Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - AK 4/19

bei uns veröffentlicht am20.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 4/19
vom
20. Februar 2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:200219BAK4.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 20. Februar 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte ist am 1. August 2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 2. August 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (4 BGs 158/18) von diesem Tag.
2
Gegenstand des Haftbefehls sind die Vorwürfe, der Beschuldigte habe von 2006 bis Mai 2009 in Sri Lanka in 17 Fällen sich als Mitglied an einer Vereinigung im außereuropäischen Ausland ("Liberation Tigers Tamil Eelam"; fortan : LTTE) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, davon in 16 Fällen zugleich, gemeinschaftlich handelnd, eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet und gegen diese die Todesstrafe vollstreckt, ohne dass die Person in einem unparteiischen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien geboten habe, abgeurteilt worden sei, strafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
3
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 (4 BGs 216/18) hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach mündlicher Haftprüfung entschieden, dass der Haftbefehl aufrechterhalten und in Vollzug bleibt.

II.

4
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 2. August 2018 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
6
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7
aa) Die LTTE entstanden im Jahre 1976 durch den Zusammenschluss verschiedener tamilischer Bewegungen in Sri Lanka, deren gemeinsames Ziel die Loslösung des mehrheitlich von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteils der Insel vom singhalesisch geprägten Reststaat war. Hierarchisch auf die Person ihres Führers Vellupillai Prabhakaran und dessen Ideologie ausgerichtet, verfolgten sie ihr Ziel eines selbständigen "Tamil Eelam" in erster Linie durch bewaffneten Kampf, der sich nicht nur gegen die sri-lankischen Regierungstruppen , sondern auch gegen rivalisierende Gruppierungen richtete. Bis 1986 gelang es ihnen, neben der Halbinsel Jaffna weite Teile der Nord- und der Ostprovinzen des Landes unter ihre Kontrolle zu bringen, wo sie nach und nach eige- ne staatsähnliche Strukturen schufen. Ab 2002 wurden dort ein zentrales "politisches Büro" mit Sitz in Kilinochchi sowie "Ministerien" für Justiz, Polizei, Finanzen und Verteidigung errichtet. Der von den LTTE erhobene Alleinvertretungsanspruch für alle Tamilen weltweit führte in der Zuständigkeit eines "Außenministeriums" zur Entwicklung von Organisationsstrukturen auch über Sri Lanka hinaus. Militärisch verfügten die LTTE über Infanterieeinheiten ("Tigers") sowie über eine Anzahl zu Kampfzwecken umgerüsteter Schnellboote ("Sea Tigers") und Flugzeuge ("Air Tigers"). Daneben unterhielten sie eine Spezialeinheit ("Black Tigers"), deren Aufgabe neben militärischen Kommandoaktionen auch (Selbstmord-)Anschläge auf zivile Ziele waren.
8
Im Guerillakampf mit den Truppen des abtrünnigen Kommandeurs M. ("K. ") verloren die LTTE ab 2004 zunächst die Ostprovinzen. Verstärkte Offensiven der sri-lankischen Regierungsarmee ab 2007 drängten sie weiter zurück, bis es im Frühjahr 2009 zu ihrer militärischen Zerschlagung kam. Insbesondere im Jahr 2008 fanden zwischen den Konfliktparteien ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen mittels Bodentruppen, zur See und zur Luft statt, im Verlauf derer tausende Menschen getötet und mehr als 250.000 Personen aus ihren angestammten Wohngebieten vertriebenwurden. Der Führer der LTTE Prabhakaran und weitere 18 hochrangige Funktionäre wurden am 18. Mai 2009 von Regierungstruppen getötet.
9
Zwischen dem 5. Juli 1987 und dem Ende des Bürgerkriegs verübten die LTTE eine Vielzahl von Anschlägen, darunter in der Zeit von März 1991 bis Februar 2009 zumindest 17 Attentate auf zivile Einrichtungen, bei denen 457 Zivilpersonen ihr Leben verloren. Zu den Anschlägen zählten etwa die Ermordung des indischen Premierminister Rajiv Ghandi am 21. Mai 1991 bei Madras sowie die des sri-lankischen Staatspräsidenten Ranasinghe Premadasa am 1. Mai 1993 in Colombo. Bei einem weiteren dort kurz vor dem Ende des Bürgerkriegs verübten Selbstmordanschlag wurden 17 Menschen getötet.
10
bb) Spätestens von 2006 an und jedenfalls bis Mai 2009 gliederte sich der Beschuldigte in die LTTE ein und betätigte sich zur Förderung deren Ziele in Sri Lanka.
11
(1) Anfangs erledigte er für die Organisation als Elektriker in Kilinochchi und Mannar Reparaturarbeiten, insbesondere an militärischen Fahrzeugen, Funkgeräten und Lampen. Später transportierte er Verletzte in Krankenhäuser. Vermutlich im März 2009 beteiligte sich der Beschuldigte an Kampfhandlungen der LTTE in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal), indem er eine Straße bewachte, um ein Durchdringen der sri-lankischen Regierungsarmee zu verhindern , und mit einer Schusswaffe, mutmaßlich einer Kalaschnikow AK 47, auf Regierungssoldaten feuerte und diese - zumindest nach eigener Wahrnehmung - auch traf.
12
(2) Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Dezember 2008 war der Beschuldigte in der Umgebung von Mannar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen LTTE-Kämpfern an der Tötung von 16 Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee beteiligt, die zuvor von den LTTE gefangen genommen worden waren. Im Wissen um deren bevorstehende Exekution bewachte er die Soldaten, als sie, mit Augenbinden versehen und an den Händen und Füßen gefesselt, auf der Ladefläche eines LKW zur Hinrichtungsstätte verbracht wurden; er hatte den Auftrag, sie im Fall eines Fluchtversuchs zu erschießen. Nach der Ankunft lösten der Beschuldigte und weitere LTTE-Kämpfer die Fußfesseln der Gefangenen, um ihnen zu ermöglichen , von der Ladefläche zu steigen; anschließend legten der Beschuldigte und die anderen Kämpfer den Opfern die Fußfesseln wieder an. Während der Beschuldigte die Soldaten weiter bewachte, wurden sie nacheinander einzeln mit einer Pistole erschossen.
13
b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung LTTE entspricht den übereinstimmenden Feststellungen in gegen deren Mitglieder und Unterstützer ergangenen oberlandesgerichtlichen Urteilen, namentlich den - unveröffentlichten - Entscheidungen des Kammergerichts vom 12. Dezember 2014 ([1] 152 OJs 2/11 [4/14]), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2011 (III-6 StS 4/10 u. III-6 StS 1/11) und vom 7. Juni 2017 (III-7 StS 3/15) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2016 (3 St 2/15 OJs 1/13). Die Feststellungen, bei denen es sich jedenfalls im Kern um in allgemein zugänglichen Quellen dokumentierte tatsächliche Umstände handelt (s. BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, juris Rn. 6 ff.), haben die Oberlandesgerichte ihrerseits insbesondere auf der Grundlage von Sachverständigengutachten und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen getroffen. Auf dieser Grundlage lässt sich der für die Haftfrage maßgebliche dringende Tatverdacht vom Senat ausreichend sicher beurteilen, auch wenn das vom Generalbundesanwalt unter dem 26. September 2018 zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka und den LTTE in Auftrag gegebene weitere Sachverständigengutachten noch nicht vorliegt.
14
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der mitgliedschaftlichen Betätigungsakte des Beschuldigten, insbesondere der mittäterschaftlichen "Hinrichtung" der 16 in der Gewalt der LTTE befindlichen sri-lankischen Regierungssoldaten , ergibt sich vor allem aus seinen geständigen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 1. August 2018 sowie bei der Exploration durch den Diplom-Psychologen Dr. A. während zweier Sitzungen am 11. und 25. April 2014. Die jeweiligen Bekundungen sind plausibel und enthalten keine erkennbaren Widersprüche. Die Einlassung gegenüber der Polizei weist zudem zahlreiche Details auf. Sogenannte Open-source-Recherchen des Bundeskriminalamts haben Ergebnisse gezeitigt, die darauf hindeuten, dass sich die Angaben in das jüngere historische Zeitgeschehen einfügen lassen. Der Diplom-Psychologe Dr. A. hat die Erklärungen des Beschuldigten als aus fachlicher Sicht glaubhaft bewertet und ausdrücklich festgestellt, er habe keine "Anzeichen für ein Ausschmücken, dramatisierendes Vortragen oder sonstige mitleidserregende Schilderungen" erkennen können. Was die Mitgliedschaft des Beschuldigten in den LTTE als solche betrifft, waren den geständigen Angaben wiederholte Selbstbezichtigungen im Rahmen des Asylverfahrens vorausgegangen. Deren mangelnde Konstanz nimmt ihnen - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht jeglichen Beweiswert.
15
Unter den gegebenen Umständen beseitigt es den dringenden Tatverdacht nicht, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich seine geständigen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und während der psychologischen Exploration widerrufen hat. Den dringenden Tatverdacht vermag auch die Aussage der Zeugin G. , der Verlobten des Beschuldigten, nicht zu erschüttern, wonach dieser ihr einmal telefonisch mitgeteilt habe, er habe der Wahrheit zuwider behauptet, dass er sich an der "Hinrichtung" von 16 Regierungssoldaten beteiligt habe, um seinem Asylfolgeantrag Nachdruck zu verleihen. Auf diese Zeugenangaben kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil der Beschuldigte nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt seiner geständigen Einlassung bei der Polizei freiwillig zur Ausreise nach Sri Lanka entschlossen war und Anstrengungen unternommen hatte, um hierfür Reisedokumente und Flugtickets zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kann eine Besserstellung im Asylverfahren kein nachvollziehbares Motiv für das - späte - polizeiliche Geständnis bieten.
16
Zu weiteren Einzelheiten der voraussichtlichen Beweisführung wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Haftbefehl vom 2. August 2018, dem Beschluss nach mündlicher Haftprüfung vom 19. Oktober 2018 sowie der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2019 verwiesen.
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c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte - jedenfalls - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 17 Fällen, davon in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB dringend verdächtig ist.
18
aa) Die LTTE stellen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine terroristische Vereinigung im außereuropäischen Ausland dar, der sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens im Jahr 2006 anschloss und für die er sich mindestens bis Mai 2009 vielfach betätigte (zu den Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369, 370 f. mwN). Die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz liegt seit dem 20. April 2010 vor.
19
bb) Die - oben unter II. 1. a) bb) (2) geschilderte - "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten erfüllt zudem den Straftatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 VStGB. Mit hoher Wahrscheinlichkeit beteiligte sich der Beschuldigte an diesen Kriegsverbrechen gegen Personen als Mittäter (§ 2 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB) in 16 tatmehrheitlichen Fällen (§ 2 VStGB, § 53 StGB). Auf der Grundlage des dringenden Tatverdachts stellt sich die Rechtslage im Einzelnen wie folgt dar:
20
(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der sri-lankischen Regierungsarmee und den LTTE, die in Sri Lanka in verstärktem Maße von 2007 bis Mai 2009 stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 274 f.; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Die Soldaten der Regierungsarmee, die von den LTTE gefangen genommen worden waren, stellten nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB dar, weil sie zur Tatzeit nicht mehr unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen und sich in der Gewalt der LTTE als gegnerischer Partei befanden (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 90). Ob die Soldaten daneben auch nach § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB zu schützen waren oder ob diese Vorschrift nur als Auffangtatbestand für nicht § 8 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 VStGB unterfallende Personen zu behandeln ist (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 95), ist hier ohne Belang.
21
Die Tötung eines jeden Soldaten verwirklicht den Straftatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB. Ob daneben derjenige des § 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB Anwendung findet, falls die Erschießungen als Vollstreckung einer "Todesstrafe" beurteilt würden, kann im Rahmen der vom Senat vorzunehmenden Haftprüfung - wegen des ohnehin hierfür vorgesehenen milderen Strafrahmens - dahinstehen. Die "Hinrichtung" steht mit dem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang; die Soldaten wurden nicht nur "bei Gelegenheit" des Konflikts getötet (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. August 2016 - AK 43/16, BGHR VStGB § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zu schützende Person 1; vom 25. September 2018 - StB 40/18, juris Rn. 23; MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.; MüKoStGB/Geiß/ Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 119 ff.).
22
(2) Der Beschuldigte beteiligte sich als Mittäter an der "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten.
23
Gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18, juris Rn. 13). Inwieweit dieser unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann, bestimmt sich nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (s. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17, NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN).
24
Gemessen daran, war der Beschuldigte Mittäter. Die Taten wurden von den LTTE-Kämpfern im bewussten und gewollten Zusammenwirken arbeitsteilig begangen. Der Beschuldigte erbrachte für den jeweiligen Taterfolg bedeutsame Beiträge und wirkte am Kerngeschehen selbst mit. Auch wenn er keine der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vornahm, hatte er funktionale Tatherr- schaft inne. Er wirkte in erheblicher Weise daran mit, die Soldaten zur "Hinrichtungsstätte" zu verbringen, indem er sie bewachte; dabei hatte er nach dem gemeinsamen Tatplan die Aufgabe, erforderlichenfalls Gefangene eigenhändig zu töten. Am Tatort angekommen, trafen er und andere LTTE-Kämpfer Vorkehrungen für die Hinrichtung, indem sie durch Lösen der Fußfesseln dafür sorgten , dass die Soldaten die Ladefläche verlassen konnten, und die Fesseln sodann wieder anlegten. Während der sukzessiv durchgeführtenErschießungen selbst bestand der wesentliche Beitrag des Beschuldigten darin, die Opfer weiterhin zu bewachen.
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(3) Für das konkurrenzrechtliche Verhältnis mehrerer Kriegsverbrechen gegen Personen zueinander gelten die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter; denn der Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt vermag Einzeltaten nicht zu einer Gesamttat im Rechtssinne zu verbinden (s. auch MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 46; Werle /Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1485). Hiernach verübte der am Tatort anwesende Beschuldigte die 16 Taten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB tatmehrheitlich im Sinne des § 53 StGB. Er leistete für sämtliche der Einzeltaten einen individuellen Beitrag durch die Bewachung, die er nach jedem Schuss fortsetzte.
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cc) Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe greifen für keines der Delikte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte in einem entschuldigenden Notstand gemäß § 35 StGB gehandelt haben könnte. Selbst wenn er - wie er pauschal behauptet hat - von den LTTE zwangsrekrutiert und/oder zu einzelnen Beteiligungshandlungen gezwungen worden wäre, ergäbe sich daraus nichts dafür, dass er im Tatzeitraum von 2006 bis Mai 2009 eine Gefahr für sein Leben, seinen Leib oder seine persönliche Freiheit nicht mit ihm zumutbaren Mitteln anders hätte abwenden können. Das gilt namentlich für die von ihm und anderen LTTE-Kämpfern gemeinschaftlich begangene "Hinrichtung" der 16 Regierungssoldaten im Jahr 2008.
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dd) Die 16 realkonkurrierenden Fälle eines Kriegsverbrechens gegen Personen stehen jeweils in Tateinheit (§ 2 VStGB, § 52 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; denn die die 16 Kriegsverbrechen je individuell mitbestimmenden Handlungen des Beschuldigten stellen zugleich Betätigungsakte als Mitglied der LTTE dar. Hierzu treten tatmehrheitlich weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen , die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als die §§ 129a, 129b StGB verstoßen , als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6; vom 8. November 2017 - AK 54/17, NStZ-RR 2018, 42, 43). Dahinstehen kann hierbei , inwieweit zu dieser tatbestandlichen Handlungseinheit auch die - oben unter II. 1. a) bb) (1) geschilderten - Kampfhandlungen zählen, die der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2009 in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal) vornahm, oder insoweit gesonderte (versuchte) Tötungsdelikte durch den ihm angelasteten Schusswaffeneinsatz gegen sri-lankische Regierungssoldaten individualisiert werden können.
28
ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Kriegsverbrechen gegen Personen aus § 1 Satz 1 VStGB, für die mitgliedschaftlichen Beteiligungen an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB (s. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
29
2. Neben dem dringenden Verdacht liegen auch die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
30
a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - derjenige der Schwerkriminalität.
31
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen (§ 8 Abs. 1 StGB). Fluchthindernde Umstände , die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden starken Fluchtanreiz entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Beschuldigte lebt erst seit September 2012 in Deutschland, ohne hinlängliche Kenntnisse der deutschen Sprache erworben zu haben. Über gefestigte soziale Bindungen im Inland verfügt er nicht. Er wohnte vor seiner vorläufigen Festnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Mit seiner Verlobten unterhielt er keinen gemeinsamen Hausstand; nach ihrem Bekunden traf er sie vielmehr bislang nur am Wochenende. Der Beschuldigte ist ausreisepflichtig und unternahm zuletzt erhebliche Anstrengungen, um Deutschland zu verlassen.
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b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
33
c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
34
3. Die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind ebenfalls gegeben. Der Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
35
a) Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 1. August 2018 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
36
aa) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 28. Januar 2019 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach ist das Verfahren seit der vorläufigen Festnahme insbesondere wie folgt gefördert worden:
37
Das Bundeskriminalamt hat mehrere Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten vernommen, um den Wahrheitsgehalt seiner geständigen Angaben zu überprüfen. Die Ermittlung der Identität und Erreichbarkeit einiger dieser Personen hat sich schwierig gestaltet, weil sie erst von anderen Zeugen benannt worden und teilweise zunächst nur phonetische Namensbestandteile vorhanden gewesen sind. Die - bislang - letzte dieser Vernehmungen hat am 23. Januar 2019 stattgefunden.
38
Darüber hinaus sind unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die tamilische Sprache Open-source-Recherchen im Internet durchgeführt worden, deren Auswertung am 8. Oktober 2018 vorgelegen hat.
39
Außerdem ist - wie erwähnt - unter dem 26. September 2018 ein Sachverständigengutachten zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka sowie den LTTE in Auftrag gegeben worden; dieses liegt noch nicht vor.
40
Schließlich ist am 12. Oktober 2018 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zur Vernehmung der dort lebenden Schwester des Beschuldigten versandt worden, wobei auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden ist. Nach Auskunft der schweizerischen Bundesanwaltschaft wird die Vernehmung nicht vor Mitte Februar 2019 (laut Mitteilung der Verteidigung am 25. des Monats) stattfinden. Ebenfalls am 12. Oktober 2018 ist der Entwurf eines Rechtshilfeersuchens an das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in Genf und an die Vereinten Nationen in New York mit der Bitte um Sichtung des OHCHR-Archivs nach verfahrensrelevantem Material erstellt worden. Nach Bewilligung seitens des Bundesamts für Justiz ist dieses Rechtshilfeersuchen in die englische Sprache übersetzt und unter dem 7. Januar 2019 auf dem diplomatischen Weg übermittelt worden. Der Empfang des Ersuchens ist mittlerweile bestätigt; seine Beantwortung steht ebenfalls aus.
41
bb) Wenngleich der Generalbundesanwalt die Ermittlungsakten nicht vollständig vorgelegt hat, um den Ermittlungszweck nicht zu gefährden, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass seine Ausführungen zur Verfahrensförderung zutreffen. So sind in einem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 15. Oktober 2018 etwa auch dessen bis zu diesem Tag durchgeführte Ermittlungen und weitere zeitnah geplante Zeugenvernehmungen zusammenfassend dargestellt.
42
cc) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren mit der gebotenen besonderen Zügigkeit betrieben worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem personenbezogenen Tatverdacht, der sich aus Angaben eines Beschuldigten im Asylverfahren herleitet, stets die Hypothese einer unwahren Selbstbezichtigung zur Verbesserung der Erfolgschancen in diesem Verfahren in den Blick zu nehmen ist, so dass besonders sorgfältige Ermittlungen zu möglichen Motiven für Falschangaben sowie zur Einbettung des vom Beschuldigten bekundeten eigenen Verhaltens in den zeitgeschichtlichen Kontext notwendig werden können. Diesen Anliegen dienen ersichtlich die vom Generalbundesanwalt veranlassten Zeugenvernehmungen im persönlichen Umfeld des Beschuldigten und Beweiserhebungen zu näheren Einzelheiten der bewaffneten Auseinandersetzungen in Sri Lanka. Gerade etwaigen Erkenntnissen zur von LTTE-Kämpfern vollzogenen "Hinrichtung" von Regierungssoldaten bei Mannar im Jahr 2008 oder auch zu Gefechten der LTTE mit der sri-lankischen Regierungsarmee in Mulliavallai (Mullivaikkal, Vellamullivaikkal) im Jahr 2009 dürfte aller Voraussicht nach eine besondere Beweisbedeutung im Erkenntnisverfahren zukommen.
43
b) Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Stands der Ermittlungen wird sich der Generalbundesanwalt dennoch um deren zügigen Abschluss zu bemühen haben.
Schäfer Gericke Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 120 Aufhebung des Haftbefehls


