Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2007 - V ZB 113/06

bei uns veröffentlicht am12.07.2007
vorgehend
Landgericht Duisburg, 11 T 263/05, 16.03.2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 36/06, 01.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 113/06
Vom
12. Juli 2007
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KostO § 146 Abs. 1
Für die Beschaffung der Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete
Löschung von Grundpfandrechten fällt eine Vollzugsgebühr, keine Betreuungsgebühr
an.
BGH, Beschl. v. 12. Juli 2007 - V ZB 113/06 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. März 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 60,90 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kostengläubiger (Notar) beurkundete am 22. Dezember 2003 einen Kaufvertrag, in welchem die Kostenschuldnerin (Verkäuferin) Dritten ein Grundstück für 120.000 € verkaufte. Das Grundstück war mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von 6.184.000 € zugunsten eines Kreditinstituts belastet, die von den Käufern nicht übernommen und von der Verkäuferin zur Löschung gebracht werden sollte. Nach einer Regelung in dem Kaufvertrag sollte der Notar die Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin beschaffen. Diese Löschungsbewilligung hatte die Grundpfandgläubigerin dem Notar schon vor der Beurkundung des Kaufvertrags mit der Anweisung erteilt, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kaufpreises auf das bei ihr geführte Darlehenskonto der Verkäuferin sichergestellt war. Für die Einholung der Löschungsbewilligung berechnete der Notar in seiner ursprünglichen Kostenrechnung vom 16. Januar 2004 eine 1/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von 120.000 €. Der Beteiligte zu 3 beanstandete als Dienstaufsichtsbehörde die Gebühr und gab ihm auf, für diese Tätigkeit eine 5/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von 120.000 € zu erheben und die Kostenberechnung entsprechend zu erhöhen. Der Notar erhob darauf zwar eine 5/10 Gebühr, aber aufgrund von § 147 Abs. 2 KostO nach einem Geschäftswert von 48.000 €.
2
Auf Weisung der Dienstaufsichtsbehörde hat der Notar die Entscheidung des Landgerichts herbeigeführt. Das Landgericht hat statt der in der Nachberechnung der Kosten angesetzten 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 48.000 € die – höhere – 5/10 Gebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO aus einem Geschäftswert von 120.000 € angesetzt. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Verkäuferin. Diese möchte das Oberlandesgericht zurückweisen. Es sieht sich hieran aber durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2004 (RNotZ 2005, 62 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Celle sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung eines Grundpfandrechts eine Vollzugsgebühr von 5/10 nach § 146 Abs. 1 KostO oder eine Betreuungsgebühr von 5/10 nach § 147 Abs. 2 KostO auslöst. Dies rechtfertigt die Vorlage.

III.

