Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 34/18
vom
29. November 2018
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Zum Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland.
BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - StB 34/18
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:291118BSTB34.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 gemäß §§ 199, 203, 210 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2018 aufgehoben, soweit
a) die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt,
b) den Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft gewährt und
c) eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen worden ist. 2. Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2018 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugelassen. 3. Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung der Haftbefehle gegen die AngeklagtenM. und Me. wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat den Angeklagten M. und Me. mit der zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhobenen Anklage vorgeworfen, jeweils ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lassen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt zu haben. Der Angeklagte K. soll sich ein solches Staatsgeheimnis verschafft haben, um es zu offenbaren.
2
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 2. Juli 2018 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen (§ 204 Abs. 1 StPO) abgelehnt, die Haftbefehle gegen die Angeklagten M. und Me. aufgehoben , eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen sowie ausgesprochen , dass die Angeklagten M. und Me. für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen seien. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Generalbundesanwalt gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ; die Aufhebung der Haftbefehle greift er mit der Beschwerde an.
3
Die sofortige Beschwerde dringt durch; der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

I.


4
1. Mit der Anklageschrift ist den Angeklagten Folgendes zur Last gelegt worden:
5
a) Der Angeklagte Me. verfügte als Leiter der strategischen Presseund Öffentlichkeitsarbeit der Firma D. GmbH, eines Herstellers von Explosivstoffen, über Kontakte zu Mitarbeitern des Bundestages und des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Mit dem Angeklagten M. - dem Leiter einer Niederlassung des geheimschutzbetreuten Unternehmens E. GmbH (E. ), das unter an- derem in verschiedenen Rüstungsbereichen tätig ist - war er befreundet. Der Angeklagte K. war bei der E. als "Projektmanager Helikopterumfeld" mit der Auftragsanbahnung im Bestands- und Folgewaffensystem eines bei der Bundeswehr eingesetzten Hubschraubers befasst und erhielt im November 2016 eine Verschlusssachenermächtigung bis zum Grad "Geheim".
6
Anfang September 2016 übergab der Angeklagte Me. dem Angeklagten M. , der zuvor in einem Telefonat daran Interesse gezeigt hatte, auf einem Parkplatz im Bundesgebiet die Ablichtung eines 51 Seiten umfassenden "Entwurf[s] der Erläuterungsblätter zum Einzelplan 14 - Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung", der mit der VS-Einstufung "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" versehen war. Das Dokument gibt detailliert Auskunft zu militär- und außenpolitisch wichtigen Haushaltsplanungen des BMVg und vermittelt die Kenntnis, welche Projekte mit welchen Beträgen vorgesehen sind; dadurch erlaubt es Rückschlüsse auf die materielle Schlagkraft der Bundeswehr und der NATO und ermöglicht eine Einschätzung der sicherheits - und verteidigungspolitischen Absichten Deutschlands. Es wäre mit schweren Nachteilen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen, wenn es in die Hände einer fremden Macht fiele, da diese anhand der möglichen Schlussfolgerungen aus dem Dokument in einer Krise realistisch einschätzen könnte, ob Deutschland im Ernstfall in der Lage oder willens wäre, nötigenfalls auch mit militärischen Mitteln zu handeln.
7
Am 19. September 2016 übergab der Angeklagte M. dem Leiter der Defence-Abteilung der E. W. an deren Hauptsitz in F. sowie dem in derselben Abteilung tätigen Angeklagten K. jeweils eine Ablichtung des Geheimdokuments bzw. ließ es zu, dass diese sich selbst eine Kopie davon fertigten oder anfertigen ließen.
8
Der Angeklagte K. nahm die Ablichtung des Dokuments an sich, um es nach firmeninterner Absprache im beruflichen Umfeld zu nutzen und weiteren unbefugten Personen dessen Inhalt zu offenbaren. Er bewahrte es in einem unverschlossenen Rollcontainer in seinem Büro auf, wo es am 22. November 2016 bei einer firmenüblichen Kontrolle aufgefunden wurde.
9
Allen Angeklagten war bekannt, dass das Dokument nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig war und dass weder sie selbst noch der jeweilige Empfänger zu dessen Besitz berechtigt waren. Ihnen war außerdem bewusst, dass im Falle des Bekanntwerdens des Dokuments die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eintreten würde. Weder die Angeklagten noch der Bereichsleiter W. waren befugt, das Dokument zu besitzen; sie alle benötigten es nicht für die Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben.
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b) Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts würdigt diesen Sachverhalt rechtlich für die Angeklagten Me. und M. als Offenbaren von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 Abs. 1 StGB, für den Angeklagten K. als Auskundschaften von Staatsgeheimnissen gemäß § 96 Abs. 2 StGB.
11
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Eine Strafbarkeit der Angeklagten Me. und M. setze gemäߧ 95 StGB unter anderem voraus, dass durch die Offenbarung eines Staatsgeheimnisses eine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entstanden sei; eine solche Gefahr liege selbst bei Erweislichkeit der in der Anklage zugrunde gelegten Tatsachen nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Staatsgeheimnis einer fremden Macht zugetra- gen worden sei; auch seien keine konkreten Umstände ersichtlich, die Rückschlüsse auf die Gefahr einer weiteren Verbreitung des Staatsgeheimnisses außerhalb der E. zuließen. Bei normalem Ablaufder Geschehnisse sei nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass "eine fremde Regierung" von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde.
13
Hinsichtlich des Angeklagten K. sei der nach dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 StGB erforderliche - zumindest bedingte - Vorsatz hinsichtlich des Entstehens einer konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu verneinen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich vorgestellt habe, das Staatsgeheimnis werde durch sein Handeln einer Person außerhalb des deutschen Unternehmens E. bekannt;damit umfasse seine Vorstellung keine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
14
3. Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens unter Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor einem anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf und zur Aufhebung der mit der Nichteröffnung einhergehenden Entschädigungs - und Kostenentscheidungen. Der nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO statthaften Beschwerde gegen die Aufhebung der Haftbefehle bleibt der Erfolg versagt.

II.


