Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - IX ZR 5/19

published on 06/02/2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - IX ZR 5/19
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 326 O 54/17, 23/11/2017
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 256/17, 07/12/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 5/19
vom
6. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse
nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dabei
sind auch die Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen
hat, weil nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass jener
Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann.
Greift der Anscheinsbeweis ein, muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass
die angemeldeten Forderungen nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind und
eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet.

b) Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen
Verlaufs feststeht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich bei
den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem
Sachverhalt beruhender Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der
Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen
hat, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters eine
erhebliche Zeit verstrichen ist, keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage
erhoben hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender
- Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig
verloren gegangen ist und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen
erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2020 - IX ZR 5/19 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2020:060220BIXZR5.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 6. Februar 2020
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 343.472,22 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft , aber nicht für durchgreifend erachtet.
2
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es liege mittlerweile keine Gläubigerbenachteiligung mehr vor, beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. Daher weist die Entscheidung in diesem Punkt je- denfalls im Ergebnis keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf. Dies trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts allein.
3
a) Zwar trifft die Ansicht des Berufungsgerichts, im Hinblick auf die Gläubigerbenachteiligung müsse der Insolvenzverwalter bei von ihm bestrittenen Insolvenzforderungen erläutern, warum diese Forderungen bestehen könnten, ebensowenig zu wie der vom Berufungsgericht aufgestellte Obersatz, bestrittene Insolvenzforderungen seien schon dann nicht für die Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen, wenn nach Aktenlage nicht erkennbar sei, dass zukünftig noch Anleger mit Erfolg Feststellungsklagen einreichen würden. Diese Rechtsfehler haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht ausgewirkt.
4
b) Die Prüfung, ob die Masse auch ohne Rückgewähr der anfechtbar weggegebenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, darf sich nicht auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen beschränken. Vielmehr sind solche Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187 f; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 19 f). Ausnahmsweise kommt es nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Deckung solcher Forderungen aus der Masse, gegen die ein Widerspruch erhoben worden ist, weil jener durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann. Insoweit genügt die Möglichkeit, dass dies zukünftig eintreten wird. Dabei besteht zugunsten des Insolvenzverwalters ein Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014, aaO Rn. 20 mwN).

5
aa) Sind die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für eine weiterhin bestehende Gläubigerbenachteiligung erfüllt, kann der Anfechtungsgegner diesen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen entkräften. Hierzu muss der Anfechtungsgegner aufzeigen, dass das Vermögen des Schuldners heute noch ausreicht, um alle zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen zu tilgen (BGH, aaO). Einzubeziehen sind alle Forderungen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat, weil nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass jener Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann (vgl. BGH, aaO mwN). Liegt der Fall so, muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind und eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet. Dabei muss der Tatrichter angesichts der fehlenden Bindungswirkung in seine Würdigung einbeziehen, dass die Frage in einem Feststellungsprozess möglicherweise abweichend entschieden werden wird.
6
bb) Davon zu unterscheiden sind Fallgestaltungen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert wird. Hierzu genügt es, wenn der Anfechtungsgegner die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs beweist. Dies setzt allerdings den Vollbeweis der für den atypischen Ablauf sprechenden Tatsachen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231 mwN; vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 Rn. 24). Für die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, kann eine solche ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen in Betracht kommen, sofern aufgrund besonders gelagerter Umstände nach der Lebenserfahrung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass ein Widerspruch gegen eine Forderungsanmeldung durch eine Feststellungs- klage beseitigt werden wird, und die Insolvenzmasse ohne die Berücksichtigung dieser Forderungen ausreicht, um alle übrigen Gläubigeransprüche zu befriedigen.
7
Ein atypischer Verlauf kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhender Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters eine erhebliche Zeit verstrichen ist, keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen ist und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist. Sind die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen in dieser Hinsicht sämtlich gleichgelagert und hängt von ihrer Feststellung die Gläubigerbenachteiligung ab, kann der Tatrichter zum Schluss kommen, dass eine atypische Sondersituation vorliege.
8
c) Nach diesen Maßstäben weist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis keinen durchgreifenden Zulassungsgrund auf. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts greift der Anscheinsbeweis für eine jetzt noch bestehende Gläubigerbenachteiligung im Streitfall nicht ein, weil die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs feststeht. Nach den im Streitfall feststehenden Besonderheiten ist es ernsthaft möglich, dass die bestrittenen Insolvenzforderungen über rund 24 Mio. €, von denen die Gläubigerbenachteiligung abhängt, nicht mehr zur Tabelle festgestellt werden. Fehlt es an einer Grundlage für einen Anscheinsbeweis, obliegt es dem Insolvenzverwalter , Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die eine auch jetzt noch bestehende Gläubigerbenachteiligung belegen. Solche Tatsachen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nicht auf. Ebensowenig zeigt sie Tatsachen auf, auf deren Grundlage anzunehmen wäre, dass alle oder einzelne der bestrittenen Forderungen noch zur Tabelle festgestellt werden.
9
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreffen die vom Kläger bestrittenen Insolvenzforderungen über rund 24 Mio. € ausschließlich von Treuhandkommanditisten der Schuldnerin angemeldete Forderungen. Mit ihnen machen diese Kommanditisten wirtschaftlich die Rückgewähr ihrer Einlage geltend. Die Forderungsanmeldungen beruhen auf gleichgelagerten Sachverhalten und erfolgten zum überwiegenden Teil bereits Mitte 2014; keine dieser Forderungen ist zur Tabelle festgestellt worden. Keiner der Treuhandkommanditisten hat eine Feststellungsklage erhoben. In dem einen Schwesterfonds betreffenden Insolvenzverfahren ist ein Musterprozess über die entsprechende Forderungsanmeldung eines Kommanditisten geführt worden. Das angerufene Landgericht hat diese Musterklage mit Urteil vom 8. Juni 2018 abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren weitere vier Monate vergangen, ohne dass einer der Kommanditisten im Fall der Schuldnerin eine Feststellungsklage erhoben hätte. Weiter bestehen nach den - von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auch in der Sache erhebliche Zweifel, ob die zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Treuhandkommanditisten durchsetzbar sind.
10
2. Damit kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich nicht um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO, weil die Schuldnerin die Zahlungen causa societatis erbracht habe, rechtlicher Überprüfung standhielte.
11
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2017 - 326 O 54/17 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2018 - 11 U 256/17 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts
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published on 26/01/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2014 aufgehoben.
published on 20/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 164/13 Verkündet am: 20. Februar 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 135
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Annotations

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.