Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - V ZB 118/09

published on 19/11/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - V ZB 118/09
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Amtsgericht Dannenberg, 44 K 60/09, 30/04/2009
Landgericht Lüneburg, 4 T 90/09, 30/06/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 118/09
vom
19. November 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Zuschlag kann auch nach einer rechtsfehlerhaften Fortsetzung des
Verfahrens durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen erteilt werden, wenn
der betreibende Gläubiger bei der Anhörung über den Zuschlag (§ 74 ZVG) das
Verfahren genehmigt.

b) Die Genehmigung kann auch mit der Zustimmung des Gläubigers zur Erteilung
des Zuschlags an den Meistbietenden erklärt sein.

c) Die fehlerhafte Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen führt nicht zu
einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG, da für das Vollstreckungsgericht
sich das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig gewordenen
Zwischenentscheidung bestimmt (Fortsetzung von Senat, Beschl. v. 5. Juli
2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360).
BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09 - LG Lüneburg
AGDannenberg(Elbe)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 32.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 3 betreibt seit März 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Eigentümer waren mit je einem halben Miteigentumsanteil die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann, dessen Rechte durch den Beteiligten zu 2 (Insolvenzverwalter) wahrgenommen werden. Nach Einstellungen des Verfahrens auf Antrag der Schuldner nach § 30a ZVG und der Beteiligten zu 3 nach § 30 ZVG beschloss das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3 im März 2008 die Fortsetzung des Verfahrens und bestimmte den Verkehrswert auf 53.000 €.
2
Nachdem der Zuschlag auf das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Meistgebot von 5.000 € nach § 85a ZVG versagt worden war, gaben die Beteiligten zu 4 in einem zweiten Versteigerungstermin ein Meistgebot von 32.000 € ab, auf das ihnen der Zuschlag erteilt wurde. Dieser Zuschlagsbeschluss wurde auf Grund der von der Beteiligten zu 1 eingelegten Zuschlagsbeschwerde , mit der sie beanstandete, dass die Miteigentumsanteile nicht nur zusammen, sondern auch einzeln hätten ausgeboten werden müssen, von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt.
3
In diesem Termin erschienen wiederum auch die Beteiligten zu 4, die auf das Gesamtausgebot beider Anteile ein Meistgebot in Höhe von 32.000 € abgaben , auf das ihnen erneut der Zuschlag erteilt wurde.
4
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer erneuten Zuschlagsbeschwerde , mit der sie beanstandet, dass das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Beteiligten zu 3 hätte fortgesetzt werden dürfen, wozu es eines (auch) ihr zuzustellenden Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte.
5
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.


6
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsbeschwerde sei unbegründet.
7
Die Fortsetzung des Verfahrens sei zulässig gewesen. Die Versagung des Zuschlags auf das von den Beteiligten zu 4 in dem vorangegangenen Ver- steigerungstermin abgegebene Meistgebot nach § 86 ZVG habe nur wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens gewirkt, weil der damalige Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin behebbar gewesen sei.
8
Die Fortsetzung des Verfahrens habe allerdings einen Antrag der Beteiligten zu 3 nach § 31 ZVG erfordert. Dieser liege aber auch vor, da jedes aus einer Erklärung des Gläubigers ersichtliche Begehren auf weitere Durchführung des Versteigerungsverfahrens als ein Fortsetzungsantrag anzusehen sei. Ein solches Begehren liege hier darin, dass die Beteiligte zu 3 sowohl in dem vorangegangenen Termin als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu anberaumten Termin einen Vertreter entsandt habe. Dadurch habe die Beteiligte zu 3 zu erkennen gegeben, dass sie an der Durchführung des Verfahrens weiterhin interessiert sei und dessen Fortsetzung wünsche.
9
Ein besonderer Fortsetzungsbeschluss möge zwar zulässig und aus Gründen der Klarstellung auch sinnvoll sein, sei aber zur weiteren Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich.

III.

