Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2012 - II ZR 241/10

bei uns veröffentlicht am19.06.2012
vorgehend
Landgericht Cottbus, 2 O 81/08, 26.02.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 241/10
Verkündet am:
19. Juni 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus
Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden.

b) Die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft können
aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet sein, einer Nachtragsvereinbarung
zuzustimmen, mit der die nach dem LwAnpG 1990 gescheiterte
Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft geheilt werden kann
(Fortführung von BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP
2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP
2009, 264 Rn. 33 ff.).
BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die
Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen , soweit unter Nr. 3 festgestellt wird, dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der LPG (P) G. gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (P) (im Folgenden: LPG). 1991 beabsichtigten ihre Genossen, den landwirtschaftlichen Betrieb künftig als GmbH & Co. KG zu führen. Dazu wurde am 29. April 1991 einstimmig ein Beschluss gefasst, nach dem das gesamte Vermögen der Klägerin auf die am 29. Mai 1991 gegründete Beklagte als übernehmendes Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen an alle Mitglieder der Klägerin übertragen werden sollte. Die Klägerin wurde Alleingesellschafterin der Komplementärin , einer GmbH, und alleinige Kommanditistin der Beklagten und sollte später die Kommanditanteile auf die Genossen übertragen. Die Beklagte wurde am 26. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen. 141 (von 315) Genossen veräußerten ihre (zukünftige) Beteiligung als Kommanditisten an die A. GmbH; von den übrigen 174 Genossen nahmen 133 am 20. August 1993 an einer Gesellschafterversammlung der Klägerin teil, und 131 unterzeichneten die Anmeldung zum Handelsregister als Kommanditisten. Am 15. November 1994 wurden das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der Eintritt der Mitglieder der Klägerin sowie der A. GmbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Am 8. Dezember 1994 wurde im Handelsregister von Amts wegen ein Umwandlungsvermerk eingetragen, nach dem die Beklagte durch Umwandlung der Klägerin nach § 23 LwAnpG entstanden ist; am Folgetag wurde die Klägerin im LPG-Register gelöscht.
2
Die Klägerin meint, ihre Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in die Beklagte sei fehlgeschlagen. Daher sei sie nach wie vor Inhaberin der Vermögensgegenstände, die sie im April 1991 gehabt habe. Mangels näherer Kenntnis über den Verbleib dieser Vermögensgegenstände habe sie einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Mit der Klage hat sie die Herausgabe von Unterlagen (Klageantrag zu 1) und - als Stufenklage - Auskunft über Bestand und Zusammensetzung des Vermögens der Klägerin zum 21. April 1991, insbesondere Grundstücke, Anlagevermögen, Inventar, Tierbestand, Forderungen sowie über die Entwicklung des Vermögensbestandes zwischen dem 21. April 1991 und dem 31. Dezember 1991 (Klageantrag zu 2) sowie erforderlichenfalls die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstän- digkeit der Angaben (Klageantrag zu 3) verlangt. Weiter hat sie Herausgabe, Grundbuchberichtigung und Rückabtretung nach Erteilung der Auskunft (Klageantrag zu 4) sowie Schadensersatz für nicht mehr vorhandene Vermögensbestandteile (Klageantrag zu 5) begehrt. Im Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin im Wege der Zwischenfeststellungsklage zusätzlich die Feststellung beantragt , dass die Beklagte nicht durch Umwandlung der Klägerin gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist (Klageantrag zu 6).
3
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu 1, 2 und 6 durch Teilurteil stattgegeben. Den Klageantrag zu 1 haben die Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten für den Zeitraum vor der Gründung der Beklagten am 29. Mai 1991 zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage sodann im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht die aus einer Umwandlung hervorgegangene Rechtsnachfolgerin der Klägerin. Da die Voraussetzungen einer Teilung zur Neugründung gemäß § 4 LwAnpG nicht vorlägen, sei die Umwandlung der Klägerin gescheitert, so dass sich die Klägerin seit 1. Januar 1992 in der Liquidation befinde und alle Verfügungen über das Vermögen der Klägerin auf der Grundlage des Beschlusses vom 29. April 1991 unwirksam seien. Die Beklagte sei daher weder Eigentümerin der Grundstücke und Gegenstände geworden noch Inhaberin der abgetretenen Forderungen.
Dennoch sei die Klage nicht begründet. Dem Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung ihres Vermögens stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil sie kein schutzwürdiges Eigeninteresse mehr habe. Die Klägerin sei eine Liquidationsgesellschaft, die als LPG ihre werbende Tätigkeit nicht mehr aufnehmen dürfe. Als Gründungsgesellschafterin der Beklagten oblägen ihr Treuepflichten. Außerdem habe bereits eine Liquidation in der Weise stattgefunden, dass die Mitglieder der Klägerin Anteile aus dem Vermögen der Klägerin erhalten hätten. Wenn die Klägerin Rückgabe ihres gesamten Vermögens beanspruchen könnte, führte dies dazu, dass die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditanteile an der Beklagten erhalten hätten, eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten. Jedenfalls gebe es keine Ansprüche mehr, deretwegen die Klägerin von der Beklagten Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Ansprüche der Mitglieder auf Abfindung seien verwirkt. Damit habe auch der Zwischenfeststellungsantrag (Klageantrag zu 6) keinen Erfolg.
6
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Eigentumsherausgabe, die Grundlage des Auskunftsanspruchs sind, wegen Rechtsmissbrauchs verneint und den Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen.
7
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Umwandlung der Klägerin in die Beklagte für gescheitert und die Vermögensübertragung auf die Beklagte für nichtig erachtet.
8
Eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990, wie sie nach dem Wortlaut des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. April 1991 beabsichtigt war, scheitert daran, dass das Vermögen der LPG nicht auf mehrere neue Unternehmen übertragen werden sollte. § 4 LwAnpG 1990 verlangte eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden LPG auf mehrere zu errichtende neue Unternehmen. Eine Regelung, bei der wie hier das Vermögen auf eine Kommanditgesellschaft mit einer Komplementärin übertragen wird, der im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben zukommen, entspricht nicht dem Konzept des § 4 LwAnpG 1990 und ist daher unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134, 140 f.; Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 20/99, WM 2000, 259, 260).
9
Entgegen der Revisionserwiderung ist die Umstrukturierung auch dann nicht wirksam, wenn der Beschluss der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 29. April 1991 entgegen seinem Wortlaut nicht auf eine Teilung, sondern auf eine Umwandlung gerichtet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Umwandlung die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft bei einer rein schuldrechtlichen Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin auch dann nicht gewahrt, wenn die LPG Treuhandkommanditistin wurde (BGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 12/06, NL-BzAR 2008, 79 Rn. 15). Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. Außerdem war im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine übertragende Auflösung , wie sie mit der Übertragung des gesamten Vermögens zur Erbringung der Einlage als Kommanditistin vorliegt, als Umwandlungsform nicht vorgesehen und gesetzwidrig (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98, BGHZ 142, 1, 6).
10
Die aufgrund der Unwirksamkeit des Teilungsbeschlusses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung lässt sich nicht als Vertrag über den Verkauf des gesamten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liquidation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 42/07, juris Rn. 26; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 32). Die gescheiterte Teilung bzw. Umwandlung wird erst geheilt, wenn eine Übertragung formgerecht in einer Nach- tragsvereinbarung vereinbart wird und die Vollversammlung der Klägerin mit Mehrheit zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187; Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 33 ff.). Dazu ist es bisher nicht gekommen.
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2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts können die danach bestehenden Ansprüche der Klägerin auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe bzw. gegebenenfalls auf Schadensersatz nicht wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Klägerin versagt werden.
12
Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf (BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 9 f.). Eine Versagung des Herausgabeanspruchs und eines Grundbuchberichtigungsanspruchs wegen Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Bucheigentümer oder Herausgabeschuldner einen Anspruch auf Eigentumsübertragung beispielsweise aufgrund eines Anwartschaftsrechts hat (BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 - IV ZR 192/52, BGHZ 10, 69, 75) oder der Eigentümer Erwerbsaussichten des Besitzers geweckt und der Besitzer oder Bucheigentümer erhebliche Vermögensdispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 10. März 1967 - V ZR 72/64, BGHZ 47, 181, 189; Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979,

1656).

