Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2019 - III ZB 98/18

bei uns veröffentlicht am06.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 98/18
vom
6. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen der
von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern
einer privaten Krankenversicherung Behandlungsleistungen erbracht (hier:
IMRT-Strahlentherapie) und abgerechnet hat (hier: analog Nummer 5855
GOÄ), begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn
in einem Rechtsstreit zwischen einem anderen Versicherungsnehmer und
der Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit und Abrechenbarkeit
entsprechender Behandlungsleistungen beurteilt werden muss. Nur bei
Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in
Frage stellender Umstände kann die Annahme eines Ablehnungsgrunds gerechtfertigt
sein (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI
ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569).

b) Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse
am Ausgang des Rechtsstreits kann Anlass zu der Befürchtung bestehen,
der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch
gegenüber. Ob dies anzunehmen ist, entzieht sich einer schematischen
Betrachtungsweise und kann nur auf Grund der Umstände des jeweiligen
Einzelfalls entschieden werden.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98/18 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2019:060619BIIIZB98.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 30. August 2018 - 25 W 937/18 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Bestrahlungstherapie im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses. Im Zusammenhang mit der Behandlung eines Mammakarzinoms führte die Streithelferin bei der Klägerin eine intensitätsmodulierte Radio- und Strahlentherapie (IMRT) durch und berechnete diese - einer Empfehlung der Bundesärztekammer folgend - in analoger Anwendung der für eine intraoperative Strahlen- behandlung mit Elektronen (IORT) geltenden Nummer 5855 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
2
Die beklagte Versicherung hat die medizinische Notwendigkeit der IMRTBehandlung bestritten und vertritt zudem die Auffassung, die IMRT-Behandlung könne nicht analog Nummer 5855 GOÄ abgerechnet werden, da sie mit der IORT-Therapie nicht gleichwertig im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ sei.
3
Das Landgericht hat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens unter anderem zu der Behauptung der Klägerin angeordnet, die bei ihr durchgeführten IMRT-Behandlungen seien nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig mit einer intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen. Zum Sachverständigen wurde Prof. Dr. M. F. bestimmt, der Direktor der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie eines Universitätsklinikums ist.
4
Der Beklagte hat den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverständige habe in den Jahren 2015 und 2016 als behandelnder Arzt bei drei nicht am Rechtsstreit beteiligten Versicherungsnehmern des Beklagten IMRTBehandlungen durchgeführt und diese in der streitgegenständlichen Weise nach Nummer 5855 GOÄ analog in unbeschränktem Umfang abgerechnet. Die Rechnungen des Sachverständigen habe der Beklagte den Versicherungsnehmern unter Geltendmachung derselben Einwendungen wie im jetzigen Prozess nur gekürzt erstattet.
5
Das Ablehnungsgesuch hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Die dagegen geführte sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesge- richt zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Mangels Bestimmung des zuständigen Rechtsbeschwerdegerichts durch das Oberlandesgericht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO) konnte der Beklagte das Rechtsmittel nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz fristwahrend sowohl bei dem Bundesgerichtshof als auch bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994, 1224; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230; jeweils mwN). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EGGVG, da ausschließlich Bundesrecht Anwendung findet.
7
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Eine Besorgnis der Befangenheit folge nicht schon daraus, dass der Sachverständige im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit selbst IMRT-Behandlungen erbringe und diese - entsprechend einer Empfehlung der Bundesärztekammer - nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechne. Daran ändere auch der besondere Umstand nichts, dass der Beklagte drei IMRTBehandlungen betreffende Rechnungen des Sachverständigen gegenüber anderen Versicherungsnehmern nur gekürzt erstattet habe. Die erforderliche Sachkunde ärztlicher Sachverständiger bedinge regelmäßig die Bestellung von Ärzten, die die streitige Behandlungsmaßnahme auch selbst durchführten und in der Regel auch selbst liquidationsberechtigt seien. Der sich daraus ergebende systemimmanente Interessenkonflikt könne nicht dem Sachverständigen zugerechnet werden. Die Annahme eines "Generalverdachts" einer einseitig am eigenen Gebühreninteresse ausgerichteten Gutachtenerstattung erscheine gerade gegenüber besonders qualifizierten ärztlichen Sachverständigen überzogen. Andernfalls würde der Kreis der qualifizierten Gutachter stark eingeschränkt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige zu den Beweisfragen nicht neutral Stellung nehmen werde, lägen nicht vor. Eine Begutachtung in eigener Sache finde nicht statt. Auch sei der Sachverständige nicht an einem Streit des Beklagten mit anderen Versicherungsnehmern beteiligt. Nach dem Gutachterauftrag habe er nur die Tatsachengrundlage zu schaffen, über die streitige Rechtsfrage der unbeschränkten Abrechnung nach Nummer 5855 GOÄ analog habe das Gericht zu befinden. Es bestehe kein vergleichbarer Interessenkonflikt, wie er bei einer "Vorbefassung" des Sachverständigen durch Erstellung eines Privatgutachtens für die Partei eines Rechtsstreits in Betracht komme (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569). Auch liege es nicht nahe, dass sich der Sachverständige , soweit er IMRT-Behandlungen gegenüber anderen Versicherungsnehmern des Beklagten liquidiert habe, dem Vorwurf einer - bewussten - Rechnungsüberhöhung allein deshalb ausgesetzt sehen könnte, weil ein Gericht auf der Grundlage seiner Begutachtung gegebenenfalls zu dem Ergebnis komme, dass bei der Behandlung von Mammakarzinomen die IMRT-Therapie nicht oder nur gedeckelt analog Nummer 5855 GOÄ abgerechnet werden könne.
9
3. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
10
a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12, NJW-RR 2013, 851 Rn. 10 und vom 10. Januar 2017 - VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569 Rn. 8; jeweils mwN).