15
Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor. Das Oberlandesgericht hat insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Nachwei- ses des Tatbestandsmerkmals einer Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht verneint. Im Einzelnen gilt Folgendes:
16
1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens , wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist (vgl. BGH aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 16).
17
2. Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass die Angeklagten der vorgeworfenen Straftaten hinreichend verdächtig sind; denn das Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei vorläufiger Tatbewertung die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angeklagten Me. und M. sich des Offenbarens eines Staatsgeheimnisses (§ 95 Abs. 1 StGB) und der Angeklagte K. sich des Auskundschaftens eines Staats- geheimnisses (§ 96 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht haben und deswegen verurteilt werden.
18
a) Nach der Legaldefinition des § 93 StGB umfasst der Begriff des Staatsgeheimnisses solche Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und geheimhaltungsbedürftig sind, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere der Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit , sich gegen Angriffe und Störungen von außen, auch durch nachrichtendienstliche Aufklärung im militärischen Bereich, zur Wehr zu setzen - abzuwenden; erfasst sind damit unter anderem alle Angelegenheiten der Landesverteidigung im weitesten Sinne, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen; dabei muss die objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit zur Zeit der Tat gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 74; BayObLG, Urteil vom 15. November 1991 - 3 St 1/91, BayObLGSt 1991, 127 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 93 Rn. 2 ff.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 93 Rn. 14; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 93 Rn. 20; BeckOK StGB/Ellbogen, § 93 Rn. 20; jeweils mwN). Zudem muss der Aussagegehalt des Staatsgeheimnisses wahr sein; dies ergibt sich aus § 100a StGB, der den Verrat fingierter Geheimnisse gesondert pönalisiert. Schließlich darf es sich nicht um ein sog. illegales Geheimnis im Sinne des Tatbestandsausschlusses nach § 93 Abs. 2 StGB handeln.
19
Diese Voraussetzungen liegen im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts vor. Es wäre mit schweren Nachteilen für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen, wenn das nur einem begrenzten Personenkreis zugängliche Dokument in die Hände einer fremden Macht fiele, die anhand der möglichen Schlussfolgerungen aus dem Dokument die militärische Handlungswilligkeit und -fähigkeit Deutschlands im Ernstfall realistisch einschätzen könnte und damit gestärkt würde. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass auch die im Rüstungsbereich erfahrenen Angeklagten den Bedeutungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals erfassten und das Dokument als Staatsgeheimnis einschätzten. Dies war aufgrund der jede Ausfertigung individualisierenden Stempelung "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" offensichtlich.
20
b) § 95 Abs. 1 StGB und § 96 Abs. 2 Satz 1 StGB setzen als Bezugsobjekt ein Staatsgeheimnis voraus, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung (faktisch) geheimgehalten wird. In Betracht kommt jede staatliche Dienststelle, gleichgültig ob sie gesetzgebenden Organen, der Rechtsprechung oder der vollziehenden Gewalt angehört. Auch daran bestehen nach den bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen keine Zweifel; angesichts der Sekretur war zudem für jedermann ersichtlich, dass das BMVg als staatliche Dienststelle das Dokument tatsächlich unter Geheimhaltungsschutz gestellt hatte.
21
c) Hinsichtlich der Angeklagten Me. und M. werden auch die weiteren Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 StGB in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich festgestellt werden können.
22
aa) Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für die Fälle dar, in denen der Täter Staatsgeheimnisse offenbart, ohne in unmittelbarer Beziehung zu einer fremden Macht gestanden (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und ohne eine besondere Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht gehandelt (§ 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu haben; sie soll zugleich minder schwere Fälle aus dem Bereich des Landesverrats im engeren Sinne ausgrenzen (S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 95 Rn. 1 mwN).
23
bb) Für die hier allein in Betracht kommende Tathandlung des Gelangenlassens an einen Unbefugten genügt jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein Unbefugter Kenntnis von dem Staatsgeheimnis oder Gewahrsam an diesem erlangt; schon die Besitzergreifung ohne Kenntnisnahme vom Inhalt reicht aus (BGH, Urteil vom 16. Januar 1959 - 8 StE 3/58, bei Wagner GA 1961, 141 Nr. 7; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 94 Rn. 9 mwN). Unbefugter ist jeder, dem gegenüber der Täter nicht offenbarungspflichtig oder -berechtigt ist.
24
cc) Die Tathandlung muss zur Folge haben, dass die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird. Anders als für die Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit bei § 93 StGB genügt eine bloß abstrakte Gefahr nicht; vielmehr muss ein Zustand eingetreten sein, in dem der Eintritt eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr fernliegt (vgl. S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 94 Rn. 13). Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur muss das Stadium einer konkreten Gefährdung erreicht sein (BayObLG, Urteil vom 9. Mai 1957 - 3 St 18/57, NJW 1957, 1327, 1328; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 94 Rn. 13; MüKoStGB/Lampe/ Hegmann, 3. Aufl., § 95 Rn. 13 und § 94 Rn. 14).
25
(1) Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine konkrete Gefahr im Sinne der Geheimschutzvorschriften anzunehmen ist, hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Danach gilt:
26
Ob im Einzelfall ein schwerer Nachteil droht, ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur (BGH, Urteil vom 22. Januar 1971 - 3 StR 3/70, BGHSt 24, 72, 75). Die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, ist dabei im Einzelfall aufgrund tatrichterlicher Würdigung vorzunehmen, wobei die maßgeblichen Umstände für die Besorgnis des Schadenseintritts unterschiedliches Gewicht haben können (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271 ff.; Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 9. Mai 1957 - 3 St 18/57, NJW 1957, 1327 f.; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8).
27
Dabei ist zu bedenken, dass die Feststellung der Gefährdung bereits bei Individualrechtsgütern oder technischen Abläufen wie etwa im Straßenverkehr regelmäßig Schwierigkeiten bereiten kann. Erst recht ist im Geheimschutzbereich bei dem hier in Rede stehenden, ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützenden und sprachlich weit gefassten Tatbestandsmerkmal die Feststellung der konkreten Rechtsgutgefährdung besonders schwierig und von sicherheitspolitischen Einschätzungen und Bewertungen abhängig. Mit dem Gelangenlassen eines Staatsgeheimnisses an einen Unbefugten wird zwar nach aller Erfahrung häufig eine mögliche Gefährdung des Staatswohls verbunden sein; diese Feststellung allein genügt jedoch nicht.
28
Vielmehr erfordert die Annahme einer konkreten Gefährdung die auf Tatsachen beruhende Wahrscheinlichkeit, das Staatsgeheimnis werde dadurch unmittelbar oder mittelbar einer fremden Macht zugänglich werden, vor der es zum Wohle der Bundesrepublik geheim gehalten werden muss. Solche Tatsachen müssen positiv festgestellt werden; sie können schon in der Person des Unbefugten, aber auch außerhalb seines Persönlichkeitsbereichs liegen. Es reicht auch aus, dass sonstige Umstände vorliegen, die bei normalem Ablauf der Geschehnisse mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass eine fremde Regierung von dem Staatsgeheimnis Kenntnis erlangen werde (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1962 - 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348). Nicht erforderlich ist die Prüfung, ob die fremde Macht zur Zeit des Offenbarens feindselige Aktivitäten plante und die Nutzung des durch den Verrat erlangten Vorteils unmittelbar bevorstand; vielmehr genügt die Feststellung der verbesserten Möglichkeiten der fremden Macht (vgl. auch MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 94 Rn. 14).
29
