Dies setzt jedoch voraus, dass keine Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen. Demgegenüber ist eine erneute Vernehmung geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als die Richter der Vorinstanz, und zwar insbesondere dann, wenn die Aussage des Zeugen widersprüchlich oder mehrdeutig ist und es für die Auffassung des Erstrichters nicht an jedem Anhaltspunkt in der protokollierten Aussage fehlt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500).
9
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisauf- nahme davon überzeugt, dass im Rahmen der Besichtigungstermine auch über die durchgeführten Trockenlegungsmaßnahmen gesprochen worden sei. Dies sei von der Zeugin D. bestätigt worden. Die Beklagten hätten nach deren Bekundungen offen gelegt, dass die Trockenlegungsarbeiten von dem Beklagten zu 1 in Eigenleistung vorgenommen worden seien. Es sei erläutert worden, um welche Arbeiten es sich dabei gehandelt habe. Dabei seien sogar Bilder von den damaligen Arbeiten vorgelegt worden. Für dieses Verständnis des Inhalts der Aussage der Zeugin D. ergeben sich Anhaltspunkte aus dem Protokoll der Sitzung des Landgerichts vom 16. Januar 2014. Dort ist nicht nur niedergelegt , dass Fotos von den Renovierungsarbeiten bei einem Besichtigungstermin angeschaut wurden. Dem Protokoll kann auch entnommen werden, dass es sich um einen umfangreichen und langen Termin gehandelt haben soll. Zudem sei darüber gesprochen worden, dass der Beklagte zu 1 die Arbeiten durchgeführt habe. Das lässt durchaus den Schluss zu, dass auch über den Umfang der Trockenlegungsmaßnahmen gesprochen wurde. Wenn das Berufungsgericht aus der protokollierten Formulierung darauf schließen will, dass lediglich Fotos gezeigt worden seien, war es nach den genannten Maßstäben verpflichtet , die Zeugin erneut zu hören.
10
c) Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Sollten die Kläger vor Vertragsschluss über Art und Umfang der Trockenlegungsarbeiten informiert und damit die Angaben im Exposé richtiggestellt worden sein, lässt sich ein Schadensersatzanspruch nicht auf den Inhalt des Exposés stützen.
11
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zu der Frage, ob den Beklagten Feuchtigkeitserscheinungen und ein Schimmelbefall bekannt waren und sie dies vorsätzlich verschwie- gen haben, sind von dem Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen worden.

IV.

12
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
13
Sofern das Berufungsgericht die Beklagten nach der Vernehmung der Zeugin D. für ihre Behauptung, die Käufer seien vor Vertragsschluss über den tatsächlichen Umfang der Trockenlegungsarbeiten aufgeklärt worden, als beweisfällig ansieht, wird es im Hinblick auf den vereinbarten Haftungsausschluss (vgl. zu dessen Auswirkungen auf einen Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden: Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 19 ff.) zu prüfen haben, ob die Beklagten selbst vorsätzlich gehandelt haben , indem sie etwa der Maklerin gegenüber falsche Angaben gemacht haben, oder ob die Maklerin vorsätzlich eine falsche Erklärung über den Umfang der Trockenlegung abgegeben hat und sich die Beklagten dies zurechnen lassen müssen. Eine Zurechnung des Verhaltens der Maklerin ist nach § 278 BGB möglich, wenn diese mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Repräsentantin aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben tätig geworden ist, die typischerweise ihnen oblegen haben (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12, juris Rn. 18; Urteile vom 27. November 1998 - V ZR 344/97, NJW 1999, 638, 639 und vom 2. Juni 1995 - V ZR 52/94, NJW 1995, 2550, 2551; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - XI ZR 336/99, NJW 2001, 358 f.). Hierzu sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass entsprechende Feststellungen auch erforderlich sind, soweit der Schadensersatzanspruch auf § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3 BGB gestützt wird; aus der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 16. März 2012 (V ZR 18/11, NJWRR 2012, 1078 Rn. 16) ergibt sich nichts anderes. Der von dem Berufungsge- richt wiederholt verwendete Begriff der „Zusicherung“ gibt ferner Anlass zu dem Hinweis, dass das neue Schuldrecht die zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB aF nicht mehr kennt; eine Garantie im Sinne des § 444 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 11) haben die Beklagten nicht übernommen.