11
Die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass darin der Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann. Dies kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn er den ihm erteilten Auftrag überschreitet (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 aaO Rn. 11, 13). Aber auch bereits vor einem Tätigwerden des Gutachters wird ein Ablehnungsgrund regelmäßig zu bejahen sein, wenn der Sachverständige in derselben Sache für eine Prozesspartei oder deren Versicherer bereits ein Privatgutachten erstattet hat. Gleiches gilt, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren. Bei der Erstattung eines Privatgutachtens legt sich der Sachverständige im Auftrag einer Partei und auf der Grundlage ihrer Angaben fest, sodass die Befürchtung, er werde sich bei der gerichtlich angeordneten erneuten Begutachtung in Zweifelsfällen für ein dieser Partei günstiges Ergebnis entscheiden , nicht als unvernünftig von der Hand zu weisen ist. Zudem steht die Befürchtung im Raum, der Sachverständige werde nicht geneigt sein, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung einer gleichartigen Fragestellung von seinem früheren Privatgutachten abzuweichen oder sich gar in Widerspruch zu diesem zu setzen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Gefahr eines Konflikts des Sachverständigen zwischen der Rücksichtnahme auf den früheren Auftraggeber und der Pflicht zu einer von der früheren Begutachtung losgelösten, objektiven Gutachtenerstattung im Auftrag des Gerichts. Dieser Umstand ist geeignet , das Vertrauen des Ablehnenden in eine unvoreingenommene Gutachtenerstattung zu erschüttern (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 9 f m. zahlr. wN).
12
b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Sachverständigen zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat.
13
aa) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht daraus, dass der Sachverständige im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit selbst IMRT-Leistungen erbracht und analog Nummer 5855 GOÄ abgerechnet hat. Die Vornahme und Abrechnung solcher Behandlungen begründet für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit. Sie trägt vielmehr dazu bei, dem Sachverständigen die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Nur bei Hinzutreten weiterer, die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in Frage stellender Umstände kann die Annahme eines Ablehnungsgrunds gerechtfertigt sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - I-4 W 19/17, juris Rn. 10). Daran fehlt es hier.
14
(1) Bei der Auswahl von ärztlichen Sachverständigen sind die Gerichte gehalten, sich solcher Gutachter zu bedienen, die über die erforderliche medizi- nische Fachkompetenz und damit auf dem einschlägigen Fachgebiet über eine Spezialausbildung und Erfahrung verfügen (vgl. BGH, Urteilevom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380, 1381 Rn. 16 und vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964, 2965 Rn. 15; jeweils mwN). Übt ein medizinischer Sachverständiger - wie fast immer - selbst eine ärztliche Tätigkeit aus, geht mit seiner gerichtlichen Bestellung zum Gutachter häufig einher, dass er Sachverhalte beurteilen muss, die seine eigene berufliche Tätigkeit betreffen. Dies gilt nicht nur für haftungsrechtliche, sondern auch für gebührenrechtliche Fragestellungen , wenn er zugleich liquidationsberechtigter Arzt ist. Würde allein eine solche typische fachliche Vorbefassung bereits die Befürchtung der Parteilichkeit rechtfertigen, hätte dies zur Folge, dass die Prozessparteien einen Sachverständigen jedenfalls auf dem Fachgebiet, in dem er beruflich tätig und liquidationsberechtigt ist, stets wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen könnten. Damit stünden gerade diejenigen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vornehmlich als Gutachter berufen sind.
15
(2) Soweit die Rechtsbeschwerde Sachverständige im Ruhestand und Sachverständige aus dem deutschsprachigen Ausland als gleichwertige Alternativen ins Spiel bringt, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob ein Sachverständiger im Ruhestand stets die erforderliche Sachkunde noch aufweist. Denn er ist möglicherweise mit dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr vertraut, sodass andere Sachverständige inzwischen über überlegene Forschungsmittel und neuere Erkenntnisse verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86, NJW 1987, 2300, 2301). Bei der Beauftragung eines im Ausland tätigen Sachverständigen kann sich die Frage einer beruflichen Vorbefassung, die für sich allein die Ablehnung ohnehin nicht rechtfertigt, in gleicher Weise stellen, wenn der Sachverständige selbst ärztliche Leistungen erbringt und sich insoweit die Problematik ergibt, wie neuartige Behandlungsmethoden auf der Grundlage einer nationalen Gebührenordnung oder eines sonstigen Tarifsystems abzurechnen sind (z.B. Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 14. Juli 2011 - 9C_252/2011). Es kommt hinzu, dass Beweisaufnahmen im Ausland häufig eine geringere Ergiebigkeit aufweisen und zudem das Risiko beträchtlicher Verfahrensverzögerungen mit sich bringen (vgl. § 363 ZPO). Daraus können erhebliche nachteilige Folgen insbesondere für die beweisbelastete Partei resultieren (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1980 - IX ZR 30/79, MDR 1980, 931, 932 = juris Rn. 13 f; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 363 Rn. 4).
16
bb) Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass der Sachverständige in den Jahren 2015 und 2016 bei drei nicht am hiesigen Verfahren beteiligten Versicherungsnehmern des Beklagten IMRT-Behandlungen in der streitgegenständlichen Weise abgerechnet und der Beklagte diese Rechnungen mit denselben Einwendungen wie im vorliegenden Rechtsstreit nur gekürzt erstattet hat, stellt keinen zusätzlichen Gesichtspunkt dar, der die Besorgnis der Befangenheit begründet.
17
(1) Diese Konstellation ist mit der Erstellung eines entgeltlichen Privatgutachtens für einen Dritten nicht vergleichbar. Die Abrechnung der erbrachten IMRT-Leistungen entsprach der bereits im Jahre 2011 öffentlich bekannt gegebenen Empfehlung der Bundesärztekammer zur generellen Analogiefähigkeit der Nummer 5855 GOÄ bei IMRT-Behandlungen und war nicht Ausdruck einer Vorfestlegung des Sachverständigen zugunsten einer Partei. Der Gutachter erhielt sein Honorar vom Patienten für eine erbrachte ärztliche Behandlung und nicht für die sachverständige Beantwortung einer Fachfrage, die er nunmehr als gerichtlich bestellter Sachverständiger erneut beantworten müsste. Es liegt mithin lediglich eine typische fachliche Vorbefassung des Sachverständigen vor, der zugleich liquidationsberechtigter Arzt ist, zu der weitere Umstände hinzutreten müssten, um eine Besorgnis der Befangenheit begründen zu können. Folglich steht auch nicht die Befürchtung im Raum, der Sachverständige werde nicht geneigt sein, bei der gerichtlich angeordneten Begutachtung von einer früheren Festlegung abzuweichen oder sich gar in Widerspruch zu dieser zu setzen.
