Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/13
vom
9. Juli 2013
in der Handelsregistersache betreffend
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder
nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse zurückgenommen
wurde, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung
, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - II ZB 7/13 - AG Regensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen. Gegenstandswert: 7.669,38 €

Gründe:


I.


1
Die Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRA 2853 eingetragen. Die Beteiligte zu 1 ist die persönlich haftende Gesellschafterin. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 21. Dezember 2011 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kommanditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege derSonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 über- tragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Wei- ter lautete die Anmeldung: „Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter und die übertra- gende Kommanditistin versichern, dass die ausgeschiedene Kommanditistin die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (Konto I) nicht erhalten hat bzw. ihr deren Auszahlung versprochen wurde, auch nicht teilweise. Lediglich die darüber hinaus gehenden Beträge (Kapitalkonto II) wurden/werden an die ausgeschiedene Kommanditistin bezahlt“.
2
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 teilte das Registergericht der Gesellschaft mit, dass der Eintragung entgegenstehe, dass eine negative Abfindungserklärung fehle. Für das Registergericht sei nicht erkennbar, welcher Art und Höhe die Zahlungen an die Kommanditistin gewesen seien, die in der Anmeldung mitgeteilt worden seien. Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies. Auf die Aufforderung des Registergerichts wurde die Anmeldung zurückgenommen.
3
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 16. Juli 2012 meldeten die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3, der zugleich als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin handelte, an, dass die Beteiligte zu 2 ihre Kom- manditeinlage in Höhe von 7.669,38 € im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 3 übertragen habe, dessen Einlage dadurch auf 25.564,60 € erhöht worden sei. Die Anmeldung ist auch im Übrigen weitgehend identisch mit der Anmeldung vom 21. Dezember 2011 und lautet weiter: „Die Abtretung ist bereits wirksam geworden. Damit entspricht die im Register eingetragene Beteiligung nicht mehr den Tatsachen , das Handelsregister ist unrichtig. Die Beteiligten erklären ausdrücklich, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge vorliegt und kein Fall eines isolierten Ausscheidens bzw. Beitritts. Zum Nachweis wird zusätzlich der zugrundeliegende Übertragungsvertrag im Auszug vorgelegt. Alle Beteiligten versichern, dass die Übertragung des Anteils von Frau H. an Herrn R. erfolgt und wirksam gewor- den ist.“
4
Mit Beschluss vom 6. Februar 2013 wies das Amtsgericht Regensburg die Anmeldung zurück, weil keine negative Abfindungsversicherung vorliege und damit nicht nachgewiesen sei, dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge und nicht ein isolierter Ein- und Austritt von Kommanditisten vorliege. Dagegen beantragten die Rechtsbeschwerdeführer die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.

II.

5
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Für die neuerliche Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge fehlt schon ein Rechtsschutzbedürfnis.
6
1. Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Zwar entfaltet eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein schutz- würdiges Interesse. Mit der Beschwerde und ihrer Befristung wollte der Gesetzgeber Rechtsfrieden hinsichtlich der zur Entscheidung stehenden Entscheidungsgrundlagen schaffen. Aus diesem Grund fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuerlichen Antrag auch, wenn ein erster Antrag auf gerichtlichen Hinweis, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen wurde (MünchKommZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/ Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16). Gerade mit der Zwischenverfügung und ihrer Anfechtbarkeit (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) soll erreicht werden , dass die Eintragungsvoraussetzungen rasch geklärt werden.
7
2. Für die nochmalige Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge durch die Beteiligten, deren Eintragung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt wurde, fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Sie ist mit der Anmeldung, die nach der Beschwerdeentscheidung über die Zwischenverfügung zur ersten Anmeldung zurückgenommen wurde, weitgehend identisch. Die in der Zwischenverfügung als Eintragungshindernis genannte negative Abfindungsversicherung haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem neuen Antrag nicht abgegeben. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, liegt nicht vor. Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dahinstehen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg ist nicht offensichtlich falsch. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanz:
AG Regensburg, Entscheidung vom 06.02.2013 - HRA 2853 -

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ZPO: Zurückgewiesener Antrag auf Handelsregistereintragung ist Hindernis für Neuantrag

10.09.2013

Wurde ein Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen so, fehlt fortan das Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden Antrag auf Eintragung.
Zivilprozessrecht

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2013 - II ZB 7/13 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 566 Sprungrevision


(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn1.der Gegner in die Übergehung der Beru

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 75 Sprungrechtsbeschwerde


(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1. die Beteiligten

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2005 - II ZB 11/04

bei uns veröffentlicht am 19.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/04 vom 19. September 2005 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12 An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944

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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn

1.
die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und
2.
das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

(2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1.
der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2.
das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.

(2) Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. Die §§ 548 bis 550 gelten entsprechend. In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

(4) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss. Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.

(6) Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.

