vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 4 O 83/09, 29.09.2009
Landgericht Saarbrücken, 4 U 533/09, 11.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 295/12
vom
13. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 - 4 U 533/09-153 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 12.161,92 €

Gründe:


1
Die Kläger sind Miteigentümer eines im Grundbuch von S. eingetragenen, im Außenbereich gelegenen Wiesengrundstücks. Unter diesem Grundstück verläuft ein Abwasserkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde S. - nach Darstellung der Kläger - unrechtmäßig verlegt wurde und der von dem Beklagten genutzt wird. Die Kläger behaupten, erstmals aus einem Schreiben vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit einer erforderlichen Sanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben. Sie verlangen für die mit dessen Nutzung verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks ein "Durchleitungsentgelt", das sie für die Zeit vom 19. Mai 1992 bis zum 23. Februar 2009 mit 10.061,92 € (Klageantrag zu 1) und danach mit 600 € jährlich (Klageantrag zu 2) beziffert haben. Den Streitwert haben sie in der Klageschrift mit 12.161,92 € angegeben.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von 268,50 € verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Streit- wert auf 12.161,92 € festgesetzt.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
4
Der Auffassung der Beschwerde, zu dem Wert des bezifferten Klagean- trags zu 1 (10.061,92 €) seien entsprechend § 8 ZPO mindestens 15.000 € für den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen.
5
1. Da mit der Zahlung des jährlichen Betrags von 600 € die eigenmächtige Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden soll, ist § 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen bestimmt, für die Festsetzung des Werts des Klageantrags zu 2 nicht unmittelbar anwendbar.
6
2. Auch § 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsichtlich dieses Klageantrags nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Mietund Pachtverhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl. § 8 Rn. 6 mwN). Ein solches liegt hier ebenso wenig vor wie ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis (vgl. zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04, NZM 2005, 157, 158).
7
Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Bestimmung sei jedenfalls entsprechend anzuwenden, so dass der 25-fache Betrag des jährlichen "Durchleitungsentgelts" von 600 € zugrunde zu legen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
8
Die Vorschrift des § 8 ZPO dient ebenso wie die §§ 6, 7 und 9 ZPO der Rechtssicherheit sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwertbemessung (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 8 Rn. 1 mwN; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 2). Sie ist grundsätzlich keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich (vgl. zu Wärmelieferungsverträgen BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1988, aaO). Auch für die vorliegende Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Die Sachlage ist nicht mit einem Rechtsverhältnis , bei dem es um die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleichbar.
9
3. Der Streitwert und der Wert der Beschwer sind danach gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kann auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Leitgedanke mit berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91, NJW-RR 1992, 608; MüKoZPO/Wöstmann, aaO § 3 Rn. 11).
10
Das Berufungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung den 3½-fachen Betrag des geltend gemachten jährlichen "Durchleitungsentgelts" (insgesamt 2.100 €) zugrunde gelegt. Es hat sich dabei ersichtlich an § 9 ZPO orientiert. Dies ist nicht ermessensfehlerhaft, da § 8 ZPO, den die Beschwerde berücksichtigt sehen möchte, grundsätzlich auf die darin genannten Vertragsverhältnisse beschränkt ist.
11
4. Diese Wertfestsetzung hat im Übrigen auch der Sichtweise der Kläger in den Tatsacheninstanzen entsprochen. So haben die Kläger in der Klageschrift für den Klageantrag zu 2 einen Wert von 2.100 € angegeben. In der Berufungs- instanz haben sie keine abweichenden Vorstellungen geäußert; die ihrer Wertangabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen haben sie nicht beanstandet. Aufgrund dessen können sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523).
12
Der Wert der Beschwer für den Klageantrag zu 2 beträgt somit lediglich 2.100 €.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.09.2009 - 4 O 83/09 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.09.2012 - 4 U 533/09-153 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 8 Pacht- oder Mietverhältnis


Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 7 Grunddienstbarkeit


Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2004 - XII ZB 106/04

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 106/04
vom
27. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Anwendbarkeit des § 8 ZPO (Wertberechnung) bei einem Streit über das Bestehen
oder die Dauer eines miet- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses.
BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage Herausgabe des unbebauten Teils eines etwa 90 m² großen Grundstücks, und zwar in erster Linie aus Eigentum, hilfsweise aus einem gekündigten Nutzungsverhältnis. Dem gegenüber berief sich der Beklagte auf ein Recht zum Besitz aus einem Vertrag mit der früheren Grundstückseigentümerin, in den die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks eingetreten sei. Gemäß einer nur von der früheren Grundstückseigentümerin unterschriebenen "Zustimmungserklärung" vom 10. Dezember 1990 sei er entweder als neuer Nutzer in deren Vertrag vom 20. März 1985 mit dem VEB W. H. eingetreten, oder er habe mit der früheren Eigentümerin einen neuen Vertrag zu den Bedingungen des früheren Vertrages geschlossen.
Mit dem als "Nutzungsvertrag" bezeichneten Vertrag hatte die frühere Grundstückseigentümerin dem VEB das Grundstück gegen ein jährliches Nutzungsentgelt von 22,50 Mark (DDR) zur Nutzung durch teilweise Überbauung mit einem Lagergebäude überlassen. Nach Maßgabe des Vertrages sollte das unbefristete Nutzungsverhältnis nur durch Vereinbarung der Vertragspartner beendet werden können. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, wegen des vereinbarten Kündigungsausschlusses habe die Klägerin das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis nicht durch die von ihr ausgesprochene Kündigung beenden können. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin verwarf das Berufungsgericht durch Beschluß als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer belaufe sich nach § 8 ZPO höchstens auf den 25-fachen Betrag der Jahresmiete von 22,50 DM = 562,50 DM (287,60 €). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend erkennt, ist § 8 ZPO auch dann anzuwenden, wenn eine Herausgabeklage auf Eigentum gestützt wird und der Beklagte ein Miet- oder Pachtverhältnis einwendet, dessen Bestand oder Dauer streitig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGHReport 2003, 757 f.). 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde jedoch geltend, die Beschwer sei hier nach § 6 ZPO zu bemessen, weil § 8 ZPO nur auf einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses anzuwenden sei, nicht aber auf einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines sonstigen Nutzungsverhältnisses, das einem Miet- oder Pachtverhältnis nur ähnlich sei. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung sei daher unzutreffend und birgt die Gefahr einer Verallgemeinerung dahingehend, daß § 8 ZPO auf alle sonstigen Nutzungsverhältnisse anzuwenden sei. Zudem verletze die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz, indem sie ihr eine Sachprüfung durch die zweite Instanz verwehre.
a) Für die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO ist es ohne Bedeutung , ob ein Vertrag als Mietvertrag oder Pachtvertrag zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064 ff.). Die entgeltliche Überlassung eines Grundstücks ist jedenfalls regelmäßig als Mietverhältnis zu qualifizieren (vgl. BGHZ 117, 236, 238; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 8. Aufl. Rdn. 1, 3 und 8 vor § 535 BGB), soweit die Überlassung nur zum Gebrauch und nicht zum Fruchtgenuß erfolgt. Daher hat das Berufungsgericht das hier streitige Rechtsverhältnis zutreffend als Mietvertrag angesehen und die Beschwer nach § 8 ZPO bemessen.
Dessen Anwendung steht nicht entgegen, daß der ursprüngliche Vertrag nach dem Recht der ehemaligen DDR abgeschlossen und als Nutzungsvertrag bezeichnet wurde (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 aaO und vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f.). Etwas anderes gilt nur, wenn das vereinbarte Entgelt keine adäquate Bewertung des Nutzungsinteresses darstellte und der Vertrag daher eher einem unentgeltlichen Nutzungsverhältnis ähnlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ZR 149/91 - JURIS). Insoweit ist aber auf die Vorstellungen der Parteien bei Vertragschluß abzustellen. Ein Jahresentgelt von 22,50 Mark (DDR) für die Überlassung eines ungünstig geschnittenen und unbebauten 90 m² großen Randgrundstücks war angesichts der Wertmaßstäbe in der ehemaligen DDR nicht völlig unangemessen; so wurden beispielsweise für die Überlassung unbebauter Grundstücke zu Erholungszwecken (§ 312 ZGB) Jahresentgelte zwischen 0,03 und 0,10 Mark gezahlt (vgl. MünchKomm-Voelskow BGB 3. Aufl., Anhang zu Art. 232 §§ 4, 4 a Rdn. 1). Abgesehen davon hat sich der Beklagte alternativ damit verteidigt, nicht auf Seiten des VEB in den ursprünglichen Vertrag eingetreten zu sein, sondern im Dezember 1990 ein neues Vertragsverhältnis mit der Voreigentümerin begründet zu haben. Ein solches Vertragsverhältnis hätte von Anfang an dem Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches unterlegen, so daß als Zins im Sinne des § 8 ZPO stets nur das vertraglich vereinbarte Entgelt zu berücksichtigen ist und es nicht darauf ankommt, ob das ortsübliche Entgelt höher ist oder eine Partei das vereinbarte Entgelt als unangemessen ansieht (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1995 aaO).
b) Verwehrt ist der Rechtsbeschwerde auch der Einwand, aus Rechtsgründen könne zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein, so daß der Beklagte ein ortsübliches Entgelt hätte zahlen müs-
sen, dessen Jahresbetrag weit über 600 € gelegen habe. Die Bemessung der Beschwer nach § 8 ZPO setzt nämlich nur voraus, daß zwischen den Parteien das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrages streitig ist. Darauf, ob es wirklich besteht und welches Entgelt andernfalls zu zahlen wäre, kommt es gerade nicht an.
c) Die vom Berufungsgericht angenommene Beschwer von unter 600 € ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist daher durch die angefochtene Entscheidung keine zweitinstanzliche Sachentscheidung verwehrt worden, auf die sie Anspruch gehabt hätte.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Ahlt

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 87/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 gibt keine Veranlassung zur Änderung des darin bestimmten Betrags von 500.000 €.

Gründe:


1
Entgegen der nunmehr von der Klägerin vertretenen Ansicht ist ihr Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht mit lediglich 100.000 € zu bemessen.
2
Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 500.000 € beziffert. Das Landgericht hat dem folgend den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat seinem Verfahren diese Summe zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Aufgrund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1), zumal sie auch in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung ihrer Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Betrag von 500.000 € Bezug genommen hat.
3
Aber auch dessen ungeachtet ist eine Herabsetzung des Streitwerts auf 100.000 € nicht veranlasst. Entgegen den Angaben in ihrer Gegenvorstellung waren für die Bemessung des Feststellungsinteresses nicht die aufgrund des Urteils des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) gegenstandslos gewordenen Ordnungsmittelbeschlüsse ausschlaggebend. Vielmehr hat sich die Klägerin eines Schadensersatzspruchs in erster Linie wegen erheblicher Anwaltskosten sowie wegen beträchtlicher Gewinn- und Umsatzrückgänge berühmt (z.B. Schriftsätze vom 26. Mai 2010 Rn. 42, 45, 55, vom 7. März 2011 Rn. 4 f, 142, 144 und vom 11. Januar 2012 Rn. 30 f). Dass die von der Klägerin in der Klageschrift und ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit vorgenommene Bezifferungmit 500.000 € unrichtig war oder zwischenzeitlich geworden ist, ergibt sich aus ihrer Gegenvorstellung nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -