Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:110516BIVZB38.15.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2016
vorgehend
Landgericht Köln, 26 O 373/14, 11.05.2015
Oberlandesgericht Köln, 20 U 93/15, 30.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 38/15
vom
11. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:110516BIVZB38.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 11. Mai 2016

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 37.974,85 €

Gründe:


1
I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
2
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung hat er mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 die Berufung begründet. Dieser Schriftsatz ist am 15. Juli 2015 per Telefax bei der gemeinsamen Fernkopierstelle des Landgerichts und des Amtsgerichts und erst am 16. Juli 2015 beim Oberlandesgericht eingegangen.

3
Nach Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 5. August 2015 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe versehentlich die Faxnummer des Landgerichts in den Schriftsatz eingefügt und ihn per Telefax an diese Nummer versandt. Entgegen der Anweisung, die den Kanzleimitarbeitern erteilt worden sei, habe sie nach der Übermittlung nicht überprüft, ob die Faxnummer des Gerichts korrekt gewesen sei.
4
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erteilte Anweisung , bei einer Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax die Richtigkeit der Faxnummer des Gerichts nach der Übermittlung zu prüfen, genüge nicht den an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen. Die Kontrolle des Sendeberichts dürfe sich nicht darauf beschränken , die auf diesem ausgedruckte Nummer mit der zuvor aufgeschriebenen , z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen , sondern der Abgleich müsse anhand einer zuverlässigen Quelle erfolgen. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen getroffen worden wären, um dies sicherzustellen. Das Fehlen einer solchen Vorkehrung lasse sich daher als Ursache für das geschehene Missgeschick nicht ausschließen.

5
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
6
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
7
1. Rechtsfehlerfrei war das Berufungsgericht der Auffassung, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann, weil sich ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Ursache für die Versäumung der Frist nicht ausschließen lässt und der Kläger sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPOzurechnen lassen muss.
8
a) Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach ei- ner Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (aaO Rn. 9; ebenso BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14). Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen (BGH aaO). Vielmehr muss der Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (BGH aaO).
9
b) Nach diesem Maßstab war das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Organisationsverschulden bei der Ausgangskontrolle anzulasten ist. Die nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten erteilte Anweisung , die Richtigkeit der Faxnummer nach der Versendung zu überprüfen , genügt den Sorgfaltsanforderungen nicht, da in dieser Anweisung kein Abgleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle verlangt wird. Die Anweisung beschränkt sich ohne weitergehende Anforderungen darauf, die Richtigkeit der Faxnummer zu prüfen.
10
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch zutreffend entschieden, dass sich das schuldhafte Unterlassen einer ausreichenden Anweisung zur Ausgangskontrolle als Ursache für die Fristversäumung nicht ausschließen lässt. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn er alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). Verbleibt aber die Möglichkeit , dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 11).
11
So liegt der Fall hier. Eine Ursächlichkeit der unzureichenden Anweisung des Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumung lässt sich nicht ausschließen. Auch wenn die zuständige Mitarbeiterin die erteilte Anweisung zur Prüfung der Richtigkeit der Faxnummer beachtet hätte, stünde ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung nicht fest. Bei pflichtgemäßer Abarbeitung der Anweisung zur Ausgangskontrolle hätte die Mitarbeiterin die Richtigkeit der im Sendebericht angezeigten Faxnummer in beliebiger Weise überprüfen können, d.h. auch auf dem schnellsten Weg durch einen Vergleich mit der in den Schriftsatz eingefügten Nummer. Da es sich dabei aber um die falsche Nummerhandelte und ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle nicht verlangt wurde, wäre auch dann die Übermittlung an den falschen Empfänger nicht bemerkt worden. Es entlastet den Prozessbevollmächtigten entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keineswegs, dass die Mitarbeiterin auch eine ausreichende Anweisung zur Kontrolle der Faxnummer in diesem Fall nicht beachtet hätte. Da eine fristgerechte Versendung des Schriftsatzes an die richtige Faxnummer nur durch eine entsprechende Anweisung des Prozessbevollmächtigten in Verbindung mit der Befolgung dieser Anweisung durch die Mitarbeiterin sichergestellt worden wäre , hat auch der Prozessbevollmächtigte eine Ursache für die Fristversäumung gesetzt.

12
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne Erfolg , als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2015- 26 O 373/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2015 - 20 U 93/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

7
a) Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r+s 2010, 307 Rn. 9).
7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der FaxNummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Fax-Nummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax-Nummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist deshalb anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN). Nur so kann die bekannte - und sich hier verwirklichte - Gefahr beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung versehentlich an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, aaO). Es reicht allerdings die generelle Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO Rn. 18; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO Rn. 14).
14
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro für eine Ausgangskontrolle sorgen, die zuverlässig gewährleistet, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig abgesandt werden. Soll ein fristgebundener Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler und insbesondere auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer zu überprüfen. Hat der Rechtsanwalt es zulässigerweise einer ausreichend ausgebildeten und zuverlässigen Kanzleiangestellten überlassen, die Faxnummer des Gerichts zu ermitteln und in den Schriftsatz einzufügen, darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die darin ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu erfolgen , um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - VIII ZB 101/05, NJW 2007, 996 Tz. 8; Beschl. v. 17.4.2007 - XII ZB 39/06, FamRZ 2007, 1095 Tz. 5; Beschl. v. 19.3.2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5 m.w.N.).
11
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am Abend des 12. April 2010 nach 23.30 Uhr in jedem Fall nochmals zum Abgleich der korrekten Uhrzeit neben dem Ablesen der Anzeige im Faxgerät verpflichtet gewesen ist. Hiergegen richten sich im Wesentlichen die Angriffe der Rechtsbeschwerde. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen, da auch ohne dies ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist vorliegt. Auszugehen ist dabei von dem Maßstab, dass die die Wiedereinsetzung begehrende Partei die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, Rn. 7) glaubhaft zu machen hat (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat deshalb ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden auszuräumen. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, juris Rn. 12 f m.w.N.).