V.

14
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Maßgebend ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08, VersR 2009, 562 f.). Neben dem bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.866,02 € war der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weiter entstan- dene oder noch entstehende Schäden zu berücksichtigen, den der Senat mit 5.000 € bewertet.
Stresemann RiBGH Dr. Roth und RinBGH Dr. Brückner sind infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Karlsruhe, den 26. August 2015 Die Vorsitzende Stresemann Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 32 O 2105/13 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 24.09.2014 - 27 U 1811/14 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 459 Ersatz von Verwendungen


Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebend

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2013 - V ZR 231/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 231/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Wei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2010 - V ZR 228/09

bei uns veröffentlicht am 05.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 228/09 Verkündet am: 5. November 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2009 - V ZR 30/08

bei uns veröffentlicht am 27.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 30/08 Verkündet am: 27. März 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZR 103/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 103/10 vom 21. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 398 Abs. 1 Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Aussage anders vers

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09

bei uns veröffentlicht am 14.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3/09 vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; § 398, § 544 Abs. 7 Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstins

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2008 - IV ZR 31/08

bei uns veröffentlicht am 15.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 31/08 vom 15. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Fran
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - V ZR 245/14.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 26. Jan. 2016 - 12 TaBV 60/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1.              Die Beschwerde der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Köln vom 7. Mai 2015 - 6 BV 358/14 - wird zurückgewiesen. 2.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1Gründe 2I.

Referenzen

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

9
1. Das Berufungsgericht hat die Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 3/09
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; § 398, § 544 Abs. 7
Würdigt das Berufungsgericht eine Zeugenaussage anders als das erstinstanzliche
Gericht, ohne den Zeugen selbst zu vernehmen, liegt darin ein Verstoß
gegen das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an
BVerfG, NJW 2005, 1487 und BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR
253/05, FamRZ 2006, 946).
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 - OLG Hamm
LG Essen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 42.000 € nebst Zinsen für die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils in Anspruch. Die Beklagte behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages sei vereinbart worden, dass der Kaufpreis mit einer persönlichen Darlehensschuld des Verkäufers gegenüber der "W. -Gruppe" (hier: der S. -GmbH) verrechnet werde; dadurch sei die Forderung erloschen.
2
Durch Vorbehaltsurteil vom 29. Januar 2007 ist die Beklagte im Urkundsprozess entsprechend den Anträgen der Klägerin verurteilt worden. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Verrechnungsvereinbarung aufgrund der Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen R. , P. , B. und W. für bewiesen erachtet und deshalb die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen.
3
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts mit der Begründung aufrechterhalten, die Beklagte habe den Beweis für die behauptete Verrechnungsvereinbarung nicht erbracht. Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).
5
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 28. November 1995 - XI ZR 37/97, NJW 1996, 663, unter III 3; Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, unter II 2 a, st. Rspr.). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, unter II 2 b aa; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, unter II 1 b). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht vor.
6
Das Landgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen dahin gewürdigt, dass die in der Besprechung vom 31. Januar 2005 im Rahmen der beabsichtigten Auseinandersetzung nur skizzierte, aber noch nicht verbindlich vereinbarte Verrechnungsabrede bei dem späteren Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages am 8. August 2005 (konkludent) vereinbart worden sei. Es hat dabei maßgeblich auf die Angaben der Zeugen zu den Hintergründen des Geschäftsanteilskaufs abgestellt. Danach sei der Anteilskauf von vornherein nur im Hinblick auf die von allen Beteiligten erstrebte gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen der W. -Gruppe und dem Geschäftsführer der Klägerin erfolgt, dem auf diese Weise die Möglichkeit habe eröffnet werden sollen, seine hohen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der W. -Gruppe abzutragen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die vom Zeugen R. geschilderte Einschätzung, die Verrechnung sei für die Parteien bei Ab- schluss des Geschäftanteilskaufs selbstverständlich gewesen, für zutreffend erachtet. Das Berufungsgericht hat demgegenüber gemeint, dass sich der Aussage des Zeugen R. , der als einziger der vernommenen Zeugen bei dem Vertragsschluss am 8. August 2005 zugegen gewesen sei, ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Verrechnungsabrede nicht entnehmen lasse. Somit hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen für unergiebig erachtet und abweichend gewürdigt, ohne sich durch erneute Vernehmung des Zeugen einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2007 - 3 O 382/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-8 U 5/08 -

