Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2016 - StB 4/16

published on 10/03/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2016 - StB 4/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 4/16
vom
10. März 2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland
ECLI:DE:BGH:2016:100316BSTB4.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin am 10. März 2016 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 - 5 BGs 268/15 - wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
1. Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2015 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 (5 BGs 268/15) in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe von Juli bis November 2013 durch vier rechtlich selbständige Handlungen die terroristische Vereinigung im Ausland "Jaish alMuhajirin wal-Ansar" ("Armee der Auswanderer und Helfer", im Folgenden: JAMWA) und damit eine Vereinigung unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB).
3
2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl ist unbegründet.
4
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
5
aa) Die JAMWA gründete sich im März 2013 durch die Vereinigung der von dem aus Georgien stammenden ethnischen Tschetschenen Tarkhan Batirashvili (Kampfname Abu Umar al-Shishani) angeführten Gruppierung "Katibat al-Muhajirin" ("Emigranten-Bataillon" oder auch "Muhajirin-Brigade") mit den militanten syrischen Gruppen "Jaish Muhammad" und "Kata'ib Khattab". Uneingeschränkter Anführer der militärisch hierarchisch organisierten Vereinigung blieb Abu Umar al-Shishani, dem ein Schura-Rat und ein Komitee für Fragen der Scharia beigeordnet waren. An unterster Stelle der Hierarchie standen die mehreren hundert Kämpfer, zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählte. Das Ziel der Vereinigung, die Errichtung eines islamischen Kalifats voranzutreiben, suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie auf Seiten der Gegner Assads in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Kampfgebiet der JAMWA war der Großraum um die syrische Stadt Aleppo.
6
Ende November des Jahres 2013 legten Abu Umar al-Shishani und ein Teil seiner Kämpfer den Treueid auf Abubakr al-Baghdadi, den Anführer des ISIG ab; in einer am 11. Dezember 2013 veröffentlichten Verlautbarung erklärte Abu Umar al-Shishani, die JAMWA sei durch den Treueid auf al-Baghdadi aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt sind die Abu Umar al-Shishani folgenden Kämpfer, zu denen auch die Kampfgruppe der "Muhajirun halab" zählt, als Teil des ISIG anzusehen.
7
Ein Teil der Mitglieder der JAMWA sah sich durch den zuvor auf Doku Umarov, den damaligen Anführer der Vereinigung Kaukasisches Emirat, geleisteten Gefolgschaftseid gehindert, sich dem ISIG anzuschließen. Unter der Führung des früheren Kommandeurs Salahuddin al-Shishani spalteten sie sich von Abu Umar al-Shishani ab und führen den Namen JAMWA weiter, haben ihm jedoch den Zusatz "Islamisches Emirat Kaukasus" hinzugefügt.
8
bb) Der Beschuldigte ist ein bundesweit bekannter salafistischer Prediger , der den bewaffneten Jihad befürwortet und als religiöse Pflicht ansieht. Er führt den Konvertitennamen "H. " und den Predigernamen "A. ". Er hatte seit dem Jahr 2005 leitende Funktionen in dem unter seiner Mitwirkung gegründeten, salafistisch ausgerichteten Moscheeverein "I. e.V." inne, der nach einem unter Mitwirkung des Beschuldigten zustande gekommenen Zusammenschluss mit einem anderen Moscheeverein den Namen "E. e.V." übernahm, und führte wiederholt Umrah- und Hadschreisen durch.
9
Mit Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien zielten die Aktivitäten des Beschuldigten darauf, Glaubensbrüdern eine gewaltbefürwortende Auslegung des Islams zu vermitteln und sie zu motivieren, sich an dem als bewaffneten Kampf verstandenen Jihad in Syrien zu beteiligen. Ihm kam in Deutschland die Funktion einer Anlaufstelle für Kampf- und Ausreisewillige insbesondere aus dem Personenumfeld der salafistischen Szene in M. zu. Er fungierte als Bindegleid zur JAMWA und stand dabei in intensivem Kontakt mit dem deutschen Konvertiten Sch. , der sich als Mitglied der JAMWA in Syrien aufhielt und Führer einer Kampfgruppe des in Hraytan - einem sechs Kilometer nordwestlich gelegenen Vorort von Aleppo - ansässigen Kampfverbandes "Muhajirun halab" ("Auswanderer von Aleppo") war. Neben seiner Ein- bindung in die Rekrutierung von Kämpfern sorgte der Beschuldigte von Deutschland aus für die logistische Unterstützung des Kampfverbandes.
