vorgehend
Amtsgericht Dannenberg, 44 K 60/09, 30.04.2009
Landgericht Lüneburg, 4 T 90/09, 30.06.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/09
vom
19. November 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des
Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn
der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das
Verfahren genehmigt.

b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung
des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein.

c) Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu
einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstreckungsgericht
sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig gewordenen
Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli
2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09 - LG Lüneburg
AGDannenberg(Elbe)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Eigentümer waren mit je einem halben Miteigentumsanteil die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, dessen Rechte durch den Beteiligten zu 2 (Insolvenzverwalter) wahrgenommen werden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach § 30a ZVG und der Beteiligten zu 3 nach § 30 ZVG beschloss das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 im März 2008 die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte den Verkehrswert auf 53.000 €.
2
Nachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot von 5.000 € nach § 85a ZVG versagt worden war, gaben die Beteiligten zu 4 in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von 32.000 € ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbeschluss wurde auf Grund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Zuschlagsbeschwerde , mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur zusammen, sondern auch einzeln hätten ausgeboten werden müssen, von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt.
3
In diesem Termin erschienen wiederum auch die Beteiligten zu 4, die auf das Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in Höhe von 32.000 € abgaben , auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde.
4
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer erneuten Zuschlagsbeschwerde , mit der sie beanstandet, dass das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten zu 3 hätte fortgesetzt werden dürfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte.
5
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.


6
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegründet.
7
Die Fortsetzung des Verfahrens sei zulässig gewesen. Die Versagung des Zuschlags auf das von den Beteiligten zu 4 in dem vorangegangenen Ver- steigerungstermin abgegebene Meistgebot nach § 86 ZVG habe nur wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin behebbar gewesen sei.
8
Die Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Beteiligten zu 3 nach § 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus einer Erklärung des Gläubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchführung des Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein solches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte zu 3 sowohl in dem vorangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch habe die Beteiligte zu 3 zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchführung des Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung wünsche.
9
Ein besonderer Fortsetzungsbeschluss möge zwar zulässig und aus Gründen der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich.

III.

