Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - IV ZB 19/14

29.07.2014
vorgehend
Amtsgericht Riedlingen, 1 C 258/13, 08.04.2014
Landgericht Ravensburg, 1 S 57/14, 13.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB19/14
vom
29. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 29. Juli 2014

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Juli 2014 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen , die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch und Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung vom 10. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zurVerhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012- IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.).
2
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2014 keinen Anlass.
3
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
AG Riedlingen, Entscheidung vom 08.04.2014- 1 C 258/13 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.05.2014- 1 S 57/14 -

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1
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt die Beteiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ab- lehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).
4
b) Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung völlig ungeeignet ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 m.w.N.). Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, mithin für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BGH aaO; BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410, 3412). Ablehnungsgesuche mit einer von vornherein untauglichen Begründung sind ebenso wie Ablehnungsgesuche ohne jede Begründung offensichtlich unzulässig. Über sie kann im Zivilverfahren nicht anders als im Strafprozess (vgl. dort § 26a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StPO) unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden (BGH aaO m.w.N.).