10
Im Anschluss an eine von ihm im Juli/August 2013 geleitete Pilgerreise nach Mekka vermittelte und koordinierte der Beschuldigte die Reise des zur Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien entschlossenen I. Is. von Deutschland nach Syrien und dessen Eingliederung in die von Sch. geführte Kampfgruppe "Muhajirun halab". Er handelte dabei in enger Abstimmung mit Sch. sowie dem Schleuser Mo. und übergab I. Is. für dessen Ausreise 100 €. Gleichermaßen organisierte der Beschuldigte Ende August 2013 auch die Ausreise des ebenfalls zur Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien entschlossenen L. aus Deutschland , der sich aufgrund der Vermittlung des Beschuldigten Anfang September 2013 eine Zeit lang bei der von Sch. geführten Kampfgruppe aufhielt , wobei bisher ungeklärt ist, ob es tatsächlich zu dem beabsichtigten mitgliedschaftlichen Anschluss an die JAMWA kam. Am 26. September 2013 reiste der Beschuldigte mit Hilfe des Schleusers Mo. über die Türkei nach Syrien. Er begab sich zu der in Hraytan gelegenen Basisstation der Kampfgruppe "Muhajirun halab" und überbrachte I. Is. , der sich dort aufhielt , Bargeld in Höhe von 250 €, das ihm dessen Bruder E. Is. zu diesem Zweck hatte zukommen lassen. Anlässlich dieses Aufenthaltes bei der Kampfgruppe erhielt der Beschuldigte den Auftrag, in Deutschland hochwertige Nachtsichtgeräte für den Kampfverband zu beschaffen. Zu diesem Zweck reiste er Anfang Oktober 2013 zurück nach Deutschland und kaufte drei Nachtsichtgeräte , die er anlässlich eines erneuten Aufenthaltes bei der Kampfgruppe entweder selbst mit nach Hraytan nahm oder sie mit Hilfe eines parallel stattfindenden Syrienkonvois der Organisation "He. e.V." dorthin bringen ließ.
11
b) Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten wird durch folgende Ermittlungsergebnisse belegt:
12
aa) Zu der terroristischen Vereinigung JAMWA und der Zuordnung der von Sch. geführten Kampfgruppe "Muhajirun halab" zu dem Abu Umar al-Shishani unterstehenden Flügel der JAMWA beruht er auf den Auswertungen des Bundeskriminalamtes und den Gutachten des Sachverständigen Dr. St. . Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
13
bb) Hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen folgt der dringende Verdacht aus einer Gesamtschau der vorliegenden Beweisanzeichen zu seiner radikal-islamistischen Einstellung, seiner funktionalen Einbindung in die salafistische Szene in Deutschland als Anlaufstelle für Kampfwillige sowie in ein auf die Unterstützung des gewaltsamen Kampfes in Syrien angelegtes Netzwerk zur Unterstützung der JAMWA, namentlich der von dem JAMWA-Gruppenführer Sch. geführten Kampfgruppe "Muhajirun halab", und der zu den einzelnen Unterstützungshandlungen gewonnenen Erkenntnissen.
14
So ergibt sich aus einer von dem Sachverständigen Dr. R. vorgenommenen islamwissenschaftlichen Auswertung einer Vielzahl von Internetund Facebook-Auftritten des Beschuldigten sowie dessen Äußerungen bei öffentlichen Veranstaltungen, dass der Beschuldigte zum einflussreichen Personenspektrum "salafistischer Verkünder" in Deutschland zählte und als ideologisches Bindeglied bekannter überregionaler salafistischer Netzwerke fungierte. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. folgt außerdem, dass der Beschuldigte durch seine nach außen getragene Glaubensfestigkeit sowie seine emotionale Rhetorik eine hohe suggestive Wirkung auf insbesondere ju- gendliche Personen muslimischen Glaubens ausübte, durch den von ihm eingeforderten bedingungslosen Einsatz für den Islam und die "wahren Muslime" zugleich die aktive Auseinandersetzung mit den vermeintlichen Gegnern des Islam weltweit zur Pflicht machte und so die Teilnahme am militanten Jihad insbesondere in Syrien legitimierte. Die radikal-islamistische Einstellung des Beschuldigten wird untermauert durch die Auswertung von sichergestellten Videound Bilddateien, auf denen der Beschuldigte im Zusammenhang mit gewaltbefürwortenden Darstellungen mit salafistischem Bezug zu sehen ist.