10
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
11
1. Der Zuschlag an die Beteiligten zu 4 ist nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt auf einen Antrag der Beteiligten zu 3 bestimmt hat.
12
a) Das war allerdings verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im Beschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des die Versteigerung betreibenden Gläubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt für das weitere Verfahren nicht anders als eine anfängliche Versagung des Zuschlags durch das Vollstreckungsgericht , deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach § 86 ZVG bestimmen (RG HRR 1930 Nr. 1152; Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3359).
13
Ist die Fortsetzung des Verfahrens zulässig, so darf sie - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt , einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Fehler , der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses geführt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier geschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin bestimmt (OLG Posen OLG 30, 112, 113; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 86 Rdn. 2.5).
14
b) Einen solchen Fortsetzungsantrag nach § 31 Abs. 1 ZVG hat die Beteiligte zu 3 indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt. Richtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner bestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gläubigers erkennen lassen muss, dass dieser die weitere Durchführung des eingestellten Verfahrens wünscht (Hintzen, in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 19. Aufl., § 31 Rdn. 4; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.1). Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3 einen Vertreter in beide Versteigerungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgehobene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erklärungsbedeutung nicht zukommt.
15
aa) Der Anwesenheit eines Gläubigervertreters in dem ersten Versteigerungstermin kann ein solcher Wille schon deshalb nicht entnommen werden, weil das Verfahren damals nicht eingestellt war und es auch keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine solche Einstellung gab. Grundlage eines Fortsetzungsantrags nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb ein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 31 Rdn. 3; Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 7; Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3 und § 86 Rdn. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.6).
16
bb) Der Entsendung eines Gläubigervertreters in den zweiten Versteigerungstermin kommt eine solche Erklärungsbedeutung ebenfalls nicht zu, da in diesem Zeitpunkt die durch die Versagung des Zuschlags eingetretene Einstellung des Verfahrens nach § 86 ZVG durch die von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen vorgenommene Fortsetzung bereits beendet war. Dieser Fortsetzung ohne den erforderlichen Gläubigerantrag lag zwar ein Verfahrensverstoß zugrunde, was jedoch deren Wirksamkeit nicht berührte (Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 2). Dem Umstand, dass zu diesem Termin wiederum ein Vertreter der Gläubigerin erschien, kann daher - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - nur entnommen werden, dass die Beteiligte zu 3 zur Wahrung ihrer Belange in diesem Termin vertreten sein wollte; der Anwesenheit des Gläubigervertreters allein kann aber keine Erklärung in Bezug auf die gesetzeswidrige Fortsetzung des Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 4 entnommen werden.
17
c) Der Mangel des Verfahrens ist hier jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beteiligte zu 3 das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt hat.
18
aa) Steht der Fortführung des Verfahrens nur ein Recht des Gläubigers entgegen, so führt das zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5 ZVG. Diese Vorschrift erfasst neben den der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehenden Rechten Dritter nach § 28 Abs. 1 und § 37 Nr. 5 ZVG auch alle Gesetzesverletzungen, durch die allein Rechte eines Beteiligten oder mehrerer, jedoch bestimmter Beteiligter betroffen werden (Hintzen, aaO, § 83 Rdn. 21; Stöber, aaO, § 83 Rdn. 3.5).
19
bb) Das ist bei dem Antragserfordernis für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG der Fall, da dieses allein die Disposition des Gläubigers schützt. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers von einem entsprechenden Willen des Gläubigers abhängig sein sollte, dessen Interesse hier als das allein maßgebende angesehen wurde (vgl. Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , S. 43 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Bd. 5). Der Gläubiger, in dessen Interesse die Zwangsversteigerung durchgeführt wird, soll allein darüber entscheiden, ob das eingestellte Verfahren fortgeführt wird oder nicht (vgl. auch Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 1; Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3).
20
cc) Die Rechte des Gläubigers durch ein von dem Vollstreckungsgericht fehlerhaft nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen fortgesetztes Verfahren werden jedoch nicht berührt, wenn dieser das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt, was hier bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag nach § 74 ZVG erfolgt ist.
21
(1) Die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung (Hintzen, aaO, § 84 Rdn. 9; Jaeckel/Güthe, aaO, § 74 Rdn. 6; Korintenberg /Wenz, aaO, § 84 Anm. 3; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 84 Anm. 2), die das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wortlauts und der für das Vollstreckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 15. März 2006, IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, 893 - zum Revisionsverfahren).
22
(2) Ausdrücklich hat die Beteiligte allerdings nicht erklärt, dass sie damit die Verfahrensfortsetzung auch ohne ihren Antrag genehmige; nach den Feststellungen im Protokoll des Versteigerungstermins (§ 78 ZVG) hat der Vertreter der Beteiligten zu 3 (neben den Beteiligten zu 4) allein darum gebeten, den Zuschlag sofort zu erteilen.
23
Die Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens muss jedoch nicht wörtlich erklärt werden, sondern kann auch schlüssig mit der zu Protokoll des Vollstreckungsgerichts erklärten Zustimmung zur Zuschlagserteilung ausgesprochen werden (Böttcher, aaO, § 84 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 84 Rdn. 3.2). So ist es hier.
24
Der Beteiligten zu 3 war durch den zu Beginn des Versteigerungstermins wiederholten Hinweis auf die bereits erfolgte Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG bekannt, dass das Verfahren für sie als betreibende Gläubigerin fortgesetzt und der Versteigerungstermin für sie durchgeführt wird. Der Hauptzweck der nach dem Schluss der Versteigerung durchgeführten Anhörung über den Zuschlag nach § 74 ZVG besteht zudem darin, etwaigen Zuschlagsbeschwerden vorzubeugen und in diesem Zusammenhang auch etwaige Mängel des Verfahrens, die zu einer Versagung des Zuschlags führen könnten, - soweit rechtlich möglich - durch nachträgliche Genehmigung nach § 84 ZVG auszuräumen (vgl. Böttcher, aaO, § 74 Rdn. 1; Hintzen, aaO, § 74 Rdn. 3; Korintenberg/Wenz, aaO, § 74 Anm. 1; Reinhard/Müller, aaO, § 74 Anm. 1b). Erklärt der das Verfahren betreibende Gläubiger vor diesem Hintergrund zu Protokoll, dass er um die sofortige Erteilung des Zuschlags bitte, kann das in aller Regel von dem Vollstreckungsgericht und den anderen Beteiligten nur so verstanden werden, dass er damit etwaige Mängel bei der Fortsetzung des Verfahrens und der Durchführung des Versteigerungstermins genehmigt.
25
2. Der Zuschlag ist auch nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht nicht einen Fortsetzungsbeschluss erlassen, sondern das Verfahren durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins fortgeführt hat.
26
a) Die Rechtsfrage, ob es eines solchen Fortsetzungsbeschlusses bedarf , ist umstritten (bejahend: Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 11; vereinend: Jaeckel/ Güthe, aaO, § 31 Rdn. 7; die Mehrzahl der Autoren hält den Beschluss zwar nicht für zwingend, aber aus praktischen Gründen für notwendig: Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 20; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 5.5; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens. 10. Aufl., S. 171).
27
b) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 ZVG beantragt hätte - eines Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler führt jedenfalls - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; denn für das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen wäre , sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften Zwischenentscheidung.
28
So ist es hier. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses mit der Bestimmung des neuen Versteigerungstermins ist den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt wor- den. Eine nach § 95 ZVG zulässige Beschwerde gegen die Fortsetzung des Verfahrens hat keiner der Beteiligten erhoben.
29
c) Durch das Verfahren ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte vierwöchige Frist für die Zustellung des Beschlusses, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, verletzt worden. Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens war in diesem Fall - wie bereits dargelegt - der rechtskräftig gewordene Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Bestimmung des neuen Termins. Dieser Beschluss vom 24. Februar 2009 ist den Beteiligten nach den in der Akte enthaltenen Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnissen zwischen dem 25. und dem 27. Februar 2009 und mithin mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungstermin am 29. April 2009 zugestellt worden. Durch die Mitteilung des Vollstreckungsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG war den Beteiligten auch bekannt, dass das Verfahren für die Beteiligte zu 3 fortgesetzt wird.