Der Gefahreintritt kann in der Gesamtschau der Umstände insbesondere dann zu verneinen sein, wenn der unbefugte Empfänger im Einzelfall die volle Gewähr dafür bietet, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde; eine solche Gewähr kommt etwa bei besonderer beruflicher Verschwiegenheitspflicht und persönlicher Zuverlässigkeit in Betracht (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 349, 364 für einen Rechtsanwalt oder Bundestagsabgeordneten). Daraus kann jedoch nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass bereits immer dann, wenn eine solche Gewähr nicht festgestellt werden kann, eine konkrete Gefährdung anzunehmen sei (so aber LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8).
30
(2) Die abweichenden Lösungsansätze im Schrifttum überzeugen nicht. Während vereinzelt als Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Gefahr die Prognose einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gefordert wird (vgl. NK-StGB-Paeffgen, 5. Aufl., § 94 Rn. 10; in diese Richtung auch der angefochtene Beschluss: "große Wahrscheinlichkeit"), soll nach anderer Ansicht je nach Sachlage eine solche Gefahr bereits dann anzunehmen sein, wenn das Staatsgeheimnis in die Hände eines unkontrollierbaren Dritten gerate (Fischer, StGB, 66. Aufl., § 94 Rn. 6) oder der unbefugte Empfänger nicht die volle Gewähr dafür biete, dass er von dem Geheimnis keinen die äußere Sicherheit beeinträchtigenden Gebrauch machen werde (LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 94 Rn. 8). Die erstgenannte einschränkende Auslegung ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten ; sie würde hinreichende Feststellungen regelmäßig unmöglich machen und einem effektiven Rechtsgüterschutz widersprechen, da jenseits des publizistischen Offenbarens durch öffentliches Bekanntmachen der Strafvorschrift kaum noch ein Anwendungsbereich zukäme. Die extensiven Auslegungen werden der Ausgestaltung der Vorschrift als konkretes Gefährdungsdelikt nicht gerecht , da sie ohne Weiteres regelmäßig zur Bejahung der konkreten Gefährdung führen und damit die Trennlinie zwischen abstrakter und konkreter Gefahr verwischen würden; hinzu kommt, dass diesem Merkmal kaum noch ein eigenständiger sachlicher Gehalt verbliebe.
31
(3) Nach den aufgezeigten Maßstäben liegt angesichts der Ermittlungsergebnisse der hinreichende Verdacht des Eintritts einer konkreten Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik vor. Soweit das Oberlandesgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass keine konkreten Umstände ersichtlich seien, die Rückschlüsse auf die Gefahr einer weiteren Verbreitung des Staatsgeheimnisses "außerhalb der E. " zuließen, hat es bei seiner Bewertung außer Acht gelassen, dass der militärische Bereich und ihn beliefernde Unternehmen nach allgemeiner Erfahrung besonders im Fokus nachrichtendienstlicher Ausspähung durch fremde Mächte stehen und damit die Gefahr, dass ein Staatsgeheimnis an eine solche gelangt, gerade in diesem Bereich besonders hoch erscheint, zumal wenn es - wie hier - einer unbestimmten Zahl von Personen "für firmeninterne Zwecke" offenbart werden soll. Hinzu kommt, dass sowohl die D. GmbH - ein Tochterunternehmen des israelischen Konzerns R. - als auch die E. , die Tochtergesellschaften im Ausland, unter anderem in China und der Türkei, unterhält, international verflochten sind. Eine der Annahme der Gefährdung entgegenstehende persönliche Zuverlässigkeit aller Mitarbeiter, die als Offenbarungsempfänger im Bereich der E. in Betracht kommen, ist nach dem Ermittlungsergebnis nicht anzunehmen. Bereits eine "firmeninterne Verwendung" des Staatsgeheimnisses macht es daher in der gebotenen Gesamtschau im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts wahrscheinlich , dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Geheimnis einer fremden Macht zugetragen und wann dadurch ein Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland entstehen würde. Im vorliegenden Fall existierten allein aufgrund des Vorgehens der Angeklagten bereits drei Ablichtungen des Dokuments, die sich in den Händen von Unbefugten befanden. Nach der Einlassung des Angeklagten M. bestand zudem zwischen ihm und dem Angeklagten Me. die Übung, entsprechende Dokumente und Informationen untereinander und mit Dritten - wie im Bereich der Rüstungslobby nicht unüblich - auf Gegenseitigkeit zur Kontaktpflege im beruflichen Bereich auszutauschen.
32
dd) Hinsichtlich der subjektiven Tatseite reicht für § 95 Abs. 1 StGB bedingter Vorsatz, der sich auch auf die faktische Geheimhaltung erstrecken muss (vgl. S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 95 Rn. 12; MüKoStGB/Lampe/ Hegmann, 3. Aufl., § 95 Rn. 14); dabei genügt für deren Erkennbarkeit regelmäßig der Geheimhaltungsvermerk auf einem Dokument (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 95 Rn. 8).
33
d) Das dem Angeklagten K. vorgeworfene "Auskundschaften" (§ 96 Abs. 2 StGB) setzt zunächst voraus, dass sich der Täter ein von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung (faktisch) geheimgehaltenes Staatsgeheimnis verschafft. Dies ist der Fall, wenn er es in irgendeiner Form aufnimmt; nicht erforderlich ist, dass er das Geheimnis inhaltlich zur Kenntnis nimmt und den Sachverhalt versteht (LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 96 Rn. 3 mwN). Das dem Angeklagten vorgeworfene Ansichnehmen der Fotokopie als aktives Tun mit Empfangswillen reicht dafür aus.
34
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite genügt bedingter Vorsatz, soweit es um die Voraussetzungen des Staatsgeheimnisses und die Folgen des Verrats für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geht. Hinzukommen muss, dass der Täter sich das Staatsgeheimnis in der Absicht verschafft, es zu offenbaren. Es muss ihm - schon bei dieser Tathandlung - darauf ankommen, das Geheimnis an einen Unbefugten gelangen zu lassen oder zu veröffentlichen, ohne dass er dabei Vorsatz nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder Absicht nach § 94 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat. Die Verrats- oder Offenbarungsabsicht braucht nicht das alleinige Motiv des Täters zu sein; er kann auch von anderen Gründen - etwa einem persönlichen Vorteil oder bloßer Neugier - bestimmt sein (LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 96 Rn. 4). Auf die Gefahr des Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland braucht sich die Absicht hingegen nicht zu beziehen ; insoweit genügt bedingter Vorsatz.
35
aa) Diesbezüglich ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend und insoweit im Einklang mit der Anklage davon ausgegangen, der Angeklagte K. habe in Offenbarungsabsicht gehandelt. Denn es genügt, wenn sich diese lediglich auf das Gelangenlassen an (irgend-)einen Unbefugten bezieht (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 96 Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass er das Staatsgeheimnis zielgerichtet etwa nur an einzelne Personen weitergeben wollte , die die sichere Gewähr dafür boten, dass das Geheimnis nicht an eine fremde Macht gelangte, ergeben sich aus den Ermittlungen nicht. Schon der Umstand , dass er das Dokument in seinem Arbeitsumfeld verwenden wollte und es unverschlossen in einem Rollcontainer aufbewahrte, spricht dagegen und macht es wahrscheinlich, dass er es billigte, einem unkontrollierbaren Personenkreis möglichen Zugriff darauf zu verschaffen.
36
bb) Soweit das Oberlandesgericht jedoch die Frage verneint hat, ob der Angeklagte K. mit dem erforderlichen bedingten Vorsatz hinsichtlich der im Offenbarungsfalle erwachsenden konkreten Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland handelte, hat es allein auf die Erwägung abgestellt , es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte K. in der Vorstellung handelte, das Staatsgeheimnis werde durch sein Handeln einer Person außerhalb des deutschen Unternehmens E. bekannt; damit habe seine Vorstellung keine konkrete Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst. Demgegenüber ist es aufgrund der Ermittlungsergebnisse wahrscheinlich, dass es auch bei einer Offenbarung des Geheimnisses an einen unbestimmten, auf das Unternehmen E. beschränkten Personenkreis insbesondere wegen der internationalen Verflechtungen des Unternehmens nur noch vom Zufall abhängig war, ob das Geheimnis an eine fremde Macht weitergereicht werden würde. Der Schadenseintritt war damit vom Angeklagten K. - wie er nach den Ermittlungen erkannte - nichtmehr beherrschbar und lag nicht fern.
37
cc) Angesichts der beruflichen Kenntnisse des Angeklagten liegt auch die Schlussfolgerung nahe, dass er die sicherheitspolitische Bedeutung des Dokuments erfasste, dessen Nutzen für eine fremde Macht sowie die daraus resultierenden schweren Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland im Fall der Offenbarung erkannte und gleichwohl handelte. In der vorläufigen Gesamtschau nach Lage der Akten besteht daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ein hinreichender Verdacht auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite.