(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sich

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 8 Kriegsverbrechen gegen Personen


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,2. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,3. ein

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 10 Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme


(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedense

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurd

Strafgesetzbuch - StGB | § 35 Entschuldigender Notstand


(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies g

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 2 Anwendung des allgemeinen Rechts


Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 8 Zeit der Tat


Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - AK 4/19 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - AK 4/19 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - AK 52/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 52/16 vom 6. Oktober 2016 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:061016BAK52.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - AK 54/16

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 54/16 vom 17. November 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a. ECLI:DE:BGH:2016:171116BAK54.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 57/17 vom 27. Juli 2017 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 9 Zur Strafbarkeit von Leichenschändungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB. BGH, Urteil vom 27

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 3 StR 130/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 130/18 vom 15. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR130.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalt

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2010 - StB 5/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ________________ StB 5/10 vom 14. April 2010 BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja __________________________ StGB § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2 Haben sich Mitglieder einer ausländis

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2017 - 3 StR 451/16

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/16 vom 4. April 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2018 - 3 StR 638/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 638/17 vom 19. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR638.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2017 - AK 54/17

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 54/17 vom 8. November 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:081117BAK54.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - 3 StR 455/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 455/16 vom 21. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR455.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts u

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2016 - 3 StR 355/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 355/16 vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR355.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgeric

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2016 - AK 43/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 43/16 vom 11. August 2016 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen ECLI:DE:BGH:2016:110816BAK43.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - 3 StR 537/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 537/14 vom 9. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2015:090715B3STR537.14.1 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalb
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2019 - AK 4/19.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - AK 28/19

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 28/19 vom 5. Juni 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen gegen Personen u.a. ECLI:DE:BGH:2019:050619BAK28.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und s

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 3 StR 189/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 189/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR189.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 3 StR 190/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 190/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Volksverhetzung u.a. zu 2.: Volksverhetzung ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR190.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

6
aa) Allgemeinkundig entstanden die LTTE im Jahre 1976 durch den Zusammenschluss verschiedener tamilischer Bewegungen in Sri Lanka, deren gemeinsames Ziel die Loslösung des mehrheitlich von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteils der Insel vom singhalesisch geprägten Reststaat war. Hierarchisch auf die Person ihres Führers Vellupillai Prabhakaran und dessen Ideologie ausgerichtet, verfolgten sie ihr Ziel eines selbständigen "Tamil Eelam" in erster Linie durch bewaffneten Kampf, der sich nicht nur gegen die srilankischen Regierungstruppen, sondern auch gegen rivalisierende Gruppierungen richtete. Bis 1986 gelang es ihnen, neben der Halbinsel Jaffna weite Teile der Nord- und der Ostprovinzen des Landes unter ihre Kontrolle zu bringen, wo sie nach und nach eigene staatsähnliche Strukturen schufen. Ab 2002 wurden dort ein zentrales "politisches Büro" mit Sitz in Kilinochchi sowie "Ministerien" für Justiz, Polizei, Finanzen und Verteidigung errichtet. Der zudem erhobene Alleinvertretungsanspruch für alle Tamilen weltweit führte in der Zuständigkeit eines "Außenministeriums" zur Entwicklung von Organisationsstrukturen auch über Sri Lanka hinaus. Der Finanzierung der LTTE dienten die in den besetzten Gebieten erhobenen "Steuern" und die "Spendengeldsammlungen" unter den Auslandstamilen.

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

23
aa) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (vgl. zu allem BT-Drucks. 14/8524, S. 25; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1131, 1136, 1148 ff.; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 108 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 57/17
vom
27. Juli 2017
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Zur Strafbarkeit von Leichenschändungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17 - OLG Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen Kriegsverbrechens gegen Personen
ECLI:DE:BGH:2017:270717U3STR57.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Dr. Tiemann, Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2016 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
I. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Ende des Jahres 2013 fasste der Angeklagte den Entschluss, sich "dem bewaffneten Jihad" in Syrien anzuschließen, um dort "den islamischen Brüdern" im Kampf gegen das Assad-Regime zu helfen und zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Er gelangte spätestens am 8. März 2014 nach Syrien und lebte in der Folgezeit in der Wohnung seinesBekannten V. in der Stadt Binnish in der Provinz Idlib. Der aus Offenbach stammende V. hielt sich zu dieser Zeit bereits seit anderthalb Jahren als Jihadist in Syrien auf, hatte dort eine Waffenausbildung absolviert und war entsprechend kampferfahren. Er gab dem Angeklagten ein Sturmgewehr des Typs AK 47 und unterwies ihn im Umgang mit Schusswaffen sowie in Kampftechniken.
4
In der Provinz Idlib sowie in vielen weiteren Teilen Syriens herrschte seinerzeit ein bis heute andauernder Bürgerkrieg, in dem die syrischen Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüberstanden , die zumeist islamistisch motiviert waren. Einige der oppositionellen Gruppen , insbesondere die "Freie Syrische Armee", die "Jabhat al-Nusra" und der damals noch so genannte Islamische Staat im Irak und in Syrien, die hierarchisch -militärisch strukturiert waren und über eine hohe Anzahl von Kämpfern verfügten, hatten bedeutende Landesteile unter ihre Kontrolle gebracht, insbesondere im Norden des Landes.
5
In der Zeit zwischen dem 8. März 2014 und dem 16. April 2014 griff eine Gruppe von bewaffneten jihadistischen Kämpfern, zu der auch V. gehörte , einen sog. Checkpoint in der Nähe von Binnish an, der von Streitkräften der syrischen Regierungstruppen gehalten wurde. Im Zuge der anschließenden Auseinandersetzung nahm die Gruppe um V. mindestens zwei gegnerische Soldaten gefangen und tötete sie. Während des Tötens oder danach enthaupteten Kämpfer der Gruppe die beiden Soldaten, spießten die abgetrennten Köpfe auf Metallstangen, an deren unteren Enden Beschwerungen angebracht waren, und stellten sie vor einer Schule in Binnish nebeneinander auf.
6
Der Angeklagte sah sich als Teil der Gruppe um V. ; die Getöteten , von denen er wusste, dass es sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen handelte, betrachtete er als "ungläubige" Alawiten. Er fasste den Entschluss, die beiden Opfer zu verhöhnen, sie in ihrer Totenehre herabzusetzen und sich dabei mit den trophäenartig zur Schau gestellten Köpfen fotografieren zu lassen.
7
Zu diesem Zweck posierte er - mit einem grünen tarnfleckgemusterten Oberteil und einer grünen Hose bekleidet - mit den Köpfen, indem er sich in unmittelbarer Nähe zu einem der aufgespießten Köpfe zwischen die beiden Metallstangen auf den Boden hockte und eine entspannte Haltung einnahm. Sodann ließ er sich in dieser Pose von vorn aus der Nähe fotografieren, so dass der abgetrennte Kopf eines der Opfer und dessen durch schwere Verletzungen entstelltes Gesicht gleichsam in Großaufnahme deutlich zu sehen waren. Außerdem gruppierte sich der Angeklagte gemeinsam mit V. , der eine AK 47 mit sich führte, und einer unbekannt gebliebenen Person, die ebenfalls eine militärische Tarnfleckkleidung trug, zwischen den aufgespießten Köpfen. Dabei hockte er sich wiederum auf den Boden, während V. und die weitere Person sich unmittelbar hinter den Angeklagten stellten. Die unbekannte Person legte ihren rechten Arm auf die Schulter von V. und dieser berührte mit seinem linken Arm den Angeklagten, um auf diese Weise Zusammengehörigkeit zu demonstrieren. In dieser Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelnden Pose ließen sich der Angeklagte und seine Mitstreiter zweimal ablichten. Auf einem der beiden Fotos ist der abgetrennte Kopf des anderen Opfers zu sehen, der in einer Weise, die eine Identifizierung ohne Weiteres zulässt, aufgenommen wurde. Auf dem anderen Foto sind beide aufgespießten Köpfe deutlich zu sehen.
8
Am 16. April 2014 veröffentlichte V. das Bild, auf dem der Angeklagte gemeinsam mit ihm und der unbekannten Person abgebildet und auf dem eines der Opfer zu sehen ist, zusammen mit einem weiteren Bild, das nur V. , eine AK 47 im Arm haltend, neben einem der aufgespießten Köpfe zeigt, im Internet. Der Angeklagte war bereits bei der Herstellung der Fotos von deren etwaiger Veröffentlichung im Internet durch einen der Beteiligten ausgegangen und damit einverstanden.
9
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
10
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Kriegsverbrechens gegen Personen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB).
11
1. Bei den im Tatzeitraum in Syrien, insbesondere in der Provinz Idlib, stattfindenden Kämpfen zwischen der staatlichen syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB. Maßgebend für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts ist der Einsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23). Während ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen Streitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen oder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von einer gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen Organisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer der bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN).
12
Die in Syrien, insbesondere in der Provinz Idlib, zwischen den syrischen Streitkräften und oppositionellen bewaffneten Gruppen stattfindenden Kämpfe gingen zur Tatzeit über bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte oder vereinzelt auftretende Gewalttaten weit hinaus. Sie dauerten im Frühjahr 2014 bereits längere Zeit an und hatten nahezu das ganze Land erfasst. Zumindest solche Konfliktparteien wie die "Freie Syrische Armee", die "Jabhat alNusra" und der "Islamische Staat im Irak und in Syrien" waren zudem in hohem Maße organisiert: Sie waren hierarchisch strukturiert, verfügten über ein großes Ausmaß an militärischer Ausrüstung, kontrollierten weite Landesteile und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden sowie koordinierte Angriffe durchzuführen. Dementsprechend handelte es sich um einen bewaffneten Konflikt , der jedenfalls zur Tatzeit noch als nichtinternationaler anzusehen war. Ungeachtet dessen, ob der Bürgerkrieg durch das Eingreifen ausländischer Kräfte inzwischen soweit "internationalisiert" ist, dass mittlerweile von einem internationalen bewaffneten Konflikt auszugehen wäre (vgl. zur Internationalisierung nichtinternationaler bewaffneter Konflikte MüKoStGB/ Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96, 101), war dies zumindest im Frühjahr 2014 noch nicht der Fall.
13
2. Bei den Geschädigten handelte es sich auch um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Das ergibt sich aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, wonach in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt insbesondere solche Personen als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende anzusehen sind, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Dazu gehören u.a. feind- liche Kämpfer, die "hors de combat", das heißt außer Gefecht gesetzt, sind (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 30; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 90; vgl. ferner - zu der § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB entsprechenden Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. c des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs [IStGH-Statut] - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1189).
14
So verhielt es sich bei den beiden getöteten Soldaten. Es handelte sich um Angehörige der syrischen Regierungstruppen, die von der Gruppe bewaffneter jihadistischer Kämpfer, welcher auch V. angehörte, gefangen genommen worden waren. Sie waren mithin außer Gefecht gesetzt worden und befanden sich in der Gewalt einer gegnerischen Partei.
15
3. Die beiden Soldaten unterfielen auch nach ihrer Tötung dem Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
16
a) Die danach strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, NJW 2016, 3604, 3606; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 204; vgl. auch Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1238).
17
Demgegenüber wird im Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Leichenschändungen nicht erfasse (Berster, ZIS 2017, 264). Diese Ansicht wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber nur den gesicherten Bestand des Völkergewohnheitsrechts habe kodifizieren wollen, dem "die Strafbewehrtheit" von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten jedoch nicht zugerechnet werden könne. Deren völker- gewohnheitsrechtliche Verfestigung ergebe sich weder aus dem kodifizierten Konfliktvölkerrecht von Genf noch aus späterer Völkerrechtspraxis, insbesondere nicht aus den sog. Verbrechenselementen oder aus der internationalen Völkerrechtsprechung. Überdies verstoße die Subsumtion Verstorbener unter den Begriff der "Person" gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Schließlich sei die für Verstöße gegen § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB angedrohte Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren im Hinblick auf Leichenschändungen schuldunangemessen hoch.
18
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
19
aa) Sie entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit dem VStGB sollten die Strafvorschriften des IStGH-Statuts umgesetzt und es sollte sichergestellt werden, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen. In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts sowie den dazu formulierten sog. Verbrechenselementen sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung gesicherten Völkergewohnheitsrechts in nationales Recht, denn er betrachtete das gesicherte Völkergewohnheitsrecht im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben (vgl. BT-Drucks. 14/8524, S. 12 f.; so auch Berster aaO, S. 265).
20
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut (BT-Drucks. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung geschützter Personen in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung der in Art. 8 IStGH-Statut enthaltenen Bestimmungen dienen nach Art. 9 IStGH-Statut die "Verbrechenselemente". Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH- Statut betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass sich die Bestimmungen auch auf Tote erstrecken (Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 StGB zu verstehen (vgl. Werle /Jeßberger, aaO Rn. 1236, 1238; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 204).
21
bb) Daraus, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGHStatut auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung Verstorbener als Kriegsverbrechen erfassen, folgt zugleich, dass der Einwand fehl geht, wonach die Strafbewehrtheit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten nicht dem gesicherten Bestand des Völkergewohnheitsrechts zugerechnet werden könne. Denn das IStGH-Statut ist selbst eine zentrale Rechtsquelle des Völkerstrafrechts , die das nach Völkergewohnheitsrecht geltende Strafrecht weithin bestätigt und präzisiert (Werle/Jeßberger, aaO Rn. 189 f.; so auch Berster aaO, S. 265). Bei den Regelungen des Statuts handelt es sich teilweise um originär vertraglich begründetes Völkerrecht und teilweise um eine bloße deklaratorische Feststellung von bereits bestehendem Völkergewohnheitsrecht. Letzteres gilt insbesondere für die - u.a. in Art 8 IStGH-Statut - normierten Verbrechenstatbestände (vgl. zu allem Werle/Jeßberger, aaO Rn. 192).
22
(1) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei den Verbrechenselementen lediglich um "unverbindliche Interpretationshilfen" handele und sich die Erstreckung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) sowie Buchst. c (ii) IStGH-Statut auf tote Personen lediglich aus Fußnoten zu den betreffenden Verbrechenselementen ergebe (so aber Berster aaO, S. 266).
23
Unabhängig von der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit der Verbrechenselemente ist festzuhalten, dass diese durch eine Arbeitsgruppe (sog.
PrepCom) formuliert wurden, die neben Vorschlägen verschiedener Mitgliedstaaten ihrer Ausarbeitung auch eine Studie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zugrunde legte. Diese Studie repräsentierte alle relevanten Quellen des Völkerrechts und basierte ihrerseits auf umfassenden Forschungen und Analysen, nicht zuletzt der maßgeblichen Entscheidungen internationaler und nationaler Kriegsverbrecherprozesse (Dörmann, in: Fischer/Kreß/Lüder [Hrsg.], International and National Prosecution of Crimes, Under International Law 2001, S. 95, 96). In der Studie sind zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) IStGH-Statut u.a. Verfahren aufgeführt, die sich mit der Verstümmelung toter Kriegsgefangener befassten (vgl. UN Doc. PCNICC/1999/WGEC/INF.2, S. 49; vgl. auch Dörmann, Elements of War Crimes, 2003, S. 314). Dies erhellt, dass das Verbot von Leichenschändungen aus Sicht des IKRK und der PrepCom zum Bestand des humanitären Völkergewohnheitsrechts zählte und dementsprechend in das IStGH-Statut aufgenommen werden sollte. Die Auffassung, dies könne die PrepCom "nicht ernsthaft" angenommen haben (Berster aaO, S. 267) bleibt demgegenüber ebenso spekulativ wie die Ansicht, die Erwähnung von "toten Personen" lediglich in Fußnoten der Verbrechenselemente lasse "vermuten", dass insoweit kein voller Konsens erzielt worden sei (Berster aaO, S. 266).
24
Schließlich besteht auch keine Veranlassung, das Kriegsverbrechen der schwerwiegenden entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung im internationalen bewaffneten Konflikt anders zu behandeln als im nichtinternationalen (so aber Berster aaO, S. 265 f.). Vielmehr sprachen sich sowohl das IKRK als auch die PrepCom für eine Gleichbehandlung aus (UN Doc. PCNICC/1999/WGEC/INF.2, S. 48; Dörmann, Elements of War Crimes, 2003, S. 404).
25
(2) Die völkergewohnheitsrechtliche Ächtung von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten ergibt sich überdies aus den vom IKRK veröffentlichten Regeln des humanitären Völkerrechts in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten (Customary International Humanitarian Law). Die völkergewohnheitsrechtliche Verankerung der vom IKRK zusammengefassten Regeln beruht auf einer entsprechenden weltweiten Staatenpraxis. Danach ist gemäß Regel Nr. 113 zum einen anerkannt, dass jede Konfliktpartei alle möglichen Maßnahmen treffen muss, um zu verhindern, dass die Toten ausgeplündert werden; zum anderen ist die Verstümmelung von Leichen verboten.
26
Die vom IKRK veröffentlichte Regel Nr. 113 des humanitären Völkergewohnheitsrechts steht in Einklang mit Art. 8 des II. Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte. Danach sind, "sobald die Umstände es zulassen, insbesondere aber nach einem Gefecht", unverzüglich alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um unter anderem "die Toten zu suchen , ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten".
27
(3) Die völkergewohnheitsrechtliche Strafbewehrtheit von Leichenschändungen in bewaffneten Konflikten hat zudem in Entscheidungen internationaler Gerichte ihren Niederschlag gefunden. So hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien die würdelose Behandlung, Verstümmelung, Bestattung in Massengräbern sowie "Wiederbestattung" von Getöteten als erniedrigend angesehen (vgl. JStGH, Urteil vom 1. September 2004 - Brđanin, IT99 -36-T, Nr. 1014 ff., 1019). Entsprechend beurteilt hat der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda das Einführen einer Flasche in die Vagina eines weiblichen Leichnams (vgl. RStGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-A, Nr. 729).
28
cc) Es stellt auch keinen Verstoß gegen das Analogieverbot dar, Verstorbene als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB anzusehen. Der Begriff "Person" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch im Wesentlichen gleichbedeutend mit "Mensch" (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Person; www.woerterbuchnetz.de/dwb, "Person"). Er erfasst gleichermaßen lebende und tote Menschen; ob der betreffende Mensch lebendig oder tot ist, wird durch Beifügung des entsprechenden Adjektivs deutlich gemacht. Dem entspricht auch der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs. Das zeigt sich am Beispiel des § 168 Abs. 1 StGB, in dem von einem "verstorbenen Menschen" die Rede ist. Gleichermaßen verhält es sich letztlich im internationalen Strafrecht, wie der Blick auf die bereits erörterten Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut verdeutlicht. In der englischsprachigen Originalfassung heißt es dazu jeweils: "For this crime, 'persons' can include dead persons." Es wird mithin gleichermaßen durch Hinzufügung des entsprechenden Adjektivs klargestellt , dass eine verstorbene Person gemeint ist.
29
dd) In Anbetracht der Tatsache, dass das IStGH-Statut zum Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen auch die entwürdigende und erniedrigende Behandlung von verstorbenen, nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Personen in bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen qualifiziert, kann es schließlich nicht zweifelhaft sein, dass es dem deutschen Gesetzgeber freisteht, in Umsetzung des IStGHStatuts einen entsprechenden Verbrechenstatbestand zu normieren.
30
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, Art und Mindestmaß der Strafe zu bestimmen, die er für die Begehung einer Straftat androht. Die Festlegung eines Strafrahmens beruht auf einem nur in Grenzen rational begründbaren Akt gesetzgeberischer Wertung. Welche Sanktion für eine Straftat - abstrakt oder konkret - angemessen ist und wo die Grenzen einer an der Verfassung orientierten Strafdrohung zu ziehen sind, hängt von einer Fülle von Wertentscheidungen ab. Das Grundgesetz gesteht dem Gesetzgeber bei der Normierung von Strafdrohungen einen weiten Gestaltungsspielraum zu. Ein Verstoß gesetzlicher Strafdrohungen gegen den Schuldgrundsatz und das Übermaßverbot kommt deshalb nur in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1973 - 2 BvL 8/71, BVerfGE 34, 261, 267; vom 16. Januar 1979 - 2 BvL 4/77, BVerfGE 50, 125, 133 f., 138, 140).
31
Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB als solche die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums - auch soweit sie die entwürdigende oder erniedrigende Behandlung Verstorbener umfasst - überschreiten könnte. Dem im Vergleich mit anderen Kriegsverbrechen gegen Personen in der Regel geringeren Unrechts - und Schuldgehalt einer Leichenschändung kann im Einzelfall innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden.
32
b) Der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB steht auch nicht entgegen , dass sich die Handlung des Angeklagten lediglich auf die abgetrennten Köpfe der Soldaten bezog. Denn eine danach strafbewehrte entwürdigende oder erniedrigende Behandlung eines Verstorbenen kommt auch dann in Be- tracht, wenn sich die Tathandlung nur gegen Leichenteile richtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um den Kopf des Toten handelt.
33
Es ist insoweit ohne Bedeutung, dass § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB Leichenteile im Gegensatz zu § 168 Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich als mögliche Tatobjekte benennt. Dass auch sie erfasst werden, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie dient ebenso wie Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut dem Schutz der persönlichen Würde; die Bestimmungen des IStGH-Statuts bringen dies in besonderem Maße dadurch zum Ausdruck, dass sie "die Beeinträchtigung der persönlichen Würde" in den Vordergrund stellen und eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung lediglich beispielhaft anführen.
34
Die persönliche Würde eines Verstorbenen kann auch durch Verhaltensweisen beeinträchtigt werden, die lediglich seinen abgetrennten Kopf betreffen. Denn der Kopf ist das herausragende Identifikationsmerkmal eines Menschen und bestimmt die Außenwahrnehmung einer Person am meisten.
35
4. Das Verhalten des Angeklagten stellt sich auch als schwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der beiden getöteten Soldaten dar.
36
a) Der Angeklagte hat die Getöteten, indem er sich mit ihren abgetrennten und auf Stangen aufgespießten Köpfen fotografieren ließ, behandelt.
37
aa) Als "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB kommt jedes unmittelbar auf das Opfer bezogene Verhalten in Betracht. Insoweit gilt:
38
(1) Es ist nicht erforderlich, dass der Täter physisch auf den Betroffenen einwirkt; vielmehr können selbst Beschimpfungen ausreichend sein (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 201).
39
Das folgt schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch. Danach wird unter "Behandeln" verstanden, dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. Eine körperliche Einwirkung muss damit nicht verbunden sein (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Behandlung; vgl. auch www.woerterbuchnetz.de/dwb, "Behandeln").
40
Dem entspricht auch der juristische Sprachgebrauch (vgl. MüKoStGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 36). So setzt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden "Behandlung" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht notwendig eine physische Einwirkung voraus. Sie kann auch durch Unterlassen begangen werden (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 12a) oder unter Umständen durch bloße Bedrohung (BGH, Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).
41
Gleiches gilt für die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen gemäß § 31 Abs. 1 WStG. Darunter wird jedes Verhalten eines Vorgesetzten verstanden, mit dem er den Untergebenen zu einem austauschbaren Objekt erniedrigt, ihn der Lächerlichkeit und Verachtung preisgibt und damit den sozialen Wert- und Achtungsanspruch missachtet, den der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gemeinschaft und im Besonderen als Soldat in der soldatischen Gemeinschaft besitzt (MüKoStGB/Dau, 2. Aufl., § 31 WStG Rn. 3; Erbs/Kohlhaas/Dau, Strafrechtliche Nebengesetze, 208. EL, WStG § 31 Rn. 3 mwN). Dementsprechend liegt eine entwürdigende Behandlung im Sinne von § 31 Abs. 1 WStG beispielsweise vor bei bloßen Äußerungen mit sexuellem Bezug gegenüber untergebenen weiblichen Sanitätsoffizieren oder bei Beleidi- gungen bloßstellenden, erniedrigenden oder sexuellen Charakters (Erbs/Kohlhaas/Dau, aaO Rn. 4).
42
Schließlich entspricht es auch internationalem Verständnis, dass eine entwürdigende und erniedrigende Behandlung keine körperliche Einwirkung auf das Opfer voraussetzt. So hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien insoweit bereits bloße Äußerungen für ausreichend erachtet (JStGH, Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., IT-98-30/1-T, Nr. 172). Eine - nicht mit körperlicher Einwirkung verbundene - entwürdigende Behandlung hat er zudem in der permanenten Beleidigung von gefangenen bosnischen Muslimen gesehen, die gezwungen wurden, serbische Lieder zu singen, den "serbischen Gruß" zu entrichten und sich serbisch-nationalistischen Symbolen zu unterwerfen (JStGH, Urteil vom 1. September 2004 - Brđanin, IT-99-36-T, Nr. 1015); gleichermaßen bewertet hat er, dass Gefangene gezwungen wurden , sich in die eigene Kleidung zu erleichtern (JStGH, Urteil vom 2. November 2001 - Kvočka u.a., IT-98-30/1-T, Nr. 173) oder nackt auf dem Tisch zu tanzen (JStGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Kunarac u.a., IT-96-23-T & IT-96-23/1-T, Nr. 772 f., 781 f.). Auch der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda hat darin , dass ein - zuvor gewaltsam entkleidetes - weibliches Opfer ohne erneute körperliche Einwirkung gezwungen wurde, vor einer Gruppe von Tätern gymnastische Übungen auszuführen, eine entwürdigende Behandlung gesehen (RStGH, Urteil vom 2. September 1998 - Akayesu, ICTR-96-4-T, Nr. 688, 694,