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
14
a) Der Klägerin kann ein schutzwürdiges Eigeninteresse nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie eine Abwicklungsgesellschaft ist und nicht mehr werbend tätig werden soll, während die Beklagte werbend tätig und die Rückübertragung existenzbedrohend ist. Nachdem die Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 gescheitert ist, ist die Klägerin grundsätzlich nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 GenG abzuwickeln. Zur Abwicklung ist das Vermögen in Geld umzusetzen (§ 88 GenG) und der Erlös nach Tilgung oder Deckung der Schulden sowie Ablauf des Sperrjahres an die Mitglieder der Genossenschaft zu verteilen (§ 90 Abs. 1 GenG). Um noch vorhandenes Vermögen, zu dem auch Ansprüche auf Herausgabe von Vermögensgegenständen gehören, in Geld umsetzen zu können, muss die Liquidationsgesellschaft solche Forderungen einziehen, um sich den Besitz an den betreffenden Vermögensteilen zu verschaffen, und, wenn sie nicht mehr vorhanden sind, gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend machen, um die Schulden der Genossenschaft tilgen und ihr Vermögen unter die Mitglieder verteilen zu können.
15
b) Der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte gegründet hat, und ihre gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der Beklagten lassen ihr schutzwürdiges Eigeninteresse ebenfalls nicht entfallen. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse würde allenfalls fehlen, wenn die Klägerin verpflichtet wäre, ihr Vermögen auf die Beklagte zu übertragen. Dazu ist die Klägerin aber aufgrund des Einbringungsvertrages nicht verpflichtet, da die Teilung bzw. Umwandlung, die zur Vermögensübertragung mit dem Einbringungsvertrag führte, nichtig ist und sich die aufgrund der Unwirksamkeit des Trennungsbeschlusses nach § 134 BGB nichtige Vermögensübertragung nicht als Vertrag über den Verkauf des gesamten Unternehmens oder als Übertragung des Vermögens aus der Liquidation auslegen oder nach § 140 BGB umdeuten lässt (oben 1.).
16
c) Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin entfällt auch nicht, weil die Mitglieder der Klägerin bereits Anteile an ihrem Vermögen in Form von Abfindungen oder Kommanditanteilen erhalten haben und eine Rückübertragung dazu führen würde, dass die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditanteile an der Beklagten erhalten haben, eine Wertminderung ihrer Kommanditanteile in Kauf nehmen müssten. Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass die Abfindung als vorzeitige Vermögensverteilung von den Mitgliedern zu erstatten ist, soweit die Mittel zur Befriedigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 377 f.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, ZIP 2009, 1111 Rn. 19 f. zu § 73 GmbHG). Das Berufungsgericht ist zwar in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, dass Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Nichtmitgliedern , soweit sie nicht von der Beklagten befriedigt wurden, inzwischen verjährt seien. Auch insoweit unterliegt das Berufungsgericht aber einem Rechtsirrtum. Die Verjährungsfrist von - seit 1. Januar 2002 - regelmäßig drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt erst mit der Entstehung des Anspruchs und Kenntniserlangung oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnisunabhängig beträgt die Frist bis zu 30 Jahren ab der Entstehung der Forderung (§ 199 Abs. 2 und 3 Nr. 3 BGB). 30 Jahre sind seit der gescheiterten Teilung und der Gründung der Beklagten noch nicht abgelaufen. Dass weder solche Forderungen gegen die Klägerin bestehen noch Forderungen erst später fällig wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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d) Schließlich fehlt ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch nicht, weil es keine Ansprüche mehr gäbe, deretwegen die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe ihres Vermögens verlangen könnte. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Existenz der Klägerin und die Führung des Verfahrens ihre Rechtfertigung allein darin fänden, dass sich Mitglieder der Klägerin möglicher- weise als unzureichend abgefunden betrachteten und mit Erfolg Ansprüche geltend machen könnten, solche Ansprüche aber verwirkt wären.
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aa) Schon dass Ansprüche von Dritten, die nicht Mitglieder der Klägerin waren, in jedem Fall verjährt seien, ist unzutreffend (oben c).
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bb) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, dass die Führung des Verfahrens, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Klägerin dienen soll, im Übrigen allein einer möglichen Abfindung von Mitgliedern der Klägerin dienen könne. Eine ordnungsgemäße Abwicklung ist auch zum Schutz der Mitglieder der Klägerin erforderlich, die sich für abgefunden halten. Ohne ordnungsgemäße Abwicklung besteht für sie die Gefahr, etwaigen Gläubigern der Klägerin zu haften. Für die Mitglieder der Klägerin, die Kommanditisten der Beklagten geworden sind, bestehen weitere Gefahren. Die Klägerin hat, weil der Einbringungsvertrag unwirksam war, ihre Kommanditeinlage nicht rechtsbeständig erbracht. Selbst solange keine Haftungsgefahren für die Kommanditisten der Beklagten bestehen, wenn der Klägerin mit dem Berufungsgericht ein Rückübertragungsanspruch versagt wird, kann die unterlassene Abwicklung nachteilig sein. So kann die Gefahr einer Haftung wegen der nicht rechtssicher geleisteten Kommanditeinlage etwa bei einer Veräußerung der Kommanditanteile Bedeutung erlangen. Die Aufdeckung der fehlerhaften Vermögensübertragung und unterbliebenen Liquidation kann Umstrukturierungen der Beklagten oder ihrer Teilnahme an Förderprogrammen im Weg stehen, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Auseinandersetzung der LPG nachzuweisen ist (vgl. Korth, NL-BzAR 2010, 274, 276 f.).
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cc) Ansprüche der Mitglieder der Klägerin sind ferner nicht verjährt oder verwirkt.
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Die Verjährung des Anspruchs auf den Liquidationserlös (§§ 44, 42 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 90 Abs. 1 GenG) beginnt mit der Entstehung des An- spruchs, § 199 Abs. 1, § 199 Abs. 4 BGB. Die Vermögensverteilung unter den Genossen setzt eine Schlussbilanz und den Ablauf der Sperrfrist (§ 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG) voraus; beides fehlt.
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Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, ZIP 2011, 2001 Rn. 42; Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 15; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 m.w.N.). Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, und setzt bei Forderungen damit Fälligkeit des Anspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09, NJW 2011, 445 Rn. 16; MünchKommBGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 353). Der Anspruch auf den Liquidationserlös ist aber noch nicht fällig, weil weder eine Schlussbilanz erstellt noch die Sperrfrist abgelaufen ist, und damit auch nicht verwirkt. Für eine Verwirkung eines Rechts auf ordnungsgemäße Abwicklung fehlt jedenfalls das Umstandsmoment. Das Fehlschlagen der Umwandlungen nach dem Teilungsmodell wurde erst Ende der 90er Jahre offenbar (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1997 - LwZR 1/97, BGHZ 137, 134; Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98, BGHZ 142, 1). Ein Vertrauen der Klägerin in die Beständigkeit eines Verzichts ihrer Mitglieder auf eine ordnungsgemäße Abwicklung konnte sich danach nicht entwickeln, weil Ende 2001 erste Mitglieder der Klägerin die Einsetzung eines Nachtragsliquidators beantragt haben.
23
3. Ein Auskunftsanspruch besteht aber auch dann, wenn die Klägerin nicht nach §§ 42, 44 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 GenG durch Verwertung ihres Vermögens, sondern durch übertragende Auflösung abzuwickeln ist.
24
Allerdings liegt es nahe, dass der Liquidator der Klägerin, statt die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen, zunächst versuchen muss, eine Nachtragsvereinbarung über eine Vermögensübertragung mit der Beklagten zu schließen. Eine Heilung der fehlgeschlagenen Umstrukturierung durch eine Nachtragsvereinbarung kommt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in Frage (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 4/08, ZIP 2009, 264 Rn. 35 ff.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2187). Die Mitglieder der Klägerin sind grundsätzlich aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, einer solchen Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, ohne eine Änderung ihrer „Abfindung“ verlangen zu können. Soweit sie nicht Kommanditisten geworden sind, sondern ihren potentiellen Anteil an die Komplementärin verkauft haben, können sie schon wegen der in den Kaufverträgen enthaltenen Vereinbarung, dass alle Ansprüche aus der früheren LPGZugehörigkeit erledigt sein sollen, keine weitere „Abfindung“ verlangen. Eine solche Erledigungsklausel enthält ein pactum de non petendo zugunsten der Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 32/01, VIZ 2002, 528, 529). Diejenigen, die Kommanditisten der Beklagten geworden sind, verhalten sich treuwidrig, wenn sie die Heilung der früher gewollten, aber gescheiterten Vermögensübertragung benutzen, um eine Erhöhung ihrer Beteiligung zu Lasten ihrer Mitgesellschafter durchzusetzen, es sei denn, die seinerzeitige Bemessung der Anteile oder der Beschluss über die Teilung waren ihrerseits treuwidrig .
25
Eine Auskunft über das damalige Vermögen der Klägerin ist in diesem Fall aber ebenfalls erforderlich, um eine ordnungsgemäße Nachtragsvereinbarung schließen zu können.
26
III. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte nicht durch die Umwandlung der Klägerin gemäß § 23 LwAnpG entstanden ist, ist die Sache entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO); insoweit ist die Berufung der Beklagten gegen das dem Feststellungsbegehren stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und der (möglicherweise bestehenden) Ansprüche nach Erteilung der Auskunft an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
27
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass ihr eine Auskunft über die Entwicklung des Vermögens der Klägerin für den Zeitraum bis 31. Dezember 1991 nicht möglich sei. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Auskunftsanspruch nach § 260 BGB setzt voraus, dass der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, und besteht nicht, wenn die Erteilung der Auskunft bei zumutbarem Arbeitsaufwand nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98, ZIP 2000, 1005, 1006). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zudem die Möglichkeit, sich mit den weiteren Einwendungen der Revisionserwiderung gegen den Auskunftsanspruch zu befassen , dass sich die Klägerin die begehrte Auskunft bei ihren früheren Organen beschaffen könne und die Beklagte keine Auskunft über das Vermögen der Klägerin am 29. Mai 1991 bis zum 31. Dezember 1991 erteilen könne, weil sie erst am 26. Mai 1992 mit der Eintragung im Handelsregister entstanden sei.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 26.02.2009 - 2 O 81/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 6 U 32/09 -

