Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZR 14/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR14.16.0
bei uns veröffentlicht am13.10.2016
vorgehend
Amtsgericht Freising, 7 C 1133/13, 02.12.2014
Landgericht Landshut, 12 S 3571/14, 09.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 14/16
vom
13. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR14.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 9. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Den Beklagten gehört ein unbebautes Grundstück, dessen Verbindung zum öffentlichen Weg durch einen schmalen Streifen dieses Grundstücks hergestellt wird, auf dem sich ein asphaltierter Weg befindet. Diesen Weg nutzt die Klägerin als Zufahrt zu ihrem im hinteren Teil mit einem Wohnhaus und einem als Pferdestall dienenden Schuppen bebauten Grundstück, das seinerseits an einer öffentlichen Straße liegt. Die Beklagten beabsichtigen, die Einfahrt zum Grundstück der Klägerin an ihrem Weg durch einen Zaun zu verschließen und den Weg zur öffentlichen Straße hin mit einem Tor zu versehen. Sie verweisen die Klägerin darauf, an der öffentlichen Straße eine Zufahrt anzulegen, womit die Gemeinde auch einverstanden ist. Die Klägerin verlangt, soweit hier noch von Interesse, von den Beklagten, es zu unterlassen, die bisher von ihr genutzte Fahrt einzuzäunen und zu verändern.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Verwerfung die Beklagten beantragen , möchte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erreichen.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision gel- tend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).
5
2. Die Klägerin möchte mit ihren Unterlassungsanträgen nicht eine von dem Zaun und dem Tor als Einrichtungen, die die Beklagten auf ihrem Grund- stück errichten wollen, ausgehende Beeinträchtigung abwehren, sondern das von ihr in Anspruch genommene Recht zur Benutzung des Wegs als Zufahrt zu ihrem Grundstück verteidigen.
6
3. Der Wert der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmt sich deshalb in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Klägerin an der Duldungspflicht der Beklagten. Der Wert dieses Interesses entspricht dem Wert, den das Fahrtrecht für ihr Grundstück hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3, vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6, 8 und vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 5 für Notwegrecht ). Diesen Wert hat die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
7
a) Den Wertverlust, den ihr Grundstück durch die Schließung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erführe, hat die Klägerin nicht beziffert. Sie hat sich dazu - anders als die Beschwerdeerwiderung nahelegt - auch nicht auf ihren Vortrag in den Tatsacheninstanzen bezogen, in dem sie diesen Wert zwar beziffert, aber nicht ansatzweise erläutert hat. Zudem fehlt jede Glaubhaftmachung.
8
b) Zur Darlegung ihrer Beschwer genügte auch nicht der Vortrag der Klägerin, für die Schaffung eines Ersatzwegs auf ihrem eigenen Grundstück müsse sie 100.000 € aufwenden. Zweifelhaft ist schon, ob der entsprechend § 7 ZPO maßgebliche Wertverlust eines Grundstücks bei Schließung eines Zuwegs den Kosten für die Anlegung eines Ersatzwegs auf dem eigenen Grundstück entspricht, in dessen Wert sich solche Kosten nicht niederschlagen müssen. Die umgekehrte Frage, ob die Wertsteigerung eines Grundstücks durch die Schaffung eines Zuwegs dem Wert der Kosten für dessen Herstellung ent- spricht, hat der Senat nämlich aus diesem Grund verneint (Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 8).
9
c) Ob sich unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen hier etwas anderes ergibt, bedarf keiner Entscheidung. Die angeblich erforderlichen Kosten für die Anlegung eines Ersatzwegs sind weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat den Betrag von 100.000 € in den Tatsacheninstanzen mit dem nicht weiter präzisierten Hinweis auf schwierige Bodenverhältnisse und die Notwendigkeit einer Pfahlgründung erläutert. Das genügt zur Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ersatzweg auf dem eigenen Grundstück der Klägerin einer aufwendigen Pfahlgründung bedarf, während der nur wenig entfernte Weg auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen keine besondere Gründung erfahren hat und sich dessen ungeachtet für die Zwecke der Klägerin nutzen lässt. Es fehlt zudem auch insoweit an einer Glaubhaftmachung.
10
4. Der Senat schätzt den Wert der Beschwer unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin und der Erwägungen des Berufungsgerichts zum Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.000 €.

III.


11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht hier dem dargelegten Wert der Beschwer.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 02.12.2014 - 7 C 1133/13 -
LG Landshut, Entscheidung vom 09.12.2015 - 12 S 3571/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 7 Grunddienstbarkeit


Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

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Tenor Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen

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5
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € über- steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

3
1. Will - wie hier - die klagende Partei ihre abgewiesenen Anträge auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit , hilfsweise auf Duldung eines Notwegrechts, in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer in diesem Verfahren gemäß §§ 3, 7 ZPO höchstens nach dem Wert, den die Dienstbarkeit und das Notwegrecht für das herrschende Grundstück haben. Dass er größer als 20.000 € ist, muss der Nichtzulassungsbeschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darlegen.
6
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Interesse an der Beseitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Inte- resse des Klägers an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das Notwegrecht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Nachbarn; ihre Grundstücke befinden sich in der Altstadt eines Ostseebades. Das von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltete Grundstück grenzt in voller Länge an eine öffentliche Straße. Das Grundstück des Klägers hat keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Es ist mit einem Fußweg von 27 m Länge und 1,5 m Breite mit der Straße verbunden, der mittels Treppenstufen einen Höhenunterschied von 4 m überwindet. Die Ausübung eines fußläufigen Notwegerechts wird von der Beklagten gewährt.

