vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 15 O 29/06, 01.06.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 69/07, 26.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 18/10
vom
2. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 2. März 2011

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. W. AG. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2009 eröffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
2
Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom 10. November 2010 die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit Kostenrechnung vom 17. November 2010 die infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
3
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Kostenansatz. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masseschuld , sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handle.
4
II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43), ist unbegründet.
5
aufgrund Die der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. November 2010 gegenüber dem Beklagten ergangene Kostenrechnung stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - VII ZR 137/00, juris Rn. 5).
6
Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechnerisch nicht zu beanstandenden 1,0 Gebühr nach § 34 GKG i.V.m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfahrenspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten Rücknahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom 21. März 2002 aaO). Er hat damit jedenfalls das bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde bestehende Kostenrisiko auf die Masse übernommen. Innerhalb einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. für einen Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 InsO: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104 Rn. 13 f.).
7
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2007 - 15 O 29/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2009 - I-13 U 69/07 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 139


(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gi

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Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

(2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 35/07
vom
20. September 2007
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007

beschlossen:
Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27.April 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78 00 71 01 78 42 vom 16. Mai 2007 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
2
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
3
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
4
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
5
Der Kostenansatz von 90 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 € beträgt die Höhe einer Gebühr 45 € (Anlage 2 zum GKG).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 137/00
vom
21. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2001 gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Der Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wird dahin berichtigt , daß im Rubrum "Rechtsanwalt Metzeler" entfällt.

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Markenhaus GmbH und der K. Haus und Grund GmbH. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung und Begründung der Revision eröffnet worden. Der Beklagte hat die eingelegte Revision zurückgenommen. Mit Beschluß des Senats vom 26. April 2001 wurden ihm die Kosten auferlegt. Die Staatskasse hat dem Gegner, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, antragsgemäß die Kosten erstattet. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist gemäß § 130 BRAGO auf die Bundeskasse übergegangen.
Der Beklagte wendet sich als Insolvenzverwalter mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz der Justizbeitreibungsstelle.

II.

Die gemäû § 130 Abs. 2 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27. Juli 2001 ist unbegründet. Dem Insolvenzverwalter sind durch den Senatsbeschluû vom 26. April 2001 die Kosten der von ihm zurückgenommenen Revision auferlegt worden. Bei dem festgesetzten Betrag handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäû § 55 Abs. 1 InsO (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 60 Rdn. 9; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rdn. 47). Die Verpflichtung zur Kostentragung ist durch die Revisionsrücknahme ausgelöst worden. Es handelt sich um einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Erstattungsanspruch , der auf die Staatskasse übergegangen ist.
Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 297/03
vom
28. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet,
nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen
worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die
- zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig
gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert,
mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.
BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 - Kassenzeichen 780041017663 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben.
Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch die Kostenbeamtin erneut abzurechnen.

Gründe:


I.


Der (frühere) Kläger, über dessen Vermögen - während des Revisionsverfahrens - am 27. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im folgenden: Insolvenzschuldner), machte gegenüber der Beklagten Provisionsansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, die er in erster Linie auf eine das Objekt R. Straße in C. betreffende Vertriebsvereinbarung stützte, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermittlungsleistungen für das Objekt T. Straße und - im Berufungsrechtszug - in Höhe
von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine weitere Eigentumswohnung im Objekt R. Straße. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Insolvenzschuldners durch Beschluß vom 28. November 2002 insoweit angenommen, als es um die Provisionsansprüche für das Objekt T. Straße ging. Im übrigen, also hinsichtlich der Provisionsansprüche für das Objekt R. Straße, hat er dessen Revision nicht angenommen und damit die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Nach dieser Senatsentscheidung hat der Insolvenzverwalter (im folgenden: Kläger) das Verfahren aufgenommen. Durch Senatsurteil vom 6. Mai 2004 wurde auf die Revision des Klägers das Urteil der Vorinstanz im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsansprüche hinsichtlich des Objekts T. Straße geht. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert hat der Senat für die Zeit bis zur Teilannahme auf 78.355,54 € und für die Zeit danach auf 32.119,36 € festgesetzt.
Die Kostenbeamtin hat dem Kläger aus dem Wert von 78. 355,54 € eine Verfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1231 in Höhe von 1.312 € und aus dem Wert von 32.119,36 € eine Urteilsgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1236 in Höhe von 1.107 € unter Verrechnung von ihm geleisteter Vorschüsse in Rechnung gestellt. Der Kläger hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachte Verfahrens- sowie Urteilsgebühr werde mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Revision sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und begründet worden. Gleiches gelte für die teilweise Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof. Bei den durch die Revisionseinlegung ausgelösten Gebühren handele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38
dele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nur im Rahmen einer Anmeldung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden könnten.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfe n. Der Kläger erhielt Gelegenheit, sich zu dem Nichtabhilfevermerk zu äußern.