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(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. (2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. D

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 12/06 Verkündet am: 23. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftss

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2010 - XII ZR 124/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 124/09 Verkündet am: 17. November 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 32/01

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 32/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328, LwAnpG §§ 28 Abs. 2, 36, 44 Die zwi

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2007 - V ZR 190/06

bei uns veröffentlicht am 16.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/06 Verkündet am: 16. März 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2009 - II ZR 264/07

bei uns veröffentlicht am 02.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 264/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2004 - II ZR 334/02

bei uns veröffentlicht am 20.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2000 - BLw 20/99

bei uns veröffentlicht am 12.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 20/99 vom 12. Januar 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 12. Januar 2000 durch den V

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2000 - II ZR 302/98

bei uns veröffentlicht am 08.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 302/98 Verkündet am: 8. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2012 - II ZR 241/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - I ZR 86/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 86/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peter Fechter UrhG §

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.

(2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf jedes Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen neuer Rechtsform als beschränkt haftender Gesellschafter oder als Aktionär beteiligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von fünf Deutsche Mark entfällt.

(1) Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (nachfolgend LPG genannt) kann als übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten dieser Unternehmen an die Mitglieder der übertragenden LPG. Die Teilung ist zulässig zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.

(2) Die Teilung ist unzulässig, wenn auf ein neues Unternehmen im wesentlichen nur ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen soll.

(3) Auf die Gründung der neuen Unternehmen sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Unternehmens geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 20/99
vom
12. Januar 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 12. Januar
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1999 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt: In der zweiten Zeile des Tenors: 9. Juli 1999 (statt 9. Juli 1997), Seite 3, 4. Zeile des Umdrucks: 14. April 1991 (statt 14. April 1990), Seite 5, 5. Zeile von unten des Umdrucks: 14. April 1991 (statt 15. April 1991) und Seite 7, letzte Zeile des ersten Absatzes des Umdrucks: 14. April 1991 (statt 15. April 1991).
Wenzel Vogt Krüger
15
aa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die Kontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht fortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für die Umwandlung unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Kontinuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Umwandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer unmittelbaren Beteilung durch Übertragung eines Kommanditanteiles von der LPG eingeräumt worden ist (BGHZ 142, 1, 5).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 334/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in
Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der
Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder
der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher
Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß
die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2
LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß
, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden
oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht
wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand
ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß
anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in
einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand
stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer
Beurteilung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02 - Thüringer OLG in Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der Beklagten und einer anderen LPG abgehaltenen gemeinsamen Vollversammlung am 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden LPG'en zusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der Beklagten, die A. mbH & Co. KG, und deren persönlich haftende Gesellschafterin zu übertragen. Mit Urteil vom 7. November 1997 stellte der Landwirt-
schaftssenat des Bundesgerichtshofs fest, daß diese Umwandlung unwirksam war und die Beteiligten LPG'en als "unerkannte" Liquidationsgesellschaften fortbestehen (BGHZ 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der Beklagten mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag, mit dem das gesamte Vermögen der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streithelferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu übernehmen, den Mitgliedern der Beklagten Kommanditbeteiligungen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhalten. Im übrigen enthält der Vertrag in Abschnitt B IV § 5 die folgende Bestimmung :
"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt werden. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung nicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt."
Die Liquidatoren luden die Mitglieder der Beklagten - ob alle Mitglieder, ist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als Tagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die Beschlußfassung über den Unternehmenskaufvertrag an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen der Beschluß gefaßt, den Unternehmenskaufvertrag zu bestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen schriftlichen Widerspruch gegen diesen Beschluß.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.
I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des Landgerichts für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollversammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewesen , deshalb sei der angefochtene Beschluß im Falle seiner Unwirksamkeit so zu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des Klägers, er sei durch den Unternehmenskaufvertrag in seinen Rechten verletzt worden, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon Ausnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene Beschluß aus be-
sonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu BGHZ 21, 354, 356 und Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers - auch begründet.
1. Der Beschluß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entsprechender Anwendung der §§ 241 ff. AktG (vgl. BGHZ 70, 384, 387; 126, 335, 338) nichtig.

a) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in Geld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der bisherigen Mitglieder der LPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversammlung durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2 GenG eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich war, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden.
aa) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 LwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das Vermögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Erfüllung der Verbindlichkeiten "in Geld" umzusetzen und dieses Geld unter den Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das
Unternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die Frage, ob von dem Gebot der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nur mit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so Müller, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 4; ebenso für die LPG OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die Leitbilder der §§ 88, 91 GenG, § 42 LwAnpG) oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung genügt (so Beuthien, GenG 13. Aufl. § 88 Rdn. 4; Schaffland in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 88 Rdn. 3; Röhrich in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 5). Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach § 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 AktG (für Mehrheitsbeschluß RGZ 62, 56, 58; 124, 279, 300; Wiedemann in: Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 268 Anm. 5; Kraft in: Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 7; dagegen Schlegelberger/ Quassowski, AktG 3. Aufl. 1939, § 209 Rdn. 7 - außer bei Verschmelzung; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 19 f. unter Bezug auf § 23 Abs. 5 AktG) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für Mehrheitsbeschluß Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 70 Rdn. 18, § 72 Rdn. 17; dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 70 Rdn. 14; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 70 Rdn. 11 f.; Schulze-Osterloh in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 72 Rdn. 11; Meyer-Landrut, GmbHG § 72 Rdn. 9).
Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPGVermögens das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung
von Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998 vertreten (BLw 39/97, ZIP 1998, 1207, 1208; a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451). Der erkennende Senat schließt sich dem an.
Maßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Nach §§ 1, 3 LwAnpG sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt werden. Dazu konnte die LPG gem. § 4 LwAnpG ihr Vermögen teilen und die Teile unter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. LwAnpG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer Mitglieder an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Schließlich konnte sie gem. § 41 LwAnpG ihre Auflösung beschließen - ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG von Gesetzes wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 LwAnpG jeweils ein Beschluß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/

3

der abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, erforderlich.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht darin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Versilberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter Weiterbe-
teiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer dafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerechten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350; Bayer, ZGR 1998, Sonderheft 14, S. 22, 31 ff.; Arlt/Schramm, Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, S. 7 ff.). Diese Zielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse der Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse einzelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zurücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen.
Für den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen getroffen. So hatte jedes LPG-Mitglied gem. § 36 LwAnpG die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung gegen angemessene Barabfindung aus der neuen Gesellschaft auszuscheiden (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1994, Rdn. 279 ff.). Für das Abwicklungsstadium ist in § 42 Abs. 2 LwAnpG ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzelner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes LPG-Mitglied die Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen Grundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das Vorkaufs - und Übernahmerecht der LPG-Mitglieder in dem Unternehmenskaufvertrag berücksichtigt. So enthält Abschnitt B IV § 3 des Vertrages einen Hinweis auf das Vorkaufsrecht der LPG-Mitglieder. Weiter heißt es dort: "Sollten Mitglieder einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-
fer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der Verkaufserlös aus dem mit dem Vorkaufsberechtigten zustande gekommenen Vertrag zu". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern auch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben.
Bei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden Schutzes von LPG-Mitgliedern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unternehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur mittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Unternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der notwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen, einen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß auch nicht wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 GenG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 372, 376), darf das Vermögen der Gesellschaft nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG genannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der Gläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder verteilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der Gläubiger , und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer Zustimmung wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre Forde-
rungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 GenG erreicht. Andernfalls muß der Unternehmenskaufvertrag rückgängig gemacht werden.

b) Der Beschluß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war.
Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten , sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich eingeladen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
Allerdings enthielt das Statut der Beklagten keine Regelungen für die Einberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG (LPGG) vom 2. Juli 1982 (GVBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) und dem vom Ministerrat der DDR beschlossenen "Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion" (GVBl. der DDR 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, S. 11) war die Form der Einberufung nicht geregelt. In dem Musterstatut hieß es lediglich, daß der Vorstand für die Einberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der Vollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 Musterstatut; dazu Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1524). Darunter kann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß grundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen werden mußten. Das folgt auch aus dem LPG-rechtlichen Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762).
Nachdem das Musterstatut mit dem Außerkrafttreten des LPGG gemäß § 69 LwAnpG zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat (Wenzel aaO S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu der Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts (vgl. Senat, BGHZ 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an sämtliche Gesellschafter - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift - abgeschickt werden (Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 10 f.; Zöllner in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 51 Rdn. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die Einberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre können gem. § 121 Abs. 4 AktG schriftlich eingeladen werden (Hoffmann-Becking, ZIP 1995, 1, 6; Kubis in: Münch.Komm.z.AktG § 121 Rdn. 48; einschränkend Lutter, AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie sich aus § 6 Nr. 4 GenG ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entsprechender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833). Daraus folgt auch für die Vollversammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder unmittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der Einla-
dung nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind dabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes v. 20. Dezember 1933 (RGBl. I 1089) diejenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der Bundesanzeiger ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder mehrere andere Blätter zu bestimmen (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11).
Danach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999 nicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG eingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der ihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein öffentliches Blatt bekannt machen müssen.
2. Der Beschluß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 GenG, § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG anfechtbar.

a) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 AktG kommt allerdings nicht die in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene Garantie von 40 Arbeitsplätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht sich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen) Mitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger LPG-Mitglieder ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber keine Sondervorteile i.S. des § 243 Abs. 2 AktG gewährt.

b) Der Beschluß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht des Klägers verletzt worden ist.

Nach dem Vortrag des Klägers, der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der Beklagten vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesordnungspunkt "Information über den Unternehmenskaufvertrag vom 10. März 1999" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Redeund Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 GenG unstreitig (Beuthien aaO § 51 Rdn. 21; Metz in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO § 51 Rdn. 61, 68; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich aaO § 51 Rdn. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42 LwAnpG für die Anfechtung eines Beschlusses der Vollversammlung einer LPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegenheit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte zu verlangen (Arlt/Krauß aaO S. 32).
Das Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als Anfechtungsgrund aus, weil sie für die Beschlußfassung nicht kausal gewesen sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Beschlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht darauf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und beweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann (BGHZ 149, 158, 164 f.; ebenso Zöllner in: Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff., 124, 136 f.; K. Schmidt in:
Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 21 ff.; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter anzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, und die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).
So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die Redemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm die gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen Auskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden Vermögensgegenstände war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine für die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden, die Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der Beklagten aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem Vermögen weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermögen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeutung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte bedeutsam für die Entscheidung der LPG-Mitglieder, ob sie von ihrem Recht, einzelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch machen wollten.
3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

9
b) Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Soergel/Teichmann , BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 316), wobei der Art und der Bedeutung des Rechts, um dessen Verwirkung es geht, besondere Bedeutung zukommt (Erman /Hohloch, BGB, 11. Aufl. § 242 Rdn. 124). Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2a, § 242 Rdn. 300). Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff. BGB in einer Weise geregelt, die die Interessen und den Schutz von Eigentümer und Besitzer gegeneinander abwägt und grundsätzlich keiner Korrektur durch die Verneinung des Anspruchs aus § 985 BGB bedarf. Dem Irrtum des Eigentümers über den Umfang seines Eigentums kann grundsätzlich auch keine andere Bedeutung zukommen als dem entsprechenden Irrtum des Besitzers. Der Irrtum des Eigentümers ist ebenso wenig rechtsvernichtend, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegründend wirkt.

(1) Eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (nachfolgend LPG genannt) kann als übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihr Vermögen teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Unternehmen gegen Gewährung von Anteilen oder anderen Mitgliedschaftsrechten dieser Unternehmen an die Mitglieder der übertragenden LPG. Die Teilung ist zulässig zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften.

(2) Die Teilung ist unzulässig, wenn auf ein neues Unternehmen im wesentlichen nur ein einzelner Gegenstand oder eine einzelne Verbindlichkeit übergehen soll.