697).


43
Dementsprechend soll auch nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich "jede Art" von entwürdigender oder erniedrigender Behandlung zur Tatbestandserfüllung ausreichen, neben körperlichen Züchtigungen insbe- sondere auch "die Zurschaustellung von Gefangenen oder deren Beleidigung" (BT-Drucks. 14/8524, S. 28).
44
(2) Ein "Behandeln" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB setzt auch keine psychische Einwirkung auf den Betroffenen voraus; die Behandlung muss vielmehr nicht einmal von ihm wahrgenommen werden. Dies folgt ebenfalls bereits aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach es lediglich darauf ankommt , dass mit jemandem bzw. etwas in bestimmter Weise umgegangen wird. So kann eine Person beispielsweise "wie Luft behandelt" werden, ohne dies überhaupt zu bemerken.
45
(3) Erforderlich ist danach nur, dass sich das Verhalten unmittelbar auf die Person bezieht, weil anderenfalls nicht die Rede davon sein kann, dass mit ihr umgegangen wird. Dem entspricht, dass nach dem oben gefundenen Ergebnis Verstorbene, auf die psychisch nicht eingewirkt werden kann, in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind.
46
bb) Hier bezog sich das Verhalten des Angeklagten unmittelbar auf die getöteten Soldaten, soweit er mit deren abgetrennten Köpfen posierte und sich mit ihnen fotografieren ließ. Demgegenüber bezog sich die spätere Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht unmittelbar auf die getöteten Soldaten. Darin ist kein Umgang mit den Soldaten, sondern mit den Fotos zu sehen.
47
b) Die entwürdigende und erniedrigende Behandlung der getöteten Soldaten durch den Angeklagten war auch schwerwiegend im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
48
aa) Nach der Intention des Gesetzgebers sollen durch die Formulierung "in schwerwiegender Weise" insbesondere "Beleidigungen von nur geringer Schwere" vom Anwendungsbereich des Tatbestands ausgenommen werden (BT-Drucks. 14/8524, S. 28). Dieses Merkmal bedarf indes im Hinblick auf den Verbrechenscharakter des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB und die damit verbundene Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots schuldangemessenen Strafens einer einschränkenden Auslegung.
49
Der Ansatzpunkt dafür ergibt sich aus der englischsprachigen Originalfassung der Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut, an der sich § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB nach dem Willen des Gesetzgebers orientiert. Dort wird im Zusammenhang mit der als Kriegsverbrechen erfassten entwürdigenden und erniedrigenden Behandlung jeweils der Begriff "outrage" verwendet. Dieser Begriff lässt sich als "Frevel(tat)", "Gräuel(tat)" bzw. "Ungeheuerlichkeit" übersetzen (vgl. https://de.langenscheidt.com/englisch-deutsch/outrage). Als Kriegsverbrechen erfasst das IStGH-Statut mithin nur solche entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlungen, welche die Würde des Betroffenen in solchem Ausmaß verletzen, dass die betreffende Tat als Gräueltat anzusehen ist (so auch Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1238). Ausschlaggebend ist insoweit ein objektiver Maßstab (Werle/Jeßberger, aaO mwN), bei dem - wie sich aus den Verbrechenselementen ergibt (vgl. Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57) - der kulturelle Hintergrund des jeweiligen Opfers zu berücksichtigen ist (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, aaO Rn. 202).
50
Dementsprechend ist auch der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB auf solche Taten zu beschränken, durch welche die Würde des Be- troffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als Gräueltat darstellt. Dem Wortsinn entsprechend (vgl. dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Gräuel) ist das der Fall, wenn das Verhalten des Täters grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint.
51
Dies kommt im Zusammenhang mit der entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung Verstorbener vor allem bei Verstümmelungen oder anderen körperlichen Einwirkungen in Betracht (vgl. RStGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-T, Nr. 2219, 2222; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 2011 - Bagosora u.a., ICTR-98-41-A, Nr. 729). Bloße Beschimpfungen , Beleidigungen oder sonstige nicht mit physischer Einwirkung verbundene entwürdigende oder erniedrigende Behandlungen Verstorbener sind demgegenüber grundsätzlich nicht geeignet, als Gräueltat angesehen zu werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein derartiges Verhalten ausnahmsweise gleichermaßen grauenhaft bzw. grauenerregend erscheint wie eine durch körperliche Einwirkung begangene Gräueltat.
52
bb) So verhält es sich indes hier.
53
Das Verhalten des Angeklagten, sich mehrfach in einer Pose, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, in unmittelbarer Nähe zu den abgetrennten , auf die Metallstangen gespießten und quasi als Trophäen zur Schau gestellten Köpfen der Soldaten fotografieren zu lassen, knüpfte an deren vorangegangene entwürdigende und erniedrigende Behandlung an, die in dem Aufspießen ihrer Köpfe und deren Zurschaustellung vor der Schule bestand. Die Leichname nicht beizusetzen oder an den Gegner zu überstellen, sondern stattdessen deren Köpfe auf Metallstangen aufzuspießen und öffentlich als Trophäen zu präsentieren, stellte fraglos eine schwerwiegende entwürdigende und erniedrigende Behandlung der Getöteten dar.
54
Gleiches gilt auch für das an die Zurschaustellung der aufgespießten Köpfe anschließende, selbst nicht mit körperlicher Einwirkung verbundene Verhalten des Angeklagten. Er hat die durch die vorangegangene Behandlung der Opfer geschaffene, diese außerordentlich entwürdigende Situation genutzt, um deren erniedrigende Behandlung weiter zu vertiefen. Sich in unmittelbarer Nähe zu den aufgespießten und zur Schau gestellten Köpfen in einer Pose fotografieren zu lassen, die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit vermittelte, erscheint aus der Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes der Opfer nicht minder grauenerregend als das Aufspießen und die Zurschaustellung der Köpfe. Denn der Angeklagte demonstrierte damit, dass ihn der entwürdigende Zustand der Opfer nicht zu Anteilnahme oder Scham veranlasste. Indem er sich alleine sowie gemeinsam mit V. und der unbekannten Person mit den abgetrennten und aufgespießten Köpfen in Szene setzte, brachten er und seine Mittäter vielmehr zum Ausdruck, dass ihnen die Köpfe als bloße Trophäen dienten, mit denen sie sich schmückten. Es ist insoweit bei objektiver Betrachtung ohne Bedeutung, dass der Angeklagte nicht zugleich körperlich auf die Opfer eingewirkt hat.
55
5. Schließlich hat der Angeklagte die Tat auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung wäh- rend laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 29; Werle/Jeßberger, aaO Rn.1163 ff.; BT-Drucks. 14/8524, S. 25).
56
Hier wäre die Tat des Angeklagten ohne den bewaffneten Konflikt praktisch nicht denkbar gewesen. Er hatte sich nach Syrien begeben, um sich einer Gruppe von jihadistischen Kämpfern anzuschließen und durch den bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen zum Aufbau eines islamischen Gottesstaates beizutragen. Bei den Getöteten handelte es sich um Regierungssoldaten , die bei der Erstürmung des von ihnen gehaltenen Checkpoints gefangen genommen und getötet worden waren, und die anschließende Zurschaustellung ihrer abgetrennten Köpfe sowie das Posieren des Angeklagten mit den Köpfen diente gerade zu dem Zweck, die eigene Überlegenheit und Gnadenlosigkeit zu demonstrieren.
Becker Gericke Tiemann Berg Hoch

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 43/16
vom
11. August 2016
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen
ECLI:DE:BGH:2016:110816BAK43.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 11. August 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.