III.


38
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens folgt aus § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Der Senat hat mit Blick auf die Wahrung der Unvoreingenommenheit des Tatgerichts von der Möglichkeit des § 210 Abs. 3 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Dem zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts obliegt die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG zu treffende Entscheidung über seine Besetzung in der Hauptverhandlung.

IV.


39
Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens entfallen die vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. § 464 Abs. 1 StPO) sowie der Ausspruch über die Entschädigung der Angeklagten M. und Me. für die erlittene Untersuchungshaft (vgl. § 2 Abs. 1 StrEG).

V.


40
Soweit sich der Generalbundesanwalt mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2018 gegen den Angeklagten M. (1 BGs 27/18 - in der Fassung des Beschlusses vom 7. März 2018 - 1 BGs 121/18) und vom 25. Januar 2018 gegen den Angeklagten Me. (1 BGs 38/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2018 - 1 BGs 49/18) wendet, bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.
41
Es kann dahinstehen, ob der erforderliche dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) gegeben ist, da jedenfalls die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach derzeitigem Sachstand nicht mehr vorliegen. Es ist zu erwarten, dass sich die Angeklagten dem Verfahren stellen werden, nachdem sie sich bereits geraume Zeit auf freiem Fuß befinden und keine Anzeichen für Fluchtbestrebungen erkennbar sind. Hinweise auf Verdunkelungshandlungen sind weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Berg Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Hoch Leplow

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde


(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 120


(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen)2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des S

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Strafprozeßordnung - StPO | § 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss


(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltsc

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 122


(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. (2) Die Strafsen

Strafprozeßordnung - StPO | § 204 Nichteröffnungsbeschluss


(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 94 Landesverrat


(1) Wer ein Staatsgeheimnis 1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begü

Strafprozeßordnung - StPO | § 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist. (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden di

Strafgesetzbuch - StGB | § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen


(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalte

Strafgesetzbuch - StGB | § 93 Begriff des Staatsgeheimnisses


(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der

Strafgesetzbuch - StGB | § 100a Landesverräterische Fälschung


(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutsc

Strafgesetzbuch - StGB | § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen


(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - StB 34/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2009 - StB 20/08

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ___________ StB 20/08 vom 26. März 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________________ StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c AWG § 35 GG Art. 25 1.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2013 - StB 16/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ StB 16/13 vom 15. Oktober 2013 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 gemäß § 210 Abs. 2, § 304

Referenzen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
StB 20/08
vom
26. März 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________________
KWKG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
AWG § 35
1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts
gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden
Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts
zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von
BGHSt 35, 39).
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat nach § 19 Abs. 1
KWKG die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG erheblich gefährdet.
3. Es verstößt nicht gegen Art. 25 GG, dass § 35 AWG den Geltungsbereich
materiellen deutschen Strafrechts auf Taten erstreckt, die von
deutschen Staatsbürgern im Ausland begangen werden.
BGH, Beschl. vom 26. März 2009 - StB 20/08 - OLG Frankfurt am Main
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 gemäß
§§ 199, 203, 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird
a) der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2008 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat;
b) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, gewerbsmäßig handelnd ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter (V. - Ferngläser), welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran bestimmt sind, abgeschlossen, und dadurch gegen § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV verstoßen zu haben. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
c) im Übrigen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2008 zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassen. 2. Die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2008, soweit mit diesem der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufgehoben worden ist, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

1
Der Generalbundesanwalt hat dem Angeklagten mit der zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhobenen Anklage vorgeworfen, in einem Fall gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und in zwei Fällen gegen das Außenwirtschaftsgesetz verstoßen zu haben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. August 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgelehnt, eine Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen sowie ausgesprochen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Generalbundesanwalt mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Oberlandesgericht hat daneben den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2008 (1 BGs 44/2008) aufgehoben. Seine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Generalbundesanwalt zurückgenommen. Im Übrigen beanstandet er weiterhin den angefochtenen Beschluss und beantragt,
2
a) diesen aufzuheben;
3
b) das Verfahren in Bezug auf die Tat 3 der Anklageschrift (V. - Ferngläser) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen;
4
c) im Übrigen seine Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Hauptverhandlung zuzulassen.
5
Das Rechtsmittel hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das Landgericht Frankfurt am Main zur Durchführung des Hauptverfahrens zuständig ist.

I.

6
1. Mit der Anklageschrift sind dem in Frankfurt am Main wohnhaften Angeklagten folgende Straftaten zur Last gelegt worden:
7
a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen und vermittelte als Handelsvertreter Veräußerungsgeschäfte über Industriemaschinen, Zubehör und Rohmaterialien vorwiegend mit iranischen Kunden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterhielt er Kontakte zu dem in Teheran (Iran) ansässigen Unternehmen K. Co. Ltd. (im Folgenden: K. ), das sich mit der Beschaffung von nuklearrelevanten und militärischen Gütern für den Iran befasst und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschränkungen mehrerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinigten Arabischen Emiraten bedient. Ansprechpartner des Angeklagten waren die Direktorin von K. , Dr. N. , sowie der Mitarbeiter Ka. .
8
aa) Im April 2007 erhielt der Angeklagte von Ka. für eine der Tarnfirmen von K. eine Anfrage zur Lieferung zweier Hochgeschwindigkeitskameras , die zur Entwicklung von Atomsprengköpfen benötigt werden. Er ging zutreffend davon aus, dass die Kameras für das iranische Atomwaffenprogramm bestimmt waren, und fragte bei dem russischen Hersteller, der in Moskau ansässigen B. Company, nach der Ware an. Als Kaufinteressenten benannte er eine Universität im Nahen Osten. Kurze Zeit später traf er mit dem Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung, in der für ihn eine Provision von 30.630 € vereinbart wurde, und sandte an die Tarnfirma von K. ein entsprechendes verbindliches Angebot. Daraufhin wurde einem seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in Höhe von 3.297,50 € gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeklagte nach Moskau, um dort die Details des Vertragsschlusses persönlich zu klären. Während eines Aufenthalts im Iran ab dem 21. August 2007 gelang es ihm, die noch offenen Einzelheiten , insbesondere die Übermittlung einer geeigneten Endverbleibserklärung an den Verkäufer, zu regeln. Die Auslieferung der Kameras an den Endkunden im Iran erfolgte bis spätestens 1. November 2007.
9
bb) Im Mai 2006 erhielt der Angeklagte von K. eine Anfrage über die Lieferung verschiedener Produkte des US-amerikanischen Herstellers L. . Als Endkunde sollte eine Tarnfirma in den Vereinigten Arabischen Emiraten vorgeschoben werden. Zur Verschleierung des Endbestimmungslandes schaltete der Angeklagte die in Mannheim ansässige St. GmbH ein. Diese holte ein Angebot des Herstellers ein und bot die Ware dem Angeklagten an. Im März 2007 bat der Angeklagte die St. GmbH um ein erweitertes Angebot. Dieses umfasste Zählrohre für strahlungsfeste Detektoren, die zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen besonders konstruiert oder geändert sind. Nach den Herstellerangaben sind die Geräte speziell für den Einsatz im Nuklearbereich ausgelegt und können zu militärischen Zwecken verwendet werden. Empfänger sollte nunmehr eine Tarnfirma in Dubai sein. Die St. GmbH bot dem Angeklagten die gewünschten Artikel an; dieser leitete das Angebot an Ka. weiter und schloss mit der St. GmbH eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung ab. Auf Veranlassung von K. wurde der Kaufpreis in Höhe von 87.245,40 € im April 2007 in drei Raten an die St. GmbH überwiesen. Ende Mai 2007 stellte die St. GmbH beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) einen Ausfuhrgenehmigungsantrag. Dieses forderte ein Endverbleibszertifikat und ein detailliertes Kundenprofil an. Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit Ka. , entsprechende Dokumente aus Dubai zu beschaffen bzw. selbst zu erstellen, um auf diese Weise über den wahren Empfänger zu täuschen. Im Juli 2007 erhielt die St. GmbH eine Endverbleibserklärung aus Dubai und leitete diese an das BAFA weiter. In der Folgezeit überlegten der Angeklagte und Ka. weiter, welcher Verwendungszweck dem BAFA plausibel vermittelt werden könnte. Der Angeklagte schlug vor, einen Einsatz in der Landwirtschaft oder der Medizin vorzuspiegeln. Ka. übermittelte sodann zwei Formulierungsvorschläge , auf deren Grundlage der Mitarbeiter F. der St. GmbH dem BAFA mitteilte, die Ware könne zwar in Nuklearanlagen eingesetzt werden, geplant sei aber eine Verwendung in der Zementindustrie. Der Angeklagte reiste am 20. August 2007 in den Iran, um die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber zu besprechen. Das BAFA warf weitere Fragen zum Endverbleib der Ware auf, die F. dem Angeklagten per E-Mail zuleitete. Dieser erörterte die Problematik mit den Verantwortlichen bei K. und versuchte vergeblich , F. telefonisch zu erreichen. Einer weiteren Mitarbeiterin der St. GmbH erklärte er, er benötige dringend eine Aussage zur Situation des Detektoren-Geschäfts, da sein Auftraggeber ihm ein Ultimatum gesetzt habe. In der Folgezeit versuchte der Angeklagte mehrfach, seine Ansprechpartner bei der St. GmbH zu erreichen. Trotz seiner Bemühungen gelang es ihm nicht, das Problem zu lösen. Nach seiner Rückkehr aus dem Iran teilte der Angeklagte F. mit, sein Auftraggeber trete von dem Geschäft zurück. In der Folgezeit bemühte er sich erfolglos um die Rückerstattung des bereits geleisteten Kaufpreises sowie um die Ausfuhr der Ware in den Iran über die Slowakei.
10
cc) Im Mai 2007 fragte eine Tarnfirma von K. bei dem Angeklagten nach 20 nachtsichttauglichen Ferngläsern des Schweizer Herstellers V. an. Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit darum, die Lieferung der Ware nach Iran zu veranlassen. Das Geschäft scheiterte schließlich, weil die Schweizer Genehmigungsbehörde SECO die ihr übermittelte Endverbleibserklärung als nicht ausreichend bewertete.
11
b) In der Anklageschrift des Generalbundesanwalts sind diese Sachverhalte rechtlich wie folgt gewürdigt:
12
aa) Im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) habe der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd die Entwicklung von Atomwaffen gefördert, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 KWKG. Einen hinreichenden Tatverdacht dahin, dass die Handlung des Angeklagten die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet und dieser deshalb den Qualifikationstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG verwirklicht habe, hat der Generalbundesanwalt nicht angenommen.
13
bb) Durch die Tat I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) habe der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 9 AWV ohne die erforderliche Genehmigung Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (im Folgenden: Iranembargo-VO) nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran erbracht; dadurch habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt , die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV. Einen hinreichenden Tatverdacht, das Handeln des Angeklagten sei geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, so dass er die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG erfüllt habe, hat der Generalbundesanwalt nicht bejaht.
14
cc) Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) habe der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 2 AWV ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter abgeschlossen, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung im Iran bestimmt sind; mithin habe er einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- oder Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV. Ein Verstoß gegen den Qualifikationstatbestand nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG wird dem Angeklagten auch insoweit nicht zur Last gelegt.
15
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
16
Das Ermittlungsergebnis belege im Fall I. 1. a) aa) (B. -Kameras) nicht, dass der Iran im Zeitraum von April bis November 2007 Maßnahmen ergriffen habe, um die technologischen Voraussetzungen für die Herstellung von Atomwaffen zu schaffen. Aus einem vom Director of National Intelligence herausgegebenen National Intelligence Estimate vom November 2007 ergebe sich, dass es nach Einschätzung der US-amerikanischen Geheimdienste eher unwahrscheinlich sei, dass der Iran im genannten Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt habe. Auf die dem entgegen stehenden "überaus vagen" Ausführungen in ei- nem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes (im Folgenden: BND) vom Mai 2008 könne eine Verurteilung des Angeklagten keinesfalls gestützt werden. Die für eine Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung vom Bestehen eines iranischen Atomwaffenprogramms lasse sich auch nicht aus der diesbezüglichen Besorgnis der internationalen Staatengemeinschaft gewinnen. Selbst wenn der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt habe, sei nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte dies gefördert habe; denn der konkrete Verwendungszweck der Kameras sei unklar. Nach dem Ermittlungsergebnis werde sich auch nicht nachweisen lassen, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Eine versuchte Tat komme nicht in Betracht, weil es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gebe, der Angeklagte habe sich vorgestellt, mit der Vermittlung der Hochgeschwindigkeitskameras die Entwicklung von Atomwaffen durch den Iran zu fördern.
17
Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) sei der Verstoß gegen den Genehmigungsvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO bis zum 21. August 2007 nicht strafbar gewesen. Nach diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte keine Tätigkeiten mehr entfaltet, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die Zählrohre gerichtet gewesen seien. Es lasse sich auch nicht feststellen , dass der Angeklagte bei der Organisation des Transfers der Zählrohre vermittelnd tätig geworden sei oder den Transfer der Zählrohre beinhaltende Transaktionen ausgehandelt oder organisiert habe. Der Senat müsse deshalb der Frage nicht weiter nachgehen, ob die in § 69 o Abs. 9 AWV enthaltene Erstreckung deutscher Strafvorschriften auf Auslandstaten wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 GG verfassungswidrig sei. Die Tätigkeiten des Angeklagten seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 (im Folgenden: Dual-Use-Verordnung) strafbar. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die Zählrohre unter den Anhang I dieser Verordnung fielen. Unabhängig hiervon habe der Angeklagte mit den Verantwortlichen der St. GmbH nicht verabredet, die Zählrohre ohne Genehmigung auszuführen; die Beteiligten hätten sich vielmehr intensiv um die Erteilung einer solchen Genehmigung bemüht. Schließlich seien die besonderen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG nicht feststellbar; deren Vorliegen lasse sich in der Regel nur aufgrund einer vom Generalbundesanwalt nicht eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen Amtes beurteilen.
18
Im Fall I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) reiche die vorliegende Auskunft des BAFA nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Ferngläser von Teil I Abschnitt A Position 0005 der Ausfuhrliste erfasst seien; auf diese Auskunft könne eine Verurteilung deshalb keinesfalls gestützt werden. Die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b AWG, § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV scheide aus, da diese erst ab dem 22. August 2007 in Betracht komme und der Angeklagte nach diesem Zeitpunkt kein Handels- oder Vermittlungsgeschäft abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG könnten auch bei dieser Tat nicht festgestellt werden.
19
3. Nach Einlegung des Rechtsmittels durch den Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 13. August 2008 hat der BND unter dem 29. August 2008 ein weiteres Behördenzeugnis erstattet. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 angeordnet, dass eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes dazu eingeholt werden soll, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten konkrete nachteilige Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hatten, haben konnten, derzeit haben, oder ob solche Auswirkungen in der Zukunft zu erwarten sind. Eine entsprechende, die konkreten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigende Äußerung war zuvor nicht eingeholt worden. Die ersuchte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ist unter dem 11. Februar 2009 erstellt worden und am 17. Februar 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