IV.

30
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 30.04.2009 - 44 K 60/09 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 T 90/09 -

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

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(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

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Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintra

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(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

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(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine ern

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Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 84


(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt. (2) Die Gen

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(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuh

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(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und

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Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 41


(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen. (2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. (3) Als Beteiligte gelte

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Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

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Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sa

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(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 47/06
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine
Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des
Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06 - AG Frankenberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 2006 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin und der Schuldnerin je zur Hälfte zur Last.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe:


I.


1
Die M. Bank eG (M. Bank) war Berechtigte mehrerer Grundschulden, mit denen das Grundstück der Schuldnerin belastet ist. Aus einer vollstreckbaren Grundschuld und einem zur Vollstreckung weiterer Grundschulden erwirkten Versäumnisurteil betrieb sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Amtsgericht ordnete am 3. Dezember 2003 die Versteigerung an.
2
In der Folgezeit wurde die M. Bank auf die V. bank Mi. eG (Gläubigerin) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 14. Juli 2005 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Im Hinblick hierauf beantragte die Schuldnerin am 29. Juli 2005 die Einstellung des Verfahrens. Im Versteigerungstermin vom 6. August 2005 blieb der Ersteher Meistbietender.
3
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und dem Ersteher den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Zuschlag mit der Maßgabe versagt, dass die rechtskräftige Versagung wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirke. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des Zuschlags; die Schuldnerin will erreichen, dass die Versagung des Zuschlags als Aufhebung des Verfahrens wirkt.

II.


