Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2008 - V ZR 154/07

bei uns veröffentlicht am10.04.2008
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 1 O 198/06, 29.03.2007
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 87/07, 30.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 154/07
vom
10. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt - soweit aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ersichtlich, in dem gem. § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden ist - von der Beklagten zu 1 (Grundstücksverkäuferin) und dem Beklagten zu 2 (Insolvenzverwalter) die Entfernung von Maschinen einer Schreinerei, die in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über diese Maschinen zwischen dem Schuldner und der Fa. A. T. GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückgelassen worden sind.
2
Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin in einem Revisionsverfahren ihren Antrag weiter verfolgen.

II.

3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; Senat, Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rz. 6 - veröffentlicht in juris). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht hier jedoch dem von dem Berufungsgericht auf 12.000 € festgesetzten Streitwert.
5
a) Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). Die Nichtzulassungsbeschwerde geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, dass für diesen Wert das Interesse der Klägerin an der Abwehr der Störung ihres Besitzes an dem Grundstück durch die in der Halle verbliebenen Maschinen des Schuldners ausschlaggebend ist.
6
Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den die Sache durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJWRR 1986, 737; Urt. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004, XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2006, VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2340). Ob das hier so ist, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Kosten der Beseitigung in Höhe von 12.000 € unter der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertgrenze liegen.
7
b) Den Wert der Beschwer durch die Einschränkung der Vermietbarkeit des Grundstücks hat die Klägerin in der ersten Instanz mit 12.000 € und vor dem Berufungsgericht mit mindestens 10.000 € angegeben und das näher dargelegt. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr angegebene höhere Interesse, welches unter Darlegung einer günstigen Vermietungsmöglichkeit für 2.000 €/mtl. nach den der Klägerin bereits entgangenen und noch entgehenden Mieteinnahmen begründet wird, ist für die Bemessung der Beschwer dagegen nicht maßgebend.
8
Für die Bestimmung des Wertes ist das in der Klage zum Ausdruck kommende rechtliche Interesse - hier an der Beseitigung der Störung - und nicht ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den Prozessgewinn erreicht (OLG Hamm JMBlNRW 1968, 93; OLG Köln JurBüro 1980, 243, 244; OLG Koblenz JurBüro 1994, 783, 739; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Das Interesse des Klägers an der Beseitigung der Störung kann zwar danach bestimmt werden, in welchem Umfang der aus dem Grundstück erzielbare Mietertrag beeinträchtigt ist, aber nicht in Höhe des entgangenen Gewinns aus einer von der vorherigen Räumung abhängigen Vermietung festgesetzt werden, wenn eine anderweitige Nutzung (auch durch Vermietung) durch die Störung nicht ausgeschlossen wird. Der Wert einer Klage auf Beseitigung einer Störung des Eigentums an einem Grundstück ist insoweit ein anderer als der einer Klage auf Schadensersatz (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO; OLG Koblenz aaO).
9
2. Andere Umstände dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, trägt die dafür darlegungspflichtige Nichtzulassungsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rdn. 8 - veröffentlicht in juris) nicht vor.
10
Der Senat orientiert sich daher an dem, was die Klägerin dazu auf Anforderung des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Wertverlust des Grundstücks durch die eingeschränkte Vermietbarkeit dargelegt hat. Die Ausführungen der Klägerin, dass nach dem vereinbarten Kaufpreis von 250.000 € bei üblicher Kalkulation eine Miete von 18.833,00 €/jährlich anzusetzen sei, der Wert des Interesses der Klage auf Räumung (durch die Entfernung der Maschinen) sich indes als ein Minus zu dem Gesamtmietwert des Anwesens darstelle, das jedoch mit mindestens 10.000 € zu bewerten sei, sind in sich stimmig. Der Senat hat daher keine Bedenken, auch die in einem Revisionsverfahren geltend zu machende Beschwer mit dem Betrag von 12.000 € zu bewerten, den das Berufungsgericht nach Anhörung und in Übereinstimmung mit den Angaben beider Parteien als Streitwert bestimmt hat.

