Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - IX ZB 44/11

bei uns veröffentlicht am04.07.2013
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 67g IN 260/03, 30.09.2010
Landgericht Hamburg, 326 T 106/10, 27.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 44/11
vom
4. Juli 2013
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 4. Juli 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 8. Juli 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren war der Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 30. Oktober 2007 aufgehoben. Am 6. Oktober 2008 wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Mit Verfügung vom 11. August 2010 setzte das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter zum Abschluss der Nachtragsverteilung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € eine Frist von einem Monat. Nach einer dem Verwalter antragsgemäß bis zum 17. September 2010 gewährten Fristverlängerung zeigte dieser unter dem 9. September 2010 an, er habe die Verteilung vorgenommen, wobei er zum Nachweis Kopien von handschriftlich ausgefüllten Überweisungsträgern zur Akte reichte. Das Insolvenzgericht setzte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter seinen Antrag, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben, weiter.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
3
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Insolvenzverwalter habe trotz Mahnung den erforderlichen Nachweis über den Abschluss der Verteilung nicht geführt. Auch habe er über die Verwendung des restlichen Kassenbestandes keine ordnungsgemäße Rechnung gelegt. Ausweislich des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kontoauszugs befinde sich auf dem Konto weiterhin ein Betrag in Höhe von 25 €, der zu verteilen sei. Dass dieser Betrag für etwaige Rückstellungen benötigt werde, sei nicht dargelegt. Auch belege der Kontoauszug , dass der Verwalter die Überweisungsträger vom 6. September 2010 verspätet zur Bank gegeben habe, weil deren Abbuchungen erst am 15. September 2010 erfolgt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich die Verteilung durch den Verwalter über einen derart langen Zeitraum erstreckt habe. Ungeklärt sei schließlich, aus welchem Grund die Ausschüttung der auf die Gläubigerin Nr. 5 des Schlussverzeichnisses entfallenden Quote an einen Rechtsanwalt M. erfolgt sei, obwohl für diese Gläubigerin ein anderer Rechtsanwalt aufgetreten sei.
4
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist aufzuheben , wenn der Insolvenzverwalter die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 190/11, WM 2012, 50 Rn. 4). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134; vom 1. Dezember 2011, aaO).
6
b) Gemessen hieran ist das Zwangsgeld aufzuheben.
7
aa) Das Beschwerdegericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass die Vorlage von Ablichtungen von Überweisungsträgern kein tauglicher Nachweis über den Vollzug der Nachtragsverteilung (§ 205 InsO) darstellt. Allein dies hatte das Insolvenzgericht mit der Aufforderung zum Abschluss der Schlussverteilung angemahnt. Den Ablichtungen ist nicht zu entnehmen, ob die Überweisungen ausgeführt wurden. Auch gehört zum Vollzug der Nachtragsverteilung nicht nur ihre Durchführung (§ 205 Satz 1 InsO), sondern auch die dahingehen- de Rechnungslegung (§ 205 Satz 2 InsO). Jedenfalls hierzu waren die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kontoauszüge nicht geeignet. Sie vermochten weder eine Rückstellung in Höhe von 25 € zu erklären noch den Grund für die Auszahlung an einen anderen Vertreter der Gläubigerin Nr. 5.
8
bb) Der Insolvenzverwalter hat jedoch mit Schriftsatz vom 3. November 2010 und damit vor Erlass der Beschwerdeentscheidung sowohl die vollständige Durchführung der Nachtragsverteilung nachgewiesen als auch entsprechend Rechnung gelegt (vgl. Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 205 Rn. 9; FK-InsO/Kießner, 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Aus welchem Grund er die Nachweise nicht früher eingereicht hatte, ist nach dem Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ebenso unbeachtlich wie die Frage, weshalb er die Nachtragsverteilung nicht hatte früher abschließen können. Das Beschwerdegericht hat den maßgeblichen Schriftsatz bei seiner Entscheidung somit unberücksichtigt gelassen. Es ist damit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Insolvenzverwalters auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gerecht geworden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwalter seinen Vortrag nicht an das Beschwerdegericht gerichtet hatte. Hierzu hatte er keine Veranlassung, weil er keine Abgabenachricht erhalten hatte.

III.


9
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 ist auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters aufzuheben.
10
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO gegeben. Die außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Rechtsbeschwerde gelten als Auslagen des Insolvenzverwalters.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - 67g IN 260/03 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2010 - 326 T 106/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts


(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten n

Insolvenzordnung - InsO | § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung


Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnu

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

4
1. Die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO ist nach einhellig vertretener Auffassung, die vom Bundesgerichtshof geteilt wird, aufzuheben , wenn der Insolvenzverwalter - entsprechendes gilt für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren - die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung rechtskräftig wird (HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 58 Rn. 12; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2009, § 58 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl., § 58 Rn. 33). Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtwidrigkeit zu sanktionieren(BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, ZInsO 2005, 483, 484). Ist dieser Zweck erreicht, besteht für die weitere Durchsetzung des Zwangsgeldes keine Veranlassung mehr.

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)