Gründe:

1
Der Angeklagte wurde am 21. Januar 2016 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2016 (4 BGs 10/16) in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe zwischen dem 17. Februar 2013 und dem 16. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Syrien einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen , Material, Einheiten oder Fahrzeuge gerichtet, die an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt waren und Anspruch auf den Schutz hatten, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird (strafbar gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB).
3
Der Generalbundesanwalt hat unter dem 21. Juni 2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wegen dieses Vorwurfs Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 13. Juli 2016 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen sowie das Hauptverfahren eröffnet.
4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
6
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7
aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar alAssad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrscht in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt.
8
Zu Beginn des Bürgerkrieges trat auf Seiten der bewaffneten Opposition die sog. Freie Syrische Armee als Hauptakteur in Erscheinung, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertreten versuchte. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der Proteste gegen das syrische Regime wurde die Freie Syrische Armee ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden is- lamistischen Milizen - u.a. von der "Jabhat al-Nusra" und dem sog. Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt. Dem syrischen Regime mit offizieller Armee, Polizei, Sicherheitskräften und zivilen Milizen steht gegenwärtig eine Vielzahl von kämpfenden Gruppierungen gegenüber, die zumeist islamistisch motiviert sind und ihrerseits keine einheitliche Front bilden, sondern sich in erheblichem Umfang auch untereinander bekämpfen.
9
Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen werden von allen Konfliktparteien schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen. Alle Konfliktparteien gehen teilweise unter Einsatz international geächteter Waffen ohne Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor, und es finden schwerste Verbrechen sowie Massaker an Zivilisten, aber auch an kampfunfähigen gegnerischen Kämpfern statt.
10
bb) Der Angeklagte beteiligte sich zwischen dem 17. Februar und dem 16. Oktober 2013 an der Entführung des kanadischen Staatsangehörigen C. , der seit Juli 2010 hauptamtlich als Rechtsberater für die friedenserhaltende Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Observer Force - UNDOF) tätig war. Nachdem C. am 17. Februar 2013 mit einem im Eigentum der Vereinten Nationen stehenden Fahrzeug vom Hauptquartier der UNDOF in Richtung Damaskus aufgebrochen war, um sich dort in ärztliche Behandlung zu begeben, wurde er in der Ortschaft Khan Alsheh nahe Damaskus an einer Straßensperre von Mitgliedern einer der Jabhat al-Nusra zuzurechnenden Personengruppe unter Vorhalt von Schusswaffen angehalten, zum Aussteigen gezwungen, verschleppt und gefangen gehalten, bis ihm am 16. Oktober 2013 die Flucht gelang.
11
Während C. sich in der Gewalt der bewaffneten Gruppe befand, erhoben die Entführer unter anderem gegenüber den Vereinten Nationen, gegenüber dem kanadischen Staat und gegenüber der Familie von C. erfolglos Lösegeldforderungen und sprachen in diesem Zusammenhang gegen C. gerichtete Todesdrohungen aus. Außerdem nahmen sie C. seine Uhr, Bargeld in Höhe von 450 US-Dollar und seinen UN-Ausweis weg. Das Fahrzeug, mit dem C. am Tage seiner Entführung unterwegs gewesen war, behielten die Entführer und verwendeten es für eigene Zwecke, nachdem sie den an beiden Seiten des Fahrzeugs befindlichen Aufdruck mit den Buchstaben "UN" sowie dessen UN-Kennzeichen entfernt hatten.
12
Der bewaffneten Gruppe gehörte auch der Angeklagte an. Er beteiligte sich jedenfalls in der Zeit von März bis Juni 2013 mindestens vier Wochen lang an der Bewachung von C. , der in verschiedenen Gebäuden in einem Raum eingeschlossen wurde und diesen nur verlassen durfte, um sich zur Toilette zu begeben oder Forderungen seiner Entführer nachzukommen. Beim Verlassen des Raumes wurden ihm die Augen verbunden und er wurde stets von einer bewaffneten Wachperson begleitet. Während der Angeklagte C. bewachte, begleitete er ihn bei Toilettengängen und brachte ihm das Essen. Er stellte sich C. dabei mit seinem Kampfnamen " A. " vor.
13
b) Der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten wird im Wesentlichen durch die Auswertung verschiedener "Facebook"-Profile und die Angaben des Zeugen C. belegt.
14
aa) Hinweise auf die Tatbeteiligung des Angeklagten ergeben sich zunächst aus der Auswertung des "Facebook"-Profils mit der Benutzeridentifikation "sl. ". Der Zeuge C. hatte den Inhaber dieses Profils nach seiner Flucht anhand von Bildern aus dem sozialen Netzwerk "Facebook" als einen seiner Entführer identifiziert, und ein Abgleich mit Daten aus dem Ausländerzentralregister hatte ergeben, dass es sich um das "Facebook"-Profil des Angeklagten handelte. Die Auswertung des Profils durch den islamwissenschaftlichen Sachverständigen S. führte zunächst zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte auch unter dem Namen " A. " bekannt ist, mit dem ihn mehrere Nutzer ansprachen, die ihm ersichtlich in Freundschaft verbunden waren. Außerdem ergab die Analyse des Profils Hinweise auf eine Verbindung des Angeklagten mit N. , der nach Ermittlungen des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz in K. ein Fahrzeuggeschäft betreibt , in dem der im Oktober 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Angeklagte zeitweise arbeitete und unter dessen Anschrift der Angeklagte ausweislich des Melderegisters auch wohnhaft war.
15
Die Auswertung des von N. unter der Benutzeridentifikation "m. " in dem sozialen Netzwerk "Facebook" geführten Profils erbrachte Hinweise auf Kontakte des Angeklagten zu an dem Bürgerkrieg in Syrien teilnehmenden Personen, darunter einer Person mit Bezug zu der terroristischen Organisation Jabhat al-Nusra. So wurde etwa ein Lichtbild festgestellt, das N. , den Angeklagten, den Inhaber des "Facebook"-Profils " Q. " und eine Person namens "W. N. " zeigte, der ausweislich der zu dem Lichtbild "geposteten" Kommentare und einer Recherche bei dem Online-Video-Portal "Youtube" im August 2012 bei Kämpfen auf Seiten der Freien Syrischen Armee gegen staatliche syrische Streitkräfte getötet wurde. Eine Auswertung des Profils " Q. " ergab Hinweise auf eine Zugehörigkeit von dessen Inhaber zur Jabhat alNusra , da als Titelbild des Profils die Fahne dieser Organisation gespeichert war.
16
Nach den Ermittlungsergebnissen steht der Angeklagte außerdem über "Facebook" in freundschaftlichem Kontakt zu einer Person namens " F. " (zu Deutsch: " O. "), auf dessen Profil regelmäßig Inhalte mit einem Bezug zum islamistischen Terrorismus veröffentlich werden, unter anderem ein Lichtbild, auf dem Personen mit der Fahne der Jabhat alNusra zu sehen sind, die ihre Füße auf abgeschnittenen Köpfen platziert haben. Zu dieser Abbildung sowie einigen anderen hat der Angeklagte sog. Likes hinterlassen. Ein anderes Foto, auf dem neben der Fahne der al-Nusra-Front eine Holzablage mit diversen Kommunikationsgeräten (Handfunkgeräte, Mobiltelefone ) zu sehen ist und das am 13. März 2014 veröffentlicht wurde, kommentierte der Angeklagte am 24. März 2014 mit der Bemerkung "Wir beten zu Gott, dass er mich zu diesem Platz zurückbringt", was darauf schließen lässt, dass sich der Angeklagte früher bei der Jabhat al-Nusra aufgehalten hat.
17
bb) Der Zeuge C. hat bei seiner in der Zeit vom 4. bis zum 6. November 2015 durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Vernehmung nicht nur die Umstände seiner Entführung im Einzelnen geschildert, sondern auch den Angeklagten bei einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage, in die gemäß den Vorgaben von Nr. 18 RiStBV ein Lichtbild des Angeklagten sowie Lichtbilder von sieben weiteren Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung eingestellt waren, ohne Zögern eindeutig als denjenigen seiner Entführer wiedererkannt, der sich ihm gegenüber als " A. " bezeichnet hatte. Zu " A. " hat C. im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:
18
" A. ", der zur Tatzeit ungefähr 1,65 m bis 1,68 m groß, durchschnittlich schlank und ungefähr 20 Jahre alt gewesen sei, sei ihm gegenüber erstmals im März oder April 2013 in Erscheinung getreten, und zwar für einen Zeitraum von maximal acht Wochen. Der Angeklagte habe ihn gelegentlich bewacht , z. B. auf dem Weg zur Toilette, und ihm das Essen gebracht. Der Angeklagte habe sich ihm gegenüber recht unfreundlich verhalten und als besonderes Merkmal eine Selbstmordgranate am Gürtel getragen.
19
Überdies erkannte C. auf dem von dem "Facebook"-Profil von N. stammenden Lichtbild, das neben N. und dem Angeklagten die Person namens "W. N. " sowie den Inhaber des "Facebook"-Profils " Q. " zeigt, außer dem Angeklagten auch den als Inhaber des "Facebook"-Profils " Q. " ermittelten Mann als einem anderen seiner Entführer "sehr ähnlich" wieder. Schließlich identifizierte er auf einem Lichtbild, das am 15. Juni 2013 in das "Facebook"-Profil " Q. " eingestellt worden war, das ihm entwendete Fahrzeug der UN sowie - im Hintergrund des Bildes - die in Al. gelegene Villa, in der er zunächst festgehalten wurde.
20
Die Angaben von C. sind auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes glaubhaft. Für ihre Richtigkeit spricht insbesondere, dass er den Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage eindeutig als die an seiner Bewachung beteiligte Person mit dem Namen " A. " wiedererkannt hat, mithin unter demjenigen Kampfnamen, unter dem der Angeklagte auch schon bei der islamwissenschaftlichen Auswertung seines "Facebook"-Profils aufgefallen war. Der Beweiswert des Wiedererkennens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Zeugen C. nach seiner Schilderung schon anlässlich seiner früheren Befragung durch den kanadischen Nachrichtendienst ein Foto von " A. " gezeigt worden war. Denn dabei hatte es sich den Angaben von C. zufolge nicht um die in die Wahllichtbildvorlage eingestellte Aufnahme oder eine vergleichbare "Polizeiaufnahme" gehandelt, sondern um ein Foto, auf dem der Angeklagte "in natürlicher Umgebung" zu sehen war. Zudem stimmen das von C. beschriebene äußere Erscheinungsbild von " A. " sowie dessen von ihm angegebenes ungefähres Alter mit den Eigenschaften des Angeklagten überein: Der Angeklagte war zur Tatzeit 21 bis 22 Jahre alt und ist - wie sich aus der Ausländerakte ergibt - 1,65 m groß.
21
Der gegen den Angeklagten bestehende Tatverdacht wird dadurch verstärkt , dass auf dem oben genannten Lichtbild in dem "Facebook"-Profil von N. neben dem Angeklagten auch der Inhaber des "Facebook"Profils " Q. " zu sehen ist, den C. als einem anderen seiner Entführer "sehr ähnlich" bezeichnet hat und auf dessen "Facebook"Profil nicht nur Anhaltspunkte für seine Mitgliedschaft in der Vereinigung Jabhat al-Nusra, sondern auch ein Lichtbild festgestellt werden konnte, auf dem das C. entwendete Fahrzeug und die Villa zu erkennen sind, in der C. zunächst festgehalten wurde.
22
Wegen der weiteren Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und die dort in Bezug genommenen Beweismittel verwiesen.
23
c) Danach hat der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen begangen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB).
24
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB schützt Personen, Einrichtungen, Material , Einheiten und Fahrzeuge die an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der UN-Charta beteiligt sind. Charakteristisch für solche Missionen ist, dass sie mit Zustimmung der Konfliktparteien stattfinden, der Unparteilichkeit verpflichtet sind und Gewalt nur für Zwecke der Selbstverteidi- gung einsetzen dürfen. Häufig dienen sie der Absicherung eines Friedensvertrages oder Waffenstillstandsabkommens (vgl. Werle, Völkerstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 1401; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 10 VStGB Rn. 6 ff.). Die Mission UNDOF weist diese Merkmale auf. Sie wurde nach dem Abschluss eines den Jom-Kippur-Krieg beendenden "Agreement on Disengagement" zwischen Israel und Syrien am 31. Mai 1974 aufgrund der Resolution 350 (1974) des UN-Sicherheitsrates errichtet. Ihre Aufgabe ist die Aufrechterhaltung des Waffenstillstands und die Überwachung der Umsetzung des zwischen Israel und Syrien geschlossenen Abkommens. Zwangsmaßnahmen sind nicht Teil des Mandats der UNDOF.
25
Der Zeuge C. war auch im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB an der friedenserhaltenden Mission UNDOF beteiligt. Der geschützte Personenkreis umfasst sowohl Angehörige von Streitkräften der an den friedenserhaltenden Missionen teilnehmenden Staaten als auch ziviles Hilfspersonal (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 10; BT-Drucks. 14/8524, S. 32). Der hauptamtlich als Rechtsberater für die Mission tätige C. gehörte dem zivilen Hilfspersonal der UNDOF an. Er war zum Zeitpunkt seiner Entführung sowie in der Folgezeit weder an Feindseligkeiten beteiligt noch handelte er außerhalb des Mandats der UNDOF, sodass er Anspruch auf den Schutz hatte, der Zivilpersonen nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird (vgl. dazu Werle aaO, Rn. 1405; BT-Drucks. 14/8524 aaO; Art. 13 Abs. 3 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte). Gleichermaßen war auch das von C. genutzte, im Eigentum der UN stehende Fahrzeug von dem Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB umfasst.
26
Der Angeklagte hat sich an einem gegen C. gerichteten Angriff beteiligt. Der Begriff des Angriffs ist, angelehnt an Art. 9 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, weit auszulegen und erfasst jede Art der Gewaltanwendung unabhängig von der Art der dabei verwendeten Waffen; zu den typischen Angriffsformen gehören Nötigungen, Einschüchterungen, bewaffneter Raub, Entführungen , Geiselnahmen, Drangsalierungen, widerrechtliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie Akte der Zerstörung und Plünderung des Eigentums humanitärer Missionen (vgl. Werle aaO, Rn. 1404; MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, Rn. 17 f.; BT-Drucks. 14/8524, S. 32). Hier ist C. unter Vorhalt von Schusswaffen zum Aussteigen aus dem Fahrzeug gezwungen, verschleppt und mehrere Monate lang in Gebäuden gefangen gehalten worden, die von bewaffneten Personen bewacht wurden. Dabei handelte es sich um ein gewaltsames Vorgehen, an dem sich der Angeklagte durch gelegentliche Bewachung von C. beteiligt hat. Der Angeklagte hat dadurch maßgeblich an der Fortdauer der Freiheitsentziehung von C. mitgewirkt.
27
Schließlich stand die Entführung von C. auch in einem funktionalen Zusammenhang mit dem zur Tatzeit auf dem Staatsgebiet der Arabischen Republik Syrien stattfindenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt. Ein derartiger Zusammenhang ist gegeben, wenn das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich "bei Gelegenheit" des bewaffneten Konflikts begangen werden (MüKoStGB/Zimmermann/Geiß aaO, § 10 VStGB Rn. 19 i.V.m. § 8 VStGB Rn. 119). Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BT-Drucks.
14/8524, S. 25). Hier ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenso wie die anderen Entführer der Organisation Jabhat al-Nusra und damit einer der in den bewaffneten Konflikt verstrickten Konfliktparteien angehörte. Gerade der Umstand, dass sich C. in seiner Funktion als Rechtsberater der Vereinten Nationen bei der Mission UNDOF in der Gegend um Al. aufhielt, ermöglichte es der Gruppierung , sich seiner zu bemächtigen. Der Angeklagte verfügte zudem als Angehöriger der Gruppierung über die zur Bewachung von C. erforderlichen Waffen, und die Entführung sollte nach Lage der Dinge dazu dienen, Lösegeld zu erpressen, um damit den bewaffneten Kampf finanzieren und fortsetzen zu können.
28
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der Angeklagte in Deutschland über keine persönlichen und familiären Bindungen, die geeignet sind, den Fluchtanreiz zu relativieren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen halten sich zwar sein Vater sowie zwei seiner Schwestern in Deutschland auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte dadurch von einer Flucht abhalten ließe. Der Angeklagte geht keiner geregelten Arbeit nach, sondern ist den Ermittlungsergebnissen zufolge allenfalls stundenweise im Betrieb von N. tätig. Der Angeklagte verfügt zudem über Verbindungen ins Ausland, insbesondere nach Syrien sowie in die Türkei, wo sich den Ermittlungsergebnissen zufolge nach wie vor seine Mutter und eine seiner Schwestern aufhalten. Aus seinen Kontakten zu " Q. " und " F. " ergibt sich überdies, dass er Verbindungen zu der terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra hat, bei der es sich jedenfalls zur Tatzeit um einen Ableger des Terrornetzwerks Al Qaida handelte. Schließlich steht der Angeklagte in Kontakt zu Schleppern, also Personen, die darauf spezialisiert sind, andere unter Umgehung von Kontrollmechanismen illegal über Ländergrenzen zu verbringen. So nutzte er seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zufolge bereits für seine eigene Reise von Syrien nach Deutschland die Dienste von Schleppern, und die Auswertung verschiedener Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen hat ergeben, dass er sich der Hilfe von Schleppern auch bediente, um seinem Vater und zwei seiner Schwestern die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen.
29
In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.
30
Der Haftzweck kann nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft erreicht werden; weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO reichen nicht aus.
31
3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
32
Im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten am 21. Januar 2016 wurden mehrere Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt und zahlreiche Beweismittel, zumeist Datenträger verschiedener Art, sichergestellt, deren Auswertung mehrere Monate in Anspruch nahm und erst im Mai 2015 abgeschlossen werden konnte. Zudem wurden nach der Festnahme des Angeklagten 14 weitere Zeugen vernommen. Die bereits unter dem 21. Juni 2016 fertiggestellte Anklageschrift ist am 27. Juni 2016 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Am 28. Juni 2017 hat der Vorsitzende des zuständigen 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten sowie dessen Verteidiger angeordnet und zugleich eine Erklärungsfrist gemäß § 201 Abs. 1 StPO bis zum 15. Juli 2016 verfügt. Das Oberlandesgericht hat sodann bereits mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Schon im Vorfeld der Eröffnungsentscheidung wurden mit dem Verteidiger des Angeklagten vorsorglich Hauptverhandlungstermine ab dem 20. Oktober 2016 vereinbart; ein noch früherer Hauptverhandlungsbeginn im Oktober 2016 kam wegen einer Verhinderung des Verteidigers nicht in Betracht.
33
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
34
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Gericke Tiemann

