Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - IX ZB 83/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl am 19. Dezember 2019
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner) wurde am 28. Februar 2017 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter (nachfolgend: Beteiligter) berufen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 28. Dezember 2017 wurde der Beteiligte zum Treuhänder bestellt.
- 2
- Der Schuldner, der als Kraftfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von 2.010 € bezieht, lebt mit seiner Ehefrau F. (nachfolgend: Ehefrau) und den gemeinsamen Kindern, dem 16-jährigen S. (nachfolgend: Sohn) und der 20-jährigen D. (nachfolgend: Tochter), in häuslicher Gemeinschaft. Die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhält als Reinigungskraft ein monatliches Nettoeinkommen von 374,51 €. Die Familienkasse entrichtet für den Sohn ein Kindergeld von monatlich 194 € an die Ehefrau. Die Tochter bezieht monatlich eine Ausbildungsvergütung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 231 €. Für sie wird von der Familienkasse ein Kindergeld von 192 € an die Ehefrau gezahlt.
- 3
- Der Beteiligte hat beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau und der Sohn des Schuldners zu jeweils 71 vom Hundert nicht zu berücksichtigen sind und die Tochter gänzlich unberücksichtigt bleibt. Das Insolvenzgericht ist diesem Antrag gefolgt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht angeordnet, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Schuldnereinkommens die Ehefrau zu 71 vom Hundert, die Tochter zu 65 vom Hundert und der Sohn zu 16 vom Hundert unberücksichtigt bleibt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte die Wiederherstellung der Erstentscheidung , soweit der Sohn und die Tochter des Schuldners betroffen sind.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (abgedruckt in NZI 2019, 44) - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - ausgeführt:
- 6
- Zu den eigenen Einkünften der Kinder im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO gehörten Zuwendungen, die ihnen als Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet würden. Naturalunterhalt umfasse ebenso wie der Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf. Im Unterschied zum Barunterhalt würden die zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse erforderlichen Beträge in natura zur Verfügung gestellt. Soweit das Insolvenzgericht die von der Ehefrau des Schuldners den Kindern erbrachten Naturalleistungen bedarfsmindernd berücksichtige, dürfe daneben nicht das Kindergeld als weitere eigene Einkunftsart der Kinder angerechnet werden. Das Kind habe einen Anspruch darauf, dass der das Kindergeld beziehende Elternteil dieses zur Deckung des Unterhaltsbedarfs einsetze. Bei einem minderjährigen Kind geschehe dies im Rahmen der Gewährung von Naturalunterhalt , bei einem volljährigen Kind durch Auskehrung des Kindergeldes oder Verrechnung mit Naturalunterhalt. Da das Kind nicht Naturalunterhalt und Kindergeld verlangen könne, scheide die Berücksichtigung des Kindergeldes neben dem Naturalunterhalt als eigenes Einkommen im Rahmen des § 850c ZPO aus. Im Übrigen sei bei dem minderjährigen Sohn das Kindergeld als so unbedeutend einzustufen, dass die Unterhaltspflicht ihm gegenüber nach billigem Ermessen voll zu berücksichtigen sei.
- 7
- Da die Ehefrau ihre Einkünfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Erhöhung des Familieneinkommens einsetze, entspreche es nicht billigem Ermessen , den für beide Kinder zu berücksichtigenden Naturalunterhalt der Ehefrau mit 50 vom Hundert zu bemessen. Der Unterhaltsanspruch werde entsprechend der Einkommen der Eltern zu 84 vom Hundert von dem Schuldnerund zu 16 vom Hundert von der Ehefrau getragen, so dass die Kinder insoweit nur zu 16 vom Hundert unberücksichtigt blieben. Die quotale Nichtberücksichtigung des Sohnes berechne sich auf 16 vom Hundert. Die Tochter könne ihren Unterhalt mit dem von der Ehefrau geleisteten Naturalunterhalt und ihren eigenen berücksichtigungsfähigen Einkünften aus Berufsausbildungsförderung zu 65,70 vom Hundert bestreiten. Deshalb bleibe sie bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu 65 vom Hundert unberücksichtigt.
- 8
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- 9
- a) Die Rechtsbeschwerde hat im Blick auf die Berücksichtigung des Sohnes keinen Erfolg.
- 10
- aa) Der Unterhalt des Sohnes wurde nicht zur Hälfte durch Betreuungsleistungen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) seiner Mutter gedeckt.
- 11
- (1) Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen , die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 5). Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unter- scheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen , zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO zu zählen (BGH, aaO Rn. 6).
- 12
- (2) Im Rahmen des § 850c Abs. 4 können als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten folglich sowohl ein Barunterhalt als auch ein Naturalunterhalt angerechnet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die dem Unterhaltsberechtigten und damit mittelbar dem Schuldner als geldwerter Vorteil konkret wirtschaftlich zugutekommen. Einem Bar- oder Naturalunterhalt können Betreuungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt Betreuungsleistungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe. Mithin genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut , bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss (BGH, aaO Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 850c Rn. 35). Da die Ehefrau nur Betreuungsunterhalt schuldet , hat der Schuldner im Streitfall grundsätzlich den gesamten Barbedarf des Sohnes zu tragen.