(3) Auf die Gründung der neuen Unternehmen sind die für die jeweilige Rechtsform des neuen Unternehmens geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

(3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden Generalversammlung zu verlesen. Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu erläutern.

(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen worden war.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

19
Zwar hat es im Ansatz zutreffend das Bestehen eines derartigen - konkurrierenden - Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach bejaht, weil die Auszahlung von je 230.000,00 DM an die Gesellschafter - hier den Ehemann der Beklagten - weit vor Ablauf des sog. Sperrjahres und zudem vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft erfolgte und damit gegen die zwingende Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG verstieß. Insoweit ist es unerheblich, ob die Auszahlung rechtlich als Darlehen oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - weiterhin als Vorabausschüttung zu qualifizieren ist; denn nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Thesaurierungsgebot ist in diesem Stadium der Liquidation jegliche Auszahlung von Gesellschaftsvermögen verboten, da wegen der vorrangigen Gläubigerbefriedigung nicht nur der Gesamtvermögensbestand, sondern auch die Liquidität der aufgelösten GmbH zu sichern ist.

(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

42
a) Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hin ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen ("Umstandsmoment"); zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35 und vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05, WM 2008, 1758 Rn. 22, jeweils mwN).
15
Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es länge- re Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 - NZM 2010, 240 Rn. 32 mwN). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind.

(2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

(3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden Generalversammlung zu verlesen. Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu erläutern.

(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen worden war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 334/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in
Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der
Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder
der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher
Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß
die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2
LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß
, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden
oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht
wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand
ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß
anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in
einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand
stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer
Beurteilung erforderlich sind.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02 - Thüringer OLG in Jena
LG Mühlhausen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der Beklagten und einer anderen LPG abgehaltenen gemeinsamen Vollversammlung am 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden LPG'en zusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der Beklagten, die A. mbH & Co. KG, und deren persönlich haftende Gesellschafterin zu übertragen. Mit Urteil vom 7. November 1997 stellte der Landwirt-
schaftssenat des Bundesgerichtshofs fest, daß diese Umwandlung unwirksam war und die Beteiligten LPG'en als "unerkannte" Liquidationsgesellschaften fortbestehen (BGHZ 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der Beklagten mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten Unternehmenskaufvertrag, mit dem das gesamte Vermögen der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streithelferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der Beklagten zu übernehmen, den Mitgliedern der Beklagten Kommanditbeteiligungen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhalten. Im übrigen enthält der Vertrag in Abschnitt B IV § 5 die folgende Bestimmung :
"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt werden. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung nicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt."
Die Liquidatoren luden die Mitglieder der Beklagten - ob alle Mitglieder, ist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als Tagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die Beschlußfassung über den Unternehmenskaufvertrag an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen der Beschluß gefaßt, den Unternehmenskaufvertrag zu bestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen schriftlichen Widerspruch gegen diesen Beschluß.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.
I. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des Landgerichts für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollversammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewesen , deshalb sei der angefochtene Beschluß im Falle seiner Unwirksamkeit so zu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der Anfechtungs - und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des Klägers, er sei durch den Unternehmenskaufvertrag in seinen Rechten verletzt worden, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft ausgestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung der Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon Ausnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene Beschluß aus be-
sonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu BGHZ 21, 354, 356 und Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM 1964, 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers - auch begründet.
1. Der Beschluß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entsprechender Anwendung der §§ 241 ff. AktG (vgl. BGHZ 70, 384, 387; 126, 335, 338) nichtig.

a) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in Geld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der bisherigen Mitglieder der LPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversammlung durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2 GenG eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich war, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden.
aa) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 LwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das Vermögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und Erfüllung der Verbindlichkeiten "in Geld" umzusetzen und dieses Geld unter den Genossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann aber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das
Unternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern und dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern eine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft nach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die Frage, ob von dem Gebot der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nur mit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so Müller, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 4; ebenso für die LPG OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die Leitbilder der §§ 88, 91 GenG, § 42 LwAnpG) oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung genügt (so Beuthien, GenG 13. Aufl. § 88 Rdn. 4; Schaffland in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 88 Rdn. 3; Röhrich in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 5). Die gleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach § 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 AktG (für Mehrheitsbeschluß RGZ 62, 56, 58; 124, 279, 300; Wiedemann in: Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 268 Anm. 5; Kraft in: Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 7; dagegen Schlegelberger/ Quassowski, AktG 3. Aufl. 1939, § 209 Rdn. 7 - außer bei Verschmelzung; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 19 f. unter Bezug auf § 23 Abs. 5 AktG) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für Mehrheitsbeschluß Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 70 Rdn. 18, § 72 Rdn. 17; dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 70 Rdn. 14; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 70 Rdn. 11 f.; Schulze-Osterloh in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 72 Rdn. 11; Meyer-Landrut, GmbHG § 72 Rdn. 9).
Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPGVermögens das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung
von Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998 vertreten (BLw 39/97, ZIP 1998, 1207, 1208; a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451). Der erkennende Senat schließt sich dem an.
Maßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Nach §§ 1, 3 LwAnpG sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt werden. Dazu konnte die LPG gem. § 4 LwAnpG ihr Vermögen teilen und die Teile unter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. LwAnpG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer Mitglieder an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften. Schließlich konnte sie gem. § 41 LwAnpG ihre Auflösung beschließen - ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG von Gesetzes wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 LwAnpG jeweils ein Beschluß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/

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der abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der Grundstückseigentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, erforderlich.
Aus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht darin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Versilberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter Weiterbe-
teiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer dafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerechten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350; Bayer, ZGR 1998, Sonderheft 14, S. 22, 31 ff.; Arlt/Schramm, Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, S. 7 ff.). Diese Zielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse der Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse einzelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zurücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen.
Für den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen getroffen. So hatte jedes LPG-Mitglied gem. § 36 LwAnpG die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung gegen angemessene Barabfindung aus der neuen Gesellschaft auszuscheiden (Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1994, Rdn. 279 ff.). Für das Abwicklungsstadium ist in § 42 Abs. 2 LwAnpG ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzelner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes LPG-Mitglied die Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen Grundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten.
Im vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das Vorkaufs - und Übernahmerecht der LPG-Mitglieder in dem Unternehmenskaufvertrag berücksichtigt. So enthält Abschnitt B IV § 3 des Vertrages einen Hinweis auf das Vorkaufsrecht der LPG-Mitglieder. Weiter heißt es dort: "Sollten Mitglieder einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-
fer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der Verkaufserlös aus dem mit dem Vorkaufsberechtigten zustande gekommenen Vertrag zu". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern auch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben.
Bei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden Schutzes von LPG-Mitgliedern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unternehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur mittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Unternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der notwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen, einen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß auch nicht wegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 GenG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die auch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 372, 376), darf das Vermögen der Gesellschaft nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG genannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der Gläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder verteilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewährung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der Gläubiger , und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die Gläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer Zustimmung wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre Forde-
rungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 GenG erreicht. Andernfalls muß der Unternehmenskaufvertrag rückgängig gemacht werden.