II.


Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG a.F. (= § 66 Abs. 1 GKG n.F .) zulässige Erinnerung des Klägers ist teilweise begründet.
1. Mangels einer Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens kommt als Kostenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Betracht, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG a.F.; vgl. jetzt § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.). Da über das Vermögen des früheren Klägers und Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, müßte ein entsprechender Anspruch der Staatskasse prinzipiell im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten wird jedoch nach Maßgabe des § 60 GKG a.F. (= § 33 GKG n.F.) auch gegenüber der Staatskasse erweitert. Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine Zahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Kostenschuldner , der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen werden kann.
2. Nach der Teilannahme der Revision durch den Senat hat der Kläger das Verfahren aufgenommen. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters , wie sie auch die hier in Rede stehende Prozeßhandlung darstellt , begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Kläger unterliegt daher im Hinblick auf die Aufnahme des durch den Insolvenzschuldner eingeleiteten Revisionsverfahrens der Antragstellerhaftung nach §§ 49 Satz 1, 60 GKG a.F.

a) Allerdings erfaßt die Aufnahme des Rechtsstreits, auch wenn die Entscheidung über die Kosten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung noch vorbehalten ist, nur noch dessen anhängigen Teil. Denn im Umfang der Nichtannahme der Revision des Insolvenzschuldners sind die insoweit erhobenen Ansprüche rechtskräftig aberkannt und werden vom Kläger als Insolvenzverwalter dementsprechend nicht mehr weiterverfolgt. Eine Antragstellerhaftung des Insolvenzverwalters für die Verfahrensgebühr aus dem bis zur Annahmeentscheidung des Senats maßgebenden höheren Wert des Revisionsverfahrens scheidet daher von vornherein aus. Eine Antragstellerhaftung des Klägers kommt daher nur auf der Grundlage des geringeren Streitwerts in Betracht, der für den anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits maßgebend ist.

