Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - III ZR 302/14

published on 13/08/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - III ZR 302/14
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Previous court decisions
Landgericht Hannover, 7 O 26/13, 23/10/2013
Oberlandesgericht Celle, 11 U 274/13, 14/08/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 302/14
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt hat. Die Frage der zwischenzeitlichen Klärung einer anfänglich grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (Zulassung der Revision nur bei Erfolgsaussicht des Rechtsmittels) ist in dem beanstandeten Senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden. Die gegen die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 u.a. erwogen und für nicht durchgreifend erachtet.

Herrmann Hucke Seiters Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 - 7 O 26/13 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 -
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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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published on 18/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1
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published on 11/08/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger. Das er
published on 26/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 222/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Dieses und das erstinstanzliche Urte
published on 26/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 02.09.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 221/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Dieses und das erstinstanzliche Urte
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.