Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2007 - V ZB 63/06

published on 18/01/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2007 - V ZB 63/06
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Amtsgericht Strausberg, 3 L 511/04, 02/06/2005
Landgericht Frankfurt (Oder), 19 T 330/05, 09/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 63/06
vom
18. Januar 2007
in der Zwangsverwaltervergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung
mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche
Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen,
wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.

b) Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt
einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für
jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang.

c) Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist
nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser
Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Erstattung
von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen.
(Fortführung von Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006,
342).
BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 63/06 - LG Frankfurt (Oder)
AGStrausberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Berechnung der Gerichtskosten 132.864,66 €.

Gründe:


I.


1
Auf Antrag der Gläubiger ordnete das Amtsgericht S. am 25. und 26. Mai 2004 wegen eines Teilbetrags von 155.030,65 € einer titulierten Gesamtforderung der Gläubiger von 355.878,79 € nebst Zinsen in jeweils gesonderten Verfahren die Zwangsverwaltung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten 243 Eigentumswohnungen der Schuldnerin an. Der Zwangsverwalter nahm die zu den sämtlich vermieteten Wohnungen gehörenden Räumlichkeiten im Juni 2004 in Besitz und zog in der Folgezeit insgesamt 416.740,93 € Mieten ein. Nach Antragsrücknahme hob das Amtsgericht am 1. Dezember 2004 die Zwangsverwaltungen wieder auf.
2
Der Zwangsverwalter hat die Festsetzung der Mindestvergütung von 600 € nebst 10 % Auslagen und 16 % Umsatzsteuer in jedem der 243 Verfahren beantragt, zusammen 186.040,80 €. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen entsprochen. Die Beschwerden der Schuldnerin in den einzelnen Verfahren hat das Landgericht nach Verbindung der Einzelverfahren zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Herabsetzung der Vergütung auf die Höhe einer Regelvergütung gemäß § 18 Abs. 1 ZwVwV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 53.176,14 €, erreichen möchte.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Zwangsverwalter sei gemäß § 153 Abs. 1 ZVG, §§ 20, 23 ZwVwV eine Mindestvergütung in Höhe von 600 € zu gewähren, und zwar in jedem der 243 Einzelverfahren. Es sei nicht von einer wirtschaftlichen Einheit der 243 Eigentumswohnungen auszugehen. Der Zwangsverwalter habe die auf der Grundlage von Einzelmietverträgen vermieteten Wohnungen jeweils gesondert verwalten müssen. Eine Kürzung der Vergütung komme weder nach § 18 ZwVwV noch nach § 19 Abs. 2 ZwVwV oder im Wege einer einschränkenden Auslegung von § 20 ZwVwV in Betracht.
5
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
6
a) Die Vorinstanzen haben mit Recht für jede Wohnung, deren Zwangsverwaltung angeordnet wurde, die Mindestvergütung angesetzt.
7
aa) Dafür ist es allerdings nach der Rechtsprechung des Senats ohne Belang, ob die Anordnung der Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder - wie hier - für jede Eigentumswohnung gesondert erfolgt ist (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342, 343; a. M. Keller, ZfIR 2006, 445, 452 f.; Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 186). Maßgeblich ist vielmehr der Gegenstand des Verfahrens. Sind Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfahrens mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die diesen nach § 23 ZwVwV vergütungsrechtlich gleichstehen, fällt die Mindestvergütung nach § 20 (Abs. 1) ZwVwV für jeden in Besitz genommenen Vollstreckungsgegenstand gesondert an; anders liegt es dagegen, wenn die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, aaO). Das ist der Fall, wenn sie wie ein einziges Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke oder -rechte bezogene Miet- oder Pachtanteile auszuweisen (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69 f.; Senatsbeschl. v. 24. November 2005, aaO).
8
bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Mindestvergütung für jede der 243 Eigentumswohnungen gesondert anzusetzen. Die Wohnungen befinden sich zwar alle in einer einzigen Eigentumswohnungsanlage. Das allein macht sie aber nicht zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Die Wohnungen waren vielmehr bei Anordnung der Zwangsverwaltung einzeln vermietet und sind es nach wie vor. Es bestand gerade kein einheitlicher Miet- oder Pachtvertrag für alle Wohnungen etwa mit einem gewerblichen Zwischenmieter.
