Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 5 StR 493/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:100417B5STR493.16.0
bei uns veröffentlicht am10.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 493/16
vom
10. April 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hier: Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt St
ECLI:DE:BGH:2017:100417B5STR493.16.0

Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2017 beschlossen:
Die von Rechtsanwalt St. beantragte Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 wird abgelehnt.

Gründe:

1
Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen


(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä

Strafprozeßordnung - StPO | § 478 Form der Datenübermittlung


Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 2 ARs 207/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 0 7 / 1 3 2 A R 1 5 1 / 1 3 vom 19. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des Betrugs Verteidiger und Antragsteller: Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht A

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2009 - 1 StR 697/08

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 697/08 vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2017 - 5 StR 548/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja GVG § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 AGGVG BR § 20 Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20 Bremisches AGGVG ergibt sich, dass nur der erkennenden Strafkammer zugewiesene „Stationsrefere

Referenzen

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
AGGVG BR § 20
Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20
Bremisches AGGVG ergibt sich, dass nur der erkennenden
Strafkammer zugewiesene „Stationsreferendare“ für
Aufgaben der Protokollführung herangezogen werden dürfen.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 5 StR 548/16
LG Bremen –
ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0
BESCHLUSS 5 StR 548/16 vom 12. Januar 2017 in der Strafsache gegen

1.



2.



wegen zu 1.: Anstiftung zum versuchten Totschlag u.a. zu 2.: gefährlicher Körperverletzung

ECLI:DE:BGH:2017:120117B5STR548.16.0
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 nach § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2016 werden verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A. Y. jedoch nur hinsichtlich der Neben - und Adhäsionskläger K. sowie Kh. .

