Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - III ZR 104/15

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 104/15
vom
23. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230616BIIIZR104.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch die Richter Seiters, Hucke, Tombrink und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2015 - 27 U 4886/14 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 15.235,32 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abtransport und der Einlagerung von Sammelcontainern für Altkleidung, die der Beklagte widerrechtlich auf fremden privaten Grundstücken abgestellt haben soll, auf Aufwendungsersatz in Anspruch.
2
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.235,32 € festgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte Beschwerde gemäß § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 ZPO eingelegt.

II.


3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
4
1. Die auf Zahlung von Aufwendungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der eingelagerten Kleiderbehälter gerichteten Anträge zu 1 und 2 sind mit 2.874,67 € beziehungsweise 11.934,37 € zu bewerten. Diese Beträge werden durch die jeweils beantragte Zug-um-Zug-Leistung nicht erhöht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 41/14, BeckRS 2015, 03014 Rn. 3). Da dem Antrag zu 2 nur in Höhe von 9.360,85 € stattgegeben worden ist, beträgt die Beschwer des Beklagten 12.235,52 €.
5
2. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten gerichtete Antrag zu 3 ist wertmäßig ohne Bedeutung (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 10; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2 und vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 5).
6
3. Die Anträge zu 4 (Mahn- und Auskunftskosten) und zu 6 (vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten) beziehen sich auf Nebenforderungen, die bei der Ermittlung der Beschwer und des Streitwerts nicht zu berücksichtigen sind (s. nur Senatsbeschluss vom 29. Januar 2015 aaO Rn. 4 mwN).
7
4. Den Antrag zu 5 (Rücknahme der eingelagerten Kleiderbehälter) hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet (§ 3 ZPO).
8
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Antrag auf Rücknahme der Kleidercontainer bei der Streitwertfestsetzung nicht unberücksichtigt gelassen. Soweit das Oberlandesgericht in dem Zurückwei- sungsbeschluss vom 5. März 2015 einen Betrag von 3.000 € für den"Klagean- trag zu 3)" zugrunde gelegt hat, bezieht sich diese Angabe ersichtlich auf die Rücknahme der Altkleidercontainer. Denn aus dem Einleitungssatz zu den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 4. Februar 2015 erschließt sich, dass das Berufungsgericht die Rücknahme der eingelagerten Sammelbehälter als Antrag zu 3 angesehen hat. Das Gericht hat sich dabei an den Angaben der Klägerin zum Streitwert in der Anspruchsbegründung vom 11. September 2013 (S. 13) orientiert. Darin bezifferte die Klägerin, die einen Gesamtstreitwert von 17.809,05 € errechnete, den Antrag auf Rücknahme der Behälter mit einem Wert von 3.000 €. Es kommt hinzu, dass sich aus dem auf Blatt 144 der Akten befindlichen handschriftlichen Vermerk der Berichterstatterin ergibt, dass in die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren in Höhe von 15.235,52 € neben den vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsbeträgen von 2.874,67 € und 9.360,85 € ein Betrag von 3.000 € für "Rücknahme" eingeflossen ist.
9
5. Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung auf die Klageanträge zu 1 und 2 (jeweils Aufwendungsersatz ) sowie den Klageantrag zu 5 (Rücknahme der Kleiderbehälter) gestützt hat, während die Klageanträge zu 3, 4 und 6 (Annahmeverzug und Rechtsverfolgungskosten) bei der Wertfestsetzung zu Recht außer Betracht geblieben sind.
10
6. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt , dass der Beklagte den Angaben der Klägerin zur Bewertung des Rücknahmeanspruchs in den Vorinstanzen entgegengetreten ist. Er hat auch die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts und den darauf gestützten Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nicht beanstandet. Der Beklagte kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen hingenommenen Angaben erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu beanstanden, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, BeckRS 2012, 07284 Rn. 3).
11
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, auf Grund der Streitwertfestsetzung des Landgerichts geboten. Dieses hat - wie bereits das Amtsgericht A. in seinem Verweisungsbeschluss vom 11. Februar 2014 und die Einzelrichterin des Landgerichts bei ihrer vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 26. Februar 2014 - den Streitwert in der münd- lichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 auf 17.809,05 € festgesetzt undist dabei offenkundig der Streitwertangabe der Klägerin in der Anspruchsbegründung gefolgt. Soweit das Gericht in dem Urteil vom 14. November 2014 den Streitwert - ohne nähere Begründung - auf 23.809,04 € abgeändert hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass es damit den Antrag auf Rücknahme der Kleiderbehälter anders und höher bewerten wollte.
12
Unabhängig davon sind die Angaben des Beklagten zur Höhe der angeblichen Rücknahmekosten von 10.556,10 € nicht nachvollziehbar. Der Beklagte, der eine Niederlassung in M. unterhält, hat die streitgegenständlichen Sammelcontainer ausschließlich im Raum A. aufgestellt. Dort sammelt er Altkleidung unter der Firmenbezeichnung "D. T. ". Unter diesen Umständen ist es nicht plausibel, wenn er nunmehr geltend macht, die Rücknahme der in der Nähe von A. eingelagerten Container könne nur durch deren Rücktransport in das 491 Kilometer entfernte L. unter Einsatz eines zusätzlichen Miet-Lkw und eines zusätzlichen Leihfahrers erfolgen.
Seiters Hucke Tombrink
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 95 O 588/14 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 27 U 4886/14 -

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 14.11.2014, Az.: 095 O 588/14, wird durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.235,32 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 04.02.2015 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 27.02.2015 weist keine neuen entscheidungserheblichen, nicht bereits im Hinweis des Senats behandelten Gesichtspunkte auf.

Hierzu ist noch folgendes auszuführen:

1. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, hat sich die Klägerin nicht unentgeltlich gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern zum Tätigwerden verpflichtet, sondern nur im Gegenzug gegen Abtretung bestehender Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche.

2. Hinsichtlich der Ansprüche der jeweiligen Grundstückseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung, dass ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 679 BGB vorliegend zu bejahen ist. Dies folgt schon daraus, dass durch die in großer Zahl aufgestellten Sammelcontainer das Ortsbild nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Es liegt nicht nur die Beeinträchtigung eines einzelnen Grundstückseigentümers durch das widerrechtliche Aufstellen eines Altkleidercontainers vor. Vielmehr wurde vom Beklagten, wie den vorgelegten Pressemitteilungen zu entnehmen ist, in einer Vielzahl von Fällen ohne Einwilligung des jeweils Berechtigten das Aufstellen von diesen Containern praktiziert, wobei zum Teil private, insbesondere jedoch gewerbliche Grundstückseigentümer und Berechtigte beeinträchtigt wurden. Soweit die Berufung hierbei auf Rechtsprechung in den sogenannten Abschleppfällen verweist, ist dies nicht vergleichbar.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB zu bejahen sind, da die Klägerin ihren Anspruch aus abgetretenem Recht aus Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann.

4. Wenn sich die Berufung in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2015 nunmehr darauf beruft, dass die Aufträge aus dem Zeitraum bis Juli 2013 stammten, während sie noch in der Berufungsbegründung (Seite 6) ausführt, die vorgelegten Aufträge stammen aus den Jahren 2011 und 2012, führt dies zu keiner anderen Wertung. Denn entscheidend ist, wie der Senat bereits unter Ziffer 7. des Hinweises ausgeführt hat, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 683 BGB in Form der üblichen Vergütung für Personal- und Materialkosten zugesprochen hat.

Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.

Die Berufung ist daher durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen. Da, wie bereits ausgeführt, von der Berufung zitierten Abschleppfällen ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt, sind auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO gegeben.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, hat die Klagepartei von Anfang an Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Hiermit hat sich auch der Beklagte in seiner Berufungsbegründung (vgl. Seite 7) befasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO festgesetzt (2.874,67 Euro für Klageantrag zu 1, 9.360,85 Euro für Klageantrag zu 2 und 3.000,- Euro für Klageantrag zu 3).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

3
1. Der Wert des Zahlungsantrags zu Ziffer 1 über 22.442,99 € ist lediglich mit 18.050 € zu bemessen. Die in den Antrag eingerechneten Zinsgewinne bei hypothetischer Vornahme einer Alternativanlage in Bundesschatzbriefen über 4.392,99 € sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Schaden stellt nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2) eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ohne Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Wert auch nicht um mindestens 500 € wegen der beantragten Zug-um-Zug-Leistung zu erhöhen. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte Beschluss vom 8. Mai 2012 (BGH - XI ZR 286/11, WM 2012, 1427 Rn. 3 ff) betrifft die Beschwer einer Partei, die sich dagegen wendet, dass ihrer Klage nicht unbedingt, sondern nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kapitalanlage stattgegeben worden ist. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht, in dem der Antrag der Klägerin auf Zahlung von 22.442,99 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung am … abgewiesen worden ist.
10
Der mit dem Klageantrag zu 4 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010, 1295, 1296 Rn. 16).
2
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 20.278,83 € zu bemessen , sondern lediglich mit 14.080 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). Der in der Klageforde- rung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 6.198,83 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer ebenfalls außer Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 10 f mwN). Der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) beträgt im Gefolge der unbeanstandeten Wertfestsetzung beider Vorinstanzen 500 € (§ 3 ZPO).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

2
Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 500.000 € beziffert. Das Landgericht hat dem folgend den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat seinem Verfahren diese Summe zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Aufgrund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1), zumal sie auch in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung ihrer Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Betrag von 500.000 € Bezug genommen hat.
3
III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wert- festsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).