Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2012 - IX ZR 180/11

bei uns veröffentlicht am09.11.2012
vorgehend
Landgericht Augsburg, 3 O 5072/08, 25.06.2010
Oberlandesgericht München, 30 U 519/10, 18.10.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 180/11
vom
9. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 9. November 2012

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der von den Klägern als verletzt gerügte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, die Ausführungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausführungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen.
2
Einen ausreichend dargelegten Zulassungsgrund hat er verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger liegt darin nicht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. war für die Frage, ob ein Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten zustande kam, unerheblich, weil das Zustandekommen des von der Zeugin P. für die Kläger abgeschlossenen Vertrages unstreitig ist. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf diesen Vertrag. Der nähere Inhalt des Vertrages ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden.

3
Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 3 O 5072/08 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.10.2011 - 30 U 519/10 -

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.