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 103/10
vom
21. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Berufungsgericht hat einen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Aussage
anders verstehen oder würdigen will als das erstinstanzliche Gericht.
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Sunder

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 170.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger war Geschäftsführer und zu 50 % Gesellschafter der Beklagten. Wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen GeschäftsführerGesellschafter kam man überein, dass der Kläger seinen Geschäftsanteil veräußern solle. Dies geschah mit Vertrag vom 5. Februar 2009 zu einem Kaufpreis in Höhe von 1,285 Mio. €. In dem Vertrag ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der Kläger weiter Geschäftsführer bleiben und sein Anstellungsvertrag fortbestehen sollte. Am 13. Februar 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Diese Erklärung ging dem Kläger am 16. Februar 2009 zu. Seit Mitte Februar 2009 zahlt die Beklagte dem Kläger kein Gehalt mehr.
2
Die Parteien streiten darum, ob im Zuge der Vertragsverhandlungen über die Veräußerung des Geschäftsanteils konkludent eine Vereinbarung des Inhalts zustande gekommen ist, dass mit seinem Ausscheiden als Gesellschafter auch der Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer aufgehoben werde.
3
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass sein Anstellungsvertrag bis zum 31. Dezember 2009 fortbestanden habe. Im Übrigen hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung seines Gehalts in Höhe von zuletzt insgesamt 145.664,41 € zu verurteilen.
4
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagte begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision.
5
II. Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).
6
1. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, im Hinblick auf die gerade bei der Führung der Geschäfte entstandenen persönlichen Spannungen sei keiner der Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinem Aus- scheiden als Gesellschafter weiter als Geschäftsführer habe tätig werden sollen , da sonst die Auseinandersetzung im Übrigen weitgehend sinnlos gewesen wäre. Es hat aber nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - abweichend vom Landgericht - eine einvernehmliche Aufhebung des Anstellungsvertrags des Klägers nicht feststellen können. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4). Das Berufungsgericht durfte ohne erneute Vernehmung der Zeugen das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anders würdigen als das Landgericht.
7
Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist zur nochmaligen Vernehmung jedoch verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (st. Rspr., siehe etwa BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 7). Insbesondere wenn das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen hat und es auf Grund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist, kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen erneut vernom- men zu haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, NJW 2007, 372 Rn. 23). So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Pflicht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen angenommen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Worte "es war besprochen worden" dahin verstanden hat, der Zeuge habe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den besprochenen Punkt einig geworden, während das Berufungsgericht diese Äußerung lediglich im Sinne einer ergebnislosen Erörterung werten will (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f.).
8
Das Berufungsgericht hat hier den Bekundungen der Zeugen ein anderes Gewicht und einen anderen Sinn beigemessen als das Landgericht. So hat das Landgericht die Aussage der Zeugin G. dahin verstanden, dass die Parteien schlüssig ihren Willen zur Aufhebung der Geschäftsführerposition - und damit im Zweifel auch zur Aufhebung des Anstellungsvertrages - bekundet hätten. Das Berufungsgericht meint dagegen, die Antwort des Klägers auf die Frage der Zeugin, was er nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten machen werde, könne sich auch auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2009, dem Ende der Kündigungsfrist, bezogen haben. Die Aussage des Zeugen J. hat das Berufungsgericht nur ganz lückenhaft gewürdigt, nämlich nur im Hinblick auf die Frage nach der weiteren Tätigkeit des Klägers. Das Landgericht hat aber die Aussage dieses Zeugen dahin verstanden, dass der Kläger seinen Willen zur Aufhebung des Dienstvertrags deutlich erklärt habe und dafür auch schon der Zeitpunkt festgestanden hätte, nämlich der Ablauf der Einarbeitung des neuen Geschäftsführers. Das Berufungsgericht ist folglich zu einer von der- jenigen des Landgerichts abweichenden Würdigung der Zeugenaussagen gelangt , die es nicht ohne eine nochmalige Vernehmung hätte vornehmen dürfen.
9
2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich.
10
Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen und sich einen eigenen Eindruck verschafft hätte.
11
Zum anderen ist die Klage nicht schon aus anderen Gründen, nämlich wegen der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Beklagte, unbegründet. Denn das Berufungsgericht hat diese Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes i.S. des § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam angesehen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Sunder
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 23.07.2009 - 11 O 6/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2010 - 9 U 86/09 -

