Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 5 StR 548/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0
12.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
AGGVG BR § 20
Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20
Bremisches AGGVG ergibt sich, dass nur der erkennenden
Strafkammer zugewiesene „Stationsreferendare“ für
Aufgaben der Protokollführung herangezogen werden dürfen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 5 StR 548/16
LG Bremen –
ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0
BESCHLUSS 5 StR 548/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen

1.



2.



wegen zu 1.: Anstiftung zum versuchten Totschlag u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 nach § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2016 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A. Y. jedoch nur hinsichtlich der Neben - und Adhäsionskläger K. sowie Kh. .

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. Y. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
2
1. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Hauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden , weil an zwei Hauptverhandlungstagen Rechtsreferendare das Protokoll geführt hätten, geht fehl.
3
a) Die Revisionen wollen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1982 (5 StR 521/81) und vom 3. April 1984 (5 StR 986/83, NStZ 1984, 327) entnehmen, dass Referendare nicht mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürften, wenn sie – wie hier – im Zeitpunkt der Protokollführung nicht der erkennenden Strafkammer als „Stationsreferendare” zugewiesen seien. Indessen lässt sich den genannten Entscheidungen kein solcher Rechtssatz entnehmen. Der Bundesgerichtshof legt § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG vielmehr in ständiger Rechtsprechung gemäß seinem Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, BT-Drucks. 8/2024 S. 18; Katholnigg, StV 1984, 110) dahin aus, dass die Einzelheiten der Betrauung der betroffenen Personen, zu denen auch Referendare gehören können, grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 4. Juni1985 – 1StR 18/85, StV 1985, 492; siehe auch OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 77; MüKoStPO/Arnoldi 2016, § 226 Rn. 13 mwN). Die in Bremen geltenden Vorschriften enthalten die von den Beschwerdeführern behauptete Einschränkung nicht.
4
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. November 2016 zutreffend ausgeführt: „In Bremen ist insoweit Folgendes geregelt: Nach § 20 Abs. 1 AGGVG können Referendare mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden. Nach § 20 Abs. 3 AGGVG sind zuständig für die Beauftragung der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen. Die ‚Allgemeine Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug zur Ausführung der §§ 19 bis 21 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz‘ lautet unter anderem: (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können
a) gemäß § 20 Abs. 1 AGGVG Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst beauftragt werden. Die Beauftragung setzt gemäß § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften voraus , dass die Personen auf dem Sachgebiet, das ihnen zur Erledigung übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem der Beamten des mittleren Justizdienstes gleichwertig ist (§ 153 Abs. 5 GVG). (2) Für die Beauftragung gemäß Absatz 1 werden als zuständig bestimmt: der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen , der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Landgerichts, der Leitende Oberstaatsanwalt, die Präsidenten der Amtsgerichte in Bremen und Bremerhaven sowie der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in Bremen -Blumenthal jeweils für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft , denen sie vorstehen, für Referendare und Rechtsprakti- kanten darüber hinaus der ausbildende Richter oder Staatsanwalt des Referendars oder Rechtspraktikanten. Die im vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Referendare sind von der Präsidentin des Landgerichts ordnungsgemäß mit der Protokollführung beauftragt worden. Soweit die Revision meint, dass nur ‚Stationsreferendare‘ Aufgaben des Urkunds- beamten wahrnehmen dürfen, ist ihr zu widersprechen. Der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift enthält eine solche Einschränkung nicht. Diese ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten. Ferner spricht der Umstand, dass zuständig für die Beauftragung unter anderem ‚der Präsident des Landgerichts ‘ und der ‚ausbildende Richter‘ sind, für die Sichtweise des Landgerichts Bremen.“
5
b) Zweifel an der erforderlichen Befähigung der eingesetzten Referendare (vgl. § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG) hegt der Senat nicht. Dem entspricht es, dass die Beschwerdeführer Mängel der Protokollführung nicht aufzeigen; solche sind auch nicht ersichtlich. Nach der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Bremen hatten die Referendare die mehrmonatige Pflichtstation in Zivilsachen absolviert und befanden sich im strafrechtlichen Ausbildungsabschnitt. Sie waren durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in die Tätigkeit des Protokollführers theoretisch und praktisch eingewiesen worden. Die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG war damit gewährleistet. Dass den Referendaren die so erworbene Befähigung nur bei aktueller Zuweisung an die jeweils erkennende Strafkammer oder an das betroffene Landgericht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80) zukommen könnte, liegt fern. Es ist auch ansonsten kein sachli- cher Grund vorhanden, der die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht stützen könnte.
6
c) Nach den Ausführungen der Präsidentin des Landgerichts wurde die (Neben-)Tätigkeit als Protokollführer aufgrund eines mit den Referendaren geschlossenen Vertrags mit 12 € pro Stunde vergütet. Aus welchem Grund dieser Umstand zu Mängeln der Betrauung und damit zu einem Verfahrensfehler geführt haben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Namentlich ließ die übernommene Nebentätigkeit deren Stellung als Referendare unberührt. Unbehelflich sind ferner der Hinweis der Beschwerdeführer auf die nach ihrer Meinung inadäquate Bezahlung sowie die – sehr abstrakte – Erwägung, es seien Interessenkonflikte denkbar.
7
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Mutzbauer Sander Dölp
König Mosbacher

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Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Strafprozeßordnung - StPO | § 226 Ununterbrochene Gegenwart


(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuzie

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(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. (2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer ein

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(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.

(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.

(2) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abgeleistet und die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den mittleren Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat. Sechs Monate des Vorbereitungsdienstes sollen auf einen Fachlehrgang entfallen.

(3) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden,

1.
wer die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat,
2.
wer nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes erhalten hat,
3.
wer als anderer Bewerber nach den landesrechtlichen Vorschriften in die Laufbahn des mittleren Justizdienstes übernommen worden ist.

(4) Die näheren Vorschriften zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 erlassen der Bund und die Länder für ihren Bereich. Sie können auch bestimmen, ob und inwieweit Zeiten einer dem Ausbildungsziel förderlichen sonstigen Ausbildung oder Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden können.

(5) Der Bund und die Länder können ferner bestimmen, daß mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen solche Personen weiterhin mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden, die bis zum 25. April 2006 gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q Abs. 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 922) mit diesen Aufgaben betraut worden sind.