15
Die weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Auswertung von Videobotschaften, Telekommunikationsdaten und auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten Bilddateien, belegen, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2013 mehrfach selbst in der Kampfzone bei Aleppo aufhielt und in engem Kontakt zu Gleichgesinnten wie Sch. und dem anderweitig Verfolgten B. stand, der seinerseits kampfbereite Glaubensbrüder bei ihrer Reise nach Syrien unterstützte und Kontakte zu in Syrien agierenden terroristischen Vereinigungen vermittelte sowie Fahrzeuge und Gelder beschaffte, beispielsweise Krankenfahrzeuge, die mit Hilfe des Vereins "He. e.V." nach Syrien überführt wurden, um sie den dortigen terroristischen Vereinigungen zuzuführen. Die Auswertung der "WhatsApp-Chats" von I. Is. und seiner sonstigen Telekommunikationsdaten deutet in hohem Maße darauf hin, dass der Beschuldigte ihn der Kampfgruppe um Sch. zuführte und ihm für die Reise nach Syrien 100 € übergab. Daraus und aus den Telekom- munikationsdaten des Beschuldigten ergibt sich insbesondere, dass der Beschuldigte während des gesamten Ausreisezeitraums in engem Kontakt zu I. Is. sowie dem Schleuser Mo. stand, stets über den Stand der Dinge informiert war und die Ausreise von I. Is. koordinierte. Schließlich ergibt sich aus den Angaben, die I. Is. in dem gegen ihn vor dem Oberlandesgericht Stuttgart durchgeführten Strafverfahren gemacht hat, dass er sich in Syrien der von Sch. geführten Kampfgruppe angeschlossen hatte. Der sich daraus ergebende dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte I. Is. der Kampfgruppe von Sch. zuführte, wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dadurch in Frage gestellt, dass I. Is. im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens angegeben hat, von einer Person, die sich " F. " genannt habe, an die "Muhajirun halab" vermittelt worden zu sein. Denn für die Richtigkeit dieser Darstellung liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor; die objektiven Beweisanzeichen deuten vielmehr allein darauf hin, dass der Beschuldigte die Ausreise von I. Is. und dessen Anschluss an die "Muhajirun halab" vermittelte und koordinierte.
16
Die Auswertung der Telekommunikationsdaten des anderweitig Verfolgten B. , die in dem Strafverfahren gegen I. Is. gewonnenen Erkenntnisse und die aus dem Reisepass des Beschuldigten ersichtlichen Reisebewegungen begründen weiter den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte auch die Rekrutierung von L. vermittelte und koordinierte. So berichtete B. seinem Gesprächspartner im Rahmen eines im März 2014 geführten Telefongesprächs von einer entsprechenden Vermittlung eines "Marokkaners" namens "Z. " durch den Beschuldigten. Nach Lage der Dinge handelte es sich dabei um L. , der ebenso wie der Beschuldigte aus der in M. ansässigen salafistischen Szene stammt. Nach den im Strafverfahren gegen I. Is. gewonnenen Erkenntnissen hielt sich L. , der noch Ende August 2013 in M. an dem Abschiedstreffen für I. Is. teilgenommen hatte, Ende September 2013 zur selben Zeit wie der Beschuldigte bei der von Sch. geführten Kampfgruppe in Syrien auf. Den Angaben von I. Is. zufolge bat Sch. den Beschuldigten bei diesem Aufenthalt, L. wieder mit nach Deutschland zu nehmen, weil dieser die Gruppe durch sein Verhalten gestört und sich nicht in ausreichendem Maße integriert hatte. Das lässt darauf schließen , dass der Beschuldigte zuvor ebenso wie im Fall von I. Is. auch die Ausreise von L. nach Syrien vermittelt und koordiniert hatte.
17
Die Auswertung der "WhatsApp-Chats" von I. Is. mit seinem Bruder E. Is. hat ergeben, dass der Beschuldigte Ende September 2013 I. Is. Bargeld in Höhe von 250 € übergab, das E. Is. dem Beschuldigten zu diesem Zweck hatte zukommen lassen. Einem Telefongespräch, das I. Is. im November 2013 mit einem Freund führte, ist zudem zu entnehmen , dass er das Geld nicht für sich selbst ausgab, sondern - wie alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel - der Organisation zugutekommen ließ. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers deuten die Umstände deshalb darauf hin, dass er I. Is. durch die Übergabe der 250 € in seinem Kampf für die JAMWA unterstützen wollte, sodass auch insoweit der dringende Tatverdacht gegeben ist.