III.

11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 198/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 1 U 87/07 -

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 92/02
vom
20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt
sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen,
vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an
BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).
BGH, Beschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die
Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis 6.000 €.

Gründe:


I.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf dem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N. -H. zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen widersprüchlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien nun auch über den Umfang der Beschwer: In der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säuberung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben. Er hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoranschlag belegt.
Sowohl das Landgericht, das einen Sanierungsanspruch des Klägers verneint hat, als auch das Oberlandesgericht, das insoweit das landgerichtliche Urteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM - von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt. Mit Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger als Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, den Beklagten als Schuldner gemäß § 887 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 71.900 € zu verurteilen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Kostenvoranschlag der Firma b. vom 28. Juni 2002 über 5.746,64 € vorgelegt.

II.

Die Beschwer des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr.8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 ZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei es weder an die Angaben der Parteien noch die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist. Es
obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721 ). Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nicht zu einer Wertermittlung nach § 3 2. Halbs. ZPO verpflichtet (BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180). Ergibt sich jedoch - wie hier - im Laufe eines Rechtsstreits aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten , daß der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ( vgl. dazu § 23 GKG a.F., § 61 GKG n.F.) nicht zutrifft, so sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (vgl. zum selbständigen Beweisverfahren BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.) Der Senat legt das Berufungsurteil dahingehend aus, daß der Beklagte lediglich verurteilt wurde, den Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 (Sondierungsstelle S 4, vgl. Abbildung im Ergänzungsgutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. Z. vom 21. September 2000) zu sanieren. Eine Divergenz der Urteilsformel, nach der angenommen werden könnte, der Beklagte sei verurteilt, das (gesamte) Tankstellengelände von Kraftstoffrückständen zu säubern, gegenüber den Entscheidungsgründen, nach denen nur der Bereich der Super-Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 zu säubern ist, kann vorliegend im Revisionsverfahren durch Urteilsauslegung behoben werden: Die Entscheidungsgründe geben den Umfang der Verurteilung klar und unzweifelhaft wieder, so daß der Tenor des Berufungsurteils einschränkend ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99 - NJW-
RR 2002, 136 f. und BGH Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR 1991, 1278): Das Berufungsgericht leitet die rechtlichen Ausführungen zum Beseitigungsanspruch des Klägers auf S. 9 beschränkt auf den "Bereich der SuperBleifrei -Zapfsäule Nr. 1 …" ein. Eben nur auf diesen räumlichen Bereich bezieht sich auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens auf S. 11 und der Umfang der als Schadensersatz S. 13 des Urteils beschriebenen Beseitigungspflicht. Danach ist davon auszugehen, daß vom Berufungsgericht nur eine Verurteilung zur Beseitigung von Kraftstoffrückständen im Bereich der Super -Bleifrei-Zapfsäule Nr. 1 gewollt war. Da das Berufungsgericht weder seine Kostenentscheidung noch die Festsetzung der Sicherheitsleistung begründet hat, ergeben sich aus diesen Nebenentscheidungen keine Rückschlüsse auf eine andere als die - einschränkend ausgelegte - Verurteilung. Davon ausgehend bemißt der Senat den Beschwerdewert des Beklagten mit weniger als 20.000 €. Der Beklagte hat im Vollstreckungsverfahren selbst einen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Sanierung von 25 m³ Boden Kosten von 5.746,64 € verursacht. Sowohl vom Umfang der auszutauschenden Erdmassen als auch dem Kostenaufwand nach sind diese Werte vergleichbar mit den Angaben der Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. Z. und Dipl.-Geol. S. im Gerichtsgutachten vom 30. November 1999. Die Sachverständigen schätzen dort die Kosten der Sanierung auf etwa 7.000 DM. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der vor Ausführung der Arbeiten nicht exakt zu bestimmenden Menge des auszutauschenden Materials stimmen Gutachten und Kostenvoranschlag überein, so
daß sich der Senat bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes an dem höheren der beiden Werte orientiert. Demgegenüber sind die vom Beklagten im Vollstreckungsverfahren geforderten 71.900 € für die Sanierung von 900 m³ Erdreich, an denen der Kläger ausweislich seiner Antwort auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr festhält , unrealistisch.
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 64/07
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in einem Objekt in H. .
2
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 € zzgl. Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe.
3
Die Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, dass dieser keine Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 zustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.