II.

20
Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im noch angegriffenen Umfang, zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens bezüglich der Tat I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) und hinsichtlich der weiteren angeklagten Taten zur Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main.
21
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten hinsichtlich der Tat I. 1. a) cc) (V. -Ferngläser) vorgeworfen worden ist, sich wegen eines gewerbsmäßig begangenen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV) strafbar gemacht zu haben. Die insoweit zu erwartende Rechtsfolge - möglicherweise nur ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 6, § 40 Abs. 1 AWV - fällt neben der Strafe, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung wegen der anderen angeklagten Taten - diese sind jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht - zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht.
22
2. Bezüglich der verbleibenden angeklagten Taten liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Das Oberlandesgericht hat - jeweils teilweise - zum einen überspannte Anforderungen an den für die Zulassung der Anklage erforderlichen Tatverdacht gestellt und die zu dessen Klärung erforderliche weitere Aufklärung (§ 202 StPO) unterlassen sowie zum anderen das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gewürdigt. Im Einzelnen:
23
a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens , wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist - wie das Oberlandesgericht zu Beginn seiner Ausführungen zutreffend dargelegt hat - zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 m. w. N.). Das Oberlandesgericht hat bei der weiteren Begründung seiner Entscheidung sodann jedoch mehrfach darauf abgestellt, aus den vorliegenden Beweismitteln lasse sich die für eine Verurteilung des Angeklagten ausreichende Überzeugung nicht gewinnen. Dies deutet darauf hin, dass es in der Sache einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt hat. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt , als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126 a StPO der Fall ist (vgl. BGHR aaO). Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich.
24
b) Die Überprüfung eines Beschlusses des erstinstanzlich tätig werdenden Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, durch den Bundesgerichtshof ist indes nicht nur darauf beschränkt, ob das Oberlandesgericht seiner Bewertung des hinreichenden Tatverdachts den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat und sich seine Beurteilung auf dieser Grundlage als rechtlich vertretbar erweist. Eine derart eingeschränkte Kontrolle entspräche zwar der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 35, 39). An dieser hält der Senat jedoch nicht länger fest. Der Bundesgerichtshof hat als Beschwerdegericht das Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts und dessen rechtliche Bewertung vielmehr in vollem Umfang nachzuprü- fen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25
Nach der Einfügung des § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG ist mittlerweile nicht mehr gewährleistet, dass die Besetzung des Strafsenats des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über die Zulassung der Anklage mit derjenigen in der Hauptverhandlung identisch ist. Gerade auf die Identität der Besetzung bei der Eröffnungsentscheidung und in der Hauptverhandlung, wie sie nach damaliger Gerichtsverfassung vorgesehen war, ist in der Entscheidung BGHSt 35, 39, 40 ff. jedoch maßgebend abgehoben worden (so bereits BGHR aaO).
26
Soweit zur Begründung der früheren Auffassung weiter darauf abgestellt worden ist, dass die Beweiswürdigung in einem Urteil des Oberlandesgerichts lediglich mit der Revision - und damit nur in begrenztem Umfang - überprüft werden könne, rechtfertigt dies eine vergleichbar eingeschränkte Nachprüfung einer Nichteröffnungsentscheidung ebenfalls nicht. Zum einen besteht kein Anlass , Beschlüsse eines Oberlandesgerichts, mit denen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, anders zu behandeln als entsprechende Entscheidungen eines Landgerichts; dessen Urteil kann ebenfalls allein mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Zum anderen sind die unterschiedlichen Funktionen von Beschwerde- und Revisionsverfahren zu beachten. Die Beschwerde stellt sowohl die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung als auch die Rechtsanwendung zur Nachprüfung des Beschwerdegerichts (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. Vor § 304 Rdn. 3). Demgegenüber ist die Revision auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. Vor § 333 Rdn. 1). Mit diesem unterschiedlichen Charakter von Beschwerde und Revision verbunden sind jeweils verschiedene Erkenntnismöglichkeiten von Beschwerde- und Revisionsgericht. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beruht auf einer vorläufigen Bewertung des aktenkundigen Ermittlungsergebnisses; diese kann vom Beschwerdegericht in gleicher Weise wie vom Erstgericht vorgenommen werden. Das tatgerichtliche Urteil ergeht auf der Grundlage der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Tatrichters. Die Würdigung der Beweise ist allein seine Aufgabe; die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu rekonstruieren (vgl. Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51 ff.). Die tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten des Revisionsgerichts bleiben demnach hinter denjenigen des Tatgerichts deutlich zurück.
27
c) Die nach diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, sich im Fall I. 1. a) aa) (B. - Kameras) nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 KWKG strafbar gemacht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd die Entwicklung von Atomwaffen im Iran gefördert hat. Der Senat hat insoweit bereits in seiner in dieser Sache ergangenen Haftfortdauerentscheidung vom 26. Juni 2008 (AK 10/08) einen dringenden Tatverdacht bejaht. Es besteht bei erneuter vorläufiger Beurteilung des Ermittlungsergebnisses kein Anlass, nunmehr einen hinreichenden Tatverdacht zu verneinen.
28
aa) Das Entwickeln von Kriegswaffen setzt im Allgemeinen eine Tätigkeit voraus, die nach dem Vorliegen konkreter militärischer, technischer und wirtschaftlicher Forderungen darauf abzielt, eine Kriegswaffe zu schaffen, die es bisher entweder überhaupt oder zumindest nicht mit ihren spezifischen Eigenschaften gegeben hat (vgl. Pathe/Wagner in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts , 2. Aufl. § 44 Rdn. 117; Heinrich in MünchKomm-StGB § 19 KWKG Rdn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Juni 2008 - AK 10/08) ist es indes nicht erforderlich, dass die Tätigkeit auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals widerspricht auch bei "konventionellen" Kriegswaffen - insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungsziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl. hierzu Holthausen NJW 1991, 203) und wird dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich der Kriegswaffenproduktion mittlerweile nicht das "Erfinden" völlig neuer Waffen, sondern das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 378, 379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra 1998, 209; Pietsch NStZ 2001, 234). Dies gilt in besonderem Maße für die Entwicklung von Atomwaffen; gerade in diesem Bereich würde der Tatbestand seine intendierte Bedeutung verlieren, wollte man die Beteiligung an einem "Nachentwickeln" derartiger Waffen durch Staaten oder Organisationen, die noch nicht im Besitz atomarer Sprengköpfe sind, aus dem Bereich der Strafbarkeit herausnehmen (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 7). Unter den Begriff des "Entwickelns" von Atomwaffen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 KWKG fallen deshalb sämtliche Maßnahmen zur Schaffung der technologischen Voraussetzungen für eine eigene atomare Kampfstoffproduktion einschließlich der Planung und Errichtung von Produktionsanlagen (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
29
Nach diesen Maßstäben machen es die vorliegenden Beweismittel bei vorläufiger Bewertung wahrscheinlich, dass zur Tatzeit im Iran Atomwaffen entwickelt wurden. Hierfür sprechen insbesondere bereits die Erkenntnisse, die der BND in der Stellungnahme vom Mai 2008 aufgezeigt hat. Bei dieser Äußerung handelt es sich um ein Behördenzeugnis und nicht um ein Behördengutachten , denn Aufgabe des BND ist es in diesem Zusammenhang, den Beweisstoff durch die Bekundung von ihm festgestellter Tatsachen darzulegen, und nicht auf der Basis bereits vorhandenen Tatsachenmaterials oder angestellter Untersuchungen als Sachverständiger Bewertungen abzugeben (vgl. MeyerGoßner aaO § 256 Rdn. 5 f.). Der BND hat nachvollziehbar dargelegt, nach seiner Einschätzung seien im Iran Entwicklungsarbeiten an Kernwaffen auch nach 2003 zu erkennen. Dies wird u. a. mit Erkenntnissen über Beschaffungsaktivitäten des Iran unter Beteiligung einschlägig bekannter Institutionen bezüglich solcher Güter begründet, die der Entwicklung von Kernwaffen dienen können. Der Wertung des Oberlandesgerichts, diese Aussagen seien "überaus vage" , ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Dies gilt erst recht, nachdem der BND seine Erkenntnis in einem weiteren - allerdings erst nach der angefochtenen Entscheidung erstellten - Zeugnis vom 28. August 2008 spezifiziert und durch die Darlegung weiterer Indizien ergänzt hat. So hat er etwa auf die Entwicklung eines neuen Trägerraketensystems und die Gemeinsamkeiten der Beschaffungsbemühungen des Iran und denjenigen von Ländern mit bereits bekannten Atomwaffenprogrammen - wie z. B. Pakistan und Nordkorea - hingewiesen.
30
Die Bedeutung dieser jedenfalls bei einer Gesamtschau gewichtigen Indizien wird durch die sonstigen Beweismittel nicht derart relativiert, dass der hinreichende Tatverdacht entfällt. Insbesondere der vom Oberlandesgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene US-amerikanische National Intelligence Estimate vom November 2007 macht aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Beschwerdebegründung vom 13. August 2008 zutreffend ausgeführten Gründen (S. 3 ff.) die Verurteilung des Angeklagten nicht unwahrscheinlich. Dasselbe gilt für die aktenkundigen Äußerungen der Internationalen Atomenergiebehörde.
31
Der Senat weist allerdings erneut ausdrücklich darauf hin, dass für den hier zu beurteilenden hinreichenden Tatverdacht die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung maßgebend ist. Ob sich eine die Verurteilung des Angeklagten tragende Überzeugung dahin gewinnen lässt, dass der Iran im Tatzeitraum Atomwaffen entwickelt hat, kann demgegenüber erst aufgrund einer Bewertung der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme entschieden werden. In deren Rahmen wird es unumgänglich sein, über die Einführung der Behördenzeugnisse des BND hinaus auch den in diesem Zusammenhang vom Generalbundesanwalt angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Daneben wird es in besonderem Maße erforderlich sein, die sonstigen erreichbaren Beweismittel zur Aufklärung dieser Frage zu nutzen; denn es darf nicht verkannt werden , dass es sich bei den Behördenzeugnissen des BND nur um sekundäre Beweismittel handelt, welche die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse und Bewertungen nicht bzw. nicht vollständig offen legen und daher einer vorsichtigen Beweiswürdigung unter Heranziehung der weiteren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bedürfen.
32
bb) Bei dem Tatbestand des Förderns i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG handelt es sich um eine zur Täterschaft erhobene selbstständige Form der Beihilfe. Er umfasst diejenigen Hilfeleistungen, die unter § 27 Abs. 1 StGB subsumiert werden können, und damit jede Handlung, welche die Rechtsgutsverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert (vgl. Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, KWKG § 19 Rdn. 5 m. w. N.; Pathe/Wagner aaO § 44 Rdn. 121 ff.; Holthausen NJW 1991, 203, 204).
33
Das Ergebnis der Ermittlungen macht es wahrscheinlich, dass der Angeklagte durch das Vermitteln des Verkaufs und der Lieferung der Hochgeschwindigkeitskameras in den Iran die dortige Entwicklung von Atomwaffen in diesem Sinne gefördert hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts besteht insbesondere eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kameras eine militärische Verwendung finden sollten. Hierfür sprechen vor allem deren spezifische, gerade für die Entwicklung von Kernwaffen erforderliche Eigenschaften , die konkreten, in hohem Maße aufwändigen und konspirativen Umstände der Abwicklung des Geschäfts sowie die sonstigen ermittelten Beschaffungsaktivitäten des "Einkäufers" K. .