b) Der Beschluß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war.
Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten , sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich eingeladen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausreichend.
Allerdings enthielt das Statut der Beklagten keine Regelungen für die Einberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG (LPGG) vom 2. Juli 1982 (GVBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) und dem vom Ministerrat der DDR beschlossenen "Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion" (GVBl. der DDR 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, S. 11) war die Form der Einberufung nicht geregelt. In dem Musterstatut hieß es lediglich, daß der Vorstand für die Einberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der Vollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 Musterstatut; dazu Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1524). Darunter kann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß grundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen werden mußten. Das folgt auch aus dem LPG-rechtlichen Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, WM 1993, 1760, 1762).
Nachdem das Musterstatut mit dem Außerkrafttreten des LPGG gemäß § 69 LwAnpG zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat (Wenzel aaO S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu der Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts (vgl. Senat, BGHZ 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an sämtliche Gesellschafter - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift - abgeschickt werden (Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 10 f.; Zöllner in: Baumbach/ Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 51 Rdn. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die Einberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre können gem. § 121 Abs. 4 AktG schriftlich eingeladen werden (Hoffmann-Becking, ZIP 1995, 1, 6; Kubis in: Münch.Komm.z.AktG § 121 Rdn. 48; einschränkend Lutter, AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie sich aus § 6 Nr. 4 GenG ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich durch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entsprechender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli 1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833). Daraus folgt auch für die Vollversammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder unmittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der Einla-
dung nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind dabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes v. 20. Dezember 1933 (RGBl. I 1089) diejenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der Bundesanzeiger ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder mehrere andere Blätter zu bestimmen (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11).
Danach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999 nicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG eingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der ihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein öffentliches Blatt bekannt machen müssen.
2. Der Beschluß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 GenG, § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG anfechtbar.

a) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 AktG kommt allerdings nicht die in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene Garantie von 40 Arbeitsplätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht sich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen) Mitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger LPG-Mitglieder ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber keine Sondervorteile i.S. des § 243 Abs. 2 AktG gewährt.

b) Der Beschluß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht des Klägers verletzt worden ist.

Nach dem Vortrag des Klägers, der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der Beklagten vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesordnungspunkt "Information über den Unternehmenskaufvertrag vom 10. März 1999" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Redeund Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grundsätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 GenG unstreitig (Beuthien aaO § 51 Rdn. 21; Metz in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO § 51 Rdn. 61, 68; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich aaO § 51 Rdn. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42 LwAnpG für die Anfechtung eines Beschlusses der Vollversammlung einer LPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegenheit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte zu verlangen (Arlt/Krauß aaO S. 32).
Das Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als Anfechtungsgrund aus, weil sie für die Beschlußfassung nicht kausal gewesen sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Beschlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht darauf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten Informationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr scheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und beweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung schlechthin nicht relevant geworden sein kann (BGHZ 149, 158, 164 f.; ebenso Zöllner in: Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff., 124, 136 f.; K. Schmidt in:
Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 21 ff.; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 243 Rdn. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter anzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, und die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG).
So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die Redemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm die gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen Auskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden Vermögensgegenstände war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine für die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden, die Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der Beklagten aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem Vermögen weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermögen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeutung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte bedeutsam für die Entscheidung der LPG-Mitglieder, ob sie von ihrem Recht, einzelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch machen wollten.
3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 32/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung
über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit
kann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen
eigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungen
geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 26. April 2002 - BLw 32/01 - OLG Brandenburg
AG Fürstenwalde
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2001 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Fürstenwalde vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 51.129,19 ?

Gründe:


I.


Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.
W. S. war zum 1. Januar 1959 in die LPG Typ III "F. " R. eingetreten. Später wurde er im Zuge der Konzentration und Spezialisierung der Landwirtschaft Mitglied der LPG "E. und F. " R. , die sich im Jahr 1991 mit drei anderen LPG'en zu der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammenschloû. Diese bezifferte den Wert der Beteiligung des Herrn S. mit 21.400 DM.
In einer Vollversammlung wurde am 8. November 1991 mit 928 Stimmen von 942 anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern (bei insgesamt 1.056 Mitgliedern ) beschlossen, das gesamte Vermögen der LPG auf eine neu zu gründende GmbH & Co. KG zu übertragen, bei der eine ebenfalls neu zu gründende GmbH Komplementärin und die LPG zunächst alleinige Kommanditistin werden sollten; die Komplementär-GmbH wurde ermächtigt, die Aufteilung des Kommanditanteils auf die Mitglieder der LPG nach Maûgabe des Umwandlungsbeschlusses in der Weise vorzunehmen, daû jeder Sonderrechtsnachfolger erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter wurde. Dementsprechend schlossen die neu gegründete "Landwirtschaft G. GmbH" und die LPG am 28. November 1991 den Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin. Deren Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1992. Die LPG schied am 21. April 1994 aus der Antragsgegnerin aus, indem
sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 554 frühere LPG-Mitglieder übertrug. Ab dem 16. September 1994 wurde die Antragsgegnerin im Register als Rechtsnachfolgerin der LPG geführt.
W. S. wurde nicht Kommanditist. Er veräuûerte sein "Anwartschaftsrecht auf Eintragung als Gesellschafter" für 4.280 DM an die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH", eine Kommanditistin der Antragsgegnerin; sie hatte ihm im April 1993 den Erwerb entsprechend dem in dem Umwandlungsbeschluû enthaltenen Übernahmeangebot nach § 36 LwAnpG in Höhe von 20 % des buchmäûigen Nennbetrags seines Kommanditanteils unterbreitet. In § 5 des Vertrags ist vereinbart, daû damit "alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des Verkäufers - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sind".
Am 12. Mai 2000 tratW. S. seine Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der LPG "E. und F. " R. an den Antragsteller ab.
Der Antragsteller meint, daû die Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nicht den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entspreche; es liege keine identitätswahrende Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin vor. Den Vertrag über die Veräuûerung der Kommanditbeteiligung hält der Antragsteller für nichtig, weil W. S. lediglich 20 % des Werts seiner Beteiligung erhalten habe. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Feststellung, daû die Antragsgegnerin nicht durch Umstrukturierung der "Vereinigte LPG (P) G. " nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entstanden ist, gerichteten Antrag und die auf Zahlung von 17.945 DM nebst Zinsen sowie Auskunftserteilung gerichteten
Hilfsanträge zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für zulässig. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betreffe das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu den zusammengeschlossenen LPG'en; sie berühre zugleich die Stellung des Antragstellers aus der ihm abgetretenen Rechtsposition des W. S. als Mitglied der früheren LPG und damit das Rechtsverhältnis zur Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Feststellungsantrag begründet. Der Antragsteller sei aktivlegitimiert. Die Strukturänderung entspreche allerdings nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz zur Verfügung gestellten Umwandlungsmöglichkeiten, weil die Mitglieder der LPG'en nicht unmittelbar Gesellschafter der Antragsgegnerin geworden seien. Deswegen liege keine identitätswahrende Umwandlung vor.

III.


Die Rechtsbeschwerde ist begründet, ohne daû es auf die Frage der identitätswahrenden Umwandlung ankommt.

