Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - IX ZR 113/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:020217BIXZR113.16.0
02.02.2017
vorgehend
Landgericht Hannover, 20 O 46/14, 08.09.2015
Oberlandesgericht Celle, 3 U 181/15, 02.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 113/16
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:020217BIXZR113.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 2. Februar 2017
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.769,96 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren. Dieser rechnet auf und macht widerklagend Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten geltend.
2
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Ober- landesgericht durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Fristgerecht hat der Beklagte beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit diesem Antrag hat er ein Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung vorgelegt, welche ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckungsschutz versagt hat. In einem sodann auf Hinweis des Senats von ihm durchgeführten Stichentscheidverfahren hat ihm die Rechtsschutzversicherung Deckung zugesagt. Hierauf hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt für den Beklagten legitimiert und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt sowie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die begehrte Wiedereinsetzung ist dem Beklagten mit Beschluss vom 17. November 2016, seinem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 22. November 2016, bewilligt worden. Am 29. November 2016 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er den Beklagten nicht mehr vertritt. Am 6. Dezember 2016 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die am 22. Dezember 2016 ablaufende Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Auf diesen Antrag ist der Beklagte am 9. Dezember 2016 darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag auf Fristverlängerung nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann. Hierauf hat der Beklagte persönlich durch Schreiben vom 19. Dezember 2016 einen erneuten Antrag auf Fristverlängerung gestellt und darum gebeten, ihm bei der Suche nach Rechtsanwälten mit Zulassung behilflich zu sein. Auf dieses Schreiben, das als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ausgelegt worden ist, hat der Senat den Beklagten mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht gegeben sind. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 hat der zweitinstanzliche Bevollmächtigte namens des Beklagten erklärt , dass an dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts festgehalten werde.

II.


3
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
4
1. Eine Partei, welche die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, nv Rn. 4; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts überdies nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO; vom 24. Juni 2014, aaO Rn. 9).
5
2. Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sein vormaliger beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat. Soweit sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter in dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 für den Beklagten vorgetragen hat, der zunächst beauftragte Rechtsanwalt habe das Mandat niedergelegt, weil er aufgrund einer Beschwerde des Beklagten über die Länge seiner Bearbeitung offenbar "vergrault" worden sei, ist diese Erklärung nicht vor Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen (vgl. BGH, Beschluss von 18. Dezember 2013, aaO Rn. 8 mwN). Darüber hinaus würde diese Erklärung aber auch nicht ausreichen, um hinreichend darzulegen, dass die Niederlegung des Mandats nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht. Sie spricht vielmehr dafür, dass der Beklagte die Niederlegung des Mandats zu vertreten hat. Hiervon ist auszugehen, wenn der Mandant die Niederlegung des Mandats durch unzulässige, die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalts für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende Weisungen herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013, aaO Rn. 4).

III.


6
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen , weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme, selbst wenn sie von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beantragt würde, nicht in Betracht. Die Bestellung eines Notanwalts kann ersichtlich nicht erfolgen.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Meyberg

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 08.09.2015 - 20 O 46/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2016 - 3 U 181/15 -

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

4
2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. BVerfGE 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in Anwaltsprozessen die Bestellung eines Notanwalts durch das Gericht nur für die Parteien vor, die einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, weil dessen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senat auch nicht als eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz dar.
8
1. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel(Begründungs-)Frist gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts substantiiert dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9).
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).