- 13
- (3) Wenn der andere Elternteil über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (BGH, aaO Rn. 10). Bei dieser Sachlage konnte das Beschwerdegericht entsprechend den unterschied- lichen Einkommensverhältnissen der Mutter und des Schuldners eine Deckung des Barbedarfs des Sohnes durch die Mutter in Höhe von 16 vom Hundert und den Schuldner in Höhe von 84 vom Hundert zugrunde legen (vgl. LGLeipzig, JurBüro 2015, 269; LG Stralsund, JurBüro 2016, 491; AG Syke JurBüro 2017,
204).
- 14
- bb) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, dass das auf den Sohn entfallende Kindergeld von 194 € zur Hälfte mit 97 € als dessen Einkommen zu berücksichtigen ist.
- 15
- Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn. 6; Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 9), dass mangels weiterer Einkünfte des Sohnes das Kindergeld als unbedeutend einzustufen und der Sohn folglich voll zu berücksichtigen ist. Diese auf die Gesetzesmaterialien gestützte (BTDrucks. 8/693, S. 49; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 22; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 16. Aufl., § 850c Rn. 12) Erwägung führt bereits für sich genommen zu dem Ergebnis, dass auf den Sohn entfallendes Kindergeld außer Ansatz zu bleiben hat.
- 16
- b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Blick auf die Tochter unbegründet.
- 17
- aa) Entgegen der Rüge der Beschwerde bezieht die Tochter keine eigenen Einkünfte, soweit ein auf sie entfallendes Kindergeld von 192 € monatlich an die Mutter ausgezahlt wird.
- 18
- (1) Das Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung kein Einkommen in Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen. Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370; vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 24/05, WM 2006, 239, 240; BTDrucks. 8/693, S. 48; BT-Drucks. 10/229, S. 41).
- 19
- (2) Diese Würdigung wird durch die seit dem 1. Januar 2008 maßgebliche Neuregelung des § 1612b BGB, durch die das Kindergeld als unterhaltsrechtliches Einkommen des Kindes behandelt wird, nicht in Frage gestellt (LG Hechingen, FamRZ 2012, 150; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 11; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 850c Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 11. Aufl., § 850c Rn. 36; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 12; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1060; aA LG Arnsberg, FamRZ 2014, 874; AG Dresden, JurBüro 2014, 104). Dies gilt schon deswegen, weil das Kindergeld weiterhin bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages berücksichtigt wird. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 1612b BGB lediglich von der Rechtsprechung bereits zuvor entwickelte Grundsätze, denen zufolge das Kindergeld zur Deckung des Barunterhalts des Kindes zu verwenden ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03, BGHZ 164, 375 ff), kodifiziert (BT-Drucks. 16/1830, S. 30; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 679; Wendl/Dose/Klinkhammer, aaO § 2 Rn. 715 f). Die Zielsetzung des Gesetzes, mit Hilfe des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes zu si- chern, würde beeinträchtigt, wenn das Kindergeld auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet würde.
- 20
- bb) Das Beschwerdegericht hat den Bedarf der Tochter auf der Grundlage der sozialrechtlichen Grundsätze zur Existenzsicherung nebst einem Zuschlag in Einklang mit der Würdigung der Rechtsbeschwerde beanstandungsfrei auf 464,80 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZInsO 2005, 887, 888). Es hat weiter gemeint, dass der Bedarf durch monatlichen Naturalunterhalt der Mutter in Höhe von 74,37 € gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 41/14, ZInsO 2015, 1101 Rn. 10).
- 21
- cc) Das Beschwerdegericht hat ferner angenommen, dass die Tochter durch die von ihr nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogenen Leistungen in Höhe von 231 € monatlich eigene Einkünfte im Sinne des § 850c ZPO erzielt.
- 22
- (1) Diese Würdigung wird aus dem Umstand hergeleitet, dass diese Leistungen den Unterhaltsbedarf eines Kindes gegenüber seinen Eltern verringern (LG Arnsberg, FamRZ 2014, 874). Demgegenüber wird verbreitet vertreten, dass Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen der gesetzlich angeordneten Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Begünstigten (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850c Rn. 20; (Hornung, Rpfleger 1978, 353, 356; Hk-ZPO/Kemper, 8. Aufl., § 850c Rn. 262; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850c Rn. 28; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850c ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker, aaO Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung , 17. Aufl., Rn. 1060) oder wegen ihrer Unpfändbarkeit (MünchKomm -ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850c Rn. 21) in Anwendung des § 850c ZPO außer Ansatz zu bleiben haben.
- 23
- (2) Welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtsbeschwerde ist von dem Beteiligten eingelegt worden, zu dessen Gunsten sich die von dem Beschwerdegericht befürwortete Berücksichtigung dieser Leistungen auswirkt. Eine Abänderung zum Nachteil des Beteiligten wäre mit dem Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1982 - IVa ZB 719/81, BGHZ 85, 180, 184 ff). Es geht hier nicht um eine ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zulässige Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103). Vielmehr kann die Tochter unter Einrechnung des Naturalunterhalts der Mutter von 74,80 € und der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von 231 € ihren Unterhaltsbedarf zu 65,70 vom Hundert bestreiten.
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, Entscheidung vom 12.03.2018 - 36 IK 81/17 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 18.10.2018 - 5 T 97/18 -
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(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
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Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.