Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2013 - V ZR 15/13

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in einem in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts erschlossenen Baugebiet. Oberhalb des Grundstücks der Kläger liegt ein Waldgrundstück des Beklagten. Auf diesem befindet sich ein Bachlauf, der nicht durchgängig Wasser führt. Aus dem Bach wird durch ein vom Grundstück des Beklagten ausgehendes, danach in der Straße verlegtes Rohrsystem Oberflächenwasser in das Entwässerungssystem der Straße abgeleitet. Die Leitung wurde nicht von dem Beklagten hergestellt; ob sie von dem Streithelfer zu 1 (einem Wasserverband) oder von den früheren Eigentümern der tiefer gelegenen Grundstücke auf Grund einer gegenüber der Gemeinde (der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 2) übernommenen Verpflichtung zur Erschließung des Baugebiets angelegt wurde, ist streitig.
- 2
- Im Juni 2006 kam es nach einem Starkregen zu einer Überflutung des Bachlaufs, wobei Erdmassen vom Hang abrutschten und diese durch die Mure auch auf das Grundstück der Kläger gelangten. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen, auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Ursache für das wild abfließende Wasser darin, dass an dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Einlauf in das Rohrsystem ein zum Schutz vor Verstopfung ungeeignetes Gitter angebracht war, das sich u.a. mit Laub zugesetzt hatte. Ohne das verstopfte Gitter wäre das Rohrsystem in der Lage gewesen, die Wassermassen ohne eine Überflutung der tiefer liegenden Grundstücke abzuleiten. Nach dem Schadensereignis ist der Einlauf zu dem Rohrsystem von dem Streithelfer zu 1 verlegt und mit einem anderen Einlauf versehen worden.
- 3
- Die Kläger, denen durch das Abrutschen der Erdmassen ein Schaden an ihrem Grundstück in Höhe von 28.917,50 € entstanden ist, haben von dem Beklagten den Ersatz dieses Betrags verlangt und dem Wasserverband, der Stadtgemeinde sowie den Stadtwerken den Streit verkündet. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 27.293,03 € zzgl. Zinsen stattgegeben, das Ober- landesgericht hat sie abgewiesen. Die Streithelfer wollen mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen.
II.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZfW 2013, 178 ff. veröffentlicht ist, verneint einen Anspruch der Kläger auf Ausgleich der ihnen durch das Gemisch aus Sand, Steinen und Schlamm entstanden Schäden.
- 5
- Ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehe deshalb nicht, weil der Beklagte die auf ein Naturereignis zurückgehende Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt habe. Der Beklagte habe die Rohrleitung nicht angelegt und ziehe keinen Nutzen aus ihr. Er sei auch nicht aus der Unterhaltungspflicht des Eigentümers für die in und an fließenden Gewässern befindlichen Anlagen nach § 94 LWG NRW für deren Zustand verantwortlich. Für die Unterhaltungspflicht könne nicht allein auf das Eigentum des Grundstückseigentümers nach §§ 93, 94 BGB an den sich auf seinem Grundstück befindlichen Teilen der Anlagen abgestellt werden, wenn der Eigentümer nicht die Befugnis habe, auf den Bestand oder den Zustand der Anlage einzuwirken. So liege es hier, weil der Beklagte auf Grund der Beschränkungen seines Eigentums durch das Wasserecht nach § 1a Abs. 4 Nr. 2 WHG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 WHG) nicht berechtigt gewesen sei, bauliche Änderungen an der Rohrleitung - durch das Anbringen eines anderen, sich nicht mit Blättern und anderen Waldabfällen zusetzenden Gitters vor dem Rohreinlauf - vorzunehmen. Der Beklagte habe lediglich die Anlage auf seinem Grundstück zu dulden.
- 6
- Der Beklagte sei auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet. Ihn treffe keine Unterhaltungspflicht für die Anlage. Da zudem weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass ein anderes Gitter montiert worden wäre, ergebe sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass dieser vor einigen Jahren das umgefallene Gitter vor dem Einlauf wieder aufgestellt habe.
III.
- 7
- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelfer ist zurückzuweisen.