4
Das Beschwerdegericht sieht den Zuschlag als zu Unrecht erteilt an. Es meint, nach der Verschmelzung der M. Bank auf die Gläubigerin habe das Grundstück nur versteigert werden dürfen, wenn zuvor die Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werde, auf die Gläubigerin umgeschrieben und die der Gläubigerin zu erteilenden vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel der Schuldnerin zugestellt worden wären. Beides könne jedoch nachgeholt werden. Die Versagung des Zuschlags wirke daher gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens.
5
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

III.


6
Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
7
1. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nur von den in §§ 97 und 102 ZVG bezeichneten Personen angefochten werden. Zu diesen gehört die Gläubigerin. Mit der Eintragung der Verschmelzung der V. bank M. in das Genossenschaftsregister ist die Gläubigerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG als aufnehmende Genossenschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin geworden und damit in deren Stellung als Verfahrensbeteiligte eingetreten (Obermaier, DGVZ 1973, 145, 146; BGHZ 104, 1, 4 für das Erkenntnisverfahren; BGH, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, NJW-RR 1995, 705 für das Antragsverfahren nach § 20 Abs. 2 FGG; allgemein Staudinger/Marotzke, BGB [2000], § 1922 Rdn. 329 f., 337). Die Beschwerdeberechtigung der M. Bank gemäß §§ 9, 97 Abs. 1 ZVG setzt sich in der Beschwerdeberechtigung der Gläubigerin fort. Der Umschreibung des Titels bedarf es hierzu nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317 zur Beschwerdeberechtigung des Einzelrechtsnachfolgers

).