18
Im Hinblick auf den Kauf der Nachtsichtgeräte ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Aufenthalten des Beschuldigten bei der Kampfgruppe von Sch. in Syrien und der zwischenzeitlichen Bestellung der Nachtsichtgeräte bei dem Bundeswehr -Shop Le. in W. sowie aus den Erkenntnissen über die Lieferung der Geräte an den Beschuldigten. So folgt aus den in seinem Reisepass dokumentierten Reisebewegungen, aus bundespolizeilichen Kontrollmeldungen , aus auf dem Laptop des Beschuldigten gesicherten Bilddateien und aus seinem Chat-Verkehr mit I. Is. , dass er sich Ende September und Ende Oktober 2013 bei der von Sch. geführten Kampfgruppe in Hraytan aufhielt; darüber hinaus haben die Ermittlungen zum Kauf der Nachtsichtgeräte bei dem Bundeswehr-Shop Le. in W. ergeben, dass die Geräte Mitte Oktober 2013 telefonisch bestellt, von einem Bekannten des Beschuldigten bezahlt und auftragsgemäß an die Wohnanschrift der Schwiegereltern des Beschuldigten geliefert wurden, in deren Wohnung er sich seinerzeit aufhielt. Zudem war auf dem sichergestellten Laptop des Beschuldigten eine Fotodatei des Zahlungsbelegs abgespeichert, was darauf schließen lässt, dass sein Bekannter dem Beschuldigten die Bezahlung der Nachtsichtgeräte nachweisen musste. Schließlich drängt es sich aufgrund der zeitlichen Abläufe auf, dass der Beschuldigte die Nachtsichtgeräte Ende Oktober 2013 entweder selbst nach Hraytan mitnahm oder sie der Kampfgruppe um Sch. mittels eines zur gleichen Zeit durchgeführten sogenannten SyrienHilfstransports des Vereins "He. e.V." zukommen ließ.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht zu den einzelnen Unterstützungshandlungen begründenden Umstände wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
20
c) Danach hat der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die vier ihm zur Last gelegten Handlungen die ausländische terroristische Vereinigung JAMWA unterstützt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB).
21
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318, 322 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, StraFo 2016, 33, 34) ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann zum einen durch Förderung eines Betätigungsaktes eines Mitglieds geschehen. Zum anderen kann die Förderungshandlung aber auch auf die Vereinigung als solche bezogen sein, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.; Beschluss vom27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, StraFo 2016, 33, 34). Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; Beschluss vom 27. Oktober2015 - 3 StR 334/15, StraFo 2016, 33, 34).
22
Hier haben alle vier dem Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen eine derartige positive Auswirkung auf die JAMWA gehabt. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Zuführung von L. zu der Organisation. Es kommt insoweit letztlich nicht darauf an, ob es tatsächlich zu dem beabsichtigen mitgliedschaftlichen Anschluss von L. an die von Sch. geführte Kampfgruppe gekommen ist. Denn jedenfalls war es für die Ziele der Vereinigung bereits objektiv von Nutzen, dass L. vor dem Hintergrund der von dem Beschuldigten mit Sch. getroffenen Absprachen mit dem Ziel, eine Mitgliedschaft in der Organisation zu begründen, nach Syrien ausgereist war und sich eine Zeit lang in der Gemeinschaft der Kampfgruppe aufhielt.
23
Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Das folgt sowohl aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB als auch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - AK 10/15, NStZ-RR 2015, 242, 243), weil der Beschuldigte einen wesentlichen Teil der Tathandlungen im Inland begangen hat und zudem deutscher Staatsangehöriger ist.
24
Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der JAMWA liegt vor.
25
d) Es besteht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Haftbefehls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere sind die persönlichen und familiären Bindungen des Beschuldigten nicht geeignet, den Fluchtanreiz zu relativieren. Sie haben ihn nicht davon abgehalten, im Jahr 2013 mehrmals nach Syrien zu reisen und sich bei der Kampfgruppe "Muhajirun halab" im Kampfgebiet aufzuhalten. Auch über ein ihm behördlich erteiltes und gerichtlich bestätigtes Ausreiseverbot hat der Beschuldigte sich bereits wiederholt hinweggesetzt. Zudem ist davon auszugehen, dass er nach wie vor auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen kann, das ihm ein Untertauchen ermöglicht. In Anbetracht dessen entfällt der Haftgrund der Fluchtgefahr entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht deshalb, weil er bislang nicht untergetaucht ist, obwohl ihm schon seit längerer Zeit bekannt ist, dass gegen ihn ermittelt wird. Nachdem eine vor dem Landgericht Stuttgart gegen ihn erhobene Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB aF) am 21. Mai 2014 zurückgenommen und der Beschuldigte am selben Tag aus der seit dem 24. Februar 2014 vollzogenen Untersuchungshaft entlas- sen worden war, konnte er davon ausgehen, dass keine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Das hat sich nunmehr aufgrund des in dieser Sache gegebenen dringenden Tatverdachts grundlegend geändert.
26
Der Haftzweck kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden; weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO reichen nicht aus.
27
Schließlich steht die Anordnung der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Mayer Tiemann
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.