b) Zu Recht hat die Kostenbeamtin insoweit eine Urtei lsgebühr angesetzt , die - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist, sondern nach § 61 Abs. 2 GKG a.F. (= § 6 Abs. 3 GKG n.F.) erst mit Erlaß des Urteils vom 6. Mai 2004 (vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 2003 - V ZR 121/01). Fraglich kann deshalb allein sein, ob der Kläger auch für eine Verfahrensgebühr aus dem anhängig
gebliebenen Teil des Rechtsstreits zu haften hat, da die Verfahrensgebühr insgesamt , also auch unter Einschluß dieses Teils des Rechtsstreits, nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 GKG a.F. (= § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F.) mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist. Die Frage wäre zu verneinen, wenn als Masseverbindlichkeit im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlichkeit in Betracht käme, die - erstmals - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden wäre. Die Auffassungen hierzu sind geteilt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. RGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; BAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 Rn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke JW 1939, 733 ff). Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefaßt ist ("Verbindlichkeiten, die … begründet werden", gegenüber "Ansprüche, welche … entstehen") wird weitgehend dieselbe Auffassung vertreten (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 47; Hess/Weiß/ Wienberg, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 37; Wimmer/Schumacher , Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 55 Rn. 8; Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 8; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechts -Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 32 Rn. 27; vgl. auch Oestreich/Winter/Hellstab , GKG, § 60 Rn. 9; nicht ganz eindeutig Nerlich/Römermann/Andres, InsO, § 55 Rn. 17 f; OLG Düsseldorf ZInsO 2001, 560, 561). Diese Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß ein zunächst als Konkurs-/Insolvenzforderung begründeter Anspruch infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Verwal-
ter zu einer Masseschuld/Masseverbindlichkeit "erstarkt" und damit eine Besserstellung jener Gläubiger gegenüber den anderen Konkurs-/Insolvenzgläubigern bewirkt. Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der in § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/ Bäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f).
Wie die Frage für die Insolvenzordnung zu beantworten ist, braucht der Senat angesichts der hier vorliegenden Konstellation nicht allgemein zu entscheiden. Wollte man der Mindermeinung folgen, die eine Trennung der vor und nach Insolvenzeröffnung begründeten Ansprüche für erforderlich hält, wäre hier die Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert zwar bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden. Wäre sie auch nach Anforderung durch den Insolvenzschuldner gezahlt worden, wäre das gesamte Verfahren - auch nach seiner Aufnahme durch den Insolvenzverwalter - damit abgedeckt gewesen. So verhielt es sich aber nicht. Die Gebühr entsteht indes während des Verfahrens laufend neu, insbesondere auch bei einer Aufnahme des Rechtsstreits nach § 250 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 6 GKG Rn. 4; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1031). Entschloß sich der Insolvenzverwalter zu einer Aufnahme des Rechtsstreits, mußte er als "Gegenleistung"
für die Erlangung einer Sachentscheidung neben der Urteilsgebühr auch eine Verfahrensgebühr aus dem Streitwert in Rechnung stellen, für den er die Klage weiterverfolgt hat. Bezogen auf diese Gebühr läßt sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung für das Revisionsverfahren nicht bezweifeln, daß sie auf der Aufnahme des Prozesses durch den Kläger beruht. Ob dies - der angeführten überwiegenden Meinung folgend - auch für die Kosten der Vorinstanzen gilt, soweit sie sich auf den jetzt noch anhängigen Teil der Klageforderung beziehen , bedarf keiner Entscheidung.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; vgl. § 66 Abs. 8 GKG n.F.).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

4
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs.2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.
13
Nach aa) der herkömmlichen, noch zur Konkursordnung entwickelten Auffassung ist die Kostentragungspflicht des Insolvenzverwalters vollumfänglich , also auch hinsichtlich der vor Unterbrechung (§ 240 ZPO) entstandenen Kosten, eine Masseverbindlichkeit (vgl. FK-InsO/App, 4. Aufl. § 85 Rn. 16, § 86 Rn. 15 f; Hess, in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 85 Rn. 56, 60; Roth, in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 240 Rn. 21, 24; Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl., § 10 KO Anm. 8; § 11 KO Anm. 3; Smid, InsO 2. Aufl. § 85 Rn. 14). Dies wird damit begründet, dass der Insolvenzverwalter mit der Fortführung des Prozesses zur Hauptsache das einheitliche Kostenrisiko des Schuldners auf die Masse übernehme (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 10 Rn. 119). Es werden auch praktische Gesichtspunkte angeführt: Die Gerichts- und Anwaltsgebühren deckten, soweit es sich um Verfahrensgebühren handele, nicht einzelne, sondern eine Gesamtheit gleichartiger Tätigkeiten und Prozesshandlungen ab (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; s. auch MünchKommInsO /Schumacher, § 85 Rn. 19). Demgegenüber sieht eine andere Auffassung jedenfalls im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung einen Wertungswiderspruch zu der in § 105 InsO getroffenen Regelung. Diese Vorschrift verhindere bei teilbaren Leistungen eine insolvenzrechtlich unerwünschte und sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung des Gläubigers, der eine teilbare Leistung schulde, und eine entsprechende Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger (vgl. OLG Rostock ZIP 2001, 2145 f; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 10; Hamburger Kommentar/Kuleisa, InsO § 85 Rn. 14; Lüke, in Kübler /Prütting aaO § 85 Rn. 59; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Uhlenbruck ZIP 2001, 1988, 1989).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.