Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - III ZR 87/12
published on 14/05/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - III ZR 87/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 87/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Der Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 gibt keine Veranlassung zur Änderung des darin bestimmten Betrags von 500.000 €.
Gründe:
- 1
- Entgegen der nunmehr von der Klägerin vertretenen Ansicht ist ihr Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht mit lediglich 100.000 € zu bemessen.
- 2
- Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 500.000 € beziffert. Das Landgericht hat dem folgend den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat seinem Verfahren diese Summe zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Aufgrund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1), zumal sie auch in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung ihrer Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Betrag von 500.000 € Bezug genommen hat.
- 3
- Aber auch dessen ungeachtet ist eine Herabsetzung des Streitwerts auf 100.000 € nicht veranlasst. Entgegen den Angaben in ihrer Gegenvorstellung waren für die Bemessung des Feststellungsinteresses nicht die aufgrund des Urteils des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) gegenstandslos gewordenen Ordnungsmittelbeschlüsse ausschlaggebend. Vielmehr hat sich die Klägerin eines Schadensersatzspruchs in erster Linie wegen erheblicher Anwaltskosten sowie wegen beträchtlicher Gewinn- und Umsatzrückgänge berühmt (z.B. Schriftsätze vom 26. Mai 2010 Rn. 42, 45, 55, vom 7. März 2011 Rn. 4 f, 142, 144 und vom 11. Januar 2012 Rn. 30 f). Dass die von der Klägerin in der Klageschrift und ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit vorgenommene Bezifferungmit 500.000 € unrichtig war oder zwischenzeitlich geworden ist, ergibt sich aus ihrer Gegenvorstellung nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
7 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 21/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 83/11 vom 21. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaff
published on 18/11/2010 00:00
Berichtigungsbeschluss vom 24. Februar 2011 nach Seite 24 angefügt Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 156/07 Verkündet am: 18. Novembe
published on 08/03/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 160/11 vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaf
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 13/03/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 295/12 vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert bes
published on 23/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 104/15 vom 23. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230616BIIIZR104.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch die Richter Seiters, Hucke, Tombrink und Reiter sowie die
published on 23/02/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 389/16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR389.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S
published on 23/02/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 390/16 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZR390.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.