Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - III ZA 34/16

published on 23.03.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - III ZA 34/16
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Landgericht Krefeld, 2 O 224/15, 21.10.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 155/15, 05.10.2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 34/16
vom
23. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230317BIIIZA34.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2016 - I-18 U 155/15 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch.
2
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
3
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens 22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; jeweils mwN).
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 224/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-18 U 155/15 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g
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published on 27.10.2016 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 104/15 vom 23. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230616BIIIZR104.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch die Richter Seiters, Hucke, Tombrink und Reiter sowie die
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

10
6. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt , dass der Beklagte den Angaben der Klägerin zur Bewertung des Rücknahmeanspruchs in den Vorinstanzen entgegengetreten ist. Er hat auch die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts und den darauf gestützten Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin nicht beanstandet. Der Beklagte kann deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen hingenommenen Angaben erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu beanstanden, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, BeckRS 2012, 07284 Rn. 3).
4
1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt , im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Nieder- schlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).
5
1. Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Entscheidend für die Wertermittlung sind hierbei die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten. Hat er in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zu einem Schadensumfang zu machen, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens war (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682, Rn. 1, 5; vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, BeckRS 2014, 05626 Rn. 10; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; jeweils mwN).