4
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 KostO). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Für die Einholung der Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung eines Grundpfandrechts fällt keine Betreuungsgebühr , sondern eine Vollzugsgebühr an.
5
1. Der Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO kommt als Auffangregelung nur zur Anwendung, wenn die Kostenordnung für die betreffende Notarstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Sie fällt bei der Einholung einer Löschungsbewilligung deshalb nur an, wenn sich diese nicht als Vollzugstätigkeit zu einem Urkundsgeschäft im Sinne von § 146 KostO darstellt (Senat aaO). So liegt es hier.
6
2. Was unter dem in § 146 KostO verwendeten Begriff des Vollzugs zu verstehen ist und ob die Einholung einer Löschungsbewilligung eine Vollzugstätigkeit darstellt, wird unterschiedlich beurteilt.
7
a) Nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Begriff auf die Durchführung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts und erfasst deshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten Tätigkeiten des Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG Celle RNotZ 2005, 62, 63; Bengel/Tiedtke in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197, 198 f.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Oldenburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lappe , DNotZ 1990, 326, 327). Nach dieser engen Ansicht ist die Einholung einer Bewilligung der von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldeten Löschung von Grundpfandrechten durch den Notar keine Vollzugs-, sondern eine Betreuungstätigkeit (OLG Celle aaO; OLG Köln MittRhNotK 1996, 101, 102; KG JurBüro 1975, 213, 219; LG Düsseldorf MittRhNotK 1988, 74; LG Oldenburg KostRspr § 146 KostO Nr. 49; Klein aaO und DNotZ 1987, 185, 186 f.; Lappe, NJW 1988, 3130, 3134; ders., DNotZ 1990, 326, 327; Tiedtke, MittBayNot 1998, 83).
8
b) Nach einer insbesondere in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung ist der in § 146 KostO verwendete Begriff des Vollzugs nicht auf die dingliche Erfüllung des beurkundeten Grundstücksgeschäfts beschränkt, sondern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Vollzug dienen hiernach alle Tätigkeiten , die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Frankfurt am Main DNotZ 1990, 321, 322; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147 f.; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393, 1394; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; Rohs in: Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl. [Stand: August 2006], § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen" ). Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht es, die Beschaffung der Unterlagen für die von dem Verkäufer eines Grundstücks geschuldete Löschung von Grundpfandrechten als Vollzugstätigkeit zu qualifizieren (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, Juris; KG KGR 1998, 171, 172; OLG Düsseldorf, OLG Hamm, OLG Schleswig und OLG Zweibrücken aaO; Bund, JurBüro 2005, 455 f.).
9
3. Der Senat hat die Frage bisher offen gelassen (Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Er entscheidet sie nunmehr im Sinne der herrschenden Meinung.
10
a) Für sie spricht schon der Wortsinn des Begriffs Vollzug. Dieser ließe zwar zu, hierunter nur die Durchführung des Erfüllungsgeschäfts zu verstehen. Einzuräumen ist auch, dass sich diese nicht nur in der Stellung des Eintragungsantrags erschöpfen muss. Sie kann neben der Einholung der erforderlichen Genehmigungen auch Maßnahmen erfordern, die wie z. B. ein Rangrücktritt die Durchführung der dinglichen Einigung erst ermöglichen (Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Die Vorschrift setzt den Begriff des Vollzugs aber nicht in Beziehung allein zu der Auflassung oder anderen dinglichen Erfüllungsgeschäften, sondern, soweit hier von Interesse, zu der Veräußerung eines Grundstücks. Sie weitet den Wortsinn zusätzlich durch die Formulierung "bei" der Veräußerung aus. Der Wortsinn geht damit über den engen Bereich der Durchführung von Erfüllungsgeschäften hinaus. Er umfasst auch deren vertragliches Vorfeld und spricht damit für die zweite Ansicht, die dieses in die Betrachtung mit einbeziehen will.
11
c) Ein weites Verständnis wird auch durch den Zweck der Vorschrift untermauert. Mit der Einführung von § 146 KostO wollte der Gesetzgeber Tätigkeiten , die der Notar erbringt, um das von ihm beurkundete Geschäft zum Vollzug zu bringen, zwar nicht generell gebührenpflichtig machen. Sein Ziel war es a- ber, der zeitraubenden und verantwortungsvollen Tätigkeit des Notars bei dem Vollzug von Grundstückskaufverträgen durch die Schaffung einer besonderen Gebühr gerecht zu werden (so die Begründung zu dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; Senat, Beschl. v. 13. Juli 2006, V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429). Die Verantwortung des Notars zeigt sich zwar auch in der Durchführung der Rechtsgeschäfte zur Erfüllung des Grundstückskaufvertrags. Die größere Verantwortung trägt der Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Grundstückskaufvertrags indessen bei der davor liegenden Bemühung, das Grundstück etwa durch die Löschung nicht zu übernehmender Rechte in einen vertragsgerechten Zustand zu bringen, und bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Erfüllung gegeben sind. Hier liegt auch das wesentliche Vollzugsproblem bei einem Grundstückskaufvertrag. Dieses besteht nämlich darin, den Austausch wechselseitig geschuldeten Leistungen so zu organisieren, dass einerseits keine der beiden Vertragsparteien ungesicherte Vorleistungen erbringen muss, andererseits der Leistungsaustausch auch nicht durch Zurückbehaltungsrechte beider Vertragsparteien nach § 320 BGB blockiert wird. Dies lässt sich regelmäßig nicht ohne eine Einschaltung des Notars erreichen. Deshalb ist die wesentliche Tätigkeit des Notars zum Zweck des Vollzugs seine Mitwirkung bei dem Leistungsaustausch. Sie hebt die Tätigkeit bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrags von anderen - gebührenfreien - Nebengeschäften ab und rechtfertigt die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO. Gerade sie aus dem Kreis der Vollzugsgeschäfte herauszunehmen, verfehlte den Zweck der Regelung.
12
c) Von einem weiten Begriffsverständnis geht auch der Gesetzgeber selbst aus. In den Materialien zur Änderung des § 146 KostO im Jahre 1986 wird die Einholung der vormundschaftlichen Genehmigung als Beispiel der Vollzugstätigkeit angeführt (BT-Drucks. 10/5113 S. 34). Diese betrifft nicht den dinglichen Erfüllungsakt, sondern das schuldrechtliche Grundgeschäft. Hieran zeigt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Durchführung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts, sondern auch die Herbeiführung der schuldrechtlichen Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Geschäftes die Gebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 KostO auslösen kann (OLG Schleswig, JurBüro 1987, 1393, 1395; Rohs aaO § 146 Rdn. 4). Das weite Begriffsverständnis des Gesetzgebers wird zudem in § 146 Abs. 3 Satz 1 KostO deutlich. Diese Vorschrift spricht nämlich auch Adoptions-, Personenstands- oder Registersachen an (Hartmann aaO § 146 KostO Rdn. 37; Rohs aaO § 146 Rdn. 49). In solchen Angelegenheiten kommt eine Verengung auf dingliche Erfüllungsgeschäfte von vornherein nicht in Betracht. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des Vollzugs in Absatz 3 weiter fassen wollte als in Absatz 1.
13
4. Auch bei der Zugrundelegung eines weiten Vollzugsbegriffs ist nicht jede Tätigkeit des Notars bei der Vorbereitung der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung als Vollzugstätigkeit anzusehen (so aber: Klein, MittRhNotK 1992, 237). Das sind vielmehr nur solche, die die Ausführung des Geschäfts erst ermöglichen. Das ist bei der hier zu beurteilenden Beschaffung der Unterlagen für die Löschung nicht zu übernehmender Rechte anzunehmen. Denn erst die Löschung solcher Rechte bringt das Grundstück in den vertragsgemäßen , einem Vollzug des Vertrags zugänglichen Zustand. Bei der Fälligkeitsmitteilung und der Überwachung der Kaufpreiszahlung wäre das zu verneinen, weil es sich hierbei um eine Hilfestellung handelt, von deren Anerbieten der Vollzug nicht abhängt (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, 3219).
14
5. Für die Einholung der Löschungsbewilligung fiel keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, sondern nur die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO an. Sie beträgt nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KostO 5/10 einer Gebühr und bemisst sich nach dem Geschäftswert des vollzogenen Ge- schäfts. Das ist hier der Kaufvertrag, dessen Geschäftswert sich nach dem Kaufpreis von 120.000 € bestimmt. In diesem Umfang hat das Landgericht die Kostenrechnung zu Recht erhöht.