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. Y. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.
2
1. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Hauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden , weil an zwei Hauptverhandlungstagen Rechtsreferendare das Protokoll geführt hätten, geht fehl.
3
a) Die Revisionen wollen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. April 1982 (5 StR 521/81) und vom 3. April 1984 (5 StR 986/83, NStZ 1984, 327) entnehmen, dass Referendare nicht mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden dürften, wenn sie – wie hier – im Zeitpunkt der Protokollführung nicht der erkennenden Strafkammer als „Stationsreferendare” zugewiesen seien. Indessen lässt sich den genannten Entscheidungen kein solcher Rechtssatz entnehmen. Der Bundesgerichtshof legt § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG vielmehr in ständiger Rechtsprechung gemäß seinem Wortlaut und in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, BT-Drucks. 8/2024 S. 18; Katholnigg, StV 1984, 110) dahin aus, dass die Einzelheiten der Betrauung der betroffenen Personen, zu denen auch Referendare gehören können, grundsätzlich nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, aaO, sowie Urteil vom 4. Juni1985 – 1StR 18/85, StV 1985, 492; siehe auch OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 77; MüKoStPO/Arnoldi 2016, § 226 Rn. 13 mwN). Die in Bremen geltenden Vorschriften enthalten die von den Beschwerdeführern behauptete Einschränkung nicht.
4
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 23. November 2016 zutreffend ausgeführt: „In Bremen ist insoweit Folgendes geregelt: Nach § 20 Abs. 1 AGGVG können Referendare mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden. Nach § 20 Abs. 3 AGGVG sind zuständig für die Beauftragung der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen. Die ‚Allgemeine Verfügung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug zur Ausführung der §§ 19 bis 21 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz‘ lautet unter anderem: (1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können
a) gemäß § 20 Abs. 1 AGGVG Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst beauftragt werden. Die Beauftragung setzt gemäß § 8 der Anordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften voraus , dass die Personen auf dem Sachgebiet, das ihnen zur Erledigung übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem der Beamten des mittleren Justizdienstes gleichwertig ist (§ 153 Abs. 5 GVG). (2) Für die Beauftragung gemäß Absatz 1 werden als zuständig bestimmt: der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen , der Generalstaatsanwalt, der Präsident des Landgerichts, der Leitende Oberstaatsanwalt, die Präsidenten der Amtsgerichte in Bremen und Bremerhaven sowie der Aufsichtführende Richter des Amtsgerichts in Bremen -Blumenthal jeweils für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft , denen sie vorstehen, für Referendare und Rechtsprakti- kanten darüber hinaus der ausbildende Richter oder Staatsanwalt des Referendars oder Rechtspraktikanten. Die im vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Referendare sind von der Präsidentin des Landgerichts ordnungsgemäß mit der Protokollführung beauftragt worden. Soweit die Revision meint, dass nur ‚Stationsreferendare‘ Aufgaben des Urkunds- beamten wahrnehmen dürfen, ist ihr zu widersprechen. Der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift enthält eine solche Einschränkung nicht. Diese ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten. Ferner spricht der Umstand, dass zuständig für die Beauftragung unter anderem ‚der Präsident des Landgerichts ‘ und der ‚ausbildende Richter‘ sind, für die Sichtweise des Landgerichts Bremen.“
5
b) Zweifel an der erforderlichen Befähigung der eingesetzten Referendare (vgl. § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG) hegt der Senat nicht. Dem entspricht es, dass die Beschwerdeführer Mängel der Protokollführung nicht aufzeigen; solche sind auch nicht ersichtlich. Nach der Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts Bremen hatten die Referendare die mehrmonatige Pflichtstation in Zivilsachen absolviert und befanden sich im strafrechtlichen Ausbildungsabschnitt. Sie waren durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in die Tätigkeit des Protokollführers theoretisch und praktisch eingewiesen worden. Die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG war damit gewährleistet. Dass den Referendaren die so erworbene Befähigung nur bei aktueller Zuweisung an die jeweils erkennende Strafkammer oder an das betroffene Landgericht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80) zukommen könnte, liegt fern. Es ist auch ansonsten kein sachli- cher Grund vorhanden, der die von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht stützen könnte.
6
c) Nach den Ausführungen der Präsidentin des Landgerichts wurde die (Neben-)Tätigkeit als Protokollführer aufgrund eines mit den Referendaren geschlossenen Vertrags mit 12 € pro Stunde vergütet. Aus welchem Grund dieser Umstand zu Mängeln der Betrauung und damit zu einem Verfahrensfehler geführt haben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Namentlich ließ die übernommene Nebentätigkeit deren Stellung als Referendare unberührt. Unbehelflich sind ferner der Hinweis der Beschwerdeführer auf die nach ihrer Meinung inadäquate Bezahlung sowie die – sehr abstrakte – Erwägung, es seien Interessenkonflikte denkbar.
7
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Mutzbauer Sander Dölp
König Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 697/08
vom
5. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 13. Januar 2009 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Einsicht in die Revisionsakte wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Juni 2008 mit Beschluss vom 13. Januar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Rechtsanwalt Dr. W. , den der Verurteilte mit einer Postkarte vom 15. Januar 2009 mandatiert hat und der bis zu seiner Entbindung am 25. September 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt war, hat mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 die Anhörungsrüge erhoben und die Einsicht in die Revisionsakte beantragt.
2
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Denn der Antrag ist weder in der gebotenen Weise begründet noch ist der Zeitpunkt der maßgeblichen Kenntniserlangung glaubhaft gemacht worden (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
3
Die Anhörungsrüge wäre zudem unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 13. Januar 2009 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt , den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Insbesondere hat der Senat die Ausführungen in Rechtsanwalt Dr. W. s Schriftsatz vom 25. September 2008 zur Kenntnis genommen. Diese hätten - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht zum Erfolg der Revision geführt. Soweit der Verurteilte in einem Schreiben vom 19. Januar 2009 vermutet, der anstelle von Rechtsanwalt Dr. W. zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Wi. könnte im Revisionsverfahren untätig geblieben sein, trifft dies nicht zu. Denn Rechtsanwalt Wi. hat mit Schriftsatz vom 23. September 2008 zur Begründung der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Hinzu kommt, dass während des gesamten Revisionsverfahrens zudem Rechtsanwalt Dr. Wa. als gewählter Verteidiger gemeldet war. Der Verurteilte hat bereits deshalb keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem bezeichneten Schreiben begehrten Auskünfte (§ 147 Abs. 7 Satz 1 StPO).
4
2. Dem Antrag auf Einsicht in das als „Revisionsakte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Denn dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 551; Beschl. vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04; KK-Laufhütte 6. Aufl. § 147 Rdn. 8).
5
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 A R s 2 0 7 / 1 3
2 A R 1 5 1 / 1 3
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts des Betrugs
Verteidiger und Antragsteller:
Az.: 17 Js 21325/00 Staatsanwaltschaft Aurich
Az.: 12 Qs 20/01 Landgericht Aurich
Az.: 1 Ws 136/01 Oberlandesgericht Oldenburg
hier: Gehörsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 beschlossen
:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Mit Beschluss vom 4. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 26. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 zurückgewiesen.
2
Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.
3
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 8. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent- sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 und 15. November 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom 5. bis 30. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom 3. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
4
Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).
5
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.
Fischer Eschelbach Ott

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.