18
Dass der vom Landgericht bestellte Sachverständige durchaus bereit ist, sich trotz der eigenen Abrechnungspraxis ergebnisoffen und kritisch mit den im Beweisbeschluss des Landgerichts formulierten Fragen auseinanderzusetzen, wird auch durch den Umstand belegt, dass er in einem früheren, im Auftrag des Landgerichts T. erstatteten und von dem Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Gutachten ausgeführt hat, nicht jede in Rechnung gestellte IMRT-Behandlung eines Mammakarzinoms sei tatsächlich nach Art, Kostenund Zeitaufwand mit einer IORT-Behandlung vergleichbar und daher nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Es seien vielmehr die im Einzelfall geplanten und durchgeführten Maßnahmen zu beurteilen.
19
(2) In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall - anders als bei einem entgeltlichen Privatgutachten - nicht über die Berechtigung der geltend gemachten Honorarforderung im Hinblick auf die unbeschränkte Abrechnung der IMRT-Leistungen analog Nummer 5855 GOÄ befinden soll. Nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses ist Gegenstand der sachverständigen Begutachtung lediglich die Frage, ob die bei der Klägerin durchgeführte IMRT-Behandlung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit der von der Nummer 5855 GOÄ erfassten ärztlichen Leistung (IORT- Behandlung) in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar ist. Hierzu hat das Landgericht dem Sachverständigen im Beweisbeschluss nähere Vorgaben gemacht, wonach er Ablauf, Umfang und Wirkungsweise der beiden Behandlungsmethoden darzustellen und untereinander zu vergleichen und sich darüber hinaus mit den im Verfahren vorgelegten anderen gutachterlichen und ärztlichen Stellungnahmen sachlich auseinanderzusetzen hat. Damit hat der Sachverständige, der an den Gutachterauftrag und die darin enthaltenen Fragestellungen und Weisungen gebunden ist (§ 404a ZPO), lediglich die Tatsachengrundlage zu schaffen , anhand derer das Gericht sodann die maßgebliche rechtliche Bewertung, ob von einer "gleichwertigen Leistung" im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ und einer Analogiefähigkeit der Nummer 5855 GOÄ auszugehen ist, selbst vornimmt. Der Sachverständigenauftrag erschöpft sich darin, die tatsächlichen Umstände, die für und gegen eine Vergleichbarkeit sprechen, zu ermitteln und darzustellen. Das ist dem Sachverständigen unparteiisch auch dann möglich, wenn er selbst im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit - nach jeweiliger Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall - in einer bestimmten Weise abrechnet. Die rechtliche Bewertung der Berechtigung einer Gebührenforderung obliegt weiterhin allein dem Gericht und ist von der Tatsachengrundlage, die der Sachverständige begutachtet , zu trennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - I-4 W 19/17, juris Rn. 13).
20
cc) Eine Besorgnis der Befangenheit lässt sich auch nicht mit der vom Beklagten geltend gemachten Befürchtung begründen, der Sachverständige setze sich dem Vorwurf der überhöhten Rechnungsstellung und damit etwaigen Regressforderungen der von ihm behandelten Patienten aus, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Begutachtung zu dem Ergebnis komme, dass die Nummer 5855 GOÄ nicht oder nur beschränkt anwendbar sei. Vor dem Hintergrund eines möglichen Konflikts des Sachverständigen zwischen seinen eige- nen wirtschaftlichen Interessen und der Pflicht zu einer objektiven Gutachtenerstattung könnte er versucht sein, gegen die Vergleichbarkeit der Behandlung sprechende Umstände "herunterzuspielen" oder gar "unter den Tisch fallen" zu lassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. März 2018 - 14 W 15/18, juris Rn. 14).
21
Bei einem eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits kann zwar Anlass zu der Befürchtung bestehen , der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2014 - X ZR 148/11, juris Rn. 4 f; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3 und RGZ 7, 311, 312 f jeweils zur Richterablehnung ). Ob dies anzunehmen ist, entzieht sich jedoch einer schematischen Betrachtungsweise und kann nur auf Grund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Die gebotene Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände führt im Streitfall dazu, dass kein Ablehnungsgrund vorliegt.
22
Allein der Umstand, dass das Gericht nach der Bewertung der konkreten Behandlungsmaßnahmen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen die Abrechenbarkeit nach Nummer 5855 GOÄ im Streitfall möglicherweise verneint, begründet noch nicht den Vorwurf der überhöhten Rechnungsstellung gegenüber anderen Versicherungsnehmern des Beklagten. Denn jede IMRT-Behandlung muss, wie das von dem Beklagten selbst vorgelegte Gutachten in dem Verfahren vor dem Landgericht T. belegt, gesondert beurteilt werden. Dementsprechend führt die Verneinung der Vergleichbarkeit in einem Verfahren nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass die Abrechnungen des Sachverständigen gegenüber anderen Versicherungsnehmern gegen die Grundsätze der Gebührenordnung für Ärzte verstoßen. Darüber hinaus haben die von dem bestellten Sachverständigen in den Jahren 2015 und 2016 behandelten Versicherungsnehmer des Beklagten bislang keine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen geltend gemacht noch sind sie gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Leistungsabrechnungen des Beklagten vorgegangen. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass mit einer rechtlichen Auseinandersetzung vor Eintritt der Regelverjährung (§ 195 BGB) noch zu rechnen sein könnte. Ferner trifft die Annahme des Beklagten nicht zu, eine von dem Versicherer nur anteilig erstattete Rechnung über ärztliche Leistungen führe zwangsläufig dazu, dass der Versicherungsnehmer die korrekte Berechnung des ärztlichen Honorars in Zweifel ziehe und daher eine Auseinandersetzung zwischen Arzt und Versicherungsnehmer wahrscheinlich sei. Denn die Honorarforderung eines Arztes kann auch dann berechtigt sein, wenn diese gegenüber dem Versicherer ganz oder teilweise nicht erstattungsfähig ist. Die privatärztlichen Honoraransprüche und die Leistungsansprüche des Patienten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung müssen nicht gleichlaufen, zumal die Frage der Erstattungsfähigkeit auch davon abhängt , welchen Krankheitskostentarif der Versicherungsnehmer vereinbart hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2017 - I-4 W 19/17, juris Rn.

16).


23
c) Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund in Fällen angenommen wurde, in denen ein Sachverständiger ärztliche Leistungen für einen Dritten erbracht hat und hierüber ein gesonderter Rechtsstreit (parallel) geführt wurde (z.B. OLG Köln, r+s 1999, 438; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2017 - 29 W 9/17, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2017, juris Rn. 13; siehe auch OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 W 1921/15 zu dem Fall, dass der Sachverständige einen Parallelprozess gegen seinen Pati- enten initiiert), kann dahinstehen, ob dem im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls in dieser Allgemeinheit gefolgt werden kann. Denn im vorliegenden Fall sind die von dem Sachverständigen gegenüber Versicherungsnehmern des Beklagten erbrachten und nach Nummer 5855 GOÄ abgerechneten IMRT-Behandlungen nicht Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits.
24
Nach alledem ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, dass die Abrechnung von IMRT-Behandlungen analog Nummer 5855 GOÄ durch den Sachverständigen gegenüber Versicherungsnehmern des Beklagten die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Kessen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.06.2018 - 12 O 14827/17 -
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2018 - 25 W 937/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


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(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.06.2018, Az. 12 O 14827/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von IMRT-Behandlungen, die bei der Klägerin im Zusammenhang mit einem Mammakarzinom durchgeführt wurden. Dabei steht unter anderem in Streit, ob die Behandlungen zu Recht entsprechend einer Empfehlung der Bundesärztekammer gemäß der für IORT-Behandlungen geltenden Ziffer 5855 GOÄ analog abgerechnet wurden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.04.2018 (Bl. 63/69 d.A.) Prof. Dr. F. als Sachverständigen bestellt, zum einen zur Frage der medizinischen Notwendigkeit, zum anderen zur Frage, ob die bei der Klägerin durchgeführten IMRT-Behandlungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand einer IORT-Behandlung (Ziffer 5855 GOÄ) gleichwertig seien. Dazu hat es im Beweisbeschluss (unter Ziffer 3.) nähere Hinweise und Vorgaben erteilt, um Auseinandersetzung mit anderen, bereits vorliegenden Gutachten zur gebührenrechtlichen Problematik gebeten und den Sachverständigen insbesondere aufgefordert, Ablauf, Umfang und Wirkungsweise der IMRT- und der IORT-Behandlung darzustellen und dazu Stellung zu nehmen, ob - und wenn ja worin - die beiden Behandlungsformen vergleichbar sind.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 72/74 d.A.) unter Berufung auf Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Az. 7 W 17/17, und des OLG Hamm vom 28.04.2017, Az. I-29 W 9/17 (beide Anlage B 22), Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen gestellt, begründet im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige selbst bereits IMRT-Leistungen für andere Versicherungsnehmer der Beklagten erbracht und nach der betreffenden Analogziffer abgerechnet habe, und der Beklagte diese Rechnungen entsprechend den Einwendungen im hiesigen Prozess diesen Versicherungsnehmern nur gekürzt erstattet habe.

Das Landgericht hat den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.06.2018 (Bl. 78/85 d.A., dem Beklagten zugestellt am 13.06.2018), auf dessen ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Es hat sich dabei insbesondere auf einen Beschluss des OLG Köln vom 06.10.2017, Az. 4 W 19/17, gestützt.

Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 (Bl. 88/92 d.A.) sofortige Beschwerde erhoben und sich darin insbesondere ergänzend auf einen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18, berufen; das Landgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 26.06.2018 (Bl. 111/113 d.A.) nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018 (Bl. 116/117 d.A.) hat der Beklagte nochmals Stellung genommen.

Die Klägerin hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen, ihre Streithelferin mit Schriftsätzen vom 25.06.2018 (ab Seite 16, Bl. 108 ff. d.A.) und vom 27.07.2018 (Bl. 122/125 d.A.) zur Sachverständigenauswahl Stellung genommen und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Das Verfahren wurde dem Senat von der Einzelrichterin mit Beschluss vom 01.08.2018 (Bl. 119/121 d.A.) übertragen.

Auf die genannten Aktenfundstellen wird Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten und Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. F. zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Der Senat folgt wie das Landgericht der Auffassung des OLG „Köln“ (nach juris OLG Düsseldorf) vom 06.10.2017, Az. 4 W 19/17, juris, dass sich die Besorgnis einer Befangenheit des Sachverständigen in derartigen Konstellationen nicht bereits daraus ergibt, dass dieser im Rahmen der von ihm ausgeübten ärztlichen Tätigkeit selbst IMRT-Leistungen erbringt und sie - entsprechend einer Empfehlung der Bundesärztekammer - analog Ziff. 5855 GOÄ abrechnet. Auch der vom beklagten Versicherer für den vorliegenden Fall hervorgehobene besondere Umstand, dass drei IMRT-Behandlungen betreffende Rechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. gegenüber anderen Versicherungsnehmern aus den Jahren 2015 und 2016 von ihm entsprechend den Einwendungen im hiesigen Prozess den dortigen Versicherungsnehmern nur gekürzt erstattet worden seien, führt nicht zur Befangenheit.

Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist zu bejahen, wenn berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität des Sachverständigen aus Sicht einer vernünftigen Partei bestehen, wenn also ausreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die das subjektive Misstrauen der ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung rechtfertigen können und die Befürchtungen der Partei hinsichtlich einer Parteilichkeit des Sachverständigen nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen.

Im vorliegenden Fall ergibt eine solche Gesamtwürdigung, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bei vernünftiger Betrachtung nicht gegeben sind.

Durch vom Sachverständigen vorgenommene eigene Abrechnungen der hier fraglichen Behandlung ähnlicher bzw. vergleichbarer Behandlungen anderer Patienten steht zwar ein mittelbares Eigeninteresse und eine „Vorbefassung“ des Sachverständigen hinsichtlich des Beweisthemas in Frage. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Situation reicht dies jedoch bei vernünftiger Würdigung nicht aus, eine den Ausschluss dieses Sachverständigen - und damit der Sache nach auch anderer selbst liquidierender Sachverständiger – bewirkende Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Wenn es um die analoge Anwendbarkeit von GOÄ-Ziffern bei ärztlichen Abrechnungen geht, kommt es gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ regelmäßig darauf an, ob die abgerechnete ärztliche Leistung einer in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar ist. Zur Klärung der Frage der tatsächlichen Vergleichbarkeit sind die Gerichte auf die Fachkunde ärztlicher Sachverständiger angewiesen, wobei diese in Hinblick auf die zur Beantwortung der Beweisfrage gebotene Sachkunde mit der Durchführung solcher Leistungen vertraut sein müssen. Dies bedingt regelmäßig die Bestellung von Ärzten, die die streitige Behandlungsart auch selbst durchführen; qualifizierte Gutachter sind in der Regel auch selbst liquidationsberechtigt oder wirken zumindest mittelbar an der Liquidationserstellung mit. Eine an Empfehlungen der Bundesärztekammer ausgerichtete Abrechnung dürfte dabei ebenfalls die Regel sein und ist jedenfalls sicherlich nicht unüblich. Wird - wie durchaus nicht selten - eine solche Abrechnung in einem Rechtsstreit in Frage gestellt, entsteht zwangsläufig ein Konflikt zwischen einer gegebenen Abrechnungspraxis und der dann notwendigen Beurteilung ihrer Berechtigung, weil diese ja gerade in Frage steht. Hieraus ergibt sich zwar typischerweise ein gewisser systemimmanenter Interessenkonflikt, dieser beruht aber auf der speziellen Fragestellung und kann nicht ohne weiteres dem – liquidationsberechtigten – Sachverständigen zugerechnet werden. Dabei ist, sofern nicht konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ersichtlich sind, davon auszugehen, dass der – wie hier – zur Klärung von Tatsachenfragen vom Gericht beigezogene Sachverständige grundsätzlich zu diesen Fragen neutral Stellung nimmt. Die vom Beklagten eingewandte Liquidationspraxis begründet hieran keine ausreichenden Zweifel.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass schon die wirtschaftliche Bedeutung der Beweisfrage für den betroffenen Sachverständigen begrenzt sein dürfte. So ist im vorliegenden Zivilprozess eine bestimmte Behandlung und die Abrechnung nach einer bestimmten zugehörigen GOÄ-Ziffer streitig, sodass die Gutachtensfrage entsprechend - Prof. Dr. F. ist Direktor der Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie des Universitätsklinikums W. - nur einen Ausschnitt und damit wirtschaftlich untergeordneten Teil seiner Tätigkeit betrifft. Ein „Generalverdacht“ einer einseitig am eigenen Gebühreninteresse ausgerichteten Gutachtenserstattung in solchen Fällen gerade gegenüber besonders qualifizierten ärztlichen Sachverständigen erscheint überzogen und auch aus Sicht des Beklagten vernünftigerweise nicht nachvollziehbar. Erachtete man die Bedenken des Beklagten für tragfähig, würde zudem der Kreis möglicher Gutachter stark eingeschränkt, zumal Sachverständige mit abweichender Abrechnungspraxis dann wohl auch erfolgreich seitens der Klagepartei abgelehnt werden könnten. Dadurch würde in derartigen Fällen letztlich die Bestellung des Sachverständigen in erheblichem Maße durch die Parteien grundsätzlich angreifbar und steuerbar, was nicht der Zielsetzung des Ablehnungsrechtes entspricht. Schließlich könnte es in bestimmten Bereichen dazu führen, dass im Ergebnis nur noch bedingt aus eigener Praxis erfahrene und damit sachlich wenig geeignete Gutachter beauftragt werden könnten.

Auch steht hier allenfalls ein mittelbares Interesse im Raum. Es findet schon deshalb keine „Begutachtung in eigener Sache“ statt, da in der Dreierkonstellation Arzt/Krankenhaus - Patient/Versicherungsnehmer - private Krankenversicherung rechtlich getrennte Vertragsbeziehungen vorliegen. Der Arzt rechnet sein Honorar aus dem Behandlungsvertrag gegenüber dem Patienten ab, der Patient verlangt - wie vorliegend - aus dem Krankenversicherungsvertrag nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen Erstattung der Behandlungskosten von seiner Versicherung. Ein Gleichlauf der Ansprüche ist nicht zwingend; die Honorarforderung eines Arztes kann grundsätzlich auch dann rechtmäßig sein, wenn diese gegenüber der Versicherung ganz oder teilweise nicht abrechenbar ist. Selbst wenn die Gutachtensfrage - wie hier die analoge Anwendbarkeit einer bestimmten GOÄ-Ziffer - für beide Vertragsbeziehungen maßgeblich ist, entfaltet ein etwaiges, die analoge Abrechenbarkeit verneinendes Urteil in einem Versicherungsprozess grundsätzlich - vorbehaltlich einer Streitverkündung - Wirkungen nur zwischen den dortigen Parteien; in einem etwaigen Folgeprozess eines Patienten/Versicherungsnehmers auf Rückforderung des Honorars vom Arzt/Sachverständigen könnte die Frage des berechtigten (analogen) Ansatzes bestimmter GOÄ-Ziffern vom dafür zuständigen Gericht auch anders beurteilt werden. Eine direkte Beteiligung des hiesigen Sachverständigen an einem Streit des Beklagten mit anderen Versicherungsnehmern über hier relevante Fragen hat der Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet.

Für die Frage, ob berechtigte Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen durch bestimmte Umstände gegeben sein könnten, ist zudem maßgeblich auf die Beweisfragen, zu deren Beantwortung er vom Gericht beigezogen wird, abzustellen. Bei der vorliegenden Konstellation ist insoweit relevant, dass der ärztliche Sachverständige nur damit beauftragt ist, dem insoweit nicht sachkundigen Gericht die tatsächlichen Umstände darzustellen und zu erläutern, die für und gegen eine Vergleichbarkeit der im Gebührenverzeichnis enthaltenen und der abgerechneten, dort nicht unmittelbar enthaltenen Behandlung sprechen. Nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses ist hingegen die gebührenrechtliche Folgerung bzw. die Frage der Richtigkeit der Rechnungsstellung. Eine Bewertung, in die eine etwaige Voreingenommenheit einfließen könnte, spielt hier allenfalls am Rande eine Rolle. Denn die maßgebliche wertende Beurteilung, ob nach den Darstellungen des Sachverständigen zu den Modalitäten der jeweiligen Behandlungen insgesamt von einer „gleichwertigen Leistung“ im Sinne von § 6 Abs. 2 GOÄ auszugehen ist, ist dem Gericht vorbehalten und allein von diesem vorzunehmen – diesen Gesichtspunkt hebt der Beweisbeschluss durch seine detaillierte Fassung hervor: Dem Sachverständigen Prof. Dr. F. sind nämlich im Beweisbeschluss (unter Ziffer 3.) nähere Vorgaben gemacht worden, über welche Tatsachenvorfragen das Gericht sachkundig aufgeklärt werden will, um eine geeignete Beurteilungsgrundlage zu erhalten, der Sachverständige soll insbesondere Ablauf, Umfang und Wirkungsweise der IMRT- und der IORT-Behandlung darstellen und untereinander vergleichen.

Jedenfalls bei einer solchen Fassung des Beweisthemas erscheint die Sorge des Beklagten, der Sachverständige werde gegenüber dem Gericht die Art sowie den Kosten- und Zeitaufwand der jeweiligen Behandlungen nicht sachlich neutral, sondern aus seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse heraus zugunsten einer Anwendbarkeit der streitigen GOÄ-Ziffer entstellend oder verfälschend darstellen, objektiv - aus Sicht einer verständigen Prozesspartei – nicht nachvollziehbar, zumal eine Kontrolle schon dadurch gewährleistet ist, dass im Verfahren bereits andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt wurden, die Angaben dazu enthalten und mit denen sich der Sachverständige sachlich auseinanderzusetzen hat.

Die Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass drei Honorarrechnungen des Sachverständigen Prof. Dr. F., in denen IMRT-Leistungen gegenüber anderen Versicherungsnehmern des Beklagten aus den Jahren 2015 und 2016 entsprechend der Empfehlung der Bundesärztekammer analog Ziff. 5855 GOÄ abgerechnet wurden, vom Beklagten nur gekürzt erstattet wurden (vgl. Anlagen B 20 und B 21). Der Senat teilt nicht die Auffassung des OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18, dass sich hieraus ein vergleichbarer Interessenkonflikt ergebe wie im Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2017, Az. VI ZB 31/16, zugrunde lag; entscheidend war dort eine „Vorbefassung“ des Sachverständigen durch Erstellung eines Privatgutachtens für die Partei eines Rechtsstreits, so dass der Eindruck einer Parteinahme entstehen konnte. Eine diesem Sachverhalt vergleichbare Konstellation ist durch eine Rechnungsstellung in der Praxis entsprechend den Vorgaben der Bundesärztekammer nicht gegeben. Ebenso teilt der Senat die Auffassung des OLG Frankfurt am Main nicht, dass sich der Sachverständige im Falle einer nunmehr abweichenden Beurteilung möglicherweise dem Vorwurf einer Rechnungsüberhöhung ausgesetzt sehen könnte.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es im Fall des OLG Frankfurt am Main um eine vorangegangene Rechnungsstellung des selbst liquidationsberechtigten Sachverständigen „für die auch im vorliegenden Falle streitgegenständliche Behandlung“ ging. Das ist hier von vornherein nur bei der Abrechnung vom 30.01.2015 der Fall, da diese ein Mammakarzinom betraf, die Honorarabrechnungen vom 29.05.2015 und vom 04.01.2016 hingegen ein Glioblastom bzw. ein Nosopharynxkarzinom und damit von vornherein nicht vergleichbar erscheinen (vgl. dazu auch BGH, aaO, Rn. 11 bei juris).

Bei der Abrechnung vom 30.01.2015 kann zwar nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die betroffene Patientin noch versuchen könnte, den vom Beklagten nicht erstatteten Anteil bereicherungsrechtlich vom Sachverständigen zurückzufordern. Daraus ergibt sich aber aus Sicht einer verständigen Prozesspartei nicht die Befürchtung eines relevanten Interessenkonflikts. Die Argumentation des OLG Frankfurt am Main greift nach Auffassung des Senats zu kurz. Eine bloße Honorarabrechnung von vor mehreren Jahren, ausgerichtet an Empfehlungen der Bundesärztekammer, kommt einer früheren Begutachtung eines gleichartigen Sachverhalts in einem Privatgutachten, wie sie dem Beschluss des BGH vom 10.01.2017 zugrunde lag, nicht annähernd gleich. Der Sachverständige ist hier lediglich einer offenbar üblichen und verbreiteten Abrechnungspraxis gefolgt; eine eingehende Auseinandersetzung mit der betroffenen Materie war dabei von ihm anders als bei der Erstellung eines Privatgutachtens nicht gefordert. Daher ist aus objektiver Sicht auch nicht zu befürchten, dass er sich durch diese frühere Abrechnungspraxis bereits festgelegt hat und nun bei der geforderten Begutachtung die Modalitäten der jeweiligen Behandlungen (Tatsachengrundlage) möglichst so darstellen wird, dass eine Gleichwertigkeit eher naheliegt. Die Frage der analogen Abrechenbarkeit an sich ist, wie schon dargestellt, ohnehin nicht von ihm, sondern vom Gericht zu beantworten. Es liegt auch nicht nahe, dass sich der Sachverständige dem Vorwurf einer - bewussten - Rechnungsüberhöhung ausgesetzt sehen könnte, nur weil ein Gericht auf Grundlage seiner Begutachtung ggf. zum Ergebnis kommt, dass bei der Behandlung von Mammakarzinomen die IMRT-Behandlung nicht oder nur gedeckelt analog Ziff. 5855 GOÄ abgerechnet werden kann. Eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage kann ohnehin ebenso im Rahmen anderer, offenbar zahlreich laufender Zivilprozesse zu vergleichbaren Abrechnungen erfolgen und mag möglicherweise für zukünftige Fälle eine andere Abrechnungspraxis herbeiführen und - soweit nicht verjährt - die eine oder andere Rückforderung begründen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde hat der Senat gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Hinblick auf die zitierten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zugelassen, insbesondere auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 27.03.2018, Az. 14 W 15/18.