8
2. Die Versteigerung des Grundstücks und der Zuschlag waren bzw. sind aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Es fehlt an den Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 750 ZPO, weil eine die Gläubigerin zur Vollsteckung legitimierende Vollstreckungsklausel bislang weder erteilt noch der Schuldnerin zugestellt worden ist.
9
Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden.
10
a) Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, III ZR 178/61, WM 1963, 754, 756; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 337, 338 und 2000, 171; LG Oldenburg, ZIP 1982, 1249; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 15 Rdn. 29.7; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 5; Hagemann in Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 9 Rdn. 22; Teufel, ebenda, § 27 Rdn. 37; Korintenberg/ Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 2; § 27 Anm. 5; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 2, § 27 Rdn. 1; Wolff, Recht 1910, 654, 655 f.; Brückner, Recht 1908, 283, 284; für die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen BSG, Beschl. v. 25. August 1987, 11a BA 26/87, dokumentiert bei Juris; Wieczorek/ Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 750 Rdn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 750 Rdn. 2; Jacobi, ZZP 25, 447, 467 f). Dies folgt aus der Funktion der Klausel und dem Zweck des Zustellungserfordernisses.
11
Da das Vollstreckungsgericht zu einer materiellen Überprüfung des Titels weder berechtigt noch in der Lage ist, wird ihm dessen Vollstreckbarkeit durch die Vollstreckungsklausel in formalisierter Form vorgegeben (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). Das ist im Fall der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders. Auch hier hat das Vollstreckungsgericht die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die formelle Legitimation des Rechtsnachfolgers wird vielmehr durch die Rechtsnachfolgeklausel hergestellt (so schon RGZ 7, 332, 334). Ohne eine solche Klausel ist der Titel für ihn nicht vollstreckbar; er kann die Vollstreckung weder beginnen noch fortsetzen.
12
Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267). Die in § 750 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Zustellung des Titels macht dem Schuldner nicht nur unmissverständlich klar, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Aus dem gleichen Grund sind dem Schuldner im Fall der Rechtsnachfolge auch die Vollstreckungsklausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden zuzustellen. Denn nur so wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, aaO, 2267; ferner BGH, Beschl. v. 5. Juli 2005, VII ZB 14/05, WM 2005, 1995, 1996).
13
Die förmliche Unterrichtung ist auch dann geboten, wenn die Rechtsnachfolge während des Vollstreckungsverfahrens eintritt. Auch in diesem Fall muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen. Allein die Zustellung der dem Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel gewährleistet , dass der Schuldner von der Rechtsnachfolge erfährt und Gelegenheit erhält , persönliche Einwendungen gegen den neuen Gläubiger geltend zu machen (vgl. Wolff, Recht 1910, 654, 656; und Brückner, Recht 1908, 283, 285).
14
b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangsvollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken für den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weitergeführt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläubigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewiesen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansonsten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch einen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 132; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht , 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, 159, 163).
15
Dies wird für die Zwangsversteigerung durch § 28 Abs. 2 ZVG ausdrücklich klargestellt. Hiernach hat das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel , zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005, V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag folgt die von Handlungen des Gläubigers unabhängige Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichts darüber hinaus aus § 83 Nr. 6 ZVG (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1963, aaO, 757; Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Denn im Unterschied zu § 83 Nr. 1, 2, 4 und 7 ZVG setzt § 83 Nr. 6 ZVG keinen Verfahrensfehler voraus. Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich der Mangel der Vollstreckungsvoraussetzungen bereits auf die Wirksamkeit des Versteigerungsantrags oder auf die Maßnahmen des Vollsteckungsorgans ausgewirkt hat. Entscheidend ist allein, dass im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung keine Maßnahme gegen den Schuldner erfolgen darf.
16
c) Die Umschreibung der Klausel und ihre Zustellung sind nur dann nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers die Einstellung des Verfahrens bewilligt (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2317) oder den Vollstreckungsantrag zurücknimmt, weil dies keine Maßnahme gegen den Schuldner bedeutet. Etwas anderes kann auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung von § 779 ZPO begründet werden. Die Vorschrift bedeutet eine allein für den Fall des Todes des Schuldners nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung geschaffene Ausnahme von § 750 ZPO (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 2 S. 443), die auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers keine entsprechende Anwendung finden kann (Wieczorek/Schütze/Salzmann, aaO, § 779 Rdn. 2).
17
3. Auch die von der Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hilfsweise erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin weder im Beschwerdeverfahren selbst noch mittelbar durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen, hat keinen Erfolg.
18
a) Das Beschwerdegericht hat die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsgericht § 83 Nr. 6 ZVG verletzt hat. Weitere Maßnahmen schieden aus, weil der Beschwerdegrund durch die nachträgliche Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mehr beseitigt werden kann. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366 f.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200 f.) ergibt sich nichts anderes. Danach führt ein Verfahrensmangel nach § 83 Nr. 6 ZVG zwar nicht in jedem Fall zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur Versagung des Zuschlags (so etwa OLG Hamm Rpfleger 2000, 171, 172, Stöber, aaO, § 83 Rdn. 2.1; Alff, Rpfleger 2001, 385). Eine andere Entscheidung kommt aber nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeinstanz sicher festgestellt werden kann, dass die Rechte des Schuldners trotz des Verfahrensmangels nicht verkürzt worden sind. Nur aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die vorübergehende Entnahme des Vollstreckungstitels aus den Vollstreckungsakten als unschädlich angesehen, weil im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden war, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen während des gesamten Versteigerungsverfahrens unverändert vorgelegen hatten (Beschl. v. 30. Januar 2004, aaO, 1367).
19
So liegt es hier nicht. Das Vollstreckungsgericht hat das Erfordernis der Erteilung und Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel missachtet und dadurch den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes verkürzt.
20
b) Die Sache konnte von dem Beschwerdegericht auch nicht an das Vollsteckungsgericht zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung ist in dem Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nicht zulässig (vgl. nur Stöber, aaO, § 96 Rdn. 2.2 und § 101 Rdn. 1). Nach § 101 Abs. 1 ZVG hat das Beschwerdegericht , wenn es die Beschwerde für begründet erachtet, in der Sache selbst zu entscheiden. Das schließt die Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO aus (§ 96 ZVG), um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Denkschrift, abgedruckt bei Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Bd. 5, S. 57). Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass die Zurückverweisung einen neuen Versteigerungstermin entbehrlich macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Vollstreckungsgericht könnte das Verfahren nicht mehr nach § 28 Abs. 2 ZVG einstweilen einstellen und der Gläubigerin dadurch Gelegenheit geben, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel nachzuholen. Gemäß § 33 ZVG hätte es vielmehr durch sofortige Versagung des Zuschlags zu entscheiden, weil die Versteigerung bereits geschlossen ist.

