vorgehend
Amtsgericht Wilhelmshaven, 15 XIV 7/10 B, 23.04.2012
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 14 T 323/12, 18.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 170/12
vom
29. November 2012
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 23. April 2012 hinsichtlich der Inhaftierung am 2. und 3. August 2010 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft am 2. und 3. August 2010 rechtswidrig war. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wilhelmshaven zu 10 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.

1
Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt 2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 21. Juni 2010 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlich 20. August 2010 an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Juli 2010 zurück. Die Abschiebung erfolgte am 3. August 2010.
2
Mit Schriftsatz vom 2. August 2010 hat sich ein Rechtsanwalt für den Betroffenen gemeldet und beantragt, die Haftanordnung aufzuheben sowie festzustellen , dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig war. Die Beteiligte zu 2 hat die Vollmacht des Rechtsanwalts angezweifelt. Nachdem der Rechtsanwalt eine Untervollmacht des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt hat, hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen lassen.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die rechtskräftige Haftanordnung stehe dem Antrag nicht entgegen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsse eine Überprüfung des gesamten Zeitraums der Inhaftierung gewährleistet sein; die Beschwerdeentscheidung sei zeitlich vor der Abschiebung ergangen. Der Antrag sei jedoch in der Sache unbegründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Haftanordnung vorgelegen hätten.

III.

4
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
5
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war der Antrag auf Haftaufhebung (§ 426 Abs. 2 FamFG) bereits unzulässig, soweit er auf den Haftzeitraum bis einschließlich 1. August 2010 bezogen ist.
6
a) Allerdings ändert der Eintritt der formellen Rechtskraft der Haftanordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts daran, dass während des Haftvollzugs jederzeit ein solcher Antrag gestellt werden kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass neue Umstände eingetreten sind; der Antrag kann auch - wie hier - darauf gestützt werden, dass die Haft von vornherein nicht hätte angeordnet werden dürfen (näher Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13). Auch kann die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags nach der Erledigung durch die Haftentlassung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG mit dem Ziel weiter verfolgt werden, die Rechtsverletzung des Betroffenen festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 7 f.; vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12).
7
b) Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat aber zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht - hier also ab dem 2. August 2010 - festgestellt werden kann (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 214/10, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16). Zwar ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei prozessualer Überholung zu stel- len sind, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme regelmäßig gegeben. Dieses rechtliche Interesse erlaubt jedoch nicht die Stellung eines Feststellungsantrags losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem, sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen; besteht eine solche Möglichkeit, kann von dem Betroffenen erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (eingehend Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).
8
2. Dagegen ist der Antrag für die Zeit am 2. und 3. August 2010 zulässig und begründet.
9
a) Dass die von der beteiligten Behörde angezweifelte Vollmacht erst später schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht worden ist (§ 11 Satz 1 und 3 FamFG), steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, weil der Mangel der Vollmacht durch deren Erteilung rückwirkend geheilt worden ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115).
10
b) Insoweit ist der Antrag auch begründet, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
11
aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN; vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN).
12
bb) In dem Haftantrag muss die Durchführbarkeit der Abschiebung mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN). Daran fehlt es hier. In dem Haftantrag ist nur durch Ankreuzen eines Textbausteins angegeben, die Haftdauer sei erforder- lich, um „die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten“. Der Mangel ist auch nicht- was mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) - im weiteren Verlauf des Verfahrens geheilt worden.

IV.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen erfolglos gewesen ist. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 23.04.2012 - 15 XIV 7/10 B -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.07.2012 - 14 T 323/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - V ZB 170/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - V ZB 170/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - V ZB 170/12 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 417 Antrag


(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:1.die Identität des Betroffenen,2.den gewöhnlichen Aufent

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 430 Auslagenersatz


Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 426 Aufhebung


(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 11 Verfahrensvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - V ZB 170/12 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - V ZB 170/12 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - V ZB 302/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 302/10 vom 15. Dezember 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. St

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2011 - V ZB 123/11

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 123/11 vom 15. September 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamF

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2011 - V ZB 136/11

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/11 vom 15. September 2011 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 a) Ist ein Haftantrag unzulässig, weil ihm die vorgeschriebene Begr

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2011 - V ZB 311/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 311/10 vom 27. Oktober 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Die für einen zulässigen Haftantrag notwendigen Angaben zur Durchfü

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZB 292/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 292/10 vom 28. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2; § 426 Abs. 2 Satz 1 Die Rechtsbeschwerde ist auch dann ohne Zulas

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - V ZB 214/10

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 214/10 vom 26. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2011 - V ZB 318/10

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 318/10 vom 26. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Rä

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2012 - V ZB 246/11

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 246/11 vom 10. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 417 Abs. 2 Ein Haftantrag ist nach § 417 Abs. 2 FamFG nur zulässig, wenn er die beantragte Haftd
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2012 - V ZB 170/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - V ZB 96/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/12 vom 19. Juni 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmid

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - V ZB 21/14

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/14 vom 15. Mai 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Br

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2014 - V ZB 71/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB71/14 vom 24. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. B

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - V ZB 184/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 184/17 vom 12. Juli 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB184.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin

Referenzen

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

7
aa) Die Aufhebung der Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Zukunft kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden (Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300). Das hat der Senat zwar auch auf den Wortlaut der Regelung in dem seinerzeit maßgeblichen § 10 Abs. 2 FreihEntzG gestützt, die der Gesetzgeber in den jetzt geltenden § 426 FamFG nicht aufgenommen hat. Damit war aber keine Verengung des Prüfungsrahmens des Gerichts bezweckt. Vielmehr soll das Gericht weiterhin von Amts wegen die Aufhebung der Freiheitsentziehung zu prüfen haben, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben. Es soll lediglich im Verfahrensablauf freier sein als zuvor (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 16/6308 S. 293). Deshalb hat das Gericht auch im Rahmen von § 426 Abs. 1 FamFG dem inhaltlich unveränderten Zweck des Aufhebungsverfahrens Rechnung zu tragen und eine rechtswidrige Inhaftierung zur Verwirklichung der Freiheitsgarantien des Art. 104 GG umgehend zu beenden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 aaO).
16
bb) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betroffene nur die Feststellung der Rechtsverletzung ab dessen Eingang bei dem Amtsgericht beantragt hat. Denn nach dem Antragswortlaut soll festgestellt werden, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut enthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des Antrags lässt sich auch nicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom 20. April 2010 begründen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Haftanordnung Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der Bundesgerichtshof lediglich über die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber über den Haftaufhebungsantrag entscheide. Diese Einschätzung ist zutreffend, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 11. März 2010 und nicht (auch) der Haftaufhebungsantrag vom 6. April 2010 war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueinander besteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit auf die Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grundsätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel /Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt. So ist es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig geworden , weil der Betroffene gegen sie Beschwerde eingelegt und gegen ihre Zurückweisung Rechtsbeschwerde erhoben hat.
13
bb) Die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verletzt den Betroffenen auch dann in seinen Rechten, wenn seit der Haftanordnung zwar keine neuen Umstände eingetreten sind, die Haft oder deren Verlängerung aber nicht hätten angeordnet werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris).

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

7
a) Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen.
13
bb) Die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verletzt den Betroffenen auch dann in seinen Rechten, wenn seit der Haftanordnung zwar keine neuen Umstände eingetreten sind, die Haft oder deren Verlängerung aber nicht hätten angeordnet werden dürfen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, Rn. 16, juris).
7
aa) Die Aufhebung der Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Zukunft kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen ihre Anordnung gestützt werden (Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300). Das hat der Senat zwar auch auf den Wortlaut der Regelung in dem seinerzeit maßgeblichen § 10 Abs. 2 FreihEntzG gestützt, die der Gesetzgeber in den jetzt geltenden § 426 FamFG nicht aufgenommen hat. Damit war aber keine Verengung des Prüfungsrahmens des Gerichts bezweckt. Vielmehr soll das Gericht weiterhin von Amts wegen die Aufhebung der Freiheitsentziehung zu prüfen haben, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben. Es soll lediglich im Verfahrensablauf freier sein als zuvor (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 16/6308 S. 293). Deshalb hat das Gericht auch im Rahmen von § 426 Abs. 1 FamFG dem inhaltlich unveränderten Zweck des Aufhebungsverfahrens Rechnung zu tragen und eine rechtswidrige Inhaftierung zur Verwirklichung der Freiheitsgarantien des Art. 104 GG umgehend zu beenden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 aaO).
16
bb) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betroffene nur die Feststellung der Rechtsverletzung ab dessen Eingang bei dem Amtsgericht beantragt hat. Denn nach dem Antragswortlaut soll festgestellt werden, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut enthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des Antrags lässt sich auch nicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom 20. April 2010 begründen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Haftanordnung Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der Bundesgerichtshof lediglich über die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber über den Haftaufhebungsantrag entscheide. Diese Einschätzung ist zutreffend, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 11. März 2010 und nicht (auch) der Haftaufhebungsantrag vom 6. April 2010 war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueinander besteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit auf die Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grundsätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel /Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt. So ist es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig geworden , weil der Betroffene gegen sie Beschwerde eingelegt und gegen ihre Zurückweisung Rechtsbeschwerde erhoben hat.
7
a) Statthaft ist auch eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen.
16
bb) Das Rechtsschutzziel dieses Antrags ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen oder auszulegen, dass der Betroffene nur die Feststellung der Rechtsverletzung ab dessen Eingang bei dem Amtsgericht beantragt hat. Denn nach dem Antragswortlaut soll festgestellt werden, dass die Inhaftierung in Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen sei. Dieser Wortlaut enthält keine zeitliche Begrenzung und erfasst deshalb den gesamten Zeitraum der Inhaftierung. Eine nachträgliche Beschränkung des Antrags lässt sich auch nicht mit dem späteren Schriftsatz des Betroffenen vom 20. April 2010 begründen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Haftanordnung Rechtsbeschwerde eingelegt worden sei und der Bundesgerichtshof lediglich über die Haft bis zu dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung, nicht aber über den Haftaufhebungsantrag entscheide. Diese Einschätzung ist zutreffend, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 11. März 2010 und nicht (auch) der Haftaufhebungsantrag vom 6. April 2010 war. Dieses Verhältnis der beiden Verfahren zueinander besteht aber dann nicht mehr, wenn die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Dann geht es nicht mehr um die Aufhebung der Haftanordnung, sondern allein um die Frage, ob durch sie und ihre Aufrechterhaltung die Rechte des Betroffenen verletzt worden sind. Der Feststellungsantrag ist somit auf die Überprüfung des gesamten Zeitraums gerichtet, in welchem dem Betroffenen die Freiheit entzogen worden ist. Dieses Interesse kann der Betroffene grundsätzlich auch in dem fortgesetzten Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG verfolgen. Etwas anderes gilt für dieses Verfahren nur dann, wenn die Entscheidung über den Feststellungsantrag die formelle Rechtskraft der Haftanordnung durchbräche (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, Umdruck S. 6; OLG München, FGPrax 2005, 276, 277; Keidel /Budde, FamFG, 16. Aufl., § 62 Rn. 5; offengelassen von KG, NVwZ-RR 2009, 222, 223 = InfAuslR 2009, 80, 81). Dann ist die Feststellung auf den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beschränkt. So ist es hier jedoch nicht. Die Haftanordnung ist nicht formell rechtskräftig geworden , weil der Betroffene gegen sie Beschwerde eingelegt und gegen ihre Zurückweisung Rechtsbeschwerde erhoben hat.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.

(2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:

1.
die Identität des Betroffenen,
2.
den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3.
die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4.
die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.

(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

10
cc) Die beteiligte Behörde hat zwar dargelegt, dass der Betroffene unerlaubt eingereist und deshalb kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig war. Sie hat auch die Notwendigkeit der Abschiebung erläutert. Den gesetzlichen Anforderungen genügen aber ihre Darlegungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung nicht. Hier hat sie sich auf austauschbare formelhafte Ausführungen beschränkt. Ihren Ausführungen ist weder zu entnehmen, wie lange die Behörden der Türkei, in welche der Betroffene abgeschoben werden sollte, für die Ausstellung von Ersatzpapieren üblicherweise benötigen, noch, ob das davon abhängt, dass sich der Betroffene zu seiner Identität wahrheitsgemäß äußert , oder ob die Angaben des Betroffenen etwa durch eine Nachfrage bei den türkischen Behörden überprüft worden sind. Weshalb eine Haft von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte, wird nicht erläutert. Eine solche Erläuterung ist indessen unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist zwar nach Art. 13 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) erst am 26. November 2011 in Kraft getreten. Die Vorschrift setzt aber nahezu wörtlich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S. 98) um, die seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) auch schon vor dem Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften zu beachten war. Außerdem formuliert sie eine Anforderung, die sich schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27 zu beiden Gesichtspunkten für Art. 17 der Richtlinie).
12
b) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen , zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8).
8
daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158). Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.
10
cc) Die beteiligte Behörde hat zwar dargelegt, dass der Betroffene unerlaubt eingereist und deshalb kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig war. Sie hat auch die Notwendigkeit der Abschiebung erläutert. Den gesetzlichen Anforderungen genügen aber ihre Darlegungen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung nicht. Hier hat sie sich auf austauschbare formelhafte Ausführungen beschränkt. Ihren Ausführungen ist weder zu entnehmen, wie lange die Behörden der Türkei, in welche der Betroffene abgeschoben werden sollte, für die Ausstellung von Ersatzpapieren üblicherweise benötigen, noch, ob das davon abhängt, dass sich der Betroffene zu seiner Identität wahrheitsgemäß äußert , oder ob die Angaben des Betroffenen etwa durch eine Nachfrage bei den türkischen Behörden überprüft worden sind. Weshalb eine Haft von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte, wird nicht erläutert. Eine solche Erläuterung ist indessen unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist zwar nach Art. 13 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) erst am 26. November 2011 in Kraft getreten. Die Vorschrift setzt aber nahezu wörtlich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S. 98) um, die seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 (Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) auch schon vor dem Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften zu beachten war. Außerdem formuliert sie eine Anforderung, die sich schon aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27 zu beiden Gesichtspunkten für Art. 17 der Richtlinie).
12
b) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen , zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbar- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8).
8
aa) Richtig daran ist, dass ein unzulässiger Haftantrag und die damit einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19, vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, juris Rn. 14 und vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7). Das bedeutet aber nicht, dass der Haftantrag nicht mehr ergänzt und auf der Grundlage eines ergänzten Haftantrags die Fortdauer der Haft angeordnet werden dürfte. Der Senat hat das für fehlende Darlegungen zum erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft entschieden. Dieser Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren, allerdings nur für die Zukunft, das heißt für den Zeitraum von der Entscheidung des Beschwerdegerichts an, geheilt werden. Dazu muss die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um die Darlegungen zu dem vorliegenden Einvernehmen ergänzen; ferner muss der Betroffene hierzu in einer Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen können (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11). Das gilt nicht nur für fehlende Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft , sondern auch für andere Defizite der Antragsbegründung. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache richtig gesehen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.