1. Zu Recht hält das Beschwerdegericht allerdings den negativen Feststellungsantrag für zulässig. Er betrifft zwar kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann aber ein Antrag nach § 256 ZPO analog auch auf die Feststellung gerichtet sein, daû zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien von Bedeutung ist, der Antragsteller an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage ein rechtliches Interesse hat und das Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht für die Austragung eines solchen Streits keine abschlieûende Regelung trifft (Senat, BGHZ 137, 134, 136 f; Senatsbeschl. v. 7. November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage nach dem rechtlichen Bestand der Strukturänderung betrifft das Rechtsverhältnis der Antragsgegnerin zu der "Vereinigte LPG (P) G. " und somit zu den zusammengeschlossenen LPG©en. Sie berührt zugleich die Stellung des W. S. als früheres LPG-Mitglied und damit sein Rechtsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Durch die Abtretung ist der Antragsteller in diese Stellung eingetreten. Würde der Antragsgegnerin gegenüber festgestellt, daû sie nicht im Wege der formwandelnden Strukturänderung aus den in der "Vereinigte LPG (P) G. " zusammengeschlossenen LPG©en hervorgegangen ist, könnte dem Antragsteller ein Anspruch gegen die dann als Liquidationsgenossenschaft fortbestehende LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) zustehen. Hätte der Hauptantrag dagegen keinen Erfolg, könnten Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen. Angesichts dieser Rechtsunsicherheit hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung, denn er muû sich nicht von vornherein für den einen oder anderen Anspruch entscheiden; da jedoch Ansprüche überhaupt denkbar sind, schadet es auch nicht, daû W.
S. nicht Kommanditist der Antragsgegnerin geworden ist, ein Rechtsverhältnis zu ihr somit nicht besteht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 137).
Da auch durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht geklärt werden kann, ob im Fall der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit eines angefochtenen Umwandlungsbeschlusses die Strukturänderung nicht gleichwohl Bestand hat, und dem Antragsteller die Auflösungsklage nach §§ 161, 133 HGB wegen fehlender Gesellschafterstellung nicht zur Verfügung steht (vgl. Senat, BGHZ aaO, 138), bestehen nach alledem keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

a) Allerdings ist der Antragsteller aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretbarkeit von Abfindungsansprüchen nach §§ 36, 44 LwAnpG bestehen nicht (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, AgrarR 2001, 22, 23). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. Sie meint vielmehr, daû W. S. im Frühjahr 1994 seine sämtlichen Rechte auf die "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" übertragen habe und deswegen keine Forderung an den Antragsteller mehr habe abtreten können. Das ist indes nicht richtig. Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Veräuûerung seines Anwartschaftsrechts auf Eintragung als Kommanditist der Antragsgegnerin in das Handelsregister. Weitere Rechte und Ansprüche wurden nicht übertragen und abgetreten. Insbesondere erfolgte keine Abtretung von eventuellen Ansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; sie verblieben bei W. S. , so daû er sie später noch abtreten konnte. Das geschah dann am
12. Mai 2000; seitdem ist der Antragsteller Inhaber dieser Ansprüche. Dem steht nicht entgegen, daû nach § 5 der Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" alle Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit des W. S. - einschlieûlich der Ansprüche gegen deren Rechtsnachfolger - erledigt sein sollten. Diese Klausel bewirkt schon deswegen nicht den Untergang der Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz , weil die Vereinbarung nicht mit der Antragsgegnerin geschlossen wurde; ein Erlaû von Forderungen zugunsten Dritter ist jedoch nicht möglich (BGHZ 126, 261, 266). Allenfalls könnte für die Antragsgegnerin aus der Vereinbarung ein Anspruch gegen W. S. entstanden sein, eventuelle Ansprüche gegen sie nicht geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1957, V ZR 209/55, LM BGB § 328 Nr. 15). Das berührt indes nicht den Bestand der Forderungen.

b) Jedoch ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Die Vereinbarung zwischen W. S. und der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" enthält im Hinblick auf Ansprüche gegen die Antragsgegnerin ein sogenanntes pactum de non petendo. Ihr Sinn bestand darin, daû W. S. sich verpflichtete, keine Ansprüche aus seiner früheren LPGMitgliedschaft mehr zu erheben. Dementsprechend erklärten die Vertragsparteien solche Ansprüche, auch soweit sie sich gegen Rechtsnachfolger der LPG richteten, für erledigt. Allerdings kann der Vertragszweck nicht dadurch erreicht werden, daû W. S. lediglich der "Landwirtschaft G. Betriebs GmbH" gegenüber verpflichtet ist, die Antragsgegnerin nicht in Anspruch zu nehmen. Erforderlich und sinnvoll ist vielmehr die Begründung auch eines ei-
genen Anspruchs der Antragsgegnerin darauf, daû W. S. ihr gegenüber keine weiteren Forderungen mehr geltend macht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Vereinbarung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 18. September 1957, aaO). Die Vereinbarung ist auch im übrigen wirksam; sie verstöût nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Die Tatsache, daû W. S. auf 80 % des buchmäûigen Nennbetrags seines möglichen Kommanditanteils verzichtet hat, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. Der Verzicht auf eine Forderung ist nämlich nur dann sittenwidrig, wenn er sich nach der Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck seinem Gesamtcharakter nach als nicht mit den guten Sitten vereinbar darstellt (Senatsbeschl. v. 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, 1763). Hieran fehlt es. W. S. waren der auf der Grundlage von Landfläche und Arbeitsjahren ermittelte Wert seines Beteiligungsanspruchs aus der Mitgliedschaft in der LPG und der damit der Höhe nach identische buchmäûige Nennbetrag seines möglichen Kommanditanteils bekannt; der Betrag wurde sogar mit in die Vereinbarung aufgenommen. Auch war in dem Umwandlungsbeschluû die mit dem späteren Entgelt für die Veräuûerung der möglichen Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister identische Höhe der angebotenen Barabfindung nach § 36 LwAnpG enthalten. Zwischen dem Umwandlungsbeschluû und dem Abschluû der Vereinbarung lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in welchem W. S. abwägen konnte, ob er seine mögliche Kommanditbeteiligung zu dem vereinbarten Preis veräuûern wollte. Deswegen wuûte er genau, auf welchen Betrag er mit dem Abschluû der Vereinbarung verzichtete. Das alles schlieût die Annahme der Sittenwidrigkeit aus.
3. Der Ausschluû der Geltendmachung von Ansprüchen des W. S. gegen die Antragsgegnerin führt dazu, daû auch die Hilfsanträge unbegründet sind.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.