34
cc) Das Ermittlungsergebnis belegt schließlich in einem für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreichendem Maße den Vorsatz des Angeklagten. Diesem waren nach seiner eigenen Einlassung die Verwendungsmöglichkeiten der Kameras im militärischen Bereich bekannt. Er handelte bewusst unter Verstoß gegen das Iran-Embargo und trug wesentlich dazu bei, dass die Kameras in einem aufwändigen Verfahren auf konspirative Weise in den Iran gelangten. Außerdem hielt er sich regelmäßig im Iran auf. Diese und die weiteren, vom Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift (S. 37 ff.) aufgeführten Gesichtspunkte machen es wahrscheinlich, dass er die Entwicklung von Atomwaffen im Iran und den Umstand, diese durch die Vermittlung der Lieferung der Kameras zu fördern, jeweils zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
35
dd) Ein hinreichender Tatverdacht dahin, dass der Angeklagte den in der Anklageschrift nicht aufgeführten Qualifikationstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG verwirklicht hat, besteht auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat im Zwischenverfahren veranlassten Beweiserhebung nicht.
36
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG setzt voraus, dass durch die Handlung des Täters die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet werden. Der Tatbestand ist - im Gegensatz etwa zu § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, bei denen es sich um abstraktkonkrete Gefährdungsdelikte handelt (s. u. II. 2. d) cc)) - vom Gesetzgeber, nachdem ursprünglich sogar ein Verletzungsdelikt vorgesehen war (BTDrucks. 11/4609 S. 4, 9), als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden (vgl. BTDrucks. 11/7221 S. 11). Daher genügt eine lediglich potentielle Rechtsgutsgefährdung nicht. Notwendig ist vielmehr, dass für das betroffene Schutzgut eine konkret riskante Situation entsteht, bei der das Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt (vgl. Pathe/Wagner aaO § 44 Rdn. 128; Steindorf aaO KWKG § 19 Rdn. 13; Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 19). Diese Feststellung bereitet bereits bei der Gefährdung von Individualrechtsgütern im Einzelfall regelmäßig Schwierigkeiten. Bei dem hier in Rede stehenden, ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützenden und sprachlich weit gefassten Tatbestandsmerkmal ist sie in der Regel erst recht schwer und kaum mit ausreichender Sicherheit zu treffen (für § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ebenso Steindorf aaO KWKG § 19 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht aus einer tatsächlich eingetretenen Störung auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 19).
37
Im Übrigen hat der Senat für das Tatbestandsmerkmal "Eignung zur Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland" (vgl. etwa § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG), das sich von dem hier relevanten allerdings durch den erforderlichen Grad der Intensität des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut unterscheidet, bereits darauf hingewiesen, dass dieses sprachlich sehr weit gefasst und seine Verwendung deshalb mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematisch ist. Sowohl der verfassungsrechtliche Kontext als auch Überlegungen auf der Ebene des einfachen Gesetzes machen deshalb eine einschränkende Auslegung notwendig (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG entsprechend. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm muss die Gefährdung auch hier "erheblich" sein. Die Annahme des Tatbestandsmerkmals führt zu einer deutlichen Verschärfung der angedrohten Sanktion. Während der Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 KWKG Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Strafrahmen des § 19 Abs. 2 KWKG von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das Rechtsgut der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland steht schließlich in einer Reihe mit den besonders gewichtigen Schutzgütern der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem friedlichen Zusammenleben der Völker (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b KWKG).
38
Hieraus folgt, dass eine erhebliche Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nur dann vorliegt, wenn anhand konkreter tatsächlicher Umstände festzustellen ist, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Tat in eine Lage gebracht werden kann, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, ihre Interessen an gedeihlichen Beziehungen zu anderen Staaten zu wahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund der Tat Akte starker diplomatischer Missbilligung, eine feindselige Kampagne der führenden Medien eines wichtigen Landes der Völkergemeinschaft oder eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind. Demgegenüber reicht nicht jede mögliche negative Reaktion eines fremden Staates, wie z. B. eine bloße Demarche, für sich allein bereits aus (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen m. w. N.).
39
In diesem Sinne kann eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn Atomwaffen oder zu deren Entwicklung bzw. Herstellung geeignete Güter unter Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen oder Embargo-Vereinbarungen vom Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus in andere Staaten, insbesondere einen militärischen Gegner eines Bündnispartners der Bundesrepublik Deutschland gelangen. Gleiches kann etwa gelten, wenn Waffen ausgeführt werden, hinsichtlich derer sich die Bundesrepublik Deutschland im Wege der internationalen Zusammenarbeit der Durchführung einer gemeinsamen Exportkontrolle unterworfen hat, da ein illegaler Export der Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen als Vollzugsdefizit angelastet werden könnte (vgl. Heinrich aaO § 19 KWKG Rdn. 23).
40
Nach diesen Maßstäben machen es auch die vom Auswärtigen Amt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 mitgeteilten tatsächlichen Umstände nicht wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung die dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen werden könnten. Das Auswärtige Amt hat keine durch die vorliegende Tat ausgelöste Reaktion eines fremden Staates oder eines inter- bzw. supranationalen Gremiums mitgeteilt. Die von ihm dargelegten Tatsachen reichen auch im Übrigen nicht aus, um von einer durch die Handlung des Angeklagten verursachten Situation auszugehen, bei der das Umschlagen in eine Verletzung in dem beschriebenen Sinn unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Aktivitäten der Bundesrepublik Deutschland zur Befriedung der im Nahen und Mittleren Osten bestehenden Konflikte und der besonderen Rolle, die das Empfängerland Iran in der Staatengemeinschaft einnimmt. Soweit das Auswärtige Amt zwei nicht den vorliegenden Fall betreffende kritische Zeitungsartikel - einen amerikanischen aus dem Jahre 2008 und einen israelischen aus dem Jahre 2007 - anführt, kommt diesen vereinzelten Pressemeldungen hier keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. Bieneck in Wolffgang/Simonsen, AWG § 34 Rdn. 63). Von besonderem Belang ist demgegenüber, dass die Kameras aus Russland in den Iran gelangten , ohne dass die deutschen Exportkontrollbehörden mit diesem Vorgang in irgendeiner Weise befasst waren. Der Angeklagte beging wesentliche Tatbeiträge wie das Aushandeln der Einzelheiten des Vertrages oder das Beschaffen einer geeigneten Endverbleibsbescheinigung in Russland bzw. im Iran und damit im Ausland. Allein der Umstand, dass er sich als deutscher Staatsbürger an dem Verbringen der Kameras in den Iran beteiligte und einen Teil seiner Aktivitäten von deutschem Staatsgebiet aus entfaltete, reicht vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik bei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umstände deshalb nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des Qualifikationstatbestandes anzunehmen.
41
d) Im Fall I. 1. a) bb) (L. -Detektoren) besteht ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o Abs. 9 Satz 1, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV.
42
aa) Nach § 69 o Abs. 9 AWV bedürfen Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Iranembargo-VO nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht werden, der Genehmigung. Dieser Genehmigungsvorbehalt entspricht demjenigen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Iranembargo-VO. Gemäß § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wird nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG u. a. bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 69 o Abs. 9 Satz 1 Maklerdienstleistungen erbringt. Die § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV wurden am 21. August 2007 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Hieraus folgt, dass ein hinreichender Verdacht für eine Strafbarkeit nach diesen strafbegründenden Vorschriften nur dann bejaht werden kann, wenn der Angeklagte durch nach diesem Zeitpunkt begangene Handlungen wahrscheinlich gegen den Genehmigungsvorbehalt verstoßen hat. Hierzu gilt:
43
Das Ermittlungsergebnis macht es wahrscheinlich, dass die Zählrohre für nukleare Zwecke konstruiert waren und somit den in Anhang II Nr. IIA0.006 der Iranembargo-VO aufgeführten nuklearen Nachweissystemen unterfielen.
44
Es bestehen ebenfalls ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach dem 21. August 2007 ohne die erforderliche Genehmigung Maklerdienstleistungen im Sinne der genannten Vorschriften erbrachte. Nach Art. 1 Buchst. f der Iranembargo-VO sind als Maklerdienstleistungen Tätigkeiten von Personen, Einrichtungen und Partnerschaften anzusehen, die als Vermittler beim Kauf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Technologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern und Technologien beinhalten.
45
Die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien waren zwar bereits vor dem 21. August 2007 getroffen. Es besteht jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte, der am 20. August 2007 in den Iran gereist war, noch in der Zeit danach als Vermittler bei der Organisation des Transfers der Güter tätig war, indem er mit der St. GmbH einerseits und den iranischen Auftraggebern andererseits dessen Modalitäten besprach und insbesondere über eine ausreichende Endverbleibserklärung verhandelte. Dem Oberlandesgericht ist dahin zuzustimmen, dass der Inhalt der als Beweismittel vorgelegten E-Mails sowie der Telefonate, die der Angeklagte aus dem Iran führte, isoliert betrachtet eher geringe Rückschlüsse auf eine Maklertätigkeit des Angeklagten während seines Aufenthalts im Iran zulässt. Die vom Angeklagten von dort aus entfalteten Bemühungen sind jedoch bei verständiger Würdigung des Gesamtgeschehens als Fortsetzung der bereits zuvor begonnenen, langwierigen und intensiven Tätigkeiten zu sehen, die der Vorlage einer den Anforderungen des BAFA genügenden Endverbleibserklärung dienten. Die Problematik, dem BAFA eine plausible Endverwendung der Detektoren vorzutäuschen, war für die beabsichtigte Ausfuhr der Güter von zentraler Bedeutung und damit wesentlicher Bestandteil der vom Angeklagten als Vermittler für die Ausfuhr der Ware in den Iran noch zu leistenden Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund belegen die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel bei einer Gesamtschau noch ausreichend die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch nach dem 21. August 2007 Maklerdienstleistungen erbrachte. Ob sich insoweit eine die Verurteilung tragende Überzeugung gewinnen lässt, bleibt der Bewertung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten.
46
bb) Der wahrscheinlichen Strafbarkeit des Angeklagten steht nicht entgegen , dass er seine Tätigkeiten nach dem 21. August 2007 nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern im Iran erbrachte. Zum einen erstreckt § 69 o Abs. 9 AWV den durch § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV strafbewehrten Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich auf Maklerdienstleistungen, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets, mithin des Geltungsbereichs des Außenwirtschaftsgesetzes4 Abs. 1 Nr. 1 AWG), von Gebietsansässigen erbracht werden. Als natürliche Person mit Wohnsitz in Frankfurt am Main ist der Angeklagte Gebietsansässiger (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG). Zum anderen bestimmt § 35 AWG, dass § 34 AWG, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland gilt, wenn der Täter - wie der Angeklagte - Deutscher ist.