2

Der Kläger will sein Ende des 19. Jahrhunderts erbautes Wohnhaus mit drei Wohneinheiten modernisieren. Er verlangt von der Beklagten die Duldung eines auf seine Kosten auszubauenden Notweges, so dass dieser mit Personenkraftwagen und Versorgungsfahrzeugen befahren werden kann, und die Gewährung eines Notleitungsrechts mit dem Ziel, die im Nachbargrundstück verlegten Wasser- und Abwasserleitungen auf seine Kosten zu erneuen. Die Beklagte ist dazu nicht bereit.

3

Das Landgericht hat der Klage auf Duldung einer Zufahrt über das Nachbargrundstück zum Erreichen des Grundstücks und auf Duldung der Nutzung zur Neuverlegung der Wasser- und Abwasserleitungen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Mit dieser trägt er unter Vorlage eines Gutachtens vor, dass der Wert der Beschwer nicht dem in den Vorinstanzen festgesetzten Gegenstandswert von 14.000 € entspreche, sondern 64.000 € betrage.

II.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

5

1. Die Beschwer des Klägers bemisst sich nach dem Streitwert der abgewiesenen Klage auf Gewährung des beantragten Notwege- und Notleitungsrechts. Dieser Wert ist in den Tatsacheninstanzen fehlerhaft nach den Angaben des Klägers über die Kosten des Ausbaus des Weges (10.000 €) und der Erneuerung der Wasser- und Abwasserleitung (4.000 €) auf 14.000 € festgesetzt worden. Der Gegenstandswert einer Klage auf Gewährung eines Notweges und eines Notleitungsrechts bemisst sich nämlich nicht nach den Herstellungskosten und/oder der Notwegrente, sondern gemäß §§ 3, 7 ZPO nach dem Wert, den diese Rechte für das herrschende Grundstück haben (vgl. Senat,  Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6, 8).

6

2. Der Kläger hat mit dem von ihm vorgelegten Gutachten jedoch nicht  - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, AUR 2016, 25 Rn. 4 ff.) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beschwer durch die Abweisung der Klage den Wert von 20.000 € übersteigt.

7

a) In dem Gutachten ist die Wertminderung des Grundstücks des Klägers „für ein fehlendes befahrbares“ Notwegerecht allerdings mit einem Betrag von 64.000 € angegeben. Grundlage für die Ermittlung ist die Differenz aus einem Vergleich des Werts des Hausgrundstücks mit drei Wohnungen mit und ohne drei Kraftfahrzeug-Stellplätzen. Der Sachverständige hat zu diesem Zweck die Vergleichswerte nach den Kaufpreisen für Wohnungen mit und ohne Fahrzeugstellplätze gegenübergestellt und bei der Berechnung der jeweiligen Ertragswerte Mietmindererträge aus der fehlenden PKW-Abstellmöglichkeit auf dem Grundstück in Ansatz gebracht.

8

b) Dass die Wohnungen auf dem Grundstück des Klägers bei der Anlage von drei über das Nachbargrundstück anzufahrenden Parkplätzen diesen Mehrwert hätten, sieht der Senat als glaubhaft an. Nicht glaubhaft gemacht ist jedoch, dass diese Wertminderung dem für die Beschwer des Klägers maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse an einem befahrbaren Notweg entspricht.

9

aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008  - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). Dem Kläger ist es verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO). So läge es hier, wenn die Vorlage des Gutachtens dahin zu verstehen sein sollte, dass mit der Klage auf den Notweg die Anlage von drei Parkplätzen auf dem Grundstück des Klägers bezweckt wird. Dabei handelte es sich um neues Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das bei der Bemessung des Werts der Beschwer keine Berücksichtigung finden kann (vgl. auch Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016  - V ZB 260/15, juris Rn. 9).

10

bb) Nach dem in der Nichtzulassungsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen benötigt er die Zufahrt über das Nachbargrundstück um sicherzustellen, dass er selbst, aber auch Handwerker, Versorgungsfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge im Bedarfsfall bis zu seinem Anwesen fahren können. Die Wertsteigerung eines Grundstücks durch die Möglichkeit des Anfahrens bei Bedarf (zum Be- und Entladen) entspricht jedoch nicht annähernd dem von dem Gutachter ermittelten Mehrwert, den ein Hausgrundstück mit drei Wohnungen in einem Ferienort an der Ostsee dadurch erfährt, dass drei nutzbare Parkplätze auf ihm vorhanden sind oder angelegt werden können, wenn in dessen Nähe keine Parkmöglichkeiten bestehen. Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen, dass er mit seiner Klage auf Gewährung eines Notweges das Ziel verfolgt, eine Zufahrt für drei über das Nachbargrundstück anzufahrende Parkplätze auf seinem Grundstück zu erhalten, sowie dazu, dass deren Anlage nach Größe, Lage und Zuschnitt seines Grundstücks tatsächlich möglich und nach dem Bauordnungsrecht und der Ortssatzung auch rechtlich zulässig wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.

11

c) Welchen wirtschaftlichen Wert das Interesse hat, das Grundstück des Klägers bei Bedarf mit einem Fahrzeug anzufahren, ist dagegen auch mit dem Gutachten nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Senat schätzt wegen fehlender Angaben dazu die Werte eines Notwegerechtes für ein Anfahren bei Bedarf und eines Notleitungsrechts zur Neuverlegung der vorhandenen Leitungen auf jeweils 5.000 €.

III.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann    

    

    Czub

    

Weinland

    

RiBGH Dr. Kazele ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
verhindert.
Karlsruhe, den 24. August 2016

    

    

    

    

Die Vorsitzende
Stresemann

    

    Haberkamp    

    

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

6
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Interesse an der Beseitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Inte- resse des Klägers an der Verurteilung. Dieses - und damit der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage - bemisst sich nach dem Wert, den das Notwegrecht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)