IV.


21
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist aufgrund der - den Senat bindenden - Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). Auch sie hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, dass die rechtskräftige Ver- sagung des Zuschlags gemäß § 86 ZVG wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens wirkt.
22
1. a) Zu diesem klarstellenden Ausspruch war das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 ZVG befugt. Die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens erfolgt zwar grundsätzlich durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 1 Abs. 1, 32 ZVG). Nach § 86 ZVG wirkt aber auch die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens. Da diese Wirkung das Vollstreckungsgericht bindet und nur durch Anfechtung der den Zuschlag versagenden Entscheidung beseitigt werden kann, ist sie zur Klarstellung in den Tenor dieser Entscheidung aufzunehmen (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.1; Böttcher, aaO, § 86 Rdn. 1; aber auch Jäckel/Güthe, aaO, § 86 Rdn. 1 und 3; Storz in Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 86 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/ Muth, ZVG, 12. Aufl., § 86 Rdn. 2). Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 101 Abs. 1 ZVG über die Versagung des Zuschlags entscheidet.
23
b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 86 ZVG wirkt die Versagung des Zuschlags, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens. Der Wortlaut des Gesetzes legt damit den Schluss nahe, dass die Wirkung als Aufhebung stets eintritt, wenn der Zuschlag aus einem sonstigen Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG versagt wird. Das trifft jedoch nicht zu. Denn ein solcher Grund liegt auch dann vor, wenn der Entscheidung zugunsten des Meistbietenden ein behebbarer Verfahrensmangel entgegensteht. Nach dem in § 28 ZVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Aufhebung des Verfahrens nur dann gerechtfertigt, wenn dem Gläubiger zuvor durch einstweilige Einstellung des Verfahrens Gelegenheit zu ihrer Behebung gegeben wurde. Dieser Wertung ist bei der Auslegung von § 86 ZVG dadurch Rechnung zu tragen, dass die Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG auch dann nur wie eine einstweilige Einstellung wirkt, wenn der Gläubiger hierdurch die Gelegenheit erhält, den Versagungsgrund zu beseitigen und so die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu schaffen.
24
Das Beschwerdegericht hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, dass die Fortsetzung des Verfahrens zulässig wird, sobald die Gläubigerin die erforderliche Umschreibung der Vollstreckungsklausel erreicht hat (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 171, 172; Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.2). Das wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet. Sie rügt lediglich, dass das Beschwerdegericht dem Erlöschen der M. Bank im Rahmen von § 86 ZVG keine Bedeutung beigemessen hat. Damit habe die M. Bank die Parteifähigkeit verloren. Dies bedeute einen nicht behebbaren Mangel des Verfahrens , der zur Aufhebung führen müsse. Dies geht schon deshalb fehl, weil die M. Bank an dem Verfahren nicht mehr beteiligt und die Gläubigerin an deren Stelle in das Verfahren eingetreten, als Genossenschaft rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig ist.
25
2. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keine Frist bestimmt hat, binnen welcher die Gläubigerin die Erteilung und Zustellung einer Rechtsnachfolgeklausel nachzuweisen hat. Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung und hat darum gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass das Verfahren aufzuheben ist, wenn die Gläubigerin nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einen Fortsetzungsantrag stellt (vgl. Stöber, aaO, § 86 Rdn. 2.6).

IV.