Vorsitzender Richter

„ am Oberlandesgericht

Richter

„ am Oberlandesgericht

Richterin

„ am Oberlandesgericht

OberlandesgerichtMünchen

München, 30.08.2018

25 W 937/18 Verfügung

1. Beschluss vom 30.08.2018 hinausgeben an:

Prozessbevollmächtigte der Streithelferin der Beschwerdegegnerin …

zustellen

Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin …

zustellen

Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers …

zustellen

2. Schlussbehandlung

… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 217/04
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten
Rechtsmittels).
BGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen: 780041048355) wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer
Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina
8
a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Senatsbeschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870 mwN; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - X ZR 124/06, GRUR-RR 2008, 365 Rn. 2; vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12, BauR 2013, 1308 Rn. 10; jeweils mwN).

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

8
a) Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Senatsbeschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869, 1870 mwN; BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - X ZR 124/06, GRUR-RR 2008, 365 Rn. 2; vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12, BauR 2013, 1308 Rn. 10; jeweils mwN).
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cc) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis der Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hinblick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach den getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. hierzu Mazzotti/Castro, NZV 2008, 16 und 113, 114). Die Aussagekraft seiner Beurteilung leidet auch darunter , dass seine Begutachtung notgedrungen ohne eine eigene medizinische Untersuchung der Klägerin erfolgt ist, sodass sich seine Aussagen zur Konstitution der Klägerin und zur Belastbarkeit ihres Kopf-Hals-Bereichs als problematisch erweisen. Deshalb war die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens im Streitfall auch nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass sich Dr. A. als Biomechaniker auf Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen spezialisiert und an der medizinischen Fakultät einer Hochschule über Toleranzgrößen von Schädel-Hirn-Traumen promoviert hat. Seine auf diesem Gebiet erworbenen Spezialkenntnisse lassen, wie die Revision mit Recht geltend macht, keinen Rückschluss darauf zu, ob er für die hier zu beurteilenden Fragen über den Kenntnisstand eines Fachmediziners verfügt. Das Berufungsgericht legt auch nicht dar, dass es selbst über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und deshalb die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens entbehrlich gewesen wäre.
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dd) Die Frage, ob Beschwerden entscheidend durch eine den Zurechnungszusammenhang ausschließende Begehrenshaltung geprägt werden, kann das Gericht in der Regel nicht ohne besondere Sachkunde beantworten. Bei der hierzu erforderlichen eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 1956 - VI ZR 352/54, aaO) ist es daher von besonderer Bedeutung, dass sich der Tatrichter ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiet die erforderliche Spezialausbildung und Erfahrung haben (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, aaO; Murer/Kind/Binder, aaO, 213, 215 ff.; Schneider/Frister/Olzen, Begutachtung psychischer Störungen, 2. Aufl. S. 390).

(1) Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. Soweit die Verordnung (EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist, gelten hierfür die Absätze 2 und 3.

(2) Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts zu stellen. Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. Ist eine Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

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am Streitpatent erhalten und aufgrund dieser Position ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die P. AB, wie von den Beklagten geltend gemacht , der Konkurrenz weiterer Wettbewerber im Bereich der Diagnostika für Zöliakie ausgesetzt ist. Denn im Gegensatz zu diesen Wettbewerbern ist es ihr aufgrund ihrer Stellung als Unterlizenznehmerin erlaubt, den Gegenstand des Streitpatents zu nutzen. Es kann aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht ausgeschlossen wer5 den, dass der Sachverständige der Sache aufgrund seiner wirtschaftlichen Beziehungen zur P. AB nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Insoweit fällt weniger ins Gewicht, dass der Sachverständige von der P. AB im Jahr 1996 - und damit vor 18 Jahren - den mit 50.000 USD dotierten "P. " erhalten hat. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass er in einem wissenschaftlichen Aufsatz, der in der Zeitschrift "Journal of … " im März 2014 erschienen ist, zu Interessenkonflikten angegeben hat, dass er neben anderen Unternehmen auch von der P. AB Forschungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistungen erhalten habe (Anlage K 56, S. 920). Der Sachverständige, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert und damit auch die von derP. AB erhaltenen Forschungsmittel und Zahlungen für Beratungsleistung nicht weiter erläutert. Hinzu kommt, dass der Sachverständige zumindest in zwei europäischen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die P. AB eingetragen ist, als Miterfinder benannt worden ist (Auszug aus Espacenet vom 8. September 2014, Anlage K 55). Der Sachverständige steht außerdem in einem engen wirtschaftlichen
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2. a) Eine solche Besorgnis ist begründet, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6). Ein berechtigter Anlass zu derartigen Zweifeln besteht unter anderem dann, wenn objektive Gründe vorliegen, dass der Richter auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (vgl. PG/Mannebeck, ZPO, 6. Aufl., § 42 Rn. 20; Zöller/Volkommer, ZPO, 30. Auflage, § 42 Rn. 11).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.