10
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
11
1. Der Zuschlag an die Beteiligten zu 4 ist nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin von Amts wegen, statt auf einen Antrag der Beteiligten zu 3 bestimmt hat.
12
a) Das war allerdings verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass auch dann, wenn ein Zuschlagsbeschluss erst im Beschwerdeverfahren (hier im Wege der Abhilfe nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aufgehoben wird, das Versteigerungsverfahren nur auf einen Antrag des die Versteigerung betreibenden Gläubigers fortzusetzen ist. Die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses im Rechtsbehelfsverfahren wirkt für das weitere Verfahren nicht anders als eine anfängliche Versagung des Zuschlags durch das Vollstreckungsgericht , deren Rechtsfolgen nach Eintritt der Rechtskraft sich nach § 86 ZVG bestimmen (RG HRR 1930 Nr. 1152; Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 47/06, NJW 2007, 3357, 3359).
13
Ist die Fortsetzung des Verfahrens zulässig, so darf sie - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG erfolgen. Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt , einen von ihm im vorangegangen Versteigerungstermin begangenen Fehler , der auf die Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses geführt hat, von sich aus dadurch zu beheben, dass es - wie hier geschehen - sogleich von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin bestimmt (OLG Posen OLG 30, 112, 113; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 86 Rdn. 2.5).
14
b) Einen solchen Fortsetzungsantrag nach § 31 Abs. 1 ZVG hat die Beteiligte zu 3 indes - anders als das Beschwerdegericht meint - nicht gestellt. Richtig ist zwar dessen Ausgangspunkt, dass ein Fortsetzungsantrag keiner bestimmten Form bedarf und nur den Willen des Gläubigers erkennen lassen muss, dass dieser die weitere Durchführung des eingestellten Verfahrens wünscht (Hintzen, in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 19. Aufl., § 31 Rdn. 4; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.1). Zu Recht bemerkt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass dem Umstand, dass die Beteiligte zu 3 einen Vertreter in beide Versteigerungstermine entsandt hat - sowohl in dem Termin, in dem der erste, aufgehobene Zuschlag erteilt wurde, als auch in dem von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen neu bestimmten Termin - eine derartige Erklärungsbedeutung nicht zukommt.
15
aa) Der Anwesenheit eines Gläubigervertreters in dem ersten Versteigerungstermin kann ein solcher Wille schon deshalb nicht entnommen werden, weil das Verfahren damals nicht eingestellt war und es auch keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine solche Einstellung gab. Grundlage eines Fortsetzungsantrags nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb ein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 31 Rdn. 3; Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 7; Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3 und § 86 Rdn. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 4.6).
16
bb) Der Entsendung eines Gläubigervertreters in den zweiten Versteigerungstermin kommt eine solche Erklärungsbedeutung ebenfalls nicht zu, da in diesem Zeitpunkt die durch die Versagung des Zuschlags eingetretene Einstellung des Verfahrens nach § 86 ZVG durch die von dem Vollstreckungsgericht von Amts wegen vorgenommene Fortsetzung bereits beendet war. Dieser Fortsetzung ohne den erforderlichen Gläubigerantrag lag zwar ein Verfahrensverstoß zugrunde, was jedoch deren Wirksamkeit nicht berührte (Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 2). Dem Umstand, dass zu diesem Termin wiederum ein Vertreter der Gläubigerin erschien, kann daher - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - nur entnommen werden, dass die Beteiligte zu 3 zur Wahrung ihrer Belange in diesem Termin vertreten sein wollte; der Anwesenheit des Gläubigervertreters allein kann aber keine Erklärung in Bezug auf die gesetzeswidrige Fortsetzung des Verfahrens und die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligten zu 4 entnommen werden.
17
c) Der Mangel des Verfahrens ist hier jedoch dadurch geheilt worden, dass die Beteiligte zu 3 das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt hat.
18
aa) Steht der Fortführung des Verfahrens nur ein Recht des Gläubigers entgegen, so führt das zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5 ZVG. Diese Vorschrift erfasst neben den der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehenden Rechten Dritter nach § 28 Abs. 1 und § 37 Nr. 5 ZVG auch alle Gesetzesverletzungen, durch die allein Rechte eines Beteiligten oder mehrerer, jedoch bestimmter Beteiligter betroffen werden (Hintzen, aaO, § 83 Rdn. 21; Stöber, aaO, § 83 Rdn. 3.5).
19
bb) Das ist bei dem Antragserfordernis für die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG der Fall, da dieses allein die Disposition des Gläubigers schützt. Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass die Fortsetzung der Zwangsversteigerung nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers von einem entsprechenden Willen des Gläubigers abhängig sein sollte, dessen Interesse hier als das allein maßgebende angesehen wurde (vgl. Denkschrift zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung , S. 43 in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den ReichsJustizgesetzen , Bd. 5). Der Gläubiger, in dessen Interesse die Zwangsversteigerung durchgeführt wird, soll allein darüber entscheiden, ob das eingestellte Verfahren fortgeführt wird oder nicht (vgl. auch Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 1; Jaeckel/Güthe, aaO, § 31 Rdn. 3).
