vorgehend
Amtsgericht Kassel, 413 C 2007/18, 12.04.2019
Landgericht Kassel, 1 T 238/19, 24.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 40/19
III ZB 41/19
III ZB 42/19
vom
1. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:010819BIIIZB40.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Kassel – 1. Zivilkammer – vom 24. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019 – 1 T 238/19 – werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 12. April 2019 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Klägers gegen die in dem Verfahren 413 C 2007/18 ergangene Kostenrechnung vom 25. März 2019 (Kassenzeichen: 068253106078) zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2019 zurückgewiesen. Gehörsrügen des Klägers vom 31. Mai 2019 und 12. Juni 2019 hatten keinen Erfolg (Zurückweisungsbeschlüsse vom 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019). Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger nunmehr gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 24. Mai 2019, 3. Juni 2019 und 24. Juni 2019.

II.


2
Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft.
3
Soweit sich der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Mai 2019 wendet, durch den seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsge- richts zurückgewiesen wurde, ergibt sich die Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG. Danach findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Mangels Zulassung durch das Landgericht kommt eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine zum Oberlandesgericht führende weitere Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2013 – I ZB 77/12, IBRRS 2013, 4011 Rn. 10,16 und vom 10. Januar 2018 – VII ZB 65/17, NJW 2018, 1606 Rn. 7, 11).
4
Die Beschlüsse des Landgerichts vom 3. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019, mit denen Gehörsrügen des Klägers zurückgewiesen wurden, sind nach § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Böttcher
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 12.04.2019 - 413 C 2007/18 -
LG Kassel, Entscheidung vom 24.05.2019 - 1 T 238/19 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten au

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/17 vom 10. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2; GKG § 66 a) Die Rechtsbeschwerde zum