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

19
dd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage dahin, dass nach Gefahrübergang zwar von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff. BGB auszugehen ist, eine Ausnahme jedoch zumindest bei vorsätzlichem Verhalten geboten ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

11
a) Davon gehen im Ansatz sowohl die Revision als auch die Erwiderung aus, die mit dem Berufungsgericht die in dem Katalogauszug genannten Mieterträge und die Betriebsausgaben als von der Beklagten zugesicherte Eigenschaften des Grundstücks ansehen. Eine der Haftung für zugesicherte Eigenschaften nach § 459 Abs. 2, § 463 Satz 1 BGB aF entsprechende Gewährleistungspflicht des Verkäufers gibt es auch nach den neuen, auf den im Jahre 2004 geschlossenen Kaufvertrag nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anzuwendenden Kaufrechtsvorschriften, wenn der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vorliegen einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 132; BGH, Urteile vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, juris Rn. 8 und vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86, 91 f. Rn. 20 mwN).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 31/08
vom
15. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 15. Oktober 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 15.886,23 €

Gründe:


1
Der I. Kläger ist ein in der Ukraine lebender Deutscher. Er hat Krankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an die Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss bzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für Auslandsresidenten anbot. Auf Antrag des Klägers übersandte die Beklagte zu 2 einen auf den Beklagten zu 1 als Versicherer ausgestellten Versiche- rungsschein. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverhältnis zwischen den Beklagten sind streitig.
2
Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstattung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten einschließlich der Aufwendungen für Medikamente in Anspruch genommen und Zahlung von 8.468,20 € nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 € nebst Zinsen und von 954,45 UAH nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er unterhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag bei dem Beklagten zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages durch die Beklagte zu 2 rechtsgeschäftlich vertreten worden sei. Der Beklagte zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung zu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig , weil sie zwar für den Beklagten zu 1 gehandelt, dann aber an diesen die von ihr vereinnahmten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Zugleich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der seitens des Beklagten zu 1 in der Klagerwiderung erklärte und auf das Verschweigen von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages gestützte Rücktritt unwirksam sei.
3
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Allein der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von dem er nicht wirksam zurückgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 geführt worden ist, und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 deren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvollmacht , einer späteren Genehmigung oder nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen müsse. Die weiteren Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1 nicht angegriffen.
4
Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend zurückgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat.
5
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig , weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist für die Wertgrenze nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Diese Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach nur dann zulässig, wenn das Begehren wenigstens in einer Höhe weiterverfolgt wird, die über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - VersR 2006, 388 unter II 1 a; vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 2).
6
1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Streitwert auf 13.000 € festgesetzt. Der ihn belastende Beschwerdewert liege jedoch höher. Behalte das Berufungsurteil Bestand , stehe zugleich fest, dass ein (Einzel-)Krankenversicherungsvertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen sei. Die sich daraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Klägers auf 174.645 €, wobei der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsmathematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des Krankenversicherungsverhältnisses zum Kläger - unter Zugrundelegung einer Jahresprämie von 1.440 € (12 x 120 €) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu komme, dass gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ein Ermittlungsverfahren anhängig sei und der aus dessen betrügerischen Handlungen erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsverträgen, bei denen der Geschäftsführer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie im Falle des Klägers, sich auf mindestens 600.000 € belaufe.
7
2. Damit ist eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer nicht dargetan.
8
Der a) aus anderen Versicherungsverhältnissen dem Beklagten zu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Maßstab genommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 €, weiterer 2.223,26 € und 954,45 UAH zum Gegenstand hat; diese Beträge ent- sprechen den Aufwendungen des Klägers für seine Heilbehandlung. Der Bestand des Versicherungsvertrages ist für diesen Leistungsantrag nur rechtliche Vorfrage, die sich nicht werterhöhend auswirken kann.
9
b) Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom Beklagten zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet.
10
Auch damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des (Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, bemisst sich die Beschwer der insoweit unterlegenen Partei entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3,5-fache der Jahresprämie. Das sind hier nach dem eigenen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 € zugrunde legt, allenfalls 5.040 €, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 € liegt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - I-4 U 69/07 -