Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 3/17
vom
17. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZA3.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Mai 2017
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 2. Mai 2017 gegen die Richterinnen und Richter Felsch, Harsdorf-Gebhardt, Lehmann, Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2. Mai 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 19/14, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände lässt das Gesuch des Antragstellers nicht erkennen.
- 2
- Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 aaO m.w.N.).
- 3
- 2. Die als Gegenvorstellung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 5. April 2017 keinen Anlass. Das von dem Antragsteller erstrebte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist von Gesetzes wegen nicht möglich.
- 4
- Dem Antragsteller steht es offen, in der Angelegenheit - im Falle seiner Mittellosigkeit gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Beratungshilfe - den Rechtsrat eines Angehörigen der rechtsberatenden Berufe einzuholen. Der Senat wird auf weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache nicht mehr antworten.
Vorinstanz:
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.02.2017 - 10 W 499/16 -
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1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zurVerhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012- IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.).