26
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet für Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich aus (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Schuldnerin, das Zwangsvollstreckungsverfahren aufzuheben, nach dem das Meistgebot übersteigenden Verkehrswert des Grundstücks zu bestimmen.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 32 K 46/03 -
LG Marburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 3 T 296/05 -

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 38/05
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur eindeutigen Erklärung der Berufungsrücknahme.
BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 15. März 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 125.000 €

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten um die Erbberechtigung nach der 1991 verstorbenen Großmutter der Klägerin und Mutter der Drittwiderbeklagten.
2
Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung der Alleinerbenstellung der Klägerin und Herausgabe des der Beklagten und der Drittwiderbeklagten erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins abgewiesen. Die gegen die Klägerin gerichtete Widerklage auf Auskunft über die erzielten Mieteinnahmen aus dem Nachlassgrundstück hat es ebenfalls abgewie- sen. Der auch gegenüber der Drittwiderbeklagten erhobenen Widerklage auf Auskunftserteilung hat es stattgegeben.
3
Dagegen hat ihr damaliger gemeinsamer Prozessbevollmächtigter für die Klägerin und die Drittwiderbeklagte ("Namens der Berufungsklägerinnen" ) unter Vorlage einer Urteilsabschrift Berufung eingelegt. Im Eingang der Berufungsschrift ist die entsprechende jeweilige Parteibezeichnung mit "Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin" bzw. mit "Drittwiderbeklagte und Berufungsklägerin" aufgeführt.
4
In einem späteren Schriftsatz hat ihr Prozessbevollmächtigter erklärt : "… nehmen wir die namens der Klägerin und Drittwiderbeklagten zur Fristwahrung eingelegte Berufung hiermit zurück."
5
Auf Rückfrage der Berichterstatterin hat er anschließend mitgeteilt, seine vorgenannte Erklärung sei so zu verstehen, "dass die Berufung namens der Drittwiderbeklagten … zurückgenommen wurde. Die Berufung für die Klägerin und Widerbeklagte … ist nicht zurückgenommen worden".
6
Anschließend hat er die Berufung der Klägerin begründet.
7
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht ihre Berufung als unzulässig verworfen, weil auch "die namens der Klägerin" eingelegte Berufung wirksam zurückgenommen worden sei. Vor dem Hintergrund der verwandten Parteibezeichnungen sei die Rücknahmeer- klärung eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin und auch die Drittwiderbeklagte gemeint gewesen seien. Der fehlende Artikel vor "Drittwiderbeklagten" begründe keine Zweifel. Die objektiv nicht veranlasste Rückfrage ändere an der eindeutigen Berufungsrücknahme nichts. Es sei unzulässig, dieser Erklärung nachträglich - im Lichte der nachfolgenden Mitteilung des Prozessbevollmächtigten - einen anderen Sinn zu geben.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
9
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - in juris dokumentiert - und vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - NJW 2003, 2991 unter II), sind nicht erfüllt.
10
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
11
Zutreffend 1. geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
12
2. Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier indes nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von überspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227 f.).
13
a) Rücknahmeerklärungen unterliegen als Prozesshandlungen der uneingeschränkten Nachprüfung - auch auf ihre Auslegung hin - durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - XII ZR 14/95 - FamRZ 1996, 1142 unter 2). Dieses hat verfahrensrechtliche Erklärungen frei zu würdigen und dabei unter Heranziehung aller für das Berufungsgericht erkennbaren Umstände und unter Beachtung der durch die gewählten Bezeichnungen bestehenden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen , welcher Sinn ihnen aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 45/78 - VersR 1979, 373 unter II und Beschluss vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529 unter 2; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 11 m.w.N.).
14
b) Diese Nachprüfung ergibt, dass hier der Prozessbevollmächtigte auch die Rücknahme des von ihm für die Klägerin - und nicht nur des für die Drittwiderbeklagte - eingelegten Rechtsmittels erklärt hat.

