Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2013 - II ZB 7/13

published on 09/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2013 - II ZB 7/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/13
vom
9. Juli 2013
in der Handelsregistersache betreffend
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder
nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse zurückgenommen
wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung
, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - II ZB 7/13 - AG Regensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen. Gegenstandswert: 7.669,38 €

Gründe:


I.


1
Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA 2853 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege derSonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 über- tragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Wei- ter lautete die Anmeldung: „Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und die übertra- gende Kommanditistin versichern, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die ausgeschiedene Kommanditistin bezahlt“.
2
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative Abfindungserklärung fehle. Für das Registergericht sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies. Auf die Aufforderung des Registergerichts wurde die Anmeldung zurückgenommen.
3
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Juli 2012 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kom- manditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Die Anmeldung ist auch im Übrigen weitgehend identisch mit der Anmeldung vom 21. Dezember 2011 und lautet weiter: „Die Abtretung ist bereits wirksam geworden. Damit entspricht die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den Tatsachen , das Handelsregister ist unrichtig. Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliegt und kein Fall eines isolierten Ausscheidens bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligten versichern, dass die Übertragung des Anteils von Frau H. an Herrn R. erfolgt und wirksam gewor- den ist.“
4
Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 wies das Amtsgericht Regensburg die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vorliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge und nicht ein isolierter Ein- und Austritt von Kommanditisten vorliege. Dagegen beantragten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.

II.

5
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.
6
1. Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutz- würdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundlagen schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde (MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/ Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Gerade mit der Zwischenverfügung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht werden , dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.
7
2. Für die nochmalige Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dahinstehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanz:
AG Regensburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - HRA 2853 -
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10/09/2013 19:50

Wurde ein Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen so, fehlt fortan das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung.
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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru
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published on 19/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/04 vom 19. September 2005 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12 An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944
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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.