II.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 € übersteigt.
6
1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 – std. Rspr.).
7
2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Klägers bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann.
8
a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststellungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2, 276, 277; Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, NJW 1970, 2025); dabei sind – anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners – keine Abzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, aaO). Die Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der Ansprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat.
9
aa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht berühmt hat. In diesen Fällen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006, III ZR 120/06, Rdn. 2 – veröffentlicht in juris).
10
So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den Vortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat, dass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei und sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten berühme.
11
bb) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch die Rücknahme der Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist. Die Drittwiderbeklagte muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs nach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt hat.
12
Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie geltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar nicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden müssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll.
13
3. Die in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der Drittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils ihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen, und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigen könnte.

III.

14
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € bemessen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 110/02
vom
13. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8
In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene
mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies
dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.
BGH, Beschluß vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin
Dr. Vézina

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. April 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 614 € (1.200 DM)

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 €) durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden, da das seit dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeßrecht, das hier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12).
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allenfalls in Höhe von 15.388 € (25 x 1.200 DM = 30.000 DM).
a) Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung des ungehinderten Zutritts zum Grundstück der Beklagten abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, die von ihm genutzte Teilfläche des Grundstücks unter Abriß des aufstehenden Werkstattgebäudes zu räumen. Wie auch die Beschwerde einräumt, findet eine Zusammenrechnung der Beschwer hinsichtlich der Klage und der Hilfswiderklage nach § 5 ZPO nicht statt, da insoweit teilweise Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Klageantrages und des korrespondierenden Räumungsantrags der Widerklage auf der Grundlage eines Jahrespachtwerts von 1.200 DM nach § 16 GKG a.F. auf diesen Wert festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es kann dahinstehen, ob die insoweit nach § 8 ZPO festzusetzende Beschwer dem in dieser Vorschrift als Höchstbetrag genannten 25fachen Jahreswert (hier 30.000 DM) entspricht oder die streitige Zeit hier geringer anzusetzen ist. Ein höherer Wert der Beschwer als 30.000 DM (15.388 €) kommt jedenfalls nicht in Betracht.
b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer des Klägers dadurch, daß er das auf der zu räumenden Teilfläche befindliche Gebäude abzureißen hat, nicht um die Höhe der Abrißkosten oder gar den Verkehrswert des Gebäudes. Das Verlangen, das Gebäude zu entfernen , ist Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs;
der damit verbundene Kostenaufwand erhöht weder den Gebührenstreitwert noch die Beschwer (vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781, 782; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - NJW-RR 1994, 256).
c) Ferner erhöht sich die Beschwer des Klägers entgegen dessen Auffassung auch nicht durch die Abweisung seines Hilfsantrages, dem Räumungsbegehren der Widerklägerin nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung stattzugeben. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel bestimmt sich nur dann nach dem Wert des geltend gemachten Gegenrechts, wenn die zur Räumung verurteilte Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr ihre Verurteilung als solche angreift, sondern lediglich erreichen will, daß sie nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihres Gegenanspruchs zur Räumung verurteilt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZR 204/94 - NJW-RR 1995, 706; BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714). Hier hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausdrücklich den Revisionsantrag angekündigt, das Berufungsurteil (insgesamt) aufzuheben, soweit zum Nachteil
des Klägers erkannt wurde. In einem solchen Fall ist allein der Wert des in erster Linie bekämpften Räumungsanspruchs für die Festsetzung der Beschwer maßgeblich (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Stichworte "Gegenleistung" und "Zugum -Zug-Leistungen").
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 148/02
vom
27. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist
nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands
aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen
, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen
, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils
in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung
zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein,
für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag auf Erhöhung des Wertes der Beschwer wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in Anspruch. Nach vollständiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage gehörenden Transformatorengebäudes verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der Klägerin betrage 17.895,22 €, weil nach einer vorliegenden Kostenschätzung für das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, jedoch noch nicht begründet. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt sie, während des Laufs der - verlängerten - Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde die Erhöhung des Wertes ihrer Beschwer aus dem Berufungsurteil auf über 20.000 €.