IV.

15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 11 T 263/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.2006 - I-10 W 36/06 -

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BESCHLUSS
V ZB 87/05
vom
13. Juli 2006
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KostO § 146 Abs. 1 u. 2, § 147 Abs. 2

a) Die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften sind in § 146
Abs. 1 und 2 KostO grundsätzlich abschließend geregelt.

b) Hat der Notar die Bestellung einer Grundschuld beurkundet, dient die Einholung
einer für die rangrichtige Eintragung der Grundschuld notwendigen Rangrücktrittserkärung
dem Vollzug des Urkundsgeschäfts und löst daher keine Gebühr nach
§ 147 Abs. 2 KostO aus.
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - V ZB 87/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 2006 durch die Richter
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 53 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Kostengläubigerin beurkundete die Bestellung einer Buchgrundschuld durch die Kostenschuldner zugunsten einer Sparkasse. Die Grundschuld sollte Vorrang vor einer im Grundbuch für die Stadt A. eingetragene Rückauflassungsvormerkung haben. Daher bat die Kostengläubigerin die Stadt schriftlich um Übersendung einer Rangrücktrittserklärung. Die Stadt entsprach dieser Bitte.
2
In ihrer Kostenberechnung forderte die Kostengläubigerin für die Einholung der Rangrücktrittserklärung unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 KostO eine 5/10-Gebühr aus einem Wert von 27.800 € (20 % des vollen Geschäftswerts) in Höhe von 45 € nebst Mehrwertsteuer. Der Präsident des Landgerichts wies die Kostengläubigerin an, die Berechtigung dieses Kostenansatzes gerichtlich überprüfen zu lassen.
3
Das Landgericht hat die Kostenberechnung um die für die Einholung der Rangrücktrittserklärung angesetzte Gebühr gekürzt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin, die das Oberlandesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich hieran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. März 1998 (FGPrax 1998, 115) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

4
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
5
1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, bei der Einholung einer Rangrücktrittserklärung handele es sich um ein Nebengeschäft gemäß § 147 Abs. 3, § 35 KostO, welches durch die Gebühr für die Beurkundung der Grundschuldbestellung abgegolten sei und daher keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO auslösen könne. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt in der Vergleichsentscheidung die Auffassung, die Einholung einer Rangrücktrittserklärung sei kein gebührenfreies Nebengeschäft der beurkundeten Grundschuldbestellung, sondern nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergüten. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Frankfurt sind somit unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Einholung einer Rangrücktrittserklärung durch einen Notar nach vorausgegangener Beurkundung einer Grundpfandrechtsbestellung eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen lässt. Das rechtfertigt die Vorlage.
6
2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozess- reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) und somit nach der Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt eingeführt wurde (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, NJW 2005, 3218, insoweit in BGHZ 163, 77 nicht abgedruckt).

III.

7
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 KostO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO). Für die Einholung der Rangrücktrittserklärung durch die Kostengläubigerin ist eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht entstanden.
8
1. Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. KG JurBüro 1993, 226; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 59; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139 sowie OLG Celle FGPrax 2005, 86; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG Oldenburg DNotZ 1994, 704, 705; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 147 KostO Rdn. 16).
9
Derartige, die Anwendung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Gebührenregelungen sind für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften, für die der Notar eine Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr bekommt, in § 146 Abs. 1 und Abs. 2 KostO enthalten. Wie sich aus der Begründung zu der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzten vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2326, 2330 f.) ergibt, sind die Gebühren für den Vollzug von Grundbuchgeschäften in § 146 Abs. 1 und 2 KostO insoweit abschließend geregelt worden (BT/Drucks. 10/5113 S. 33 i.V.m BT/Drucks. 10/6400 S. 13; im Grundsatz ebenso: Bengel/Tiedtke in Korintenberg/ Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 146 Rdn. 1, 4 u. 4g, § 147 Rdn. 1; Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480). Damit kommt ein gesonderter Gebührenansatz für Tätigkeiten des Notars zum Vollzug von Erklärungen, die nicht in den Kreis der in § 146 Abs. 1 und 2 KostO genannten Geschäfte fallen, grundsätzlich nicht in Betracht (so auch Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 146 Rdn. 4; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258, 278; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 58 f.; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139; Bund, ZNotP 2003, 458, 460; a.A.: Klein, RNotZ 2004, 563; ders., ZNotP 2006, 97, 99).
10
Die Sperrwirkung des § 146 KostO, die sie zur Spezialnorm gegenüber der in § 35 KostO enthaltenen allgemeinen Gebührenregelung für Nebengeschäfte macht (so auch Bengel/Tiedtke, aaO, § 146 Rdn. 1; Assenmacher/ Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" S. 1043; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 146 Rdn. 1; Bayerische Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung , 6. Aufl., Rdn. 1780), wird durch die Überlegungen bestätigt, die für die Einführung einer Vollzugsgebühr im Jahr 1957 maßgeblich waren. Tätigkeiten, die der Notar erbrachte, um das von ihm beurkundete Geschäft zum Vollzug zu bringen, wurden zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich als gebührenfreie Nebengeschäfte im Sinne des § 27 KostO a.F. (§ 35 KostO n.F.) angesehen; nur wenn es erforderlich war, einen Antrag oder eine Beschwerde näher zu begründen, konnte eine besondere Gebühr erhoben werden. Diese Regelung wollte der Gesetzgeber zwar grundsätzlich beibehalten, jedoch eine Ausnahme für den Vollzug von Grundstückskaufverträgen schaffen, weil es als nicht gerechtfertigt angesehen wurde, diese zeitraubende und verantwortungsvolle Tätigkeit wei- terhin als gebührenfreies Nebengeschäft des Notars zu behandeln (so die Begründung zu dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 26. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziffer 1.; vgl. auch BayObLG MittBayNot 1979, 249, 250; Mümmler, JurBüro 1982, 837). Der Gesetzgeber ging also nicht davon aus, dass Vollzugstätigkeiten grundsätzlich gebührenpflichtig waren oder werden sollten (unzutreffend daher Klein, RNotZ 2004, 563, 564), sondern davon, dass es sich bei ihnen, soweit § 146 KostO nichts anderes bestimmt, um gebührenfreie Nebengeschäfte handelt.
11
Ob und inwieweit Ausnahmen von diesem Grundsatz insbesondere bei Grundbuchgeschäften erforderlich sind, die von § 146 KostO zwar nicht erfasst werden, der Sache nach aber nicht anders behandelt werden können als die dort geregelten Fälle - denkbar etwa bei Vollzugstätigkeiten des Notars nach der Beglaubigung von Unterschriften unter Anträge auf Eintragung oder Löschung von Vorkaufsrechten, Dienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechten (vgl. Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 146 Rdn. 42) -, bedarf hier keiner Entscheidung.
12
Nicht zweifelhaft ist nämlich, dass die Vergütung von Vollzugstätigkeiten zu einer Grundschuldbestellung, also zu dem hier zu beurteilenden Urkundsgeschäft , durch § 146 Abs. 2 KostO abschließend geregelt ist. Die Vorschrift sieht für den Vollzug eines Antrags auf Eintragung eines Grundpfandrechts nur dann eine gesonderte Gebühr vor, wenn der Notar zuvor lediglich die Unterschrift beglaubigt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift die Tätigkeit des Notars zum Vollzug des Geschäfts nicht umfasst (vgl. die Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1957, BT-Drucks. 2/2545 S. 193 zu Nr. 78 Ziff. 3). § 146 Abs. 2 KostO bringt mithin zum Ausdruck, dass eine Vollzugstätigkeit nach vorangegangener Unterschriftsbeglaubigung kein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO ist. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Vollzugstätigkeit des Notars, dessen Beteiligung an der Bestellung des Grundpfandrechts qualitativ über eine bloße Unterschriftsbeglaubigung hinausgeht, durch die hierfür entstehende Beurkundungs- oder Entwurfsgebühr abgegolten ist (so zutreffend Filzek, ZNotP 2006, 138, 139; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 60; vgl. auch Rohs, aaO, § 146 Rdn. 4). Das gilt namentlich dann, wenn der Notar - wie hier - die nach § 873 BGB erforderliche Einigung der Beteiligten über die Einräumung einer Grundschuld beurkundet hat.
13
2. Bei Einholung der Rangrücktrittserklärung der Stadt A. handelt es sich um eine Vollzugstätigkeit zu der von der Kostengläubigerin beurkundeten Grundschuldbestellung.
14
a) Der in § 146 KostO verwendete Begriff "Vollzug" wird allerdings unterschiedlich verstanden.
15
Nach einer vor allem im Schrifttum vertretenen Auffassung bezieht sich der Begriff auf die Durchführung des dinglichen Erfüllungsgeschäfts und erfasst deshalb nur die auf die Eintragung in das Grundbuch gerichteten Tätigkeiten des Notars. Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG Celle, FGPrax 2005, 86; Bengel/Tiedtke, aaO., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197 ff.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Oldenburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lappe, DNotZ 1990, 326, 327).
16
Nach einer anderen Auffassung ist der in § 146 KostO verwendete Begriff des Vollzugs nicht auf die dingliche Erfüllung des beurkundeten Grundstücksgeschäfts beschränkt, sondern kostenrechtlich zu verstehen. Dem Voll- zug dienen hiernach alle Tätigkeiten, die zu den beurkundeten - schuldrechtlichen oder dinglichen - Vereinbarungen der Beteiligten notwendigerweise hinzukommen müssen, um deren Wirksamkeit herbeizuführen und ihre Ausführung zu ermöglichen (so OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45, 46 u. JurBüro 1994, 497; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Frankfurt DNotZ 1990, 321; OLG Schleswig JurBüro 1987, 1393; Rohs, aaO, § 146 Rdn. 4 und 27; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Vollzugsgebühr" Ziff. 1.6.5; Mümmler, JurBüro 1994, 498; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 146 KostO Rdn. 19 "Löschungsunterlagen").
17
Zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen die genannten Auffassungen insbesondere in der Frage, ob bei einem Grundstückskaufvertrag die - zur Durchführung einer von dem Verkäufer geschuldeten lastenfreien Eigentumsübertragung notwendige - Einholung von Löschungsbewilligungen der Grundpfandgläubiger zum Zwecke des Vollzugs im Sinne des § 146 Abs. 1 KostO erfolgt (Nachweise zum Meinungsstand bei Bund, JurBüro 2005, 455, 456 Fn. 5).
18
b) Die Vorlage zwingt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Tiedtke, ZNotP 2005, 478, 480; ders. ZNotP 2006, 54, 59) indessen nicht zu einer näheren Definition des Vollzugsbegriffs, da es sich bei der hier zu beurteilenden Einholung einer Rangrücktrittserklärung nach beiden Auffassungen um eine Vollzugstätigkeit zu der Bestellung einer erstrangigen Grundschuld handelt. Die Rücktrittsanfrage bei einem vorrangigen Gläubiger dient ausschließlich der Herbeiführung einer rangrichtigen Eintragung des Rechts entsprechend der vorausgegangenen dinglichen Einigung und stellt sich deshalb auch bei Zugrundelegung eines engen Vollzugsbegriffs als Vollzugstätigkeit zu einer zuvor beurkundeten Grundschuldbestellung dar (ebenso Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 146 Rdn. 42 und § 147 Rdn. 26a; Mümmler, JurBüro 1994, 651, 652; im Ergebnis auch LG Osnabrück, NdsRpfl 2003, 323 und Mümmler, JurBüro 1975, 735, 742, die ein gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 147 Abs. 3, § 35 KostO annehmen; a.A. Bengel/Tiedtke in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 147 Rdn. 79, vgl. aber auch § 146 Rdn. 47). Zwar führt die Eintragung eines Grundpfandrechts abweichend von der in der dinglichen Einigung getroffenen Rangbestimmung nicht notwendigerweise dazu, dass die Grundschuld nicht entstanden ist. Vielmehr ermöglicht die entsprechende Anwendung des § 139 BGB in einem solchen Fall die Entstehung der Grundschuld mit dem eingetragenen Rang (vgl. Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 343/87, NJW-RR 1990, 206). Die vollständige Umsetzung der dinglichen Einigung gelingt jedoch nur, wenn diese auch im Hinblick auf den Rang mit der Eintragung in das Grundbuch übereinstimmt. Zu diesem Zweck bedarf es notwendigerweise der Einholung einer Rangrücktrittserklärung von den Inhabern vorrangiger Rechte.
19
c) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass der Rangrücktritt das Rechtsverhältnis zwischen dem Besteller des neu einzutragenden und dem Inhaber des zurücktretenden Rechts berührt. Dieser - von dem Oberlandesgericht Frankfurt in der Vergleichsentscheidung (FGPrax 1998, 115) als maßgeblich angesehene - Gesichtspunkt kann der Annahme einer Vollzugstätigkeit zwar dann entgegenstehen, wenn der Notar mit den Beteiligten über den Rangrücktritt zunächst verhandeln muss (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 191; Rohs, aaO, § 147 Rdn. 26a; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Rangänderung" Ziff. 3). In diesem Fall dient die Tätigkeit des Notars nämlich auch der Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Grundstückseigentümer und dem an dem Urkundsgeschäft nicht beteiligten Inhaber des vorrangigen Rechts. Beschränkt sich der Notar jedoch - wie hier - auf die Anforderung der Rangrück- trittserklärung, finden also Verhandlungen mit den Beteiligten - etwa weil der Rangrücktritt bereits vereinbart ist - nicht statt, zielt seine Tätigkeit allein auf die urkundlich vorgesehene rangrichtige Eintragung und damit auf den Vollzug des Urkundsgeschäfts ab.
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3. Die Sperrwirkung des § 146 Abs. 2 KostO entfällt auch nicht deshalb, weil der Notar eine Rangrücktrittserklärung nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten einholen muss (vgl. Sandkühler in Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 5. Aufl, § 24 Rdn. 7 u. 39 ff.). Die Auffassung, wonach alle Abwicklungstätigkeiten, die einen Antrag an den Notar voraussetzen, gebührenpflichtig sind (so Klein, ZNotP 2006, 98), findet in der Kostenordnung keine Stütze. Aus § 147 Abs. 2 und 3 KostO ergibt sich im Gegenteil, dass eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Betreuungstätigkeit nicht stets, sondern nur dann eine Gebühr auslöst, wenn diese nicht schon als Nebengeschäft (§ 35 KostO) durch eine dem Notar zustehende Gebühr abgegolten wird. Nicht das Ansuchen an den Notar, sondern der sachliche Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft entscheidet mithin darüber, ob Nebentätigkeiten gebührenpflichtig sind (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1976, 953, 956; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 35 Rdn. 8; Rohs, aaO, § 147 Rdn. 26). Nichts anderes gilt für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit dem Vollzug des Urkundsgeschäfts dient.

IV.

21
Einer Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde (§ 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) bedarf es nicht. Eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlasst, da sich die Kostenschuldner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt haben. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 24.11.2004 - 5 T 480/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2005 - 15 W 487/04 -

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 40/05
vom
12. Mai 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO § 147 Abs. 2

a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit
erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach §
147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine
zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

b) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann,
wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem
Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern.

c) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der
entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle
Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender
Bruchteil desselben angesetzt wird.
BGH, Beschl. v. 12. Mai 2005 - V ZB 40/05 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr.
Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. Juni 2004 aufgehoben.
Die Beschwerde der Kostenschuldner gegen die Kostenrechnung des Notars G. K. inM. vom 17. Juli 2003 (URNr. 138/2003) wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 52,20 € festgesetzt.

Gründe


I.

Der Kostengläubiger beurkundete am 16. Juli 2003 einen Grundstückskaufvertrag , an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt waren (UR-Nr. ). Nach § 3 des Vertrags sollte der Notar den Vertragsbeteiligten das Vorliegen der für die Fälligkeit des Kaufpreises vorausgesetzten Genehmigungen , Eintragungen und Löschungen mitteilen. In § 7 heißt es sodann:
"Die Vertragsteile weisen den Notar hiermit an, diese Urkunde erst dann dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn
a) der Verkäufer schriftlich bestätigt, den Kaufpreis ohne evtl. Verzugszinsen erhalten zu haben oder
b) der Käufer die Kaufpreiszahlung entsprechend nachweist. Der Notar hat hierbei zu prüfen, ob die Kaufpreisbestätigung des Verkäufers vollständig den korrekten Erhalt der Kaufpreissumme wiedergibt und von den empfangsberechtigten Personen abgezeichnet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Notar zu überwachen, daß Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dieser Urkunde nur auszugsweise, also ohne Auflassung , erteilt werden." Am 27. August 2003 teilte der Kostengläubiger den Kostenschuldnern mit, daß bis auf die - von ihnen selbst festzustellende - Räumung alle Fälligkeitsvoraussetzungen vorlägen. Die Verkäufer bat er am gleichen Tage, ihm die Kaufpreiszahlung nach Eingang zu bestätigen. Nachdem die von beiden Verkäufern unterzeichnete Bestätigung vom 12. Dezember 2003 bei ihm eingegangen war, stellte er den Umschreibungsantrag. In seiner Kostenberechnung hat er für die Fälligkeitsüberwachung eine 5/10-Gebühr nach einem Wert von 30 % des Kaufpreises in Höhe von 96 € nebst Mehrwertsteuer und für die Kaufpreisüberwachung eine 5/10-Gebühr nach einem Wert von 10 % des Kaufpreises in Höhe von 45 € nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht. Gegen den Ansatz dieser Gebühr wenden sich die Kostenschuldner mit der Begründung, der Kostengläubiger habe keine gebührenrelevante Tätigkeit entfaltet. Auf ihre Beschwerde hat das Landgericht die Kostenberechnung geändert und um die Gebühr für die Kaufpreisüberwachung nebst Mehrwertsteuer gekürzt.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostengläubigers, der das Oberlandesgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Nds. Rpfl 1997, 171; 1994, 330) stattgeben möchte. Es sieht sich daran aber namentlich durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 226) und des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juni 1999 (Nds. Rpfl. 2000, 34) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG). 1. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die im Vertrag vorgesehene Kaufpreisüberwachung sei eine eigenständige Tätigkeit, für die grundsätzlich eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anzusetzen sei. Das gelte auch dann, wenn der Notar – wie hier – den Eingang des Kaufpreises nicht selbst anhand von Kontounterlagen oder Bankauskünften geprüft, sondern seine Tätigkeit auf die Anforderung einer Bestätigung des Kaufpreiseingangs durch den Verkäufer beschränkt habe. Demgegenüber vertreten die anderen genannten Oberlandesgerichte die Ansicht, der Notar werde in einem solchen Fall nicht in prüfender oder überwachender Funktion tätig. Seine Tätigkeit beschränke sich dann inhaltlich auf die Entgegennahme der Bestätigung und löse keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Das vorlegende Gericht und die genannten anderen Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob der Notar im Auftrag eines Betei-
ligten eine eigenständige Tätigkeit im Sinne von § 147 Abs. 2 KostO ausübt, wenn er vor Stellung des Umschreibungsantrags den Eingang des Kaufpreises festzustellen hat und diese Feststellung durch Einholung einer Bestätigung des Verkäufers erfolgt. Dies trägt die Vorlage. 2. Ihrer Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß das Vorlageverfahren bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 nicht abgedruckt).