15
Die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme setzt voraus - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht -, dass sie, wenn auch nicht unbedingt ausdrücklich, so doch eindeutig erklärt wird. Der Rechtsmittelführer muss klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195 unter II 2 und Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94 - NJW-RR 1996, 885 unter II 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 516 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 516 Rdn. 4). Das war hier der Fall.
16
aa) DerProzessbevollmächtigte hat namens beider Berufungsklägerinnen "Berufung" eingelegt und unter Wiederholung der in der Berufungsschrift - in Übereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung - zutreffend wiedergegebenen beiden Parteibezeichnungen - Klägerin und Drittwiderbeklagte - auch für beide das Rechtsmittel zurückgenommen. Bereits die Angabe der Parteibezeichnungen beider Rechtsmittelführer lassen an der gebotenen Klarheit keine Zweifel aufkommen , dass auch die Rücknahmeerklärung auf beide Rechtsmittel zu beziehen ist.
17
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Wortlaut des Schriftsatzes nicht zu entnehmen, dass nur "eine" Berufung zurückgenommen wurde, was dann nur die der Drittwiderbeklagten gewesen sein könne. Die Schriftsätze zur Einlegung wie zur Rücknahme führen nur die Rechtsmittelbezeichnung "Berufung" in der Einzahl auf. Für wen entsprechende prozessuale Erklärungen abgegeben werden sollten, muss sich dann notwendigerweise aus den darauf bezogenen Parteibezeichnungen ergeben. Es handelt sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - um die Berufungen zweier Parteien aus verschiedenen Parteistellungen mit ganz unterschiedlichen Angriffszielen. Erst die zusätzliche Parteibenennung ermöglicht bei der gewählten Formulierung in den Schriftsätzen eine Zuordnung, die hier mit der erforderlichen Deutlichkeit bei Einlegung und Rücknahme erkennbar in gleicher Weise erfolgt ist.
18
Für eine irrtümliche Bezeichnung der Drittwiderbeklagten auch als "Klägerin" ist dem Rücknahmeschriftsatz nichts zu entnehmen. Erst recht wäre ein solcher Irrtum für Rechtsmittelgegner und Gericht nicht "ganz offensichtlich" gewesen. Nur in solchen Fällen kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, eine Rücknahme als unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Erklärung 1 und 21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574; MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, aaO). Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
19
bb) Es trifft ferner nicht zu, dass bei anderer Sicht der Dinge als der der Rechtsbeschwerde überhaupt keine Berufung zurückgenommen worden wäre. Im Gegenteil macht die Annahme einer nur auf die Drittwiderbeklagte beschränkte Rücknahmeerklärung wenig Sinn, weil diese dann der Beklagten Auskunft über den Nachlass zu geben hätte, auch wenn die Klägerin mit der begehrten Feststellung ihrer Alleinerbenstellung Erfolg haben würde. Die Angriffsinteressen der Klägerin und die der Drittwiderbeklagten sind insoweit gleichgerichtet, als beide jedwede erb- rechtliche Berechtigung der Beklagten verneinen. Eine rechtskräftig festgestellte Auskunftsverpflichtung der Drittwiderbeklagten trotz fehlender Nachlassbeteiligung der Beklagten ist deswegen nicht plausibel. Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe rechtsirrig - gleichsam nur formal - auf Parteibezeichnungen abgestellt, ist mithin nicht haltbar.
20
cc) Das wird durch den unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten noch verstärkt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und der Drittwiderbeklagten habe ihr mit Schreiben unter dem Datum des Rücknahmeschriftsatzes erklärt, die fristwahrend eingelegte Berufung werde mit gleicher Post zurückgenommen. In einem anschließenden Telefongespräch mit ihrem Prozessvertreter habe er dann mitgeteilt, die Klägerin und ihre Mutter wollten nicht länger streiten und hätten vereinbart, eine wirtschaftliche Lösung zu erreichen.
21
Auch vor diesem Hintergrund geht die Rüge der Rechtsbeschwerde ins Leere, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrig nur mit den Parteibezeichnungen befasst. Die erforderliche Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände lässt an der von ihm festgestellten Rücknahme beider Berufungen keine Zweifel. Die spätere anders lautende Interpretation seitens des Prozessbevollmächtigten - auf die vom Berufungsgericht zutreffend als nicht veranlasst angesehene Rückfrage seitens des Gerichts - konnte den eindeutigen Erklärungen nachträglich keinen anderen Sinn verleihen (vgl. Zöller/Greger, aaO vor § 128 Rdn. 25).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 O 452/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.07.2005 - 10 U 43/05 -

Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.