9
b) Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung der Mindestvergütung ist nicht zu beanstanden. Für jede Wohnung sind die Mindestvergütung von 600 € gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV, die Auslagenpauschale in Höhe von 10 % der (Mindest-) Vergütung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV und die Umsatzsteuer von seinerzeit 16% auf Vergütung und Auslagenpauschale angefallen. Das führt zu einer Vergütung von 765,60 € je Wohnung und zu der angesetzten Gesamtvergütung für alle 243 Wohnungen von 186.040,80 €.
10
c) Die Mindestvergütung nach § 20 ZwVwV ist nicht durch die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV begrenzt.
11
aa) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 20 ZwVwV teleologisch zu reduzieren, mit der Folge, dass die Mindestvergütung bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte den Betrag nicht übersteigen darf, der sich bei Anwendung der Regelvergütung gemäß § 18 ZwVwV ergäbe. Das führte nach ihrer Meinung hier auf der Grundlage der während der Dauer der Zwangsverwaltung eingenommenen Mieten von insgesamt 416.740,93 € zu einer Vergütung von 41.674,09 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Dem ist nicht zu folgen.
12
bb) Fraglich ist schon, ob die Regelvergütung bei der Verwaltung einer so großen Zahl von Eigentumswohnungen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV zu einer angemessenen Vergütung führen würde. Es spricht viel dafür, dass sie mit Rücksicht auf den hohen Aufwand nach § 18 Abs. 2 ZwVwV auf 15 % der Einnahmen, mithin auf 62.511,14 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erhöhen wäre. Das kann aber offen bleiben, weil auch eine solche erhöhte Vergütung den Minimalaufwand des Zwangsverwalters nicht abdeckte und diesem deshalb, wie beantragt, die höhere Mindestvergütung zuzusprechen ist.
13
cc) Nach § 152a Satz 2 ZVG ist die Vergütung des Zwangsverwalters an der Art und dem Umfang seiner Aufgabe sowie an seiner Leistung auszurichten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dieses Ziel bei vermieteten oder verpachteten Zwangsvollstreckungsobjekten normalerweise dadurch zu erreichen ist, dass die Vergütung an den erzielten Miet- oder Pachteinnahmen ausgerichtet und mit zehn Prozent davon bei einer möglichen Herabsetzung auf 5 % oder einer möglichen Aufstockung auf 15% bemessen wird. Der Verordnungsgeber hat aber auch berücksichtigt, dass der dem Zwangsverwalter entstehende Aufwand durch eine allein an den Miet- oder Pachteinnahmen ausgerichtete Vergütung in Extremfällen nicht angemessen abgedeckt wird. Er hat dem Zwangsverwalter deshalb in § 19 Abs. 2 ZwVwV die Möglichkeit eingeräumt , in einer solchen Situation statt nach den Einnahmen nach dem Aufwand abzurechnen. Vor allem aber hat er mit der in § 20 ZwVwV bestimmten Mindestvergütung sichergestellt, dass dem Zwangsverwalter in pauschalierter Form in jedem Fall der Aufwand ersetzt wird, der ihm je nach dem erreichten Verfahrensstadium mindestens entsteht. Das sind nach erfolgter Inbesitznahme des Zwangsvollstreckungsobjekts sechs bis acht Stunden, die den Verordnungsgeber zu der Festsetzung einer Mindestvergütung von 600 € veranlasst haben (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 S. 17). Dieser Aufwand entsteht bei der Verwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte nicht nur einmal, sondern für jedes dieser Objekte, weshalb der Senat die Mindestvergütung auch für jedes Grundstück oder grundstücksgleiche Recht gesondert zuerkennt. Deckt die Regelvergütung aber diesen Mindestaufwand nicht ab, kann sie nach den Gestaltungsvorgaben des Gesetzgebers und dem Regelungskonzept des Verordnungsgebers auch nicht zu einer Begrenzung der Vergütung führen. Eine teleologische Reduktion des § 20 ZwVwV auf die Regelvergütung , wie sie der Rechtsbeschwerde vorschwebt, würde hier dazu führen, dass dem Zwangsverwalter unter Zugrundelegung eines Vergütungssatzes von 15 % je Wohnung im Durchschnitt eine Vergütung von 257,25 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zuzusprechen wäre, was seinen Aufwand bei weitem nicht abdeckt. Eine solche Konsequenz widerspräche dem dargestellten Vergütungskonzept. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in diesem Sinne scheidet damit aus.
14
d) Den Gestaltungsvorgaben des § 152a Satz 2 ZVG und dem Konzept des Verordnungsgebers könnte es indessen entsprechen, die Mindestvergütung dann nicht für jedes Zwangsverwaltungsobjekt gesondert anzusetzen, wenn die Inbesitznahme mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte in einem einzigen Akt erfolgen (könnte) und nur einen Aufwand verursacht , der über den Aufwand von sechs bis acht Stunden, an dem sich der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV orientiert hat (BR-Drucks. 842/03 aaO), nicht oder nicht nennenswert hinausgeht (Holzer, ZfIR 2006, 344, 345). Diese Frage hat der Senat bislang offen gelassen (Beschl. v. 24. November 2005, aaO); sie bedarf auch hier keiner Entscheidung. Der dabei vorausgesetzte Sonderfall liegt hier nämlich nicht vor. Die Wohnungen befinden sich zwar in derselben Eigentumswohnungsanlage. Sie waren aber jeweils gesondert vermietet. Um sie in Besitz zu nehmen und hierüber den Anforderungen des § 3 ZwVwV entsprechend zu berichten, was Voraussetzung für den Ansatz der Mindestvergütung ist (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 aaO), musste der Zwangsverwalter Kontakt zu jedem einzelnen Mieter aufnehmen. Er musste für jede Wohnung feststellen, welche öffentlichen Lasten auf ihr ruhten, welche Kosten der Verwaltung sie verursachen würde und mit welchen Einnahmen zu rechnen war. Die Ergebnisse seiner Prüfung waren zwar ähnlich. Das ändert aber nichts daran, dass diese Ergebnisse für jede Wohnung einzeln zu ermitteln, hierüber einzeln zu berichten und die Voraussetzungen für eine getrennte Verwaltung einer jeden Woh- nung zu schaffen waren. Der Zwangsverwalter hatte deshalb für jedes Wohnungseigentum jedenfalls den Aufwand, den die Mindestvergütung gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV pauschaliert abgelten soll.
15
e) Der Festsetzung der Mindestvergütung steht auch nicht entgegen, dass sie die titulierte Restforderung deutlich übersteigt.
16
aa) Die Vergütung des Zwangsverwalters liegt hier allerdings mit 186.040,80 € um 31.010,15 € über der titulierten Restforderung von 155.030,65 €. Es trifft auch zu, dass ein Gläubiger von seinem Schuldner Ersatz nur solcher Kosten verlangen kann, die er bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (Senatsbeschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462). Kosten von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die er nicht für erforderlich halten durfte, müsste der Gläubiger selbst tragen. Ob die Gläubiger hier mit ihrem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung der 243 Eigentumswohnungen der Schuldnerin in diesem Sinne zu weit gegangen sind und von der Schuldnerin nach § 788 Abs. 1 ZPO Erstattung der Kosten dieser Zwangsverwaltung nicht oder nur in eingeschränktem Umfang verlangen könnten, ist angesichts der nicht unbeträchtlichen Höhe sowohl ihrer ursprünglich titulierten als auch ihrer bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch offenen Forderung und des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin zweifelhaft, kann aber offen bleiben.
17
bb) Dieser Einwand ist im vorliegenden Verfahren der Festsetzung der Vergütung nicht zu prüfen.
18
(1) Für die Höhe der Vergütung sind nach § 152a Satz 2 ZVG allein Art und Umfang der Aufgabe sowie die Leistung des Zwangsverwalters maßgeblich , nicht dagegen die Höhe der beizutreibenden Forderung. Auf Art und Umfang der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die der Gläubiger ergreift, hat der Zwangsverwalter zudem keinen Einfluss. Er hat seine Tätigkeit vielmehr in dem Umfang zu entfalten, in dem das Vollstreckungsgericht dies auf Antrag des Gläubigers anordnet. Der Gläubiger hätte dem Verwalter deshalb die entstandene Vergütung auch dann zu ersetzen, wenn die erzielten Einnahmen hierfür nicht ausreichten (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, IX ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527).
19
(2) Mit seinem Einwand, die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verursachten unverhältnismäßige Kosten, stellt ein Schuldner in der Sache weder den Umfang der durch den Zwangsverwalter (oder andere Vollstreckungsorgane ) entfalteten Tätigkeit noch die Höhe der festgesetzten Vergütung in Frage. Er wendet sich vielmehr gegen das Vollstreckungsverhalten des Gläubigers. Das kann aber nicht bei der Ermittlung der hiervon unabhängigen Vergütung, sondern nur bei der Vollstreckung dieser Kosten durch den Gläubiger oder, wenn es dazu nicht kommt, in einem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geklärt werden. Hier wird es nicht zu einer Vollstreckung der Kosten der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger kommen. Die festgesetzte Vergütung des Zwangsverwalters ist als Ausgabe der Verwaltung (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 4.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 155 ZVG Rdn.4) nach § 155 Abs. 1 ZVG vorweg aus den eingenommenen Mieten zu berichtigen. Die Gläubiger wären dann indes in entsprechendem Umfang ungerechtfertigt bereichert und nach § 812 Abs. 1 BGB zur Erstattung verpflichtet, wenn die Kosten der Zwangsverwaltung von der Schuldnerin nach § 788 Abs. 1 ZPO ganz oder teilweise nicht zu tragen sein sollten (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 17). Ob das der Fall ist, ist deshalb in einem gegebenenfalls von der Schuldnerin einzuleitenden Erstattungsrechtsstreit zu prüfen.