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
einen Angriff gegen Personen, Einrichtungen, Material, Einheiten oder Fahrzeuge richtet, die an einer humanitären Hilfsmission oder an einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen beteiligt sind, solange sie Anspruch auf den Schutz haben, der Zivilpersonen oder zivilen Objekten nach dem humanitären Völkerrecht gewährt wird, oder
2.
einen Angriff gegen Personen, Gebäude, Material, Sanitätseinheiten oder Sanitätstransportmittel richtet, die in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht mit den Schutzzeichen der Genfer Abkommen gekennzeichnet sind,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen, insbesondere wenn der Angriff nicht mit militärischen Mitteln erfolgt, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt die Schutzzeichen der Genfer Abkommen, die Parlamentärflagge oder die Flagge, die militärischen Abzeichen oder die Uniform des Feindes oder der Vereinten Nationen missbraucht und dadurch den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

4
a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
7
aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
13
Gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebende Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 4; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit deutet dabei schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 3 StR 107/09, StraFo 2009, 344, 345 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 638/17
vom
19. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR638.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2017 in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er im Fall II.A. der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
3
2. Der Schuldspruch in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
4
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Angeklagte , der Mitangeklagte A. und der Nichtrevident R. , eine Spielhalle zu überfallen und die erwartete Beute unter sich aufzuteilen. A. lieh sich im Beisein des Angeklagten eine Softair-Pistole, um diese bei der Tat zu verwenden. R. führte - mit Wissen und Billigung des Angeklagten - ein Einhandmesser mit einer 9,5 cm langen Klinge in der Hosentasche bei sich. Der Angeklagte wählte "C. Sportcafe" in W. als Tatobjekt aus, lieh A. seine Jacke, die er bei der Tat tragen sollte, begleitete A. und R. zum Tatort und wartete in der Nähe, während die anderen beiden die Tat ausführen sollten. A. und R. maskierten sich und klingelten an der verschlossenen Tür der Spielhalle in der Erwartung, dass ihnen geöffnet werde und sie die Spielhallenaufsicht mit der Softair-Pistole zur Herausgabe des vorhandenen Geldes veranlassen würden. Der als Aufsicht tätige Zeuge Ri. beobachtete sie jedoch über die Überwachungskamera und löste Alarm aus. Die Angeklagten, die ihr Vorhaben als gescheitert ansahen, flüchteten.
5
Unmittelbar danach beschlossen der Angeklagte, A. und R. , eine andere Spielhalle zu überfallen. Der Angeklagte schlug die Automatenspielhalle "G. " in W. vor, begleitete A. und R. dorthin und verabredete mit ihnen, dass er zunächst in der Nähe und dann in der Wohnung des A. warten sollte. A. und R. betraten maskiert die Spielhalle; mit der vorgehaltenen Softair-Pistole forderte A. von dem als Aufsicht tätigen Zeugen T. die Herausgabe von Geld, während R. das hinter dem Tresen liegende Portmonee des Zeugen T. an sich nahm und wieder zurücklegte, als er feststellte, dass sich kein Geld darin befand. T. hielt die Pistole für eine scharfe Waffe und gab aus der Kassenschublade 202 € in Münzen heraus, mit denen A. und R. flüchteten.
6
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an den beiden Taten.
7
aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297).
8
bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.
9
Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist die Einbindung in die Tatplanung und Auswahl des Tatorts. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Handlungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Danach wirkte der Angeklagte an den Taten lediglich in der Weise mit, dass er in Kenntnis des gemeinsamen Entschlusses, eine Spielhalle zu überfallen, im Fall II.B.1. der Urteilsgründe den Tatort auswählte und im Fall II.B.2. der Urteilsgründe einen weiteren Tatort vorschlug, sich mit den Tat- ausführenden zu den Tatorten begab und in der Nähe wartete (Fall II.B.1. der Urteilsgründe) bzw. sich alsbald entfernte (Fall II.B.2. der Urteilsgründe). Das Verhältnis dieser Beiträge zu den eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlungen ist danach nicht ohne weiteres als arbeitsteiliges Mitwirken , sondern eher als Fördern fremden Handelns einzuordnen. Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 StR 353/91, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit; einen konkreten und maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Tatentschlusses und die Planung der Taten oder ein etwaiges Schmierestehen mit der Möglichkeit, auf die Tatausführung Einfluss zu nehmen, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
10
Es ist daher anhand der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte mit seinem Handeln maßgeblichen Einfluss auf die Tatausführungen nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der Umstand , dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648 f.); dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195). Auch führt die Einbindung des Angeklagten in den Tatplan nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335). Gleiches gilt für das eigene finanzielle Interesse des Angeklagten, da dieses auch der Beweggrund für das Handeln eines Teilnehmers sein kann und hier nicht das nötige Gewicht erreicht , um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten begründen zu können.
11
3. Der Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.
Becker Ri'inBGH Dr. Spaniol und Tiemann RiBGH Dr. Berg befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
2.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Geisel nimmt,
3.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, insbesondere sie foltert oder verstümmelt,
4.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person sexuell nötigt oder vergewaltigt, sie zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
5.
Kinder unter 15 Jahren für Streitkräfte zwangsverpflichtet oder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert oder sie zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten verwendet,
6.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
7.
gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person eine erhebliche Strafe, insbesondere die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt, ohne dass diese Person in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien bietet, abgeurteilt worden ist,
8.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, indem er
a)
an einer solchen Person Versuche vornimmt, in die sie nicht zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat oder die weder medizinisch notwendig sind noch in ihrem Interesse durchgeführt werden,
b)
einer solchen Person Gewebe oder Organe für Übertragungszwecke entnimmt, sofern es sich nicht um die Entnahme von Blut oder Haut zu therapeutischen Zwecken im Einklang mit den allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen handelt und die Person zuvor nicht freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
c)
bei einer solchen Person medizinisch nicht anerkannte Behandlungsmethoden anwendet, ohne dass dies medizinisch notwendig ist und die Person zuvor freiwillig und ausdrücklich eingewilligt hat, oder
9.
eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen der Nummern 6 bis 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei verwundet, nachdem dieser sich bedingungslos ergeben hat oder sonst außer Gefecht ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt

1.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 rechtswidrig gefangen hält oder ihre Heimschaffung ungerechtfertigt verzögert,
2.
als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil der eigenen Zivilbevölkerung in das besetzte Gebiet überführt,
3.
eine geschützte Person im Sinne des Absatzes 6 Nr. 1 mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zum Dienst in den Streitkräften einer feindlichen Macht nötigt oder
4.
einen Angehörigen der gegnerischen Partei mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, an Kriegshandlungen gegen sein eigenes Land teilzunehmen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 den Tod des Opfers, so ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Führt eine Handlung nach Absatz 1 Nr. 8 zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 Nr. 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

1.
im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
2.
im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden;
3.
im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 537/14
vom
9. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:090715B3STR537.14.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2014, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Fall B.VIII. der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an das Amtsgericht Wipperfürth - Strafrichter - zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Körperverletzung (Fall B.VII. 10. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall B.VIII. der Urteilsgründe) zu der Gesamt- geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Die auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte am 1. Mai 2011 zwischen 3.00 und 4.00 Uhr auf einer Maifeier in R. lauthals "Sieg Heil". Als ihn ein Besucher deswegen zur Rede stellen wollte, wiederholte er den Ausruf und "schlug dem Zeugen mit der flachen Hand die Brille aus dem Gesicht, ohne ihm dabei Schmerzen zuzufügen oder die Brille zu beschädigen". Anschließend entfernte sich der Angeklagte (Fall B.VIII. der Urteilsgründe).
3
Am 25. November 2011 kam es in W. außerhalb eines Schnellrestaurants zu einer Schlägerei, weswegen der Filialleiter die Polizei informierte. Als er bemerkte, dass die Kämpfenden den Ort des Geschehens verließen, hielt er den sich ebenfalls entfernenden Angeklagten, der in die Filiale gekommen war und zu einer der Gruppe der Kämpfenden gehörte, am Arm fest, um einen Zeugen vor Ort zu haben. Der Angeklagte riss sich los und rannte zur Tür. Als der Filialleiter ihm folgte, drehte sich der Angeklagte um, versetzte ihm einen Schlag mit der Faust ins Gesicht und floh anschließend vom Tatort (Fall B.VII. 10. der Urteilsgründe).
4
2. Die Verurteilung wegen Körperverletzung hinsichtlich des unter B.VII. 10. der Urteilsgründe geschilderten Sachverhalts hat Bestand. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Notwehr erörtern müssen, ergeben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen , dass der Faustschlag des sich ohnehin im Gehen befindlichen Angeklagten jedenfalls nicht erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB war.
5
3. Demgegenüber wird der Schuldspruch wegen versuchter Körperverletzung hinsichtlich des Geschehens vom 1. Mai 2011 von den Feststellungen nicht getragen. Insofern fehlt es an Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten. Es mag zwar naheliegen, dass dessen Angriff nicht ausschließlich der Brille, sondern auch der körperlichen Integrität des Geschädigten galt oder dass der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit erkannte, diesen durch sein Vorgehen zu verletzen und dies billigend in Kauf nahm. Dies festzustellen ist indes Sache des Tatrichters. Darüber hinaus verhält sich das Urteil nicht zum Vorstellungsbild des Angeklagten unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, welches für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB von einem etwaigen Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. zum Rücktrittshorizont BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 305 f.).
6
Die deshalb gebotene Aufhebung des Urteils umfasst auch das in Tateinheit zur versuchten Körperverletzung stehende, für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellte Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). Der Wegfall der Einzelstrafe zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
7
Nach Ausscheiden des die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Var. 2 StGB verweist der Senat das Verfahren im Umfang der Aufhebung an das für das Geschehen in R. örtlich zuständige Amtsgerichts Wipperfürth - Strafrichter - zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
8
4. Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass entgegen den Ausführungen in den schriftlichen Urteilsgründen des Landgerichts für einen Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Nr. 1 (12) der Anklage) kein Raum war, und sich dementsprechend der ausgeurteilte Teilfreispruch hierauf nicht erstreckt.
9
Allerdings war die Anklage mit Blick auf das Geschehen vom 1. Mai 2011 von zwei Taten (§ 53 StGB) - dem ersten Ruf "Sieg Heil" auf der einen, dem zweiten Ruf sowie dem Schlag gegen die Brille auf der anderen Seite - ausgegangen. In diesen Fällen ist ein Freispruch auch dann angezeigt, wenn das tatmehrheitlich angeklagte, indes nicht als erwiesen angesehene Geschehen mit dem abgeurteilten Teil eine natürliche Handlungseinheit bilden würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie vorliegend - das gesamte angeklagte Geschehen abgeurteilt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7). Denn in diesen Fällen ist für eine weitere materiellrechtliche Tat, die Gegenstand eines Freispruchs sein könnte, kein Raum mehr.
10
Ein Freispruch unterbleibt des Weiteren, wenn nicht wegen aller Taten verurteilt wird, die nach dem Eröffnungsbeschluss in Tateinheit zueinander stehen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - 5 StR 270/84, NStZ 1985, 13, 15 f. bei Pfeiffer/Miebach). Deswegen kam ein Freispruch vom Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, der als in Tateinheit zu der Körperverletzung vom 25. November 2011 stehend angeklagt worden war, nicht in Betracht.
Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 355/16
vom
20. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
Ausland
ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR355.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes:
3
Das Oberlandesgericht hat angenommen, eine "mehrfache Tatbestandsverwirklichung des § 129a StGB" komme auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308) zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereini- gung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen , nicht in Betracht. Wenn und soweit der Angeklagte durch seine Beteiligungshandlungen zugleich gegen § 89a Abs. 1 und 2 StGB, gegen das Waffengesetz oder das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen hätte und diese Gesetzesverletzungen gegebenenfalls tateinheitlich zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung hinzuträten, würde dies einer "tatbestandlichen Handlungseinheit im Rahmen des § 129a Abs. 1 StGB unter Wertungsgesichtspunkten nicht entgegen" stehen, weil es sich bei § 89a Abs. 1, 2 StGB um ein "gleichgelagertes Gefährdungsdelikt" handele; nichts anderes gelte "für (kriegs-)waffenrechtliche Gesetzesverstöße".
4
Dies ist rechtsfehlerhaft.
5
Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats werden mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen, nicht (mehr) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Solche Handlungen stehen zwar gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB in Tateinheit mit der jeweils gleichzeitig verwirklichten mitgliedschaftlichen Beteiligung, jedoch - soweit sich nach allgemeinen Grundsätzen nichts anderes ergibt - sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (BGH aaO, S. 311 f.). Dies gilt auch für Akte, die sowohl eine mitgliedschaftliche Beteiligungshandlung als auch die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat darstellen: Der Anwendungsbereich und der Strafgrund von § 89a Abs. 1, 2 StGB einerseits und §§ 129a, 129b StGB andererseits sind nicht deckungsgleich; Verstöße gegen diese Vorschriften stehen deshalb - was das Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogen hat - zueinander in Idealkonkurrenz (BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, juris Rn. 3 f.). Da Handlungen, wie sie hier in Rede stehen (der Angeklagte absolvierte eine mehrwöchige Kampf- und Waffenausbildung, er leistete mit einem Sturmgewehr bewaffnet Wachdienste), in aller Regel jedenfalls die Schlagkraft der Organisation erhöhen, weisen sie als Beteiligungsakte, die zugleich den Tatbestand des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 StGB (und etwa den des § 22a Abs. 1 Nr. 2, 6 KWKG) erfüllen, nach der Rechtsprechung des Senats einen deutlich erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt auf und unterfallen deshalb nicht der tatbestandlichen Handlungseinheit. Vielmehr treten sie - hier idealkonkurrierend mit der eigenständigen, isolierten Erfüllung der §§ 129a, 129b StGB - neben die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit und stehen in Tatmehrheit zu dieser (BGH aaO, S. 319 f.).
6
Diese konkurrenzrechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Strafverfolgung - wie hier gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO geschehen - auf Verstöße gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 17). Zur Verurteilung wegen nur einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland kann es in diesen Fällen deshalb in aller Regel nur kommen, wenn die zu der tatbestandlichen Handlungseinheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB in Realkonkurrenz stehenden Taten zuvor nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO eingestellt worden sind. Nach allgemeinen Grundsätzen können sie nach entsprechendem Hinweis gleichwohl zu Lasten des Angeklagten verwertet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 154 Rn. 25 mwN).
7
Durch den aufgezeigten Rechtsfehler ist der Angeklagte, der demgemäß nur wegen einer Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und nicht - wie es nach der Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1, 2 StPO rechtlich zutreffend gewesen wäre - wegen mehrerer Verstöße gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB verurteilt worden ist, allerdings hier nicht beschwert.
Becker Schäfer Gericke
Berg Hoch

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 54/17
vom
8. November 2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:081117BAK54.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft München sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 8. November 2017 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

1
Der Beschuldigte wurde am 8. April 2017 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst auf Grund Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Januar 2017 und sodann auf Grund Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2017.
2
Gegenstand des aktuell vollzogenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe als Heranwachsender – sichan einer Vereinigung im Ausland, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB) zu begehen, als Mitglied beteiligt und – durch dieselbe Handlung eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er eine andere Person unterwiesen habe oder sich habe unterweisen lassen in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn - oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,
3
4
Der Beschuldigte sei am 4./5. September 2016 von Deutschland aus in das syrische Bürgerkriegsgebiet gereist und habe sich dort der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Jabhat Fath al-Sham" angeschlossen. Er habe sich einer mehrwöchigen Kampfausbildung unterzogen sowie anschließend von Ende Oktober bis Anfang November 2016 für die Vereinigung Wachdienste ausgeübt und sich an Kampfhandlungen in Aleppo beteiligt. Außerdem habe er sich Anfang Oktober 2016 erfolglos darum bemüht, von seiner Familie Geldmittel für den Kauf einer Kriegswaffe und sonstiger militärischer Ausrüstung zu erlangen.
5
Gegen diesen Haftbefehl legte der Beschuldigte Beschwerde ein, die der 9. Strafsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 27. Juni 2017 verwarf.

II.