20
cc) Die Rechte des Gläubigers durch ein von dem Vollstreckungsgericht fehlerhaft nicht auf seinen Antrag, sondern von Amts wegen fortgesetztes Verfahren werden jedoch nicht berührt, wenn dieser das Verfahren nach § 84 Abs. 1 ZVG genehmigt, was hier bei der Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag nach § 74 ZVG erfolgt ist.
21
(1) Die Genehmigung nach § 84 Abs. 1 ZVG ist eine Prozesshandlung (Hintzen, aaO, § 84 Rdn. 9; Jaeckel/Güthe, aaO, § 74 Rdn. 6; Korintenberg /Wenz, aaO, § 84 Anm. 3; Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 84 Anm. 2), die das Rechtsbeschwerdegericht anhand des Wortlauts und der für das Vollstreckungsgericht und die Beteiligten erkennbaren Umstände selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Beschl. v. 15. März 2006, IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, 893 - zum Revisionsverfahren).
22
(2) Ausdrücklich hat die Beteiligte allerdings nicht erklärt, dass sie damit die Verfahrensfortsetzung auch ohne ihren Antrag genehmige; nach den Feststellungen im Protokoll des Versteigerungstermins (§ 78 ZVG) hat der Vertreter der Beteiligten zu 3 (neben den Beteiligten zu 4) allein darum gebeten, den Zuschlag sofort zu erteilen.
23
Die Genehmigung des fehlerhaften Verfahrens muss jedoch nicht wörtlich erklärt werden, sondern kann auch schlüssig mit der zu Protokoll des Vollstreckungsgerichts erklärten Zustimmung zur Zuschlagserteilung ausgesprochen werden (Böttcher, aaO, § 84 Rdn. 3; Stöber, aaO, § 84 Rdn. 3.2). So ist es hier.
24
Der Beteiligten zu 3 war durch den zu Beginn des Versteigerungstermins wiederholten Hinweis auf die bereits erfolgte Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG bekannt, dass das Verfahren für sie als betreibende Gläubigerin fortgesetzt und der Versteigerungstermin für sie durchgeführt wird. Der Hauptzweck der nach dem Schluss der Versteigerung durchgeführten Anhörung über den Zuschlag nach § 74 ZVG besteht zudem darin, etwaigen Zuschlagsbeschwerden vorzubeugen und in diesem Zusammenhang auch etwaige Mängel des Verfahrens, die zu einer Versagung des Zuschlags führen könnten, - soweit rechtlich möglich - durch nachträgliche Genehmigung nach § 84 ZVG auszuräumen (vgl. Böttcher, aaO, § 74 Rdn. 1; Hintzen, aaO, § 74 Rdn. 3; Korintenberg/Wenz, aaO, § 74 Anm. 1; Reinhard/Müller, aaO, § 74 Anm. 1b). Erklärt der das Verfahren betreibende Gläubiger vor diesem Hintergrund zu Protokoll, dass er um die sofortige Erteilung des Zuschlags bitte, kann das in aller Regel von dem Vollstreckungsgericht und den anderen Beteiligten nur so verstanden werden, dass er damit etwaige Mängel bei der Fortsetzung des Verfahrens und der Durchführung des Versteigerungstermins genehmigt.
25
2. Der Zuschlag ist auch nicht deshalb zu versagen, weil das Vollstreckungsgericht nicht einen Fortsetzungsbeschluss erlassen, sondern das Verfahren durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins fortgeführt hat.
26
a) Die Rechtsfrage, ob es eines solchen Fortsetzungsbeschlusses bedarf , ist umstritten (bejahend: Hintzen, aaO, § 31 Rdn. 11; vereinend: Jaeckel/ Güthe, aaO, § 31 Rdn. 7; die Mehrzahl der Autoren hält den Beschluss zwar nicht für zwingend, aber aus praktischen Gründen für notwendig: Böttcher, aaO, § 31 Rdn. 20; Stöber, aaO, § 31 Rdn. 5.5; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens. 10. Aufl., S. 171).
27
b) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 ZVG beantragt hätte - eines Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler führt jedenfalls - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; denn für das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen wäre , sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften Zwischenentscheidung.
28
So ist es hier. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses mit der Bestimmung des neuen Versteigerungstermins ist den Beteiligten mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt wor- den. Eine nach § 95 ZVG zulässige Beschwerde gegen die Fortsetzung des Verfahrens hat keiner der Beteiligten erhoben.
29
c) Durch das Verfahren ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch nicht die in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmte vierwöchige Frist für die Zustellung des Beschlusses, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, verletzt worden. Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens war in diesem Fall - wie bereits dargelegt - der rechtskräftig gewordene Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Bestimmung des neuen Termins. Dieser Beschluss vom 24. Februar 2009 ist den Beteiligten nach den in der Akte enthaltenen Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnissen zwischen dem 25. und dem 27. Februar 2009 und mithin mehr als vier Wochen vor dem Versteigerungstermin am 29. April 2009 zugestellt worden. Durch die Mitteilung des Vollstreckungsgerichts nach § 41 Abs. 2 ZVG war den Beteiligten auch bekannt, dass das Verfahren für die Beteiligte zu 3 fortgesetzt wird.

IV.

30
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 30.04.2009 - 44 K 60/09 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.06.2009 - 4 T 90/09 -
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Annotations

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.

(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.

(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.

(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.