Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 275/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:130918BIXZR275.17.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2018
vorgehend
Landgericht Erfurt, 8 O 1435/14, 31.08.2016
Thüringer Oberlandesgericht, 1 U 678/16, 16.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 275/17
vom
13. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIXZR275.17.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
am 13. September 2018
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger will aus abgetretenem Recht gegen den Ehemann der Be- klagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 5.500 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 1.716,60 € durchsetzen. Die Zedentin hat auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Voreingetragen ist eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beklagten in Höhe von 57.007,25 €. Der Kläger will im Wege der Gläubi- geranfechtung die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Zwangssicherungshypothek erreichen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen , der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek zuzustimmen. Hilfsweise will er der Beklagten verbieten lassen, Rechte aus der Zwangssicherungshypothek geltend zu machen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des etwa auf die Belastung entfallenden Erlöses an den Kläger einzuwilligen. Weiter hilfsweise hat er bean- tragt, die Beklagte zu verurteilen, der zugunsten des Klägers eingetragenen Zwangssicherungshypothek den Vorrang vor der zu ihren Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek einzuräumen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste und zweite Instanz mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 auf 13.000 € festgesetzt. Der Kläger meint, der Wert seiner Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €. Der Wert einer auf die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld gerichteten Klage entspreche dem eingetragenen Nennwert, hier also dem Betrag von 57.007,25 €.

II.


2
Der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens beträgt 13.000 €. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird; ist der Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, geringer, ist dieser Wert entsprechend § 6 ZPO maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1; vom 22. April 1999 - IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; vom 28. Februar 2008 - IX ZR 126/06, JurBüro 2008, 268 Rn. 1).
3
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf den höheren Nennwert der Zwangssicherungshypothek der Beklagten an. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nach deren eingetragenem Nennwert zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZR 165/16, MDR 2017, 608 Rn. 7). Im damaligen Fall ging es jedoch um die Klage eines Grundstückseigentümers gegen den Inhaber der Grundschuld. Begründet wurde die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Nennwertes der Grundschuld mit dem Nachteil, welchen der Grundstückseigentümer durch die fortbestehende Eintragung der nicht valutierten Grundschuld beim Verkauf oder bei einer Beleihung erleide (BGH, aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Wertminderung des Grundstücks, sondern um die Durchsetzung der Forderung des Klägers. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2016 - 8 O 1435/14 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.11.2017 - 1 U 678/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 275/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 275/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 275/17 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 275/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - IX ZR 275/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZR 165/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 165/16 vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzl

Referenzen

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

7
Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe (OLG Stuttgart , MDR 2010, 778; OLG Nürnberg, MDR 2009, 217; OLGR Frankfurt 2008, 321; OLGR Rostock 2009, 969, 970; OLG Celle, MDR 2005, 1196; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Löschung“; MüKo-ZPO/ Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 18; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort „Löschung“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 3 Rn. 99; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 3548 ff.; offen gelassen BGH, Beschluss vom 12. März 2013 - II ZR 214/10, juris Rn. 4; BVerfG, NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09, juris Rn. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe (OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507; OLG Saarbrücken, MDR 2001, 897; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 36; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 6 R. 14; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rn. 14). Richtigerweise bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1999, 506, 507).