III.


20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht dem streitigen Teil der festgesetzten Gesamtvergütung.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 L 511/04 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.03.2006 - 19 T 330/05 -
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Annotations

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Zwangsverwaltung von Berechtigungen, für welche die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Grundstücken gelten, entsprechend anzuwenden.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten.

(2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen oder die Einstellung von Hilfskräften für bestimmte Aufgaben im Rahmen der Zwangsverwaltung, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie angemessen sind. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Verwalter nach seiner Wahl für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eine Pauschale von 10 Prozent seiner Vergütung, höchstens jedoch 40 Euro für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit, fordern.

(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die durch eine Höherversicherung nach § 1 Abs. 4 begründeten zusätzlichen Kosten als Auslagen zu erstatten.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.

(2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 15 angehoben werden.

(3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

(1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

(2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:

1.
Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
2.
eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
3.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
4.
alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
5.
die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
6.
die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
7.
die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
8.
die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
9.
alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

(1) Ist das Zwangsverwaltungsobjekt von dem Verwalter in Besitz genommen, so beträgt die Vergütung des Verwalters mindestens 600 Euro.

(2) Ist das Verfahren der Zwangsverwaltung aufgehoben worden, bevor der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, so erhält er eine Vergütung von 200 Euro, sofern er bereits tätig geworden ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Stellung, Aufgaben und Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie seine Vergütung (Gebühren und Auslagen) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten. Es sind Mindest- und Höchstsätze vorzusehen.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)