Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2012 - II ZB 27/10

bei uns veröffentlicht am28.02.2012
vorgehend
Landgericht Koblenz, 5 O 533/06, 26.02.2010
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 367/10, 15.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 27/10
vom
28. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 15.850,05 €

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
2
Der Kläger legte gegen das ihm am 2. März 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts am 30. März 2010 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 28. April 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die angekündigte Verhandlung einer Vielzahl von Verfahren aus einer Klageserie vor dem Bundesgerichtshof am 22. November 2010 das Ruhen des Verfahrens und - ohne zeitliche Eingrenzung - die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Vertreter der Beklagtenpartei habe telefonisch bereits die Zu- stimmung zu einer derartigen Verfahrensweise erteilt. Der unter dem Aktenzeichen des Landgerichts an das Landgericht adressierte Schriftsatz ging am 30. April 2010, einem Freitag, beim Landgericht ein. Nach einer Weiterleitungsverfügung vom 3. Mai 2010, einem Montag, erreichte der Schriftsatz das Berufungsgericht erst am 5. Mai 2010.
3
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 begründete der Kläger die Berufung und beantragte die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei aufgefallen, dass der Schriftsatz vom 28. April 2010 versehentlich unter dem Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens an das Landgericht gerichtet gewesen sei. Er habe ihn daraufhin unterzeichnet und die Kanzleiangestellte bei der Rückgabe der Unterschriftenmappe angewiesen, vor der Ausfertigung und Versendung die erste Seite auszuwechseln und sicherzustellen, dass der Schriftsatz unter dem richtigen Aktenzeichen des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht verschickt werde. Zudem habe er die Kanzleiangestellte aufgefordert, den Schriftsatz vorab per Fax zu übermitteln. Weshalb diese Anweisung nicht beachtet worden sei, sei im Nachhinein nicht erklärlich.
4
Mit Beschluss vom 15. November 2010 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
6
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Umstände vor und auch bis zur Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs vom 28. April 2010 gereichten dem Kläger nicht zum Nachteil, weil Versäumnisse der Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten ihm nicht zuzurechnen seien. Auch habe der Prozessbevollmächtigte mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen dürfen und er sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, sich beim Oberlandesgericht telefonisch nach dem Eingang des Schriftsatzes zu erkundigen. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dafür Sorge getragen habe, dass nach einem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt werde. Werde die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, dürfe sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen werde. Der Eintrag der endgültigen Frist sei erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei. In jedem Fall sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden sei, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt werde. Wäre spätestens am 3. Mai 2010 überprüft worden, welche Fristverlängerung das Oberlandesgericht gewährt habe, hätte sich noch rechtzeitig herausgestellt, dass dort ein Fristverlängerungsantrag nicht vorgelegen habe.
7
2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in die am 3. Mai 2010, einem Montag, abgelaufene und daher versäumte Berufungsbe- gründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
8
a) Das Berufungsgericht stellt im Ausgangspunkt richtig darauf ab, dass es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung fehlt, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, MDR 2011, 1442 Rn. 8).
9
Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht. Ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist hier bereits darin zu sehen, dass dieser den Verlängerungsantrag unterzeichnet hat, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Kanzleiangestellte die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für eine fehlerhaft adressierte Berufungsschrift entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJWRR 2012, 122 Rn. 13 f.). Einem Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden soll, kommt für die Zulässigkeit der Berufung keine mindere Bedeutung zu. Dem Fristverlängerungsantrag kann nämlich nur stattgegeben werden, wenn er vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Es gelten daher dieselben Sorgfaltsanforderungen bei der Sicherstellung der Einhaltung der Frist wie bei der Einreichung einer Berufungsschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05, NJW-RR 2006, 1565 Rn. 7).
10
b) Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Unterbrechung des Kausalverlaufs. Grundsätzlich ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz versehentlich nicht beim Rechtsmittelgericht sondern beim Ausgangsgericht einreicht und dieser bei unterstellter Weiterleitung durch das Ausgangsgericht im ordentlichen Geschäftsgang fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bei Eingang des Verlängerungsantrags beim Landgericht am Freitag, dem 30. April 2010, nicht mit einer Weiterleitung des Schriftsatzes auf dem ordentlichen Geschäftsweg bis zum Tag des Fristablaufs am folgenden Montag gerechnet wer- den konnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde greift diesen Punkt auch nicht auf.

Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2010 - 5 O 533/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2010 - 6 U 367/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

8
c) Sie beanstandet jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Bedeutung der Einzelanweisung verkannt hat. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten , die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris, Rn. 7 und vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287, Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60 und vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289 f.). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930). Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462 und vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97, aaO).
13
b) Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie auf den Streitfall auch nicht in einer Weise angewandt, bei der die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt werden. Es hat ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. S. mit Recht bereits darin erblickt , dass dieser die erkanntermaßen fehladressierte Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sie dabei entweder selbst handschriftlich zu korrigieren oder immerhin zusätzliche Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen, um sicherzustellen , dass Frau W. die ihr von ihm zum Zwecke der Korrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte.
7
a) Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit zusätzlicher organisatorischer Vorkehrungen gegen ein Vergessen nur mündlich erteilter Anweisungen ist nicht auf Fälle der Eintragung des Ablaufs einer Rechtsmittelfrist beschränkt. Zwar gilt sie nur für besonders wichtige Vorgänge; dazu ist aber auch die Absendung eines Schriftsatzes gerechnet worden, durch den die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden sollte (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361 unter 2). Hier sollte diese Frist zwar noch nicht endgültig durch Vorlage der Berufungsbegründung eingehalten, sondern zunächst gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängert werden. Voraussetzung dafür ist der Eingang des Verlängerungsantrags vor Fristablauf; ohne diesen kann die abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden (BGHZ 83, 217, 221 f.; 116, 377, 378 f.; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - NJW 2003, 3418 unter II 2 a.E.). Damit ist der rechtzeitige Eingang des Verlängerungsantrags bei Gericht nicht weniger wichtig als die richtige Berechnung des Fristendes.
12
Der Richter ist einerseits aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Parteien verpflichtet. Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung ge- schützt werden (BVerfG NJW 2006, 1579). Eine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmittelbegründung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht deswegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09 - WuM 2010, 592 Rn. 7). Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung oder ein entsprechender Verlängerungsantrag statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN). Der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373 und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - NJW 1987, 440, 441).