(7) Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(8) Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/04
vom
19. September 2005
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944
- GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen
Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil
eingeführten sog. (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in
langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die
von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse
der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger
standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.
BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 wird auf Kosten der beteiligten Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe:


1
I. Die Gesellschaft - eine als GmbH & Co. KG organisierte Publikumsgesellschaft - ist seit Jahrzehnten unter der Register-Nummer 5 in das Handelsregister A beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 1, die Beteiligten zu 2 bis 5 gehörten zu ihren zahlreichen Kommanditisten. Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 2. September 2002 meldeten die Gesellschafter die Übertragung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 2 bis 4 und mit entsprechender Erklärung vom 25. März 2003 die Übertragung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5 im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die G. mbH & Co. KG (im Folgenden: G. KG) zur Eintragung in das Handelsregister an. Durch Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 forderte das Amtsgericht den verfahrensbevollmächtigten Notar auf, zu den Anmeldungen (formlose) Versicherungen der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin einzurei- chen, dass den Ausscheidenden von Seiten der Gesellschaft keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen wurde (sog. "Abfindungsversicherungen"). Die dagegen vom Notar namens der Beteiligten erhobene Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
2
Das Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) derartige "Abfindungsversicherungen" als Voraussetzung für die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG Zweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB 1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435). Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
3
II. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die vorstehend bezeichneten Gerichte haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks beim Ausscheiden eines Kommanditisten und gleichzeitigen Eintritt eines neuen Kommanditisten durch das Registergericht sei nur zulässig, wenn durch den ausscheidenden Kommanditisten sowie den persönlich haftenden Gesellschafter versichert werde, dass dem ausscheidenden Gesellschafter im Zusammenhang mit der Sonderrechtsnachfolge eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen wurde. Zu dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde sich das vorlegende Kammergericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung in Divergenz setzen.
4
III. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
5
Das Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 im Rahmen der ihm gemäß § 12 FGG von Amts wegen obliegenden Antragsprüfung nach seinem pflichtgemäßem Ermessen die beantragten Eintragungen der Anteilsübertragungen der Beteiligten zu 2 bis 5 auf die G. KG im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu Recht von der Vorlage von (negativen) "Abfindungsversicherungen" der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin abhängig gemacht, weil gerade das Unterbleiben der Abfindung im Regelfall das für eine Sonderrechtsnachfolge wesentliche (negative) Merkmal darstellt, das sie von dem gesetzlich geregelten "Normalfall" des bloßen gleichzeitigen Austritts eines alten und des Eintritts eines neuen Kommanditisten unterscheidet.
6
1. Die den Ausgangspunkt der Beschwerden bildende Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks zum Zwecke der zulässigen Kennzeichnung der gesetzlich nicht geregelten Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil aufgrund Übertragung der Mitgliedschaft und zu deren notwendiger Abgrenzung von dem im Gesetz normierten (gleichzeitigen) Austritt eines alten sowie Eintritt eines neuen Kommanditisten (vgl. § 162 Abs. 3 HGB) ist - wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen - seit der Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt (RG aaO; vgl. auch Senat, BGHZ 81, 82; OLG Zweibrücken aaO; OLG Oldenburg aaO; BayObLG aaO; OLG Köln aaO). Die Eintragung eines derartigen Vermerks ist auch nicht durch die Änderung des § 162 Abs. 2 HGB hinfällig geworden, weil - unabhängig von Änderungen in Bezug auf haftungsrechtliche Konsequenzen gemäß § 15 HGB - zumindest für die Gestaltung des Handelsregisters weiterhin das berechtigte Interesse Dritter maßgeblich ist, über die der Mitgliedschaftsänderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse korrekt informiert zu werden. Nur durch einen solchen Vermerk kann nämlich (weiterhin) im Handelsregister deutlich gemacht werden, ob - mit unterschiedlichen Haftungskonsequenzen - zeitgleich mit dem Ausscheiden eines Kommanditisten ein neuer Kommanditist eintritt oder ob sich lediglich die Person des Gesellschafters in Bezug auf einen gleich bleibenden Kommanditanteil verändert. Während im erstgenannten Fall eine Verdoppelung der Haftungssumme dadurch eintritt, dass sowohl der ausgeschiedene Kommanditist nach §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB wie auch der neu eingetretene Kommanditist gemäß § 173 HGB den Gläubigern gegenüber haftet, besteht bei einem Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge lediglich die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme der eingetragenen Haftsumme.
7
2. Vor dem Hintergrund dieser gewohnheitsrechtlich anerkannten Ausgangslage ist auch die ebenfalls auf die Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts (RG aaO) zurückgehende und durch die nahezu einhellige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigte (vgl. BayObLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Oldenburg aaO; OLG Zweibrücken aaO; a.A. nur das vorlegende KG aaO, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss v. 12. März 1985 - 1 W 498/85, n.v.) und von der herrschenden Meinung im Schrifttum gebilligte (vgl. insbesondere: Heymann/Horn, HGB 2. Aufl. § 162 Rdn. 11; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 750; Röhricht/v. Westphalen/ v. Gerkan, HGB 2. Aufl. § 162 Rdn. 15; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 162 Rdn. 18; Terbrack, Rechtspfleger 2003, 105, 107) stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte berechtigt, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer sog. (negativen) "Abfindungsversicherung" abhängig zu machen. Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl aber im Regelfall das geeignete Mittel für die vom Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 12 FGG im Anmeldungsverfahren zu treffende Tatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge.
8
3. An dem Erfordernis der vom Reichsgericht aus wohlerwogenen Gründen "generalisiert" als Beweismittel im Rahmen der Amtsermittlung des § 12 FGG eingeführten (negativen) "Abfindungsversicherung", die sich in der langjährigen Praxis der meisten Registergerichte offensichtlich bewährt hat und die vor allem von den Antragstellern ohne weiteres zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derartiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.
9
Denn jedenfalls kommt der gegen diese gefestigte Rechtsprechung vom Kammergericht in seinem Vorlagebeschluss - im Anschluss an vereinzelte Kritik des Schrifttums (vgl. Grunewald in MünchKomm.z.HGB § 162 Rdn. 13; Jeschke, DB 1983, 541; Michel, DB 1988, 1985; Müther, Handelsregister 2003, § 8 Rdn. 29; Richert, NJW 1958, 1475; Waldner, Rechtspfleger 2002, 156; Ebenroth/Boujong/Weipert, HGB § 162 Rdn. 34, 40) und des Amtsgerichts Charlottenburg (DNotZ 1988, 519) - erhobenen Bedenken kein solches Gewicht zu, dass sie eine Abkehr hiervon rechtfertigen würden (vgl. zum Vorrang der Rechtswerte der Rechtssicherheit und Kontinuität einer höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung: BGH GSZ 85, 64, 66; 128, 85, 90 f.).
10
a) Dass die Abgabe der "Abfindungsversicherung" nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist, steht deren Anforderung durch das Registergericht im Falle der Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge - entgegen der Ansicht des Kammergerichts - nicht entgegen. Da der Sonderrechtsnachfolgevermerk selbst eine zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfortbildung höchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch die regelmäßig ihrem Nachweis im Rahmen der Überzeugungsbildung des Registergerichts dienende (negative) "Abfindungsversicherung" nicht gesetzlich geregelt ist, sondern kraft Richterrechts gilt (vgl. die ähnliche Situation bezüglich der sog. Offenlegungserklärung der wirtschaftlichen Neugründung bei der Wiederverwendung des "alten" Mantels einer GmbH: Senat, BGHZ 155, 318, 324 f.).
11
b) Soweit das Kammergericht meint, die "Abfindungsversicherung" sei entgegen der Entscheidung des Reichsgerichts kein zwingendes Tatbestandsmerkmal der Sonderrechtsnachfolge, ist dies letztlich unbehelflich. Wenn in jener Entscheidung von der (fehlenden) Abfindung als wesentlichem unterscheidendem "tatbestandlichen Merkmal" die Rede ist (RG WM aaO S. 1133 a.E.), so wird damit - unabhängig von der gewählten Formulierung - ersichtlich zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Abfindung ein wesentliches Unterscheidungskriterium zwischen Sonderrechtsnachfolge und dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten darstellt und dass deshalb eine entsprechende (negative) "Abfindungsversicherung" der Beteiligten regelmäßig als "Standardnachweis" dem Registerrichter zur obligatorischen Prüfung (§ 12 FGG) der Anmeldung im Hinblick auf den begehrten Nachfolgevermerk vorzulegen ist.
12
c) Der grundsätzlichen Eignung der negativen "Abfindungsversicherung" als Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung der Sonderrechtsnachfolge von dem rechtsgeschäftlich miteinander verbundenen Aus- und Eintritt steht auch nicht entgegen, dass in Einzelfällen besonderer Vertragsgestaltungen - wie etwa einem vertraglichen Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei Austritt und Eintritt ohne Einzelrechtsnachfolge oder bei bewusster Falschangabe der Verhältnisse - die Abgrenzung selbst durch eine solche Versicherung allein nicht zweifelsfrei möglich ist. Solche - von den Kritikern der herrschenden Rechtsprechung konstruierten, eher theoretischen - Denkmodelle ändern nichts daran, dass die "Abfindungsversicherung" dem Registerrichter jedenfalls im Regelfall, auf den es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, die zutreffende Entscheidung in Ausübung seines pflichtgemäßen Prüfungsermessens nach § 12 FGG ermöglicht.
13
d) Der Umstand, dass im Einzelfall schon die Formulierung des Antrags den Tatbestand einer Sonderrechtsnachfolge und einen darauf gerichteten Willen der Antragsteller nahe legen mag, lässt die von Amts wegen zu ermittelnden zugrunde liegenden Tatumstände nicht als so offensichtlich erscheinen, dass auf die Abgabe einer entsprechenden Versicherung im Rahmen des § 12 FGG generell zu verzichten wäre. Dies gilt umso mehr, als die mittlerweile standardisierte Amtsermittlung der Registergerichte in diesem Zusammenhang den Antragstellern keine tatsächlichen Schwierigkeiten bereitet, zumal sie die negative "Abfindungsversicherung" unschwer bereits dem Antrag beifügen können.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2003 - 102 T 74/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1 W 685/03 -