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 77/12
vom
18. April 2013
in der Zwangsvollstreckungssache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Gläubigerin und des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 an das Kammergericht abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 8.424,33 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Schuldner wurde mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2009 verurteilt, die von ihm angemietete Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Nebengelassen und einem Kellerraum, zu räumen und an die Gläubigerin herauszugeben. Die Gläubigerin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Räumungstitels. Dieser beraumte den Räumungstermin auf den 31. Mai 2010 an. Am 26. Mai 2010 erwirkte der Schuldner beim Amtsgericht Schöneberg - Vollstreckungsgericht - die einstwei- lige Einstellung der Räumung bis längstens 1. Juni 2010. Neuer Räumungstermin wurde daraufhin auf den 10. Juni 2010 anberaumt, der auch durchgeführt wurde.
2
Der Gerichtsvollzieher berechnete der Gläubigerin für die Durchführung der Zwangsräumung Kosten in Höhe von 11.323,42 €, die von der Gläubigerin beglichen wurden.
3
Auf Antrag der Gläubigerin setzte das Amtsgericht Schöneberg die von dem Schuldner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung (gemäß der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers) auf 11.323,42 € fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Nachdem der Schuldner die Kosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von 89,50 €, Räumungskosten in Höhe von 2.738,19 € und Kosten des Schlüsseldienstes in Höhe von 71,40 € (insgesamt 2.899,09 €) anerkannt hatte, hat das Beschwerdegericht wie folgt entschieden: In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden … die von dem Schuld- ner an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 11.192,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2010 festgesetzt, wovon ein Teilbetrag in Höhe von 7.603,23 € nur festgesetzt wird Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Gläubigerin auf Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Gerichtskostenansatz des Obergerichtsvollziehers S. zu seiner DR-Nummer 527/10 und auf Rückzahlung etwaiger von der Gläubigerin an diesen Gerichtsvollzieher überzahlter Kosten der Zwangsvollstreckung an den Schuldner. Wegen eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 3.589,09 € nebst anteiliger Zinsen erfolgt die Festsetzung ohne die vorgenannte Einschränkung Zug um Zug. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.
4
Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und des Schuldners. Die Gläubigerin erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbe- schlusses der Rechtspflegerin. Der Schuldner will mit seiner Rechtsbeschwerde eine Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg erreichen, soweit darin die von ihm an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. August 2009 auf einen über 2.899,09 € hinausgehenden Betrag festgesetzt worden sind.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, gemäß § 103 Abs. 2 ZPO, der auch bei einer Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO zur Anwendung komme, müssten dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze erforderlichen Belege beigefügt werden. Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genüge es, dass der Antragsteller ihn glaubhaft gemacht habe. Diesen formellen Anforderungen genüge der Antrag der Gläubigerin. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO sei ein Massenverfahren. Daher reiche bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsmaßnahme eine typisierende Betrachtung aus. Dies gelte auch im Zwangsvollstreckungsverfahren.
6
Der Schuldner werde durch die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gebotene Prüfung des Anfalls oder der Notwendigkeit der einzelnen Vollstreckungspositionen nicht rechtlos gestellt. Bei einer vom Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräumung seien sowohl der Gläubiger (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG) als auch der Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO und § 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG) Kostenschuldner. Demzufolge könnten beide gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers Erinnerung einlegen und damit auch die Höhe der von dem Gerichtsvollzieher berechneten Auslagen überprüfen lassen (§ 5 Abs. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG).
7
Im vorliegenden Fall könne allerdings eine Erinnerungsbefugnis des Schuldners zweifelhaft sein, weil der Gerichtsvollzieher aufgrund der vollständigen Zahlung der Kosten durch die Gläubigerin von ihm keine Kosten mehr fordern könne. Daher komme die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten im Umfang der vom Schuldner erhobenen Einwände nur Zug um Zug gegen Abtretung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers sowie Abtretung des Anspruchs der Gläubigerin gegen den Gerichtsvollzieher auf Rückzahlung möglicherweise überzahlter Beträge in Betracht.
8
III. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof , sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Die Rechtsbeschwerden sind daher in weitere Beschwerden umzudeuten ; die Sache ist zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Oberlandesgericht (hier: Kammergericht) abzugeben.
9
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.
10
a) Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 7).
11
b) Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten , wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, juris Rn. 6).
12
aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG regelt allein, welches Gericht für die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zuständig ist. Sie weist die Entscheidung über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten der Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit § 766 Abs. 2 ZPO - aus Gründen des Sachzusammenhangs - dem nach § 764 Abs. 1 ZPO für die Anordnung von und für die Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen zuständigen Vollstreckungsgericht zu und belässt es im Übrigen - mit Rücksicht auf die Ortsnähe - bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.
13
bb) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG sind auf die Erinnerung und die Beschwerde §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG die (unbefristete) Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Gegen eine Entscheidung über die Beschwerde nach einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz ist nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (nur) die weitere Beschwerde zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Das beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nur im Kostenfestsetzungsverfahren zu ermöglichen, während er zur Klärung von Grundsatzfragen im Kostenansatzverfahren die weitere Beschwerde eingeführt und die Rechtsbeschwerde ausdrücklich (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) ausgeschlossen hat (BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, juris Rn. 7).
14
c) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrunds nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.; BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, juris Rn. 8).
15
2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72 GVG) statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum Kammergericht) zulässig, da das Landgericht sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zugelassen hat.
16
3. Die Rechtsbeschwerden sind mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Kammergericht statthaft ist, nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern in weitere Beschwerden umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch ein übergeordnetes Gericht ab. Die weitere Beschwerde setzt - ebenso wie die Rechtsbeschwerde - voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weiteren Beschwerden an das Kammergericht abzugeben (vgl. BGH, DGVZ 2008, 187 Rn. 17; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, juris Rn. 9).
17
4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.06.2011 - 30 M 8063/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2012 - 82 T 625/11 -
7
a) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GvKostG), und auf die Beschwerde ist § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anzuwenden, § 5 Abs. 3 GvKostG. Für die Erinnerung und die Beschwerde gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG die Regelung in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257, juris Rn. 3). Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich der Anforderung eines Kostenvorschusses seitens eines Ge- richtsvollziehers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags. Aus dem in § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GvKostG geregelten Vorrang des § 766 Abs. 2 ZPO folgt nicht, dass damit der gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittelweg eröffnet wäre. Soweit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Satz 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt, nicht hingegen der Rechtsmittelweg (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, aaO S. 187 f., juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257, juris Rn. 4, jeweils zum Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten, bei denen es sich um Vollstreckungskosten handelt).

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.