(2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf jedes Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen neuer Rechtsform als beschränkt haftender Gesellschafter oder als Aktionär beteiligt wird, mindestens ein Teilrecht im Nennbetrag von fünf Deutsche Mark entfällt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 302/98 Verkündet am:
8. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einer
BGB-Gesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter zur Berechnung eines
vertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner früheren
Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus der
Gesellschaft ausgeschieden ist.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 302/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. September 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers anläßlich seines Ausscheidens aus einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 1. August 1990 gegründeten Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersozietät. Der Kläger schied zum 28. Februar 1991 aus der Sozietät aus. Seine Klage hat er gegen die seinerzeit verbliebenen vier Gesellschafter gerichtet. Er
hat sie gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage auf Überlassung von Abschriften der steuerlichen Jahresabschlüsse der Sozietät für 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995, bestehend aus den testierten Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sowie Zahlung der ihm zustehenden Quote von einem Sechzehntel der sich aus den Abschlüssen jeweils ergebenden Gewinne in Anspruch genommen. Außerdem hat er für verschiedene Aufwendungen Ersatz in Höhe von insgesamt 58.476,01 DM gefordert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger mit den früheren Beklagten zu 1–3 verglichen. Das Berufungsgericht hat den verbliebenen Beklagten, den früheren Beklagten zu 4, - er hatte der Sozietät bis November 1993 angehört - verurteilt, dem Kläger die verlangten Abschriften der Jahresabschlüsse zu übergeben, und den Rechtsstreit im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein vertraglicher Abfindungsanspruch nach § 12 Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages zu. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestünden ebensowenig Bedenken wie gegen ihre Anwendbarkeit im Falle des Klägers. Da der Kläger den Abfindungsanspruch nicht ohne Kenntnis der testierten Gewinne beziffern könne, sei die Stufenklage zulässig. Das
Auskunftsverlangen sei begründet, weil die Sozietät nach § 12 Abs. 8 S. 2 des Partnerschaftsvertrages zur Rechnungslegung verpflichtet sei und der Beklagte für den vor seinem Ausscheiden entstandenen Abfindungsanspruch des Klägers hafte. In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Letzteres gelte auch für den bezifferten Klageanspruch, weil dem Kläger bislang keine Gelegenheit zur eventuellen Ergänzung seines diesbezüglichen Vorbringens gegeben worden sei. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Verurteilung des Beklagten nicht aus. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht hinsichtlich des bezifferten Klageantrags ist rechtsfehlerhaft. II. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht durfte in der Besetzung mit einer Richterin am Oberlandesgericht und zwei abgeordneten Richtern entscheiden. Die Beschränkung des § 29 S. 1 DRiG, wonach an einer Entscheidung nicht mehr als ein abgeordneter Richter mitwirken darf, fand gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RpflAnpG in der Fassung des 2. Ä nderungsG vom 20. Dezember 1996 in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung. III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Beklagten, dem Kläger Abschriften der Jahresabschlüsse der Sozietät für die Zeit von 1991 bis 1995 auszuhändigen. 1. Zwar ist der Ausgangspunkt der Überlegungen des Berufungsgerichts, dem Kläger könne ein Abfindungsanspruch nach § 12
Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages zustehen, nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Wirksamkeit und der Anwendbarkeit dieser Vertragsbestimmung auf den Kläger durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Für die Auffassung der Revision, die Regelung gelte nur für die in den Absätzen 1-4 des § 12 genannten Ausscheidensfälle, sie könne auf den hier gegebenen Fall eines Ausscheidens auf Grund konkludent geschlossenen Aufhebungsvertrages nicht angewendet werden, fehlt es an überzeugenden Gründen; allein die systematische Stellung der Vorschrift genügt insoweit nicht. Da der Abfindungsanspruch nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich ein Ausscheiden voraussetzt, das nicht aus einem von dem Ausscheidenden zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt ist - ein solcher liegt auch nach Ansicht der Revision nicht vor -, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, zur Anwendbarkeit führende Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Gegen einen Abfindungsanspruch des Klägers nach § 12 Abs. 8 des Vertrages spricht, anders als die Revision annimmt, auch nicht, daß die Mitgliedschaft in der Sozietät gemäß § 12 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1992 - abgesehen von der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund - unkündbar war. Denn wegen der Regelung unter § 12 Abs. 10, wonach die Vertragspartner sich verpflichteten, bis zum 31. Juli 1992 eine andere angemessene Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung eines etwaigen Praxiswerts zu treffen, ist anzunehmen, daß § 12 Abs. 8 jedenfalls für bis dahin eintretende Ausscheidensfälle gedacht war. Da sich die Vertragsschließenden danach auch ersichtlich dessen bewußt waren, daß ein Praxiswert erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit vorhanden sein würde, steht der Annahme eines Abfindungsanspruchs des Klägers auch nicht entgegen, daß
bei seinem Ausscheiden ein Praxiswert, der üblicherweise Anlaß für die Abfindungszahlung an einen ausscheidenden Gesellschafter ist, noch nicht gebildet gewesen sein dürfte. 2. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger auf eine Abfindung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hätte. Die Revision zeigt nicht auf, weshalb dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten des Klägers eine solche zusätzliche Bedeutung zugemessen werden müßte. 3. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger der fünf Jahresabschlüsse bedarf, um seinen Abfindungsanspruch beziffern zu können, der sich nach § 12 Abs. 8 auf ein Viertel der ihm bei seinem Ausscheiden zustehenden Gewinnquote auf die Dauer von fünf Jahren beläuft. Entgegen der Revision besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die dem Kläger in erster Instanz zuteil gewordenen Informationen reichten hierzu bereits aus. Der Kläger hat die erhaltenen Auskünfte stets als unzureichend bezeichnet, ohne daß ihm diese Behauptung widerlegt worden wäre. Er hat die Informationen zwar zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs verwendet, aber dabei auf einen Praxiswert abgestellt, den er aus den ihm zugänglichen Unterlagen ermittelt hatte. Ein ausreichender Anhalt dafür, daß ihm die für den Anspruch nach § 12 Abs. 8 maßgeblichen Gewinne der Sozietät bekannt seien, fehlt. 4. Für den sonach vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Auskunftsanspruch des Klägers ist der Beklagte als bei Ausscheiden des Klägers in der Sozietät verbliebener Gesellschafter passiv legitimiert. Seine entsprechende Verurteilung durch das Berufungsgericht kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil ungeklärt ist, ob bzw. wieweit er dem Kläger Abschriften der fraglichen Jahresabschlüsse verschaffen kann.
Es mag davon auszugehen sein, daß der Beklagte über die Abschlüsse für 1991 und 1992 verfügt, weil er bis November 1993 Mitglied der Sozietät war und an sich anzunehmen ist, daß er die Abschlüsse für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden erhalten hat. Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit liegen jedoch nicht vor. Für die Abschlüsse der Jahre 1993 bis 1995 ist völlig offen, ob der Beklagte über sie verfügt. Der Vortrag des Klägers enthält hierzu keine näheren Angaben. Der Beklagte hat zwar seinerseits nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät eine Abfindung erhalten. Feststellungen über ihre Höhe und die Art, wie sie berechnet wurde, fehlen aber. Allein die Tatsache, daß eine Abfindung gezahlt wurde, rechtfertigt weder die Annahme, diese müsse nach § 12 Abs. 8 des Partnerschaftsvertrages auf Grund der jährlichen Gewinne der Gesellschaft berechnet worden sein, noch den weiteren Schluß, daß der Beklagte daher Kenntnis von den für die Abfindung des Klägers maßgebenden Gewinnen der Sozietät in der Zeit von 1993 bis 1995 haben müsse. Dies gilt um so mehr, als es nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien zwischen dem Beklagten und den übrigen Gesellschaftern nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät zu gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten über die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen durch den Beklagten kam. Derartige Unstimmigkeiten führen nach der Lebenserfahrung eher zu pauschaler Abgeltung offener Ansprüche als zu ihrer genauen Abrechnung nach den eigentlich vereinbarten Kriterien. Unter diesen Umständen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte gegenüber den anderen Gesellschaftern seinerseits einen Auskunftsanspruch hat, mit dessen Hilfe er sich die für die Auskunft an den Kläger notwendigen Informationen über die Gewinne der Gesellschaft verschaffen könnte. Über das Rechtsverhältnis
zwischen dem Beklagten und den außer ihm bei Ausscheiden des Klägers vorhandenen Gesellschaftern enthält das Berufungsurteil keinerlei Feststellungen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß seine Versuche zur Kontaktaufnahme von den anderen Gesellschaftern stets abgeblockt worden seien. IV. Das Berufungsgericht durfte das Verfahren über den bezifferten Zahlungsanspruch des Klägers, wie die Revision zu Recht rügt, nicht an das Landgericht zurückverweisen, ohne seinerseits eine Entscheidung über den Grund der geltend gemachten Forderungen getroffen zu haben. Nach zutreffender allgemeiner Ansicht ist § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahin auszulegen, daß das Berufungsgericht bei Abweisung einer nach Grund und Betrag streitigen Forderung durch die Vorinstanz die Verhandlung über den Grund vollständig erledigen muß und eine Zurückverweisung nur wegen des Betrages vornehmen darf (vgl. BGHZ 71, 226, 231 f.; BGH, NJW 1991,1893; Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 538 Rdn. 17). V. Die erforderliche Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, hinsichtlich des Auskunftsbegehrens des Klägers fehlende Feststellungen nachzuholen und in bezug auf den bezifferten Klageantrag zumindest über den Grund der erhobenen Ansprüche zu entscheiden.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke