Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10

bei uns veröffentlicht am21.07.2011
vorgehend
Landgericht Berlin, 19 O 109/05, 13.02.2007
Kammergericht, 1 U 35/07, 24.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 148/10
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 21. Juli 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 41.039,30 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Soweit das Berufungsgericht die Überzeugung eines Zugangs der Anlagen zu dem Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2004 bei den Beklagten nicht gewonnen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Insoweit steht die Entscheidung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3
Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 667; Beschluss vom 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95, MDR 1996, 99 (LS); Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, 3555; Beschluss vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01, NJW-RR 2002, 999, 1000). Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95, MDR 1996, 99). Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem "OK"-Vermerk bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu. Hinsichtlich des Zugangs ist er jedoch lediglich ein Indiz (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002, aaO S. 1000). Dieser Rechtsprechung sind der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 17/96, BFHE 186, 491, 493 f) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01, BAGE 102, 171, 173) beigetreten. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil entspricht, wird durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt.
4
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht aus der Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge hergeleitet werden.
5
Das Berufungsgericht konnte von einer Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen absehen, weil diese nur Bekundungen zur Absendung , aber nicht zum Zugang des Telefax-Schreibens machen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994, aaO S. 666). Für die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war kein Raum, weil das seinerzeit bei den Beklagten betriebene Faxgerät nicht mehr vorhanden ist und daher die ge- botene Berücksichtigung individueller Gerätefehler oder Geräteeinstellungen ausscheidet.
6
3. Soweit die Beschwerde weitere Rechtsfehler rügt, werden keine konkreten Zulassungsgründe geltend gemacht.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 19 O 109/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2010 - 1 U 35/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10 zitiert 1 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZR 148/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - III ZR 289/12

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 289/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert be

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2013 - VIII ZB 13/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 13/13 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2017 - IX ZB 73/16

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 73/16 vom 6. Juli 2017 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 9, 34 Abs. 1; InsNetV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der Ausdruck eines Sendeberichts für die I

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 18. Jan. 2017 - S 16 AS 2487/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2016 zu zahlen.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwer

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.