Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 32/01

bei uns veröffentlicht am26.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 32/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung
über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit
kann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen
eigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungen
geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 26. April 2002 - BLw 32/01 - OLG Brandenburg
AG Fürstenwalde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2001 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 51.129,19 ?

Gründe:


I.


Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
W. S. war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "F. " R. eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "E. und F. " R. , die sich im Jahr 1991 mit drei anderen LPG'en zu der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der Beteiligung des Herrn S. mit 21.400 DM.
In einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmen von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 Mitgliedern ) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder der LPG nach Maûgabe des Umwandlungsbeschlusses in der Weise vorzunehmen, daû jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde. Dementsprechend schlossen die neu gegründete "Landwirtschaft G. GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem
sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere LPG-Mitglieder übertrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt.
W. S. wurde nicht Kommanditist. Er veräuûerte sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" für 4.280 DM an die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; sie hatte ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem Umwandlungsbeschluû enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In § 5 des Vertrags ist vereinbart, daû damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".
Am 12. Mai 2000 tratW. S. seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E. und F. " R. an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller meint, daû die Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche; es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin vor. Den Vertrag über die Veräuûerung der Kommanditbeteiligung hält der Antragsteller für nichtig, weil W. S. lediglich 20 % des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist, gerichteten Antrag und die auf Zahlung von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsanträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betreffe das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en; sie berühre zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm abgetretenen Rechtsposition des W. S. als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturänderung entspreche allerdings nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, weil die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. Deswegen liege keine identitätswahrende Umwandlung vor.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet, ohne daû es auf die Frage der identitätswahrenden Umwandlung ankommt.

1. Zu Recht hält das Beschwerdegericht allerdings den negativen Feststellungsantrag für zulässig. Er betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daû zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu der "Vereinigte LPG (P) G. " und somit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berührt zugleich die Stellung des W. S. als früheres LPG-Mitglied und damit sein Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in diese Stellung eingetreten. Würde der Antragsgegnerin gegenüber festgestellt, daû sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den in der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegangen ist, könnte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidationsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) zustehen. Hätte der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, könnten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, denn er muû sich nicht von vornherein für den einen oder anderen Anspruch entscheiden; da jedoch Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, daû W.
S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsverhältnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 137).
Da auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefochtenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat, und dem Antragsteller die Auflösungsklage nach §§ 161, 133 HGB wegen fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, daû W. S. im Frühjahr 1994 seine sämtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" übertragen habe und deswegen keine Forderung an den Antragsteller mehr habe abtreten können. Das ist indes nicht richtig. Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Veräuûerung seines Anwartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in das Handelsregister. Weitere Rechte und Ansprüche wurden nicht übertragen und abgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; sie verblieben bei W. S. , so daû er sie später noch abtreten konnte. Das geschah dann am
12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daû nach § 5 der Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des W. S. - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz , weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266). Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15). Das berührt indes nicht den Bestand der Forderungen.

b) Jedoch ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" enthält im Hinblick auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, daû W. S. sich verpflichtete, keine Ansprüche aus seiner früheren LPGMitgliedschaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklärten die Vertragsparteien solche Ansprüche, auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der LPG richteten, für erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreicht werden, daû W. S. lediglich der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" gegenüber verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zu nehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die Begründung auch eines ei-
genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, daû W. S. ihr gegenüber keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO). Die Vereinbarung ist auch im übrigen wirksam; sie verstöût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, daû W. S. auf 80 % des buchmäûigen Nennbetrags seines möglichen Kommanditanteils verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763). Hieran fehlt es. W. S. waren der auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren ermittelte Wert seines Beteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit der Höhe nach identische buchmäûige Nennbetrag seines möglichen Kommanditanteils bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenommen. Auch war in dem Umwandlungsbeschluû die mit dem späteren Entgelt für die Veräuûerung der möglichen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister identische Höhe der angebotenen Barabfindung nach § 36 LwAnpG enthalten. Zwischen dem Umwandlungsbeschluû und dem Abschluû der Vereinbarung lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem W. S. abwägen konnte, ob er seine mögliche Kommanditbeteiligung zu dem vereinbarten Preis veräuûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrag er mit dem Abschluû der Vereinbarung verzichtete. Das alles schlieût die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.
3. Der Ausschluû der Geltendmachung von Ansprüchen des W. S. gegen die Antragsgegnerin führt dazu, daû auch die Hilfsanträge unbegründet sind.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

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(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 treten außer Kraft: das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 133).

(2) Diesem Gesetz entgegenstehende LPG-rechtliche Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.