- 8
- 1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO wegen der vorgetragenen Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (ZfW 1994, 373 ff; ZfW 2011, 35 ff und Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01, veröffentlicht in juris) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 28. April 2010 - 18 U 112/09, veröffentlicht in juris) bei der Auslegung des § 94 LWG NRW zuzulassen. Die gerügte Abweichung ist nicht entscheidungserheblich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang der sich aus dem Wasserrecht ergebenden Pflichten des Eigentümers einer Anlage an und in einem oberirdischen Gewässer stellen sich hier nicht. Der Rechtsstreit ist vielmehr im Ergebnis richtig entschieden, da den Klägern weder ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB noch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zusteht.
- 9
- 2. Es ist bereits zweifelhaft, ob - wie es die Vorinstanzen angenommen haben - der Beklagte nach § 94 Abs. 1 BGB Eigentümer der Teile der nicht von ihm angelegten, allein dem Schutz anderer Grundstücke dienenden Rohranlage ist, soweit sich diese auf seinem Grundstück befinden. Es könnte an der Anlage auch selbständiges Eigentum nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil das angegriffene Berufungsurteil jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist.
- 10
- a) Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der Kläger gegen den Beklagten besteht nicht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung eines anderen Grundstücks verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 187). Die durch Natur- ereignisse ausgelösten Störungen (hier durch eine Schlammlawine nach einem Starkregen) sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aaO). So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Einlass zu einer von Dritten zum Schutz vor einem Übertritt des Wassers auf tiefer gelegene Grundstücke angelegten Rohrleitung nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder gewartet worden ist. Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aao, 188 f); vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen (etwa durch Anlegen eines Rohres zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen (BGH, Urteil vom 18. April 1991 - III ZR 1/90, aaO, 191 f). Eine solche Befugnis zur Errichtung einer Rohranlage auf einem höher gelegenen Grundstück zum Schutz der in einem tiefer gelegenen Baugebiet gelegenen Grundstücke kann allerdings auch einem Unternehmen der Entwässerung zustehen oder durch eine behördliche Anordnung begründet werden (vgl. § 118 LWG NRW).
- 11
- Eine gesetzliche Pflicht des Eigentümers eines oberliegenden Grundstücks , die von anderen zum Schutze der tiefer gelegenen Grundstücke errichteten Anlagen zu erhalten, wird auch nicht durch das Wasserrecht (§ 94 LWG NRW; jetzt geregelt in § 36 WHG) begründet. Die genannten wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer (Beeinträchtigungen oder schädliche Gewässerveränderungen) durch Anlagen in und an oberirdischen Gewässern verhindern, jedoch nicht benachbarte Grundstücke vor aus der Anlage austretendem bzw. nicht durch die Anlage abgeführtem, wild abfließendem Oberflächenwasser schützen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2011 - 5 U 91/10, juris Rn. 46).
- 12
- b) Der Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht den Klägern gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist nicht seine Sache, sondern die der geschädigten Eigentümer bzw. des Streithelfers zu 1, sich darum zu kümmern, dass eine allein dem Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke vor einem für deren Nutzung gefährlichen , unkontrolliert abfließenden Oberflächenwasser dienende Rohranlage sich in einem dazu geeigneten Zustand befindet.
- 13
- 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mitdem Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Dass das Berufungsgericht den Parteivortrag oder die Feststellungen des Sachverständigen übergangen hätte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Es ist lediglich der Rechtauffassung der Kläger und ihrer Streithelfer nicht gefolgt, dass der Beklagte als Grundstückseigentümer für die Verwendung einer ungeeigneten Schachtabdeckung über der Rohranlage verantwortlich gewesen sei. Das vermag den Vorwurf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen, weil der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht zwar zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Parteivorbringens bei seiner Entscheidung, aber nicht dazu verpflichtet, der (hier überdies unrichtigen) Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).
IV.
- 14
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.12.2011 - 14 O 9/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.2012 - 19 U 17/12 -

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
- 1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, - 2.
Leitungsanlagen, - 3.
Fähren.
(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.
(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden
- 1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und - 2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes - a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder - b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.