Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZR 267/04

published on 14.12.2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - IV ZR 267/04
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Landgericht Karlsruhe, 6 O 968/03, 26.03.2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 195/04, 21.10.2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 267/04
vom
14. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 14. Dezember 2011

beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45% und die Beklagte 55%

Gründe:


1
I. Der am 26. Juni 1954 geborene Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und erstrebt, von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Beklagte hat anlässlich der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat. Hierbei hat sie für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0, sondern die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt. Außerdem hat sie dem Kläger mitgeteilt , dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.

2
Im Hinblick darauf hat der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde zu legen und seinem Lebenspartner bei fortbestehender Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 14. Februar 2007 zurückgewiesen (VersR 2007, 676). Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07) festgestellt, dass das Urteil des Senats sowie die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS entspricht, für unbegründet erachtet haben (VersR 2009, 1607). In diesem Umfang hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verfahren betreffend die Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschriften hat das Bundesverfassungsgericht abgetrennt und als eigenständiges Verfahren behandelt (1 BvR 280/09).
3
Der Senat hat mit Teilurteil vom 7. Juli 2010 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Werner D. diesem bei Ableben des Klägers eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie eine Witwen-/Witwerrente zu gewähren sowie die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten (VersR 2010, 1207).
4
Auf der Grundlage eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Mai 2011 (NJW 2011, 2187) hat die Beklagte die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 berechnet. Der Kläger hat darauf das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29. August 2011 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland dem Kläger die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten haben.
5
Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit durch einen das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten abzuschließen und diese der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte tritt dem entgegen.
6
II. Der Senat hat nur noch über die Kosten zu entscheiden, nachdem das Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist. Über den Feststellungsantrag auf Gewährung einer satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente hat der Senat durch das rechtskräftige Teilurteil vom 7. Juli 2010 entschieden. Bezüglich der begehrten Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers verbleibt es bei dem die Revision des Klägers zurückweisenden Senatsurteil vom 14. Februar 2007. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Teil der Entscheidung des Senats nicht aufgehoben und keine eigene Sachentscheidung getroffen, nachdem der Kläger das Verfassungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich für erledigt erklärt hat.
7
Über die Kosten des Verfahrens kann der Senat gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner, 3. Aufl. § 128 Rn. 16, 23; Prütting/Gehrlein /Schneider, ZPO 3. Aufl. § 128 Rn. 27, 29; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 308 Rn. 10).
8
Von den Kosten des Rechtsstreits entfallen gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO auf den Kläger 45% und die Beklagte 55%. Diese Kostenquote ergibt sich auf der Grundlage des vom Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2007 festgesetzten Streitwerts von 5.502 €. Hiervon entfallen auf den Antrag bezüglich der Steuerklasse 2.502,53 € sowie auf den Antrag hinsichtlich der Hinterbliebenenrente 3.000 €. Während der Kläger mit dem Feststellungsantrag zur Hinterbliebenenrente durch das Teilurteil des Senats vom 7. Juli 2009 obsiegt hat, ist es hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Steuerklasse bei der Zurückweisung seiner Revision gegen die klagabweisenden Urteile der Vorinstanzen geblieben. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht das Senatsurteil nicht aufgehoben, weil das Verfassungsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt worden ist. Für diesen Teil des Rechtsstreits hat der Kläger die Kosten zu tragen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich nunmehr auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 10. Mai 2011 (aaO) bereit erklärt hat, die Startgutschrift des Klägers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu berechnen. Diese außergerichtliche Erklärung hat keinen Einfluss auf die Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007. Die Beklagte hat es ferner ausdrücklich abgelehnt, eine Kostenübernahmeerklärung gemäß § 29 Nr. 2 GKG abzugeben. Ob dem Kläger gegebenenfalls ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004- 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004- 12 U 195/04 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg
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published on 29.08.2011 00:00

Tenor Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland haben dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und verheirateten Personen bei der Berechnung von Betriebsrentenanwartschaften in Form sogenannter Startgutschriften anlässlich einer Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Bei der Berechnung der Startgutschriften kam es unter anderem als Berechnungsgröße auf das (fiktive) Nettoarbeitsentgelt der Versicherten an, das unter Zugrundelegung der Satzung der VBL in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.) berechnet wurde. Diese sah vor, dass bei Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hinsichtlich der Einkommensteuer bei verheirateten Personen pauschal - und damit unabhängig von der tatsächlichen Steuerklasse - die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen war (§ 41 Abs. 2c Buchstabe a VBLS a.F.). Für eingetragene Lebenspartnerschaften fehlte es an einer entsprechenden Regelung.

2

Der Beschwerdeführer ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die VBL berechnete anlässlich der Systemumstellung seine Startgutschrift und legte dabei die Steuerklasse I/0 zugrunde. Die auf Neuberechnung seiner Startgutschrift unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Beschwerdeführer stützte seine Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Urteile.

3

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied durch Urteil vom 10. Mai 2011 - C-147/08 - (NJW 2011, S. 2187-2191), dass Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78 einer Regelung entgegensteht, wonach ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger keine Zusatzversorgungsbezüge erhält, die den einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsempfänger gewährten entsprechen, obwohl nach nationalem Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft die Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Versorgungsbezüge mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.

4

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung berechnete die VBL die Startgutschrift des Beschwerdeführers neu unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2011 das Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Land Baden-Württemberg und der Bundesrepublik Deutschland die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

II.

5

Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

6

1. Über die Hauptsache ist infolge der Erledigungserklärung nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 1998 - 2 BvR 356/97 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2004 - 1 BvR 363/04 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 2004 - 1 BvR 781/04 -, juris; BVerfGK 5, 316 <327 f.>).

7

2. Nach diesen Grundsätzen erscheint es im vorliegenden Fall billig, die Auslagenerstattung anzuordnen. Die VBL berechnete die Startgutschrift des Beschwerdeführers neu und beseitigte die Beschwer damit selbst. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers in Ansehung des Urteils des EuGH vom 10. Mai 2011 (a.a.O.), auf das sie in dem Mitteilungsschreiben über die Neuberechnung ausdrücklich Bezug nahm, inzwischen selbst als berechtigt erachtet. Hieran kann die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung festgehalten und die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers in gleicher Weise zugebilligt werden, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre. Demzufolge haben das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer je zur Hälfte seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

8

3. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.