47
Diese Erstreckung des Geltungsbereichs des materiellen deutschen Strafrechts auf Auslandstaten verstößt nicht gegen Art. 25 GG (aA Pottmeyer NStZ 1992, 57). Nach dieser Grundgesetznorm sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gegenüber Vorschriften der einfachen Gesetze vorrangig. Als allgemeine Regeln in diesem Sinne sind u. a. das Prinzip der territorialen Souveränität und das völkerrechtliche Interventionsverbot zu qualifizieren. Aus diesen ergibt sich, dass es jedem Staat grundsätz- lich untersagt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, die der inneren Jurisdiktion eines anderen Staates unterliegen. Von dieser Regel ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Erstreckung der Strafbarkeit auf Auslandssachverhalte ein legitimierender Anknüpfungspunkt vorliegt (vgl. BGHSt 27, 30, 32 ff.; 34, 334, 336). Eine derartige Legitimation für die Strafbarkeitserstreckung auf Taten im Ausland ist dann gegeben, wenn sie von einem der Prinzipien des internationalen Strafrechts gedeckt ist. Nach der Staatenpraxis ist es grundsätzlich zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich einer Rechtsnorm über den durch das eigene Hoheitsgebiet markierten räumlichen Geltungsbereich hinaus auf Auslandssachverhalte zu erstrecken, sofern zwischen dem normierenden Staat und dem von ihm normierten Auslandssachverhalt eine "echte Verknüpfung" gegeben ist. Diese Voraussetzung wird allgemein angenommen, wenn der den Auslandssachverhalt regelnde Normtatbestand zugleich einen mit diesem substantiell hinreichend verknüpften Inlandssachverhalt betrifft (vgl. Holthausen NJW 1992, 214). Eine derartige ausreichende Verknüpfung der Auslandserstreckung mit einem Inlandssachverhalt ist im Außenwirtschaftsrecht aufgrund der in Rede stehenden Schutzgüter der äußeren Sicherheit und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gegeben (vgl. Bieneck aaO § 35 Rdn. 10). Darüber hinaus greift bei § 35 AWG auch das Personalitätsprinzip ein, wonach jeder Staat über seine Staatsangehörigen die Personalhoheit ausübt. Diese verleiht ihm die Kompetenz, sie zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie sich in fremdem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. Holthausen NJW 1992, 214, 215). Die bei der Regelung von Auslandssachverhalten entstehende Kollision von Territorialitätsprinzip und Personalitätsprinzip ist - jedenfalls im hier relevanten Bereich des Außenwirtschaftsstrafrechts - in dem Sinne zu lösen, dass die Staatsangehörigkeit des Normadressaten als ausreichende Verknüpfung zu dem normierten Auslandstatbestand anzusehen ist (vgl. Diemer in Erbs/Kohlhaas, Straf- rechtliche Nebengesetze, AWG § 35 Rdn. 2; allg. BGH NJW 1969, 1542; NJW 1951, 769 f.; jeweils zu § 3 StGB aF; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Vorbem §§ 3-7 Rdn. 6; vgl. auch § 5 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. b, Nr. 8, 9, 12, 13 StGB).
48
cc) Mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts ist davon auszugehen , dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Erfüllung des Qualifkationstatbestands nach § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG nicht besteht; denn es ist nach dem Ermittlungsergebnis nicht wahrscheinlich, dass die Handlungen des Angeklagten geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden. Bei diesem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt ist - anders als etwa bei § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG (s. o. II. 2. c) dd)) - der tatsächliche Eintritt einer Gefährdung nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn die Tathandlung nach den objektiven Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefährdung bewirken kann (vgl. Diemer aaO § 34 Rdn. 14, 35; Bieneck aaO § 34 Rdn. 62 ff.; Friedrich in Hocke /Berwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht, AWG § 34 Rdn. 57; vgl. im Übrigen zu diesem Tatbestandsmerkmal ausführlich BGH, Beschl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
49
Dies ist aufgrund einer Gesamtschau der konkreten Einzelfallumstände zu entscheiden. Ein wichtiges Indiz hierbei ist, ob staatlichen deutschen Stellen ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen kommen konnte; denn in diesen Fällen liegt es deutlich näher, dass die Bundesrepublik Deutschland negativen Reaktionen anderer Staaten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den staatlichen Organen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst recht gilt dies, wenn diese durch ihr Eingreifen eine verbotene oder ohne die erforderliche Genehmigung geplante Lieferung eines Wirt- schaftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelmäßig die sonstigen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsmöglichkeit und -zweck, das konkrete Empfängerland etc. ebenso in die Gesamtbetrachtung einzustellen sein wie Umfang und Gewicht der konkreten außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Tat gefährdet werden können.
50
Danach ist hier von wesentlicher Bedeutung, dass es dem Angeklagten nicht gelungen ist, das BAFA und damit die deutsche Exportkontrollbehörde durch die Vorlage einer den Tatsachen nicht entsprechenden Endverbleibsbescheinigung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu veranlassen, und die Durchführung des Geschäfts maßgebend aus diesem Grunde gescheitert ist. Deshalb liegt es - auch bei Berücksichtigung der sonstigen tatsächlichen Umstände , wie sie das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 dargelegt hat - bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Gesichtspunkte nicht nahe, dass die erfolglose Vermittlungstätigkeit des Angeklagten im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts ihrer Art nach typischerweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geeignet war, Akte starker diplomatischer Missbilligung oder Medienkampagnen gegen die Bundesrepublik Deutschland in wichtigen Partnerländern oder gar negative Reaktionen in einem inter- oder supranationalen Gremium herbeizuführen.
51
3. Zuständig zur Durchführung des Hauptverfahrens ist die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (§ 74 Abs. 1, § 74 c Abs. 1 Nr. 3 GVG). Die allein nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG in Betracht kommende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, zu dem der Generalbundesanwalt die Anklage erhoben hat, ist nicht gegeben; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
52
a) Soweit das Verfahren mit der Vermittlung der Lieferung der B. - Kameras in den Iran ein Delikt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz betrifft, sieht § 120 Abs. 2 Nr. 4 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Tatgericht nur bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 KWKG vor. Aus den dargelegten Gründen (s. o. II. 2. c) dd)) ist der Angeklagte jedoch eines Verstoßes gegen den im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c KWKG nicht hinreichend verdächtig.
53
b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht aus der angeklagten Straftat nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG, § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV (L. -Detektoren). Bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz hängt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts - soweit im vorigen Fall von Relevanz - u. a. davon ab, dass die Tat nach den Umständen geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Senat verweist insoweit auf seine Ausführungen zu dem materiellrechtlichen Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c AWG, hinsichtlich dessen jedoch Anklage nicht erhoben worden ist und nach der Bewertung durch den Senat auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der im Zwischenverfahren durchgeführten Beweiserhebung kein hinreichender Tatverdacht besteht. Soweit dort bestimmt ist, eine in § 34 Abs. 4 AWG bezeichnete "Handlung" müsse geeignet sein, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, während § 120 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GVG darauf abstellt, ob diese Eignung der "Tat nach den Umständen" zukommt, kommt dieser unterschiedlichen sprachlichen Formulierung in der Sache hier keine maßgebende Bedeutung zu.
54
Aus den entsprechenden Gründen wäre die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch nicht durch die vom Senat vorläufig eingestellte Tat (V. Ferngläser) begründet gewesen.
55
4. Der zuständigen Strafkammer obliegt die nach § 76 Abs. 2 GVG zu treffende Entscheidung über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Koblenz wistra 1995, 282; Meyer-Goßner aaO § 76 GVG Rdn. 4 m. w. N.).
56
5. Mit der teilweisen Eröffnung des Hauptverfahrens entfallen die vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung sowie der Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft. Becker RiBGH Dr. Miebach befindet Pfister sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sost-Scheible Schäfer
16
In Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richtet, kann sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken. Es hat die vom Anklagevorwurf umfassten Taten vielmehr in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BayObLG, Beschluss vom 7. November 1986 - 3 St ObWs 1/86, NJW 1987, 511 mwN) und ist dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 210 Rn. 30 mwN). Hat der Bundesgerichtshof damit als Beschwerdegericht in der Sache selbst über die Eröffnung zu entscheiden, so hat er das in der Eröffnungsentscheidung liegende Wahrscheinlichkeitsurteil eines Oberlandesgerichts über den Tatnachweis und dessen rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu prüfen (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243). Insoweit gilt, dass gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen ist, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen , wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismit- teln wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2003 - StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 mwN). Der gleiche Maßstab gilt hinsichtlich solcher Merkmale der Tat, die die besondere Bedeutung des Falles und damit das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts zu begründen vermögen. Die Darlegung von insoweit bedeutsamen Umständen kann die Staatsanwaltschaft zudem noch im Beschwerdeverfahren nachholen; das Beschwerdegericht hat auch im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung noch nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (LR/Stuckenberg, aaO, § 210 Rn. 19, 23).

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug

1.
(weggefallen)
2.
bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches),
3.
bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4.
bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5.
bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6.
bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches,
7.
bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8.
bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig

1.
bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
3.
bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a)
den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen,
b)
Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben,
c)
die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d)
den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4.
bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen
a)
geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
b)
bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht vorliegt.

(3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.

(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.

(5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.

(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.

(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, daß er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint. Über die Einstellung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses entscheidet der Strafsenat in der für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann der nunmehr zuständige Strafsenat erneut nach Satz 2 über seine Besetzung beschließen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.