Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - X ZR 148/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO
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- eingelegte Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel2 ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen , die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (ständige Rechtsprechung , vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - X ZR 100/05 Rn. 5, GRUR 2008, 191 - Sachverständigenablehnung II; Beschluss vom 11. Juni 2008 - X ZR 124/06 Rn. 2). Die Besorgnis der Befangenheit folgt im vorliegenden Fall aus einer Ge3 samtschau der engen wirtschaftlichen Beziehungen, die der Sachverständige zu einer Unterlizenznehmerin an dem Streitpatent, der P. AB, sowie der B. AG, einem wie die Klägerin auf dem Gebiet der Herstellung von Pflanzenallergenen tätigen Unternehmen, unterhält. Die P. AB hat von der Lizenznehmerin E. eine Unterlizenz
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- am Streitpatent erhalten und aufgrund dieser Position ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die P. AB, wie von den Beklagten geltend gemacht , der Konkurrenz weiterer Wettbewerber im Bereich der Diagnostika für Zöliakie ausgesetzt ist. Denn im Gegensatz zu diesen Wettbewerbern ist es ihr aufgrund ihrer Stellung als Unterlizenznehmerin erlaubt, den Gegenstand des Streitpatents zu nutzen. Es kann aus Sicht einer vernünftigen Partei nicht ausgeschlossen wer5 den, dass der Sachverständige der Sache aufgrund seiner wirtschaftlichen Beziehungen zur P. AB nicht unvoreingenommen gegenübersteht. Insoweit fällt weniger ins Gewicht, dass der Sachverständige von der P. AB im Jahr 1996 - und damit vor 18 Jahren - den mit 50.000 USD dotierten "P. " erhalten hat. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass er in einem wissenschaftlichen Aufsatz, der in der Zeitschrift "Journal of … " im März 2014 erschienen ist, zu Interessenkonflikten angegeben hat, dass er neben anderen Unternehmen auch von der P. AB Forschungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistungen erhalten habe (Anlage K 56, S. 920). Der Sachverständige, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert und damit auch die von derP. AB erhaltenen Forschungsmittel und Zahlungen für Beratungsleistung nicht weiter erläutert. Hinzu kommt, dass der Sachverständige zumindest in zwei europäischen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die P. AB eingetragen ist, als Miterfinder benannt worden ist (Auszug aus Espacenet vom 8. September 2014, Anlage K 55). Der Sachverständige steht außerdem in einem engen wirtschaftlichen
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- Verhältnis zur B. AG. Diese ist zwar nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Allergiediagnostik tätig, sondern stellt lediglich Antigene rekombinant her, die als Vorprodukte für Allergietests verwendet werden können. Insoweit besteht allerdings ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin, die ebenfalls auf diesem Gebiet tätig ist. In dem bereits genannten, in der Zeitschrift "Journal of … " im März 2014 erschienenen wissenschaftlichen Aufsatz , hat der Sachverständige angegeben, auch von der B. AG Forschungsmittel sowie Zahlungen für Beratungsleistungen erhalten zu haben (Anlage K 56, S. 920). Auch diese Angaben sind von dem Sachverständigen nicht erläutert worden. In einem Zeitschriftenbeitrag von März 2014 wird zudem berichtet , dass der Sachverständige mit seinem Team einen Impfstoff gegen Gräserpollenallergie entwickelt habe, der von der B. AG an 180 Patienten in elf europäischen Zentren getestet werde und bei erfolgreicher Studie 2017 auf den Markt kommen könne (Anlage K 59). Außerdem ist er zumindest in zwölf europäischen Patentanmeldungen, als deren Anmelderin die B. AG eingetragen ist, als Miterfinder benannt (Auszug aus Espacenet vom 8. September 2014, Anlage K 58). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Klägerin bei objektivierter
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- Betrachtung nicht ungerechtfertigt, dass der Sachverständige den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteiisch gegenüberstehen könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem eines Sachverständigen, der zwar ebenfalls für Schutzrechte einer Konkurrentin als Erfinder benannt war, die diese Schutzrechte jedoch nicht benutzt hatte, sondern aufgeben wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung I). Auf den weiteren Vortrag der Klägerin zu den persönlichen Beziehungen
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- zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Sachverständigen im Hinblick auf gemeinsame Konferenzteilnahmen und Publikationen sowie einen Kontakt des Sachverständigen mit den patentanwaltlichen Vertretern der Beklagten kommt es danach nicht mehr an. Bedenken gegen die fachliche Eignung des Sachverständigen scheiden ohnehin von vornherein als eigenständiger Grund für ein Ablehnungsersuchen nach § 406 ZPO aus (BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - X ZR 136/99, Umdruck S. 4).
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 Ni 10/10 (EU) -
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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Ein Sachverständiger kann nach § 406 ZPO, der auch im Berufungsverfahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 15.04.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Beschl. v. 19.11.1985 - X ZR 26/84, Liedl 1984/86, 384 - Wabendecke). Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen , wenn der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93; Beschl. v. 07.04.1998 - X ZR 93/95). Dagegen wurde es insbesondere als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für ei-
nen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v. 11.07.1995 - X ZR 99/93). Entsprechend liegt die Sache hier:
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Sachverständige sei in verschiedenen Schutzrechtsanmeldungen einer am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Konkurrentin der Beklagten auf dem hier einschlägigen Gebiet als Erfinder benannt worden. Sie meint, dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit , weil Konkurrenten den Bestand von Schutzrechten Dritter regelmäßig als ihren Interessen abträglich empfänden. Die Klägerin zu 2) ist dem beigetreten.