6
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
7
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 12. Mai 2017 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.
8
a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Geschehen auszugehen:
9
aa) Die "Jabhat Fath al-Sham"
10
Die "Jabhat Fath al-Sham" ("Front zur Eroberung Großsyriens") ist identisch mit der Vereinigung "Jabhat al-Nusra", die Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation "Islamischer Staat im Irak" (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr alBaghdadi in Syrien gegründet wurde und als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren sollte. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den beiden Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) verkündete. Muhammad alJawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kernal -Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; sie fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien. In der Folge kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Jabhat al-Nusra und dem ISIG.
11
Gemäß einer Videoverlautbarung von Muhammad al-Jawlani vom 28. Juli 2016 benannte sich die Jabhat al-Nusra um in Jabhat Fath al-Sham und löste sich einvernehmlich von der Kern-al-Qaida. Im Januar 2017 ging die Jabhat Fath al-Sham wiederum in dem al-Quaida-nahen Bündnis "Hai'a Tahrir al-Sham" (Vereinigung zur Befreiung Großsyriens) auf, dessen militärische Führung Muhammad al-Jawlani übernahm.
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Ziel der Jabhat Fath al-Sham war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien , das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Sharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die "Befreiung" des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen , aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen , gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden.
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Die Jabhat Fath al-Sham war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer Muhammad al-Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Shura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte "Sharia-Komitees" in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von "Korrespondenten" in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.
14
bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten
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Der Beschuldigte reiste am 4. September 2016 aus Deutschland aus und gelangte am 5. September 2016 über die Türkei unter Inanspruchnahme von Schleuserdiensten in das syrische Bürgerkriegsgebiet, wo er sich der Jabhat Fath al-Sham anschloss. Er gliederte sich in die Organisation ein und identifizierte sich mit der Ideologie, den Zielen und der Tätigkeit der Vereinigung.
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In der Folge durchlief der Beschuldigte ein mehrwöchiges zweistufiges paramilitärisches Training, während dessen er unter anderem an Schusswaffen ausgebildet wurde, um sich an bewaffneten Kämpfen gegen das Assad-Regime in Aleppo zu beteiligen. Im Anschluss daran nahm er für die Jabhat Fath al-Sham von Ende Oktober bis Anfang November 2016 Wachdienste wahr und - wie beabsichtigt - an bewaffneten Kampfeinsätzen in Aleppo teil.
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Darüber hinaus bemühte sich der Beschuldigte am 9./10. Oktober 2016 mehrfach über den Messengerdienst "WhatsApp" erfolglos darum, von seiner Mutter Geldmittel zu erlangen, um sich davon militärische Ausrüstungsgegenstände einschließlich einer Kriegswaffe zu kaufen. Weiterhin rief er jedenfalls am 7. Oktober 2016 auf seinem Instagram-Account andere ausreisewillige Kämpfer zur "Hijra" in das syrische Bürgerkriegsgebiet auf; in einer TelegramChatnachricht vom 29. Oktober 2016 gab er seinem Kommunikationspartner Rat zu im Rahmen der Ausreise benötigten Geldmitteln und kündigte an, ihn zu diesem Zweck an eine andere Person zu vermitteln.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 12. Mai 2017 und den auf die Haftbeschwerde ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2017 verwiesen.
19
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Jabhat Fath al-Sham" aus den "Strukturerkenntnissen" , die der Generalbundesanwalt zu dieser Organisation für das vorliegende Verfahren in der gleichnamigen Sachakte zusammengetragen hat, insbesondere dem Gutachten des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. S. vom 11. Dezember 2014 sowie - vor allem die jüngeren Entwicklungen betreffend - dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 13. Oktober 2016, der Behördenerklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 6. Februar 2017 und dem Auswertebericht des Bundeskriminalamts ("Zwischenstand März 2017").
20
Hinsichtlich der Beweislage zu den Tathandlungen des - bislang zur Sache schweigenden - Beschuldigten nimmt der Senat zunächst Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2017 (S. 6 ff.).
21
Die weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht noch verfestigt. So hat der Zeuge Ö. ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm nach seiner Ausreise über den Messengerdienst "WhatsApp" mitgeteilt, dass er für die Terrorvereinigung "al-Nusra" kämpfe. Der Zeuge K. hat bekundet, der Beschuldigte habe ihm vor der Abreise offenbart gehabt, dass er beabsichtige, sich an den bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien zu beteiligen; auf Grund vom Beschuldigten zuvor für die "Jabhat al-Nusra" geäußerter Sympathien sei ihm - dem Zeugen - klar gewesen , dass jener einen Anschluss an diese terroristische Vereinigung anstre- be. Ebenfalls erhärtet wird der dringende Tatverdacht durch die Auswertung der vom Beschuldigten über den Messengerdienst "Telegram" geführten Kommunikation. So bestätigte er etwa einem unbekannten Kommunikationspartner am 9. November 2016, drei Tage in Aleppo gewesen zu sein. Auf Telegram-Profilbildern ist der Beschuldigte in Militärkleidung mit einer Kalaschnikow zu erkennen. Auch die Ermittlungsergebnisse zum Onlinedienst "Instagram" belegen den dem Beschuldigten angelasteten Sachverhalt. Sein ehemaliges dortiges Profil weist darauf hin, dass er Angehöriger der "Jabhat Fath al-Sham" war; zudem ergibt sich aus den Ermittlungen, dass er über "Instagram" andere zur Ausreise in das syrische Bürgerkriegsgebiet aufforderte. Bezüglich der weiteren Ermittlungen nach der Entscheidung über die Haftbeschwerde verweist der Senat ergänzend auf den "2. Sachstandsbericht" der Kriminalpolizei Nürnberg vom 8. September 2017.
22
Soweit die Verteidigung im Haftbeschwerdeverfahren geltend gemacht hat, die im Haftbefehl verwerteten WhatsApp-Chatnachrichten an die Familie des Beschuldigten stammten nicht von ihm, sondern seien durch Dritte gefertigt und versandt worden, vermag dies unter den gegebenen Umständen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Ungeachtet dessen, dass kein Anhalt dafür besteht, dass der Account des Beschuldigten ohne sein Wissen zu Falschmeldungen missbraucht worden wäre, wird - in Anbetracht der Beweislage im Übrigen - nach derzeitigem Sachstand in der Hauptverhandlung zu klären sein, inwieweit sich der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts München von der Authentizität der Chatnachrichten zu überzeugen vermag.
23
Entgegen der im Haftprüfungsverfahren geäußerten Auffassung der Verteidigung entkräftet auch die - nach Aktenlage dem Beschuldigten zuzurechnende - Telegram-Chatnachricht vom 5. Oktober 2016, er sei "in der nähe von jizr (Stadt Jisr al-Shughur) bei junud al sham", nicht den dringenden Tatver- dacht hinsichtlich einer Mitgliedschaft in der Jabhat Fath al-Sham. Denn zum einen ist eine solche Bekundung, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben. Zum anderen könnte der Inhalt der Nachricht im Sinne einer Ortsangabe zu verstehen sein. Schließlich deutet eine WhatsApp-Chatnachricht des Beschuldigten vom 29. Oktober 2016 darauf hin, dass jihadistische Gruppierungen, so auch die Junud al-Sham, vereint unter dem Dach bzw. dem Kommando der Jabhat Fath al-Sham an bewaffneten Konflikten teilnahmen.
24
c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, 2 Nr. 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht hat.
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aa) Indem sich der Beschuldigte der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Jabath Fath al-Sham" anschloss und sich auf verschiedene Weise , unter anderem als Kämpfer, für diese betätigte, beteiligte er sich an ihr als Mitglied.
26
(1) Soweit er sich dabei im Umgang mit Schusswaffen sowie in sonstigen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienlichen Fertigkeiten unterweisen ließ, verwirklichte er - idealkonkurrierend mit dieser mitgliedschaftlichen Beteiligung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) - den Straftatbestand des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. Da nach den Ermittlungsergebnissen alles darauf hindeutet, dass sich die Kampfhandlungen, zu denen der Beschuldigte schon während seines paramilitärischen Trainings fest entschlossen war, (auch) gegen das Assad-Regime richten sollten, besteht kein Zweifel an der hinreichenden Konkretisierung der schweren staatsgefährden- den Gewalttat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, NJW 2017, 2928, 2929 f.).
27
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, wie es konkurrenzrechtlich zu bewerten ist, wenn der die schwere staatsgefährdende Gewalttat Vorbereitende diese später tatsächlich begeht und sich dadurch nach anderen Strafvorschriften , beispielsweise wegen Tötungsdelikten, strafbar macht. Einerseits könnte auf allgemeine Grundsätze zum Verhältnis von Beteiligungsversuch im Vorfeld der Tat (§ 30 StGB), Versuch (§§ 22 ff. StGB) und Vollendung zurückgegriffen werden, so dass die Vorbereitungstat nach § 89a StGB als weniger intensive Deliktsverwirklichung gegenüber der - zunächst nur geplanten, dann aber - ausgeführten Gewalttat wegen Subsidiarität zurückträte (so MüKoStGB /Schäfer, 3. Aufl., § 89a Rn. 76 mwN; zu den für § 30 StGB geltenden rechtlichen Maßstäben s. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91, BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3; Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 87/10, StraFo 2010, 296; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 30 Rn. 73); andererseits könnte gegen die Annahme von Gesetzeseinheit eingewandt werden, dass die auf die Gewalttat selbst anzuwendenden Strafvorschriften regelmäßig andere Rechtsgüter schützen (so S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 89a Rn. 24). Eine derartige Fallkonstellation ist hier allerdings nicht zu beurteilen; die Teilnahme des Beschuldigten an den Kampfhandlungen in Syrien lässt sich anhand der Ermittlungsergebnisse bislang nicht in dem Sinne näher bestimmen , dass sie sich unter eine andere Strafnorm subsumieren ließe.
28
(2) Soweit sich der Beschuldigte nach Aktenlage über das Sichunterweisenlassen im Sinne von § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB hinaus als Mitglied für die Jabhat Fath al-Sham betätigte, etwa indem er sich um Geldmittel für den Kauf von militärischer Ausrüstung bemühte oder zugunsten der Vereinigung zur Ausreise in das syrische Bürgerkriegsgebiet aufrief, erfüllt dieses Verhalten ne- ben § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB keinen weiteren Straftatbestand. Diese Betätigungsakte werden durch das Organisationsdelikt verklammert und treten in ihrer Gesamtheit als materiellrechtlich eigenständige Tat (§ 53 StGB) zu den auch gegen ein anderes Strafgesetz verstoßenden Beteiligungshandlungen hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).
29
Die verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, in welche die ansonsten straflosen Betätigungsakte fallen, ist ebenfalls Gegenstand der Haftprüfung , weil sich der vollzogene und vorgelegte Haftbefehl vom 12. Mai 2017 in tatsächlicher Hinsicht auf einzelne dieser Handlungen bezieht (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 8 f.; vom 11. Januar 2017 - AK 67/16, juris Rn. 22). So sind darin insbesondere auch die Bemühungen um Geldmittel angeführt.
30
bb) Deutsches Strafrecht ist gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2, 4 StGB und § 89a Abs. 3 Satz 2 Variante 1 StGB anwendbar (zum Strafanwendungsrecht in den Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
31
cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Jabhat Fath al-Sham - als Nachfolgerin der Jabhat al-Nusra - liegt in der Fassung vom 26. November 2015 vor. Die gemäß § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StGB notwendige Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wurde am 13. Oktober 2016 erteilt.
32
2. Beim Beschuldigten ist der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112 Abs. 3 StPO, auch bei der gebotenen restriktiven Handhabung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN), gegeben.
33
Das Oberlandesgericht München hat sich in dem auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2017 eingehend mit dem Haftgrund der Schwerkriminalität befasst, dabei die hierfür geltenden rechtlichen Maßstäbe zutreffend wiedergegeben und die tatsächlichen Umstände überzeugend dargelegt, auf Grund derer eine Flucht des Beschuldigten - wenn er auf freien Fuß entlassen würde - nicht auszuschließen wäre. Der Senat schließt sich der Bewertung des Beschwerdegerichts an. Von besonderer Bedeutung ist dabei Folgendes:
34
Zwar kehrte der Beschuldigte am 8. April 2017 freiwillig mit dem Flugzeug nach Deutschland zurück und ließ hierüber durch einen seiner Verteidiger den kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter informieren, was die Festnahme des Beschuldigten bei seiner Ankunft am Düsseldorfer Flughafen zur Folge hatte. Dies bietet jedoch keine hinreichende Gewähr dafür, dass er sich künftig dem Strafverfahren zuverlässig zur Verfügung stellt. Der Beschuldigte erwies sich in der Vergangenheit als charakterlich labil und einfach zu verleiten, was nicht zuletzt in den Tathandlungen aufscheint. Auch die Verteidigung charakterisiert ihn als "unselbständig, beinflussbar und leichtgläubig". Trotz einer intakten, ihm vertrauensvoll zugewandten familiären Umgebung und offenbar stabiler sozialer Verhältnisse verschwand der Beschuldigte mit nur drei bis vier Tagen Vorlauf , um sich - mit hoher Wahrscheinlichkeit - von Unbekannten nach Syrien schleusen zu lassen und dort auf der Seite einer islamistischen Terrororganisation an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Es spricht nichts dafür, dass er sich zwischenzeitlich von seiner extremistisch-islamischen Einstellung gelöst hätte.
35
Auch im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Deutschland verhielt sich der Beschuldigte nach Aktenlage wankelmütig: Zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter bestand wieder seit dem 18. Februar 2017 Kontakt mittels ihrer - später sichergestellten - Mobiltelefone. Zunächst zeigte er sich unbeeindruckt von deren Ansinnen, ihn zu einer Rückreise zu bewegen. Am 10. März 2017 war es der Mutter dann gelungen, ihn zu überzeugen; er erklärte , "gerettet" werden zu wollen, obgleich er befürchtete, inhaftiert zu werden. Bis zum 19. März 2017, nachdem sein Vater in die Türkei gereist war, hatte der Beschuldigte es sich allerdings wieder anders überlegt. Am 21. März 2017 war er dann - offenbar wieder rückkehrwillig - in der Türkei eingetroffen, wo er den Angaben seines Vaters zufolge in eine Art Polizeigewahrsam genommen wurde.
36
Gewichtige Gründe, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen und somit hier den Haftgrund der Schwerkriminalität als unverhältnismäßig erscheinen ließen (s. hierzu BGH, Beschluss vom 23. Dezember 2009 - StB 51/09, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 2), liegen demnach nicht vor. Dass die die Fluchtgefahr begründenden Umstände nur noch geringeres Gewicht haben, hindert die Aufrechterhaltung des auf § 112 Abs. 3 StPO gestützten Haftbefehls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - StB 17/02, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1).
37
3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter diesen Umständen nicht erfolgversprechend.
38
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
39
5. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben; der besondere Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
40
Die Sachakten umfassen mittlerweile 14 Bände. Die Ermittlungen gestalteten sich bislang aufwendig. Die Ermittlungsbehörden hatten erhebliche Datenmengen auszuwerten. Allein die Erkenntnisse zu der über den Messengerdienst "Telegram" geführten Kommunikation, die in den vier Bänden der Teilermittlungsakte IV in der Form von - zwischen dem 30. Juni und dem 15. September 2017 erstellten - Auswertungsvermerken mit Anlagen niedergelegt sind, haben einen Umfang von mehr als 1.200 Blatt.
41
Im Hinblick auf die noch nicht hinreichend gesicherte Beweislage wurden Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Mehrzahl von Kontaktpersonen des Beschuldigten zeitgleich am 4. August 2017 vollzogen. Erst anschließend konnten etliche der Personen als Zeugen vernommen werden. Bei den Durchsuchungen wurden weitere auszuwertende Daten gesichert. Darüber hinaus wurden - am 25. Juni 2017 angeordnete - Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere auch Telegram-Chatverkehr überwacht. Ferner wurde ein Rechtshilfeersuchen in die Schweiz veranlasst, dessen Erledigung noch aussteht.
42
Nachdem die Kriminalpolizei Nürnberg unter dem 8. September 2017 einen ausführlichen "2. Sachstandsbericht" gefertigt hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft München in der Haftprüfungsvorlage vom 28. September 2017 angekündigt, "in Kürze" Anklage zu erheben. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Ermittlungsstandes wird sich die Generalstaatsanwaltschaft um eine zügige Umsetzung ihrer Ankündigung zu bemühen haben. Becker Spaniol Berg

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

33
c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Geltungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden inländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB) handelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.