(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne des § 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn die neue Rechtsform zum 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß zur Eintragung in das für die neue Rechtsform zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden. Für die Abwicklung gilt § 42.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 30/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44
Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.

Gründe:


I.


H. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) BernburgNord , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbeitete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mitgliedschaft.
Mit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
H. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche aus der Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den Antragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht begründet , da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache
zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdegericht kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG).
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach § 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können hiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint indes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner Auskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich allein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei sie bereit zu zahlen.
Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land eingebracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe seines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses Anteils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Auskunftsanspruch.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Bejahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdegericht. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der Anspruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt dann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-
kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in rechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entscheidung , da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht gegeben ist.
Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschafts-
rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem früheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 19/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB § 138 Aa Abs. 1
Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines
Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist
(§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit
gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung
liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über
das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit
ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als
ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft
darstellt (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM
1999, 910 = AgrarR 1999, 248).
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 19/99 - OLG Naumburg
AG Stendal
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Antragsgegnerin ergangen ist, und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal vom 24. Januar 1997 zurückgewiesen. Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 94.991,34 DM.

Gründe:

I.

Der Großvater des Antragstellers war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, einer LPG (Typ III), in die er einen landwirtschaftlichen
Betrieb mit 10,80 ha Nutzfläche, einen Inventarbeitrag im Wert von 15.893,10 Mark/DDR und einen Anteil an einer LPG (Typ I) von 49.433,67 Mark/DDR eingebracht hatte. Davon waren ihm 5.400 Mark/DDR auf den Inventarbeitrag und 43.718,40 Mark/DDR auf den Fondsausgleich angerechnet worden.
Der Großvater starb 1984 und wurde von der Mutter des Antragstellers, die ebenfalls LPG-Mitglied war beerbt.
Am 30. März 1993 schloß der Antragsteller mit Vollmacht seiner Mutter, die im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin ausgeschieden war, mit der Antragsgegnerin einen Barabfindungsvergleich, der die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bereits gezahlter 11.590 DM zur Zahlung eines weiteren Betrages von 12.189,53 DM verpflichtete, den diese in fünf Jahresraten gezahlt hat. Der Antragsteller erklärte, daß damit alle Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erloschen sein sollten. Bei der dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnung war der dem Großvater seinerzeit gutgeschriebene Fondsausgleich von 43.718,40 Mark/DDR nicht berücksichtigt worden. Ferner waren die Verzinsung des Inventarbeitrages und der Wert für die Bodennutzung jeweils nur mit 16 % angesetzt worden. Bei der Bodenvergütung war das von seinem Großvater eingebrachte Land allerdings rückwirkend bis 1960 angerechnet worden.
Der Antragsteller hat seine Mutter beerbt. Er hält den Abfindungsvertrag, den er zudem angefochten hat, für unwirksam und macht darüber hinausgehende Abfindungsansprüche geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen zunächst auf Zahlung von 112.692,34 DM bezifferten Antrag zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den auf zuletzt 89.608,69 DM beschränkten Antrag in Höhe von 47.495,67 DM, d.h. in Höhe des dem Großvater angerechneten Fondsausgleichs einschließlich Verzinsung, für gerechtfertigt erachtet und die Beschwerde des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Beteiligte mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller erstrebt eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer 47.495,67 DM nebst Zinsen, die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.


1. Zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers

a) In Höhe von 5.862,65 DM ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Dem vom Antragsteller zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von 89.608,69 DM hat das Beschwerdegericht in Höhe von 47.495,67 DM entsprochen. Der Antragsteller ist durch diese Entscheidung daher nur in Höhe von 42.113,02 DM beschwert. Soweit er mit seinem in der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag 5.382,65 DM mehr verlangt, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig.
In Höhe von weiteren 480 DM ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Der Antragsteller setzt sich in seiner Begründung nur mit dem Anspruch auseinander, den er als Erbe seiner Mutter verfolgt. Er hat ursprünglich aber auch aus eigenem Recht einen Abfindungsanspruch in Höhe von 480 DM geltend gemacht, den das Beschwerdegericht
nicht zugesprochen hat. Damit befaßt sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

b) Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung vom 30. März 1993 sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
aa) Der Umstand, daß der Anteil am Fondsvermögen bei der Berechnung der Abfindungsleistung keine Berücksichtigung gefunden hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann eine Sittenwidrigkeit begründen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller hierbei schuldhaft übervorteilt hat (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248). Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf Sachvortrag, der einen dahingehenden Schluß zuläßt. Dasselbe gilt für die von § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG abweichende Berechnung der dort geregelten Ansprüche.
bb) Soweit der Antragsteller die Sittenwidrigkeit aus einem besonders groben Mißverhältnis zwischen gesetzlich geschuldeter und vertraglich vereinbarter Abfindung herleiten will, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls erfolglos. Allerdings ist ihr zuzugeben, daß die Begründung des Beschwerdegerichts nicht trägt. Es hat angenommen, es sei ungewiß, ob und in welchem Umfang nach dem Gesetz höhere Abfindungsansprüche bestanden hätten. Denn es sei möglich, daß die Beschränkung der Bodennutzungsvergütung und der Verzinsung des Inventarbeitrags Folge eines zu geringen Eigenkapitals gewesen sei. Diese Überlegung entspricht weder den getroffenen Feststellungen noch dem Vortrag der Beteiligten. Die Antragsgegnerin hat sich - wie das Beschwerdege-
richt an anderer Stelle ausführt - auf eine Dürftigkeit des Eigenkapitals nicht berufen. Dies kann daher bei der Frage, ob ein Mißverhältnis besteht, der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Hierauf kommt es aber nicht an. Bei der Frage nach einem groben Mißverhältnis geht es um einen Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung. Das steht hier nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Antragstellers auf eine Forderung sittenwidrig ist, die erheblich über das hinausgeht, was die Antragsgegnerin in der Vereinbarung zu zahlen bereit war. So etwas ist möglich, setzt aber voraus, daß sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (vgl. für den Erlaß BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Das ist hier zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen sind dem Antragsteller vor Abschluß des Abfindungsvertrages alle für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände mitgeteilt worden. Bilanz und Vermögensauseinandersetzung sind ihm durch Fachleute erläutert worden. Die Berechnung des Abfindungsangebots ist offengelegt worden. Dabei ist deutlich geworden, daß die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für Bodennutzung und Inventarverzinsung nur mit 16 % angesetzt wurden und daß der Fondsausgleich unberücksichtigt blieb. Statt dessen wurden zu seinen Gunsten die von seinem Großvater eingebrachten Flächen ihm bereits ab 1960 angerechnet. Diese objektiven Umstände haben nicht den Charakter des sittlich Anstößigen. Auch in subjektiver Hinsicht ist nichts dafür ersichtlich, daß die Vereinbarung unter Ausnutzung wirtschaftlicher Schwäche oder geistiger Unterlegenheit des Antragstellers zustande gekommen ist.
cc) Die Vereinbarung ist auch nicht infolge Anfechtung unwirksam. Das hat das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt. Für eine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nichts ersichtlich.
2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung habe den Fondsausgleich nicht erfaßt, ist rechtsfehlerhaft. Sie geht nicht vom Wortlaut aus und berücksichtigt nicht alle Umstände des Falles (§§ 133, 157 BGB). Sie bindet daher den Senat nicht.
Richtig ist, daß die Frage der Erstattungsfähigkeit des in die LPG Typ III eingebrachten Anteils an dem Fonds der LPG Typ I im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht völlig geklärt war. Sie war indes nicht "weitgehend unbekannt", wie das Beschwerdegericht meint. Der Senat hatte bereits Ende 1992 die Berücksichtigungsfähigkeit des verrechneten Fondsanteils als einer "gleichstehenden Leistung" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bejaht (BGHZ 120, 349, 350 ff). In der Literatur wurde die Frage streitig diskutiert (vgl. die Nachweise bei BGHZ 123, 23, 25). Vor diesem Hintergrund gewinnen zwei Umstände an Bedeutung, die das Beschwerdegericht nicht bzw. nicht hinreichend beachtet hat.
Zum einen sieht die Vereinbarung ausdrücklich vor, daß mit ihrem Abschluß und ihrer vertragsgerechten Erfüllung alle Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erlöschen sollten. Zum anderen war dem Antragsteller schriftlich
erläutert worden, daß "für den Fondsausgleich" die von seinem Großvater in die LPG (Typ I) eingebrachten Flächen bei der Vergütung so behandelt werden sollten, als habe sie der Antragsteller im Jahre 1960 eingebracht. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Verrechnung des Fondsanteils den Vertragsparteien vor Augen stand und daß sie ihr in der geschehenen Weise Rechnung trugen, nämlich durch eine in zeitlicher Hinsicht überobligationsmäßige Berücksichtigung bei der Bodenvergütung und durch einen Ausschluß weitergehender Rechte. Damit ist nicht vereinbar die Annahme des Beschwerdegerichts, der Verzicht habe den Fondsausgleich nicht erfaßt. Er hat ihn erfaßt, nicht anders als in der auch vom Beschwerdegericht zitierten Senatsentscheidung vom 5. März 1999 (BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.