Oberlandesgericht München Beschluss, 05. März 2015 - 27 U 4886/14

bei uns veröffentlicht am05.03.2015
vorgehend
Landgericht Augsburg, 95 O 588/14, 14.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 14.11.2014, Az.: 095 O 588/14, wird durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.235,32 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 04.02.2015 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.

Die Stellungnahme des Beklagten vom 27.02.2015 weist keine neuen entscheidungserheblichen, nicht bereits im Hinweis des Senats behandelten Gesichtspunkte auf.

Hierzu ist noch folgendes auszuführen:

1. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, hat sich die Klägerin nicht unentgeltlich gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern zum Tätigwerden verpflichtet, sondern nur im Gegenzug gegen Abtretung bestehender Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche.

2. Hinsichtlich der Ansprüche der jeweiligen Grundstückseigentümer aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt der Senat bei seiner Rechtsauffassung, dass ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 679 BGB vorliegend zu bejahen ist. Dies folgt schon daraus, dass durch die in großer Zahl aufgestellten Sammelcontainer das Ortsbild nicht unwesentlich beeinträchtigt wird. Es liegt nicht nur die Beeinträchtigung eines einzelnen Grundstückseigentümers durch das widerrechtliche Aufstellen eines Altkleidercontainers vor. Vielmehr wurde vom Beklagten, wie den vorgelegten Pressemitteilungen zu entnehmen ist, in einer Vielzahl von Fällen ohne Einwilligung des jeweils Berechtigten das Aufstellen von diesen Containern praktiziert, wobei zum Teil private, insbesondere jedoch gewerbliche Grundstückseigentümer und Berechtigte beeinträchtigt wurden. Soweit die Berufung hierbei auf Rechtsprechung in den sogenannten Abschleppfällen verweist, ist dies nicht vergleichbar.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB zu bejahen sind, da die Klägerin ihren Anspruch aus abgetretenem Recht aus Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann.

4. Wenn sich die Berufung in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2015 nunmehr darauf beruft, dass die Aufträge aus dem Zeitraum bis Juli 2013 stammten, während sie noch in der Berufungsbegründung (Seite 6) ausführt, die vorgelegten Aufträge stammen aus den Jahren 2011 und 2012, führt dies zu keiner anderen Wertung. Denn entscheidend ist, wie der Senat bereits unter Ziffer 7. des Hinweises ausgeführt hat, dass das Erstgericht rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 683 BGB in Form der üblichen Vergütung für Personal- und Materialkosten zugesprochen hat.

Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.

Die Berufung ist daher durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen. Da, wie bereits ausgeführt, von der Berufung zitierten Abschleppfällen ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt, sind auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO gegeben.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Wie bereits im Hinweis ausgeführt, hat die Klagepartei von Anfang an Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Hiermit hat sich auch der Beklagte in seiner Berufungsbegründung (vgl. Seite 7) befasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO festgesetzt (2.874,67 Euro für Klageantrag zu 1, 9.360,85 Euro für Klageantrag zu 2 und 3.000,- Euro für Klageantrag zu 3).

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.