II.


Der Antrag ist unzulässig.
Für eine Erhöhung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin mißachtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGHZ 54, 181, 184). Nach der - hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neugeschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt.
1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und Wertrevision getreten (vgl. Musielak, NJW 2000, 2769, 2777). Die zuvor für vermögensrechtliche Streitigkeiten geltende Regelung des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert der Beschwer für das Erfordernis einer Zulassung der Revision maßgeblich war, ist nicht in das neue Recht übernommen worden. Nunmehr entscheidet das Berufungsgericht unabhängig vom Wert der Beschwer nach § 543 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Revision (vgl. Büttner, MDR 2001, 1201, 1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandes-
gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war.
2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht wegen der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 davon abhängig, daß "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für die damit beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil (so aber Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 544 Rdn. 4; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 544 ZPO Rdn. 4; Pukall/Kießling, WM Beilage 1/2002, S. 34; Ullmann, WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rdn. 6; Büttner, aaO, 1206; wohl auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14).
Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 für die Zulässigkeit der Wertrevision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entscheidend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so daß sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils ergab (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1983, III ZR 87/83, NJW 1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331). Hiervon zu unterscheiden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, für den der Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 511 a
Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 2). Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344). Die Maßgeblichkeit des Wertes der Beschwer wurde bei der Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in das neue Recht übernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975 auch für das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt, nach dem für die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch (b) aus dem - anhand der Materialien zu erschließenden - Gesetzeszweck.

a) Bereits aus der Formulierung des § 26 Nr. 8 EGZPO folgt, daß maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte der Wert der Beschwer entscheidend sein, so hätte es genügt, diesen Begriff - wie bei § 546 ZPO a.F. geschehen - in die Gesetzesvorschrift aufzunehmen. Auch wenn es nur um eine Zulässigkeitsregelung für die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht für die Revision selbst geht, hätte es eines Hinweises auf die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der Wert der Beschwer bereits mit dem Erlaß des Berufungsurteils feststeht. Dagegen ist ohne Belang, daß der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa in § 511 Abs. 2 Nr. 1 oder § 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten Fällen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es nämlich bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an Rechtsmittelanträgen hinsichtlich der Hauptsache und damit an der Möglichkeit, den Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz gewordene Formulierung gewählt werden, die auf das Ziel abstellt, das der Beschwerde-
führer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

