Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2017 - III ZR 580/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Tombrink sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 7.108,84 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Sie verlangt nunmehr noch die Zahlung von 6.608,84 €. Außerdem be- gehrt sie - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von Steuernachzahlungen wegen nachträglich aberkannter Verlustabzüge, und von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen, sowie Auskunft über die Namen und Adressen aller übrigen Gesellschafter und Treugeber des Fonds.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert entsprechend den in der Klageschrift ursprünglich angekündigten - nachfolgend aber reduzierten - Anträgen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
- 5
- 1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen , dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- 6
- 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist die Klägerin in Höhe von 6.608,84 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung der übrigen Anträge beträgt nicht mehr als 500 €.
- 7
- a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe die Klägerin mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritten rechnen müsste. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).
- 8
- aa) Soweit es den auf Freistellung von Steuernachzahlungen gerichteten Feststellungsantrag betrifft, dessen Wert die Klägerin mit 5.000 € beziffert hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass und aus welchen Gründen ihr Steuernachzahlungen in dieser Höhe drohen sollten und ob und in welcher Höhe bei ihrer eigenen Wertangabe ein Abschlag im Hinblick auf den Feststellungscharakter des Antrags vorgenommen worden ist. Da das zuständige Finanzamt unstreitig die Anfangsverluste des Fonds bestandskräftig veranlagt hat, ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt der Gefahr von Steuernachzahlungen wegen der Nichtanerkennung der steuerlichen Konzeption des Fonds ausgesetzt wäre. Der Senat misst daher diesem Antrag keinen Wert zu.
- 9
- bb) Auch in Bezug auf das auf Freistellung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat die - nur mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligte - Klägerin keine Tatsachen (etwa zur Einzahlung der Einlage) vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass und in welcher Höhe sie dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt sein könnte. Vielmehr hat sie selbst in dem denselben Fonds betreffenden Parallelverfahren III ZR 250/15 den Wert eines gleichartigen Antrags auf 0 € beziffert. Im Hinblick darauf vermag auch der Se- nat dem Antrag keinen bezifferbaren Wert zuzumessen.
- 10
- b) Durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs, zu dessen Wert sie keine Angaben gemacht hat, ist die Klägerin mit allenfalls 500 € beschwert. Da sie die Auskunft nur begehrt, "um ihr Wissen mit anderen Anlegern, die sich möglicherweise in Beweisnot befinden, zu teilen" (GA I 134), diese also ersichtlich weder der Vorbereitung der eigenen Leistungs- oder Feststellungsanträge dient noch sonst in Bezug zur Rückabwicklung ihrer eigenen streitgegenständli- chen Beteiligung in Höhe von 25.000 € steht, besteht der Wert des Auskunfts- anspruchs vorliegend allein im Zeit- und Kostenaufwand zur Erlangung der begehrten Auskünfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Stichwort Auskunft; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 192; OLG Köln, BeckRS 2009, 15928), den der Senat mit 500 € ansetzt. Ungeachtet dessen wäre auch bei Ansetzung eines auf die Beteiligungssumme bezogenen höheren Wertes für den Auskunftsanspruch von 25 % der Beteiligungssumme (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2013, 04352 S. 31) der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO insgesamt nicht erreicht.
- 11
- Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, da - was der Senat geprüft hat - ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.11.2015 - 34 O 25699/10 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 17 U 4274/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.