Der gerichtliche Sachverständige hat auf Befragen angegeben, daß der Vortrag zu den Schutzrechten, bei denen er als Erfinder benannt sei, zutreffe. Diese Erfindung werde aber von der Konkurrentin nicht benutzt; diese wolle die Schutzrechte auch aufgeben und er bemühe sich deshalb um eine Übernahme. "Lizenzen" erhalte er von der Konkurrentin nicht.
Bei diesen Umständen erscheint auch aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Annahme nicht gerechtfertigt, daß der Sachverständige möglicherweise den Beteiligten des Rechtsstreits nicht völlig unparteilich gegenübersteht. Gerade bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentwesens liegt es nahe , daß ein geeigneter, mit der Materie vertrauter Sachverständiger selbst auf dem Gebiet, für das er als Gutachter herangezogen wird, forschend und entwickelnd tätig wird und daß daraus auch Kontakte zu Wettbewerbern der Parteien und Schutzrechtsanmeldungen entstehen können. Ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Gesichtspunkt kann aber noch nicht ohne weiteres darin gesehen werden, daß der Sachverständige für Schutzrechte eines Konkurrenten des Patentinhabers auf dem einschlägigen Gebiet als Erfinder
benannt ist.
Auch der Umstand, daû der Sachverständige erwägt, solche Schutzrechte selbst zu übernehmen, stellt allein noch keinen hinreichenden Grund dar, an seiner Unbefangenheit zu zweifeln.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 344 815, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut, insbesondere Stückgutstapeln, mit einer Stretchfolienhaube betrifft. Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. F. , , zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schriftsatz vom 14. August 2002 hat die Beklagte den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es für verspätet und im übrigen für unbegründet.
II. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.
1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb abzulehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachverständigen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt.
Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige tatsächlich parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann ins-
besondere dann der Fall sein, wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93). Dagegen wurde es als die Ablehnung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet tätig war (Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).
Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe in diesem Sinne hat die Beklagte nicht vorgebracht.
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtliche Sachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem vorgelegten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe als Leiter des Arbeitsbereichs Konstruktionstechnik 1 der Technischen Universität ... und ausweislich den Angaben seiner persönlichen Homepage zu der dem Streitpatent zugrundeliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung keine Berührungspunkte.
Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
b) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Sachverständige sei entgegen seiner dem Senat am 19. Januar 2000 vor seiner Bestellung erteilten Auskunft als Beirat in drei Unternehmen im ... Raum tätig gewesen bzw. tätig, und zwar bis 1988 bei der H. GmbH, , seit 1989 bei der Firmengruppe F. /H. und seit 1993 bei der S. GmbH, ; die H. befasse sich u.a. mit der Herstellung von Folieneinschlagautomaten für Palettenladungen und ihre Tochter, die Fö.
H. , biete Folienumhüllungen zum Stretchen sowie Folienhaubenschrumpfgeräte an.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wie weit die Tätigkeit des Sachverständigen als Beirat bei der H. GmbH und der S. GmbH geeignet sein könnte, dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens in der vorliegenden Sache überhaupt in Frage zu stellen. Sie hat nicht einmal behauptet , daß diese Unternehmen Wettbewerber der Beklagten sind.
Zu seiner Tätigkeit als Beirat bei H. hat der gerichtliche Sachverständige glaubhaft ausgeführt, er habe auf die Anfrage des Senats mit Schreiben vom 19. Januar 2000 wahrheitsgemäß dargelegt, er habe keine unmittelbaren Beziehungen zu einer Partei oder ihren Vertretern, die Zweifel an seiner Unbefangenheit als Gutachter begründen könnten. Er habe darauf hingewiesen , daß er als Beirat für ein Unternehmen arbeite, das in der Vergangenheit Systeme der Fördertechnik hergestellt und vertrieben habe. Produkte des Unternehmens seien Palettieranlagen und Faßabfüllungsanlagen gewesen. Bei der Lieferung von Systemen seien auch Verpackungsmaschinen angeboten und geliefert worden, die nicht selbst hergestellt, sondern als Fertigprodukte zugekauft worden seien. Die H. habe den Geschäftszweig Fördertechnik 1996 im Rahmen einer Bereinigung der Angebotspalette des Unternehmens und der Konzentration auf das Kerngeschäft der Schiffsausrüstung abgegeben. Er, der Sachverständige, sei seit vielen Jahren nicht mehr mit dem Geschäft der F.H. befaßt gewesen. Ende 2000 sei er aus dem Beirat der H. ausgeschieden.
Damit hat der Sachverständige zwar bestätigt, als Beirat ein Unternehmen beraten zu haben, das sich auch mit Produkten aus dem dem Streitpatent zugrundeliegenden technischen Bereich der Stretchfolienverpackung befaßte.
Er hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen bereits 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeit nicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit Ende 2000 aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zum Zeitpunkt der Erstellung des vorgelegten Gutachtens nicht mehr als Beirat bei H. tätig war. Eine beratende Tätigkeit für einen nicht am Verfahren Beteiligten , der seine Geschäftstätigkeit auf gleichem Gebiet fünf Jahre vor Erstattung des Gutachtens aufgegeben hat, kann bei der gebotenen parteiobjektiven Betrachtungsweise nicht als ausreichend angesehen werden, Mißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen zu erregen. Die Besorgnis der Befangenheit kann bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver und vernünftiger Betrachtung um so weniger für begründet angesehen werden, als Hochschullehrer an Technischen Universitäten üblicherweise erst aufgrund einer erfolgreichen einschlägigen Tätigkeit in der Industrie berufen werden und sie auch in der Folgezeit auf einen fachspezifischen Gedankenaustausch in Beiräten entsprechender Unternehmen angewiesen sind.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
