Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - II ZR 12/15

published on 26/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2016 - II ZR 12/15
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Previous court decisions
Landgericht München I, 40 O 17695/13, 26/02/2014
Oberlandesgericht München, 7 U 1175/14, 12/12/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 12/15
vom
26. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:260416BIIZR12.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen. Streitwert: bis zu 7.000 €

Gründe:

1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagten eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht haben.
2
Der Senat geht - mangels wie hier abweichender Darlegungen - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der zur Auskunft über die Mitgesellschafter der klagenden Partei verurteilt wird, diese Pflicht durch Ausdruck und Übersendung einer (ohnehin) abgespeicherten Liste erfüllen kann, und dass der zur Auskunft Verpflichtete dadurch allenfalls mit Kosten in Höhe von bis zu 300 € beschwert ist (§ 3 ZPO). Soll - wie hier - die Auskunft jeweils von der Fondsgesellschaft, der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden Kommanditistin erfüllt werden, muss dieselbe Liste viermal ausgedruckt und versandt werden. Diesen (Mehr)aufwand pro Aus- kunftserteilung bewertet der Senat mit bis zu 500 €, sodass sich die Gesamtbe- schwer und der Streitwert auf (14 x bis zu 500 € =) bis zu 7.000 € beläuft.
3
2. Im Übrigen wären die Nichtzulassungsbeschwerden aber auch unbegründet , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 - II ZR 48/15, z.V.b.).
4
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
5
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Bergmann Strohn Caliebe
Reichart Sunder

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.02.2014 - 40 O 17695/13 -
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2014 - 7 U 1175/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 22/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 48/15 vom 22. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220216BIIZR48.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter
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Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)