b) Bestätigt wird die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes für die Bestimmung der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. BGHZ 46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulassungsbeschwerde während einer Übergangszeit beschränkt werden, um einer möglichen Belastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, solange sich die Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einschätzen läßt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu § 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 126). In dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt § 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen Regelungen überein, die auch im reformierten Zivilprozeß eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen abhängig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet aber stets der Wert des Beschwerdegegenstandes über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Das gilt sowohl für die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (krit. deshalb Jauernig, NJW 2001, 3027 f), als auch für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. Die Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes entspricht nicht nur dem früheren Berufungs- und Beschwerderecht (§ 511a Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist insbesondere für das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckmäßiger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechtsschutzziel kennzeichnet nämlich das Interesse einer Partei an dem jeweiligen Rechtsmittel, während in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus der Instanzentscheidung einfließen, die die Partei hinzunehmen bereit ist und
daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits wenig folgerichtig, daß auch nicht zur Überprüfung gestellte Belastungen über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber läßt es sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, daß selbst solche Rechtsmittel zulässig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte eigene Interesse des Rechtsmittelführers hinter der maßgeblichen Wertgrenze zurückbleibt.
Demgemäß hatte die Zivilprozeßordnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September 1975 (BGBl. I S. 1863) für die Zulässigkeit der damals im Vordergrund stehenden Streitwertrevision auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abgestellt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 546 Rdn. 1; Krämer, Festschrift für Hollerbach , 2001, S. 267, 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisionsnovelle neugefaßte § 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nur deshalb ab, weil für vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits bei Erlaß des Berufungsurteils feststehen mußte, ob gleichzeitig über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein Anwendungsfall des § 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision, BT-Drucks. 7/3596, S. 5; Vogel, NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsanträge bestimmte Wert des Beschwerdegegenstandes als Maßstab der Wertgrenze zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. Annahmerevision aus. Es blieb als Ausweg nur der Rückgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der Wertdifferenz zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils abzulesen ist. Nachdem der Reformgesetzgeber das durch die Revisionsnovelle
geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit einer Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten zur Revision bereits bei Abschluß der Berufungsinstanz. Demgemäß schreibt § 26 Nr. 8 EGZPO im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 7).
3. Diese Zulässigkeitsregelung bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

a) Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht geltende Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmittels unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, und diese Zulassung auch weiterhin auf selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt
werden kann (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 ZPO Rdn. 11), ist es gerechtfertigt, für die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer" bei § 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs außer Betracht zu lassen, die auch von der Zulassung der Revision hätten ausgenommen werden können.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Partei durch das Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Maße beschwert ist, das einen Beschwerdegegenstand von mehr als 20.000 € ermöglicht, im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 11 f; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 19 ff) Teils des gesamten Prozeßstoffs geltend gemacht werden kann, der für sich genommen die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. So reicht es etwa für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im Wert von mehr als 20.000 € eröffnet. Dagegen ist es für das Überschreiten der Wertgrenze als einer Zulässigkeitsvoraussetzung nur der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob der in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund für die Revision auch tatsächlich gegeben ist.

c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zulässigen Rechtsschutzziels in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer
Festlegung der Revisionsanträge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision zugelassen , so ist der Revisionskläger grundsätzlich nicht gehindert, sein Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschränken, der die Wertgrenze nicht mehr überschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 6). Eine solche Beschränkung des Revisionsantrags kann allerdings im Einzelfall wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein.
4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegründung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Darlegungen der Klägerin darüber zu befinden haben, ob sie mit dem angestrebten Revisionsverfahren eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des Beschwerdegegenstandes über der Wertgrenze von 20.000 € ergibt.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Klein

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 64/07
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in einem Objekt in H. .
2
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in Höhe von 121.661,00 € zzgl. Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden beantragt und vorgetragen, dass die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe.
3
Die Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, dass dieser keine Schadensersatzansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 zustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.

II.

5
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 € übersteigt.
6
1. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist für die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgründe, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 – std. Rspr.).
7
2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert für die Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Klägers bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann.
8
a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststellungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2, 276, 277; Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, NJW 1970, 2025); dabei sind – anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners – keine Abzüge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, aaO). Die Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der Ansprüche bestimmt werden, die der Kläger verfolgt hat.
9
aa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht berühmt hat. In diesen Fällen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht spürbar belastet (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006, III ZR 120/06, Rdn. 2 – veröffentlicht in juris).
10
So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den Vortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage damit begründet hat, dass die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an den Kläger unstreitig sei und sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten berühme.
11
bb) Schließlich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung über den eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch die Rücknahme der Berufung des Klägers rechtskräftig geworden ist. Die Drittwiderbeklagte muss die rechtskräftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs nach § 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt hat.
12
Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge in erster Linie geltend, dass eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung ihr gegenüber gar nicht habe ergehen dürfen, weil die Drittwiderklage unzulässig gewesen sei und diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zurückgewiesen werden müssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll.
13
3. Die in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der Drittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils ihr gegenüber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässige Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen, und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigen könnte.

III.

14
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € bemessen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)