III.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nämlich auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil der Kostengläubiger für die Kaufpreisüberwachung zu Recht eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt hat. 1. Für die mit der Kaufpreisüberwachung verbundene Tätigkeit des Kostengläubigers konnte neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen. Die Tätigkeit des Kostengläubigers bei der Kaufpreisüberwachung wird weder durch die eine noch durch die andere Gebühr abgegolten.
a) Die Überwachung der Kaufpreiszahlung unter Einschaltung des Verkäufers wird allerdings teilweise als Nebengeschäft der Beurkundung angese-
hen, für das ein gesondertes Entgelt nicht anfällt (vgl. Rohs/Wedewer/Rohs, KostO [Stand Dez. 2002], § 147, Rdn. 13a, b; Bund, DNotZ 1997, 27, 28 f.; wohl auch Hartmann, KostenG, 34. Aufl., § 147 KostO, Rdn. 39). Die Beurkundungstätigkeit werde nur vorübergehend unterbrochen und mit der Einreichung des Umschreibungsantrags abgeschlossen. Der Notar habe das Geschäft nicht schneller zu vollziehen, als es den Absichten der Beteiligten entspreche (KG DNotZ 1983, 248, 249). Diese Betrachtung mag in dem hier nicht gegebenen Fall angebracht sein, daß die Einreichung des Umschreibungsantrags allein von einer Anweisung des Verkäufers abhängt, die der Notar nicht zu prüfen hat (vgl. LG Bonn, MittBayNotK 1975, 140, 141). Dem hier zu beurteilenden Fall, daß der Umschreibungsantrag erst gestellt werden soll, wenn die vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises von dem Verkäufer bestätigt oder sonst nachgewiesen ist, wird diese Beurteilung dagegen nicht gerecht. In einem solchen Fall hat der Notar gerade nicht ohne Entfaltung eigener Tätigkeit abzuwarten, bis die Parteien die vertraglichen Voraussetzungen für die Umschreibung geschaffen haben und er den Vollzug des Vertrages veranlassen kann. Nach dem Willen der Parteien hat er vielmehr die Aufgabe, vor dem Vollzug des Vertrages eigenverantwortlich festzustellen, ob die vertragsgemäße Zahlung als Voraussetzung für die Stellung des Umschreibungsantrags erfolgt ist. Dazu muß der Notar eigene Ermittlungen anstellen und ihr Ergebnis prüfen (LG Krefeld, MittRhNotK 1981, 22, 23). Das aber ist nicht mehr Teil der Beurkundungstätigkeit (BGH, Urt. v. 17. Juni 1999, IX ZR 100/98, DNotZ 2000, 287, 288 für Fälligkeitsprüfung ) und gehört auch nicht zum Vollzug des Vertrags (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; a. M. OLG Celle Nds. Rpfl. 1995, 268, 269). Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Betreuungstätigkeit, die der Kostengläubiger , ohne hierzu verpflichtet zu sein, im Auftrag der Parteien neben der Beurkundung und dem Vollzug übernommen hat. Sie ist deshalb nach § 147
Abs. 2 KostO gesondert zu vergüten (ebenso OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 501, 502; Klein, MittRhNotK 1991, 228).
b) Die für die Kaufpreisüberwachung entfaltete Tätigkeit wird auch nicht durch die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO abgegolten, die der Kostengläubiger für die Überwachung eines Teils der Fälligkeitsvoraussetzungen – von dem Landgericht unbeanstandet – angesetzt hat. Beide Tätigkeiten, die Fälligkeitsüberwachung und die Kaufpreisüberwachung, dienen zwar der Durchführung eines einheitlichen Kaufvertrags. Das aber macht sie nicht zu einem einheitlichen Geschäft (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 904, 905; OLG Düsseldorf DNotZ 1978, 701 f.; NJW-RR 1996, 55; OLG Köln JurBüro 1990, 80; LG Krefeld aaO; Bengel/Tiedtke in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 147, Rdn. 92; Mümmler, JurBüro 1995, 296, 297 und 300). Sie werden nicht nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen, sondern haben vor allem auch einen verschiedenen Inhalt (BayObLG JurBüro 1984, 273, 274; OLG Köln MittRhNotK 1991, 226, 228). Die Fälligkeitsüberwachung nimmt der Notar im Interesse des Käufers wahr. Ihr Gegenstand ist der Eintritt der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises, mit deren Feststellung und Prüfung die Parteien den Notar beauftragt haben. Demgegenüber hat der Notar bei der Kaufpreisüberwachung im Interesse des Verkäufers festzustellen und zu prüfen, ob der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt worden ist und die Umschreibung beantragt werden kann (und muß). 2. Diese gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Kaufpreisüberwachung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Tätigkeit bei der Kaufpreisüberwachung darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Eingangs anzufordern.

a) Ebenso wie von dem vorlegenden Oberlandesgericht wird in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in der Literatur die Auffassung vertreten, die Kaufpreisüberwachung sei auch in diesem Fall eine eigenständige Tätigkeit (OLG Zweibrücken DNotZ 1974, 109, 110; JurBüro 1982, 904, 905; OLG Düsseldorf DNotZ 1975, 374, 375; LG Koblenz MittRhNotK 1994, 187, 188; Benel /Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 147 Rdn. 91; Retzer , DNotZ 1983, 250, 251; Mümmler, JurBüro 1982, 1713; Klein, Rpfleger 1988, 178, 180 und MittRhNotK 1991, 228; Reithmann, DNotZ 2000, 254, 255). Der Notar habe nämlich zu prüfen, ob die Kaufpreisbestätigung des Verkäufers den Erhalt des Kaufpreises vertragsgemäß wiedergebe und von den empfangsberechtigten Personen unterzeichnet sei. Auch habe er organisatorisch sicherzustellen, daß bis dahin von der erklärten Auflassung kein Gebrauch gemacht wird. Unterliefen dem Notar hierbei Fehler, hafte er dem Verkäufer für den eintretenden Schaden. Ein etwa geringerer Umfang seiner Tätigkeit sei bei der Bemessung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen, hindere aber ihr Entstehen als solches nicht.
b) Demgegenüber vertreten die Oberlandesgerichte Köln (MittRhNotK 1991, 226, 227; ebenso: JurBüro 1990, 80, 81; MittRhNotK 1996, 103, 106) RNotZ 2003, 401, 402) und Celle (Nds. Rpfl. 2000, 34, 35) sowie das Kammergericht (DNotZ 1983, 248, 249) die Ansicht, der Notar werde nicht in prüfender oder überwachender Funktion tätig, wenn er lediglich die Bestätigung des Verkäufers abzuwarten habe. Seine Tätigkeit beschränke sich dann inhaltlich auf die Entgegennahme der Bestätigung. Die Einreichung des Umschreibungsantrags werde im Ergebnis nur zeitlich hinausgezögert. 3. Der Senat folgt der unter 2. a) genannten Ansicht.

a) Für eine dem Notar im Kaufvertrag aufgegebene Kaufpreisüberwachung fällt eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an, wenn und weil der Notar dann im Auftrag der Parteien eigenverantwortlich zu prüfen hat, ob der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt worden ist. Darüber besteht kein Streit. Einigkeit besteht auch darüber, daß das Entstehen der Gebühr, wie stets, nicht davon abhängt, ob die Prüfung dem Notar mehr oder weniger Aufwand bereitet. Nach beiden Ansichten ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, wie der Notar die ihm aufgetragene Prüfung durchführt, ob er etwa den Käufer um die Vorlage von Unterlagen bittet oder ob er sich mit dem finanzierenden Kreditinstitut in Verbindung setzt. Bei diesem Ausgangspunkt kann es keinen Unterschied machen , ob der Notar die vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises durch Rückfrage beim Verkäufer oder in anderer Weise feststellt. Die Rückfrage beim Verkäufer ist eine der ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten, den Eingang des Kaufpreises in Erfahrung zu bringen (LG Krefeld aaO). Sie mag ihm die Prüfung erleichtern, enthebt ihn aber nicht der ihm obliegenden Prüfung, ob der Kaufpreis vertragsgemäß gezahlt wurde. Der Notar darf eine Bestätigung des Verkäufers nicht ungeprüft hinnehmen. Er muß auch sie auf ihre Vertragsgemäßheit überprüfen und darf den Umschreibungsantrag erst stellen, wenn gegen ihre Richtigkeit und Echtheit Bedenken nicht zu erheben sind.
b) Die Prüfung der Bestätigung des Verkäufers mag dem Notar wenig Aufwand bereiten, wenn der Verkäufer, wie hier, ein von dem Notar vorbereitetes Formularschreiben verwendet, ohne Zusätze und Abänderungen ordnungsgemäß unterschreibt und rasch zurücksendet. Darin unterscheidet sich die Verkäuferbestätigung aber nicht von anderen Aufklärungsmitteln. Bei der Anforderung einer Bankbescheinigung wird der Notar oft ähnlich wenig Aufwand haben. Die Prüfung der Kaufpreiszahlung durch eine Bestätigung des
Verkäufers kann dem Notar aber auch mehr Mühe bereiten als der Einsatz anderer Aufklärungsmittel. So kann es notwendig sein, den Verkäufer zur Erteilung der Bestätigung anzuhalten, wenn er sich nicht rührt. Die Bestätigung selbst kann auslegungsbedürftig oder deshalb schwierig zu prüfen sein, etwa weil der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist oder dem Verkäufer selbst nicht in vollem Umfang persönlich zukommen, sondern etwa teilweise zur Ablösung von nicht übernommenen Grundpfandrechten verwendet werden soll. Auch kann die Einholung mehrerer Bestätigungen notwendig sein, etwa wenn der Kaufpreis mehreren Verkäufern anteilig zu zahlen ist. Damit unterscheidet sich die Verkäuferbestätigung nicht signifikant von den anderen in Betracht kommenden Mitteln, den Eingang des Kaufpreises festzustellen. Das Entstehen der Gebühr kann nicht davon abhängen, welches Mittel der Aufklärung im Einzelfall Erfolg verspricht oder von dem Notar aus anderen Gründen eingesetzt wird.
c) Schließlich wäre eine Unterscheidung nach dem eingesetzten Aufklärungsmittel gebührenrechtlich auch nicht durchführbar. Löste die Feststellung der Kaufpreiszahlung durch Anforderung einer Verkäuferbestätigung keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus, dürfte der Notar eine solche Gebühr auch bei dem Einsatz anderer Aufklärungsmittel nicht erheben. Denn die Wahl dieser Aufklärungsmittel stellte sich als unrichtige Sachbehandlung dar, weil die Anforderung einer Verkäuferbestätigung regelmäßig zur Feststellung des Zahlungseingangs möglich und ausreichend, als gebührenfreier Weg der Feststellung aber vorzuziehen wäre. Ein solches Ergebnis wäre sachwidrig. Die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entsteht nicht deshalb, weil der Notar eine bestimmte Maßnahme zur Feststellung des Zahlungseingangs ergreift. Sie entsteht vielmehr deshalb, weil der Notar nach dem Willen der Parteien vor dem Vollzug des Vertrags eigenständig zu ermitteln und zu prüfen hat, ob der Kauf-
preis entsprechend dem Vertrag gezahlt ist. Diese Tätigkeit entfaltet der Notar unabhängig davon, welches Aufklärungsmittel er einsetzt. In dessen Auswahl ist der Notar zudem nicht frei. Er hat vielmehr das Mittel einzusetzen, mit dem er die ihm obliegende Feststellung zügig und sicher durchführen kann. Dazu kann es auch angezeigt sein, mehrere Mittel parallel einzusetzen, etwa die finanzierende Bank und den Verkäufer anzuschreiben. Der im Einzelfall größere oder geringere Aufwand kann nur für die Bemessung der Gebühr, nicht aber für ihr Entstehen oder Nichtentstehen maßgeblich sein und ist im Rahmen von § 30 Abs. 1 KostO zu berücksichtigen (BayObLG DNotZ 1980, 185; KG DNotZ 1981, 204). 4. Dem hier geringen Umfang seiner Tätigkeit zur Kaufpreisüberwachung hat der Kostengläubiger dadurch Rechnung getragen, daß er seiner Kostenberechnung einen Wert von nur 10 % des Kaufpreises zugrunde gelegt hat. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann/, aaO, § 147, Rdn. 91; Rohs/Wedewer/Rohs, aaO, § 147, Rdn. 13a).

IV.

Einer Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bedarf es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 KostO.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub