Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - II ZB 16/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Am 31. Oktober 2013 beurkundete der Beteiligte zu 1 als Notar die Errichtung der Beteiligten zu 2, einer GmbH mit Sitz in L. mit zwei Gesellschaftern. Der Beteiligte zu 1 erstellte darüber hinaus die zugehörige Handelsregisteranmeldung und die Liste der Gesellschafter und reichte diese elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht ein. Daneben erstellte er sogenannte XML-Strukturdaten und übermittelte diese ebenfalls an das Registergericht. Der Beteiligte zu 1 erstellte diese XML-Dateien aus eigenem Antrieb. Die Beteiligte zu 2 wünschte sie ausdrücklich nicht.
- 2
- Für die Errichtung der GmbH erhob der Beteiligte zu 1 mit der hier verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung vom 28. August 2014 Gebühren für die Beurkundung nach Nr. 21100 KV-GNotKG in Höhe von 250 €, für die Handelsregisteranmeldung nach Nr. 21201 Ziff. 5 KV-GNotKG in Höhe von 62,50 € und für die Liste der Gesellschafter nach Nr. 22113 i.V.m. Nr. 22111 KVGNotKG in Höhe von 37,50 € aus einem Geschäftswert von jeweils 30.000 €. Eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV-GNotKG für die Erstellung der XML-Strukturdaten erhob der Beteiligte zu 1 nicht.
- 3
- Die Notarkasse war der Auffassung, dass für die Fertigung der Liste der Gesellschafter eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22113 i.V.m. Nr. 22110 KV-GNotKG in Höhe von 62,50 € und außerdem eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22114 KV-GNotKG für die Erstellung der XML-Strukturdaten in Höhe von 37,50 € zu berechnen gewesen wäre. Die Erstellung der Liste der Gesellschafter sei eine Vollzugstätigkeit zur GmbH-Gründung, weshalb für diese Tätigkeit eine 0,5-Gebühr nach Nr. 22113 i.V.m. Nr. 22110 KV-GNotKG zu erheben sei. Sie forderte den Beteiligten zu 1 auf, den Differenzbetrag von der Beteiligten zu 2 nachzufordern.
- 4
- Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass es sich bei der Fertigung der Liste der Gesellschafter um eine Vollzugstätigkeit zur Handelsregisteranmeldung handele, weshalb für diese Tätigkeit nur eine 0,3 Gebühr nach Nr. 22113 i.V.m. Nr. 22111 KV-GNotKG anfalle.
- 5
- Der Landgerichtspräsident wies den Beteiligten zu 1 an, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht zu stellen.
- 6
- Das Landgericht hat die Kostenrechnung abgeändert und die Vollzugsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste mit einer 0,5 Gebühr nach Nr. 22110 KV-GNotKG angesetzt, was zu einer Erhöhung der Kostenrechnung um 29,75 € geführt hat. Den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die XML-Daten hat es zurückgewiesen.
- 7
- Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 wegen der Abänderung seiner Kostenrechnung im Hinblick auf die Kostenberechnung für die Erstellung der Gesellschafterliste Beschwerde eingelegt. Diese hat Erfolg gehabt. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts abgeändert und den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Kostenberechnung für die Erstellung der Gesellschafterliste und damit insgesamt zurückgewiesen.
- 8
- Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1 nunmehr auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth gegen die Beschwerdeentscheidung und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts.
- 9
- Er selbst verteidigt seine Kostenrechnung und damit die Entscheidung des Beschwerdegerichts.
- 10
- II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Nürnberg, JurBüro 2018, 418) im Wesentlichen ausgeführt:
- 11
- Zu Recht habe der Beteiligte zu 1 in der Kostenrechnung für die Erstellung der Gesellschafterliste lediglich eine 0,3 Gebühr nach Nr. 22111 KV-GNotKG angesetzt. Nach den Regelungen im Kostenverzeichnis des Gerichts - und Notarkostengesetzes seien die Beurkundungen des Gesellschaftervertrags und die Fertigung der Anmeldung zum Handelsregister, die in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen habe, zwei unterschiedliche Gebührentatbestände , für die Gebühren in unterschiedlicher Höhe anfielen, nämlich bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags eine 2,0-Gebühr und bei der Beurkundung der Handelsregisteranmeldung eine 0,5-Gebühr. Die Höhe der zusätzlich anfallenden Vollzugsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 40 GmbHG) richte sich nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Vorbemerkung 2.2.1.1 KV-GNotKG danach, ob die Gebühr für das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betrage. Dann falle eine 0,3 Gebühr nach Nr. 22111 KV-GNotKG und andernfalls eine 0,5 Gebühr nach Nr. 22110 KV-GNotKG an. Nach diesen Vorgaben halte es das Beschwerdegericht für geboten, in der vorliegenden Fallkonstellation die Vollzugsgebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste entsprechend der Rechtsansicht des Beteiligten zu 1 nach Nr. 22111 i.V.m. Nr. 22113 KV-GNotKG zu berechnen, weil das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren die Handelsregisteranmeldung sei. Die Einreichung der Gesellschafterliste beim Registergericht diene dem Informationsbedürfnis insbesondere der Gesellschaftsgläubiger und des Registergerichts hinsichtlich des Umstands, welche Personen Gesellschafter einer GmbH seien. Die Liste sei daher nicht nur bei der ersten Anmeldung der GmbH zum Handelsregister nach der Gründung oder bei deren Anmeldung zur Eintragung neuer Geschäftsanteile bei einer Kapitalerhöhung vorzulegen, sondern müsse auch bei sonstigen Veränderungen fortlaufend aktualisiert und dem Registergericht in aktualisierter Form mitgeteilt werden. Zum Verhältnis zwischen dem Ab- schluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister ordne § 11 Abs. 1 GmbHG an, dass die GmbH als solche vor der Eintragung nicht existiere. Die Eintragung sei mithin konstitutiv für die Entstehung der GmbH. Zur Gründung der Gesellschaft sei eine Gesellschafterliste nicht erforderlich. Aus den allgemeinen Vorschriften zum Gesellschaftsvertrag ergebe sich lediglich , dass die Namen der Gründungsgesellschafter zum einen deswegen angegeben werden müssten, um sie als den Gesellschaftsvertrag schließende Parteien zu bezeichnen, und zum anderen, um festzulegen, welcher Gründungsgesellschafter welchen Geschäftsanteil übernehme. Nichts anderes ergebe sich aus den Vorschriften zur einfachen Gründung nach § 2 Abs. 1a GmbHG. Materiell -rechtlich könne somit ein Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Erstellung der Gesellschafterliste nicht hergestellt werden, der es erlauben würde, die Erstellung der Gesellschafterliste als Verzug der Beurkundung und nicht der Anmeldung zum Handelsregister anzusehen. Ein solcher Zusammenhang könne auch nicht nach dem Kostenrecht angenommen werden. Das Gerichts- und Notarkostengesetz sehe die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister gerade nicht nur als einen unselbständigen Annex zur Beurkundung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags oder gar nur als Vollzug der Gesellschaftsgründung an, sondern als eigenständigen Beurkundungsvorgang, der einen eigenen Gebührentatbestand auslöse. Das gelte selbst dann, wenn die Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst würden. Dies verbiete es auch gebührenrechtlich, die Anmeldung zum Handelsregister lediglich als unselbständigen Annex zur Gründung der GmbH zu sehen. Die Gebühr für die Erstellung der Gesellschafterliste setze stets eine Anmeldung beim Register voraus. Auch dies spreche für einen näheren Zusammenhang zum Vollzug der Anmeldung.
- 12
- III. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 2, 3 GNotKG, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässig. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde scheitert nicht daran, dass eine hinreichende Begründung nach § 71 Abs. 3 Nr. 2 FamFG fehlte. Der Beteiligte zu 1 hat sich zur Begründung auf die Entscheidung des Landgerichts berufen, die das Beschwerdegericht abgeändert hat. Da er angewiesen wurde, die zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen, von ihm aber auch nicht verlangt werden kann, im Verfahren eine seiner Überzeugung widersprechende Rechtsauffassung zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1987 - NotZ 1/87, DNotZ 1988, 1954 mwN), kann von ihm eine nähere Darlegung der Unrichtigkeit der Beschwerdeentscheidung nicht abverlangt werden.
- 13
- IV. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat Erfolg.
- 15
- Die Nr. 22111 KV-GNotKG wäre lediglich anwendbar, wenn die Gebühr für das zugrundeliegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt. Das der Erstellung der Gesellschafterliste zugrundeliegende Beurkundungsverfahren ist aber die notarielle Beurkundung der Gründung der Beteiligten zu 2. Die Beurkundung der GmbH-Gründung hat materiell-rechtlich einen größeren Bezug zur Erstellung der Gesellschafterliste als die Handelsregisteranmeldung (Volpert, RNotZ 2015, 276, 278; Harder in Leipziger Gerichts- und Notarkosten- kommentar, 2. Aufl., Vorbem. 2.2.1.1 KV Rn. 40 ff.; Böhringer, BWNotZ 2014, 166, 169; Tiedke, ZNotP 2014, 118, 119 ff.; Heinze, NotBZ 2014, 1, 3; ders., NotBZ 2015, 201, 203; Diehn in Bormann/Diehn/ Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl., § 112 Rn. 8; Korintenberg/Tiedke, GNotKG, 20. Aufl., Vorbem. 2.2.1.1 Rn. 35; BeckOK Kostenrecht/Neie, Stand: 15.02.2018, GNotKG KV Vorbem. 2.2.1.1 Rn. 15; Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, 2013, Rn. 825; Diehn/Sikora/Tiedke, Das neue Notarkostenrecht, 2013 Rn. 557 f.; a.A. Waldner, GNotKG für Anfänger, 9. Aufl., Rn. 236; Wudy, NotBZ 2013, 201,
243).
- 16
- Der Bundesgerichtshof hat noch zur Rechtslage nach der Kostenordnung ausgeführt, dass die Erstellung der Gesellschafterliste im kostenrechtlichen Sinne dem Vollzug der GmbH-Gründung dient. Die Gründung einer GmbH, deren Eintragung in das Handelsregister in Befolgung des § 7 Abs. 1 GmbHG angestrebt wird, zielt auf ihre Errichtung als juristische Person. Insofern erfordert die Ausführung des Gesellschaftsvertrags die Eintragung der GmbH in das Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und damit auch die Erstellung der Gesellschafterliste als notwendiger Bestandteil der Anmeldung zum Handelsregister (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Ob der Notar neben dem Gesellschaftsvertrag auch die Anmeldung zum Handelsregister beurkundet hat, ist für die Einordnung der Erstellung der Gesellschafterliste als Vollzugstätigkeit im Verhältnis zur Beurkundung der Gesellschaftsgründung nicht ausschlaggebend (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 19/10, juris Rn. 21; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, DNotZ 2012, 389 Rn. 21).
- 17
- Die materiell-rechtlichen Zusammenhänge zwischen der GmbHGründung , der Handelsregisteranmeldung und der Gesellschafterliste haben sich durch das Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes nicht geän- dert. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der Vollzugsbegriff des § 146 KO a.F. zugrunde. Dem Vollzug des Geschäfts dienten alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten schuldrechtlichen oder dinglichen Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen mussten, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 18/10, DNotZ 2012, 389 Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 19/10, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Februar 2013 - II ZB 27/12, ZIP 2013, 775 Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 113/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8 f.). Dass dieser Vollzugsbegriff vom Gerichts- und Notarkostengesetz verändert werden sollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (Reg-E. BT-Drucks. 17/11471, S. 138, 190, 222). Vielmehr lässt die Begründung erkennen, dass der Gesetzgeber weiterhin von dem hergebrachten Vollzugsbegriff ausgegangen ist (Reg-E BT-Drucks. 17/11471, S. 222: Begründung zu Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2 KV-GNotKG-E), da er die Begrifflichkeit für die Definition des Vollzugsgeschäfts selbst verwendet hat (a.A. Wudy, NotBZ 2013, 201, 221). Eine enge Beziehung zwischen der Erstellung der Gesellschafterliste und der Beurkundung der GmbH-Gründung hat der Bundesgerichtshof auch darin gesehen, dass er die Einreichungskompetenz der Gesellschafterliste beim Handelsregister als Annex aus der Beurkundungskompetenz zur Beurkundung des Vorgangs gesehen hat, der die Erstellung bzw. im konkreten Fall die Veränderung der Gesellschafterliste erforderlich gemacht hat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13, BGHZ 199, 270 Rn. 13).
- 18
- Die Handelsregisteranmeldung ist für sich genommen nicht ohne die Beurkundung der GmbH-Gründung denkbar. Es handelt sich um eine Verfahrenserklärung , der nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine Gesellschafterliste beizufügen ist. Als Verfahrenserklärung erschöpft sich ihr Zweck jedoch auch darin, dem materiellen Geschäft, hier der GmbH-Gründung, zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nunmehr nach § 111 Nr. 3 GNotKG eine Anmeldung zu einem Register als besonderer Beurkundungsgegenstand zu gelten hat. Dies ändert nichts daran, dass sie nur den Sinn hat, das materielle Recht zur vorherigen GmbH-Gründung entstehen zu lassen.
- 19
- Nicht tragfähig ist demgegenüber die Argumentation des Beschwerdegerichts , die Gesellschaftsgründung sei schon mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags erfolgt und bedürfe keiner Anmeldung im Handelsregister. Der Wille der Parteien ist darauf gerichtet, eine GmbH zu gründen, was eine Eintragung voraussetzt. Sollte dieser Wille aufgegeben werden, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Erstellung einer Gesellschafterliste sei nicht erforderlich. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gesellschafterliste nicht von den Gründungsgesellschaftern zu unterschreiben ist, sondern vom Geschäftsführer als Anmeldenden (§ 78 GmbHG). Die Unterschriftszuständigkeit ist für die materiell-rechtliche Einordnung der Erstellung der Gesellschafterliste im Verhältnis zur GmbH-Gründung nicht ausschlaggebend und damit auch gebührenrechtlich nicht aussagekräftig.
- 20
- V. Weil die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Bundesgerichtshof selbst entscheiden (§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.02.2018 - 12 T 5263/16 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.05.2018 - 8 W 736/18 -
moreResultsText
Annotations
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort derselben sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Ist ein Gesellschafter selbst eine Gesellschaft, so sind bei eingetragenen Gesellschaften in die Liste deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer aufzunehmen, bei nicht eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort. Hält ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bestimmte in der Liste der Gesellschafter enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Handelsregister zu übermitteln sind, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
- 1.
vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, - 2.
ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
eine Anmeldung zu einem Register und - 4.
eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.