Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2020 - 5 StR 529/19

bei uns veröffentlicht am09.01.2020
vorgehend
Landgericht Leipzig, 105 , 01.12.26087

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 529/19
vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR529.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen – unter Strafaussetzung zur Bewährung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von der es neun Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 14.000 Euro angeordnet. Vom Vorwurf fünf weiterer, gleichgelagerter Betäubungsmittelstraftaten hat es die Angeklagte freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Beschwerdeführerin hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entschloss sich die Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 8. Mai 2013, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Marihuana eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck übernahm sie von dem – ihr und ihrem Ehemann freundschaftlich verbundenen – gesondert verfolgten Sc. bei drei Gelegenheiten im Mai und Juni 2013 auf einem Parkplatz eines Supermarktes – in Einkaufstüten verpackt – insgesamt sieben Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 6,4 Prozent, die sie jeweils unmittelbar anschließend in ein ihr gehörendes, von den wegen Betäubungsmittelstraftaten gesondert Verurteilten Sc. , Sch. und St. bewohntes Mietshaus brachte. Zum Verbleib der Betäubungsmittel konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen.
3
2. Die Verurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die ihr zugrundeliegenden Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.
4
Zwar ist es allein Sache des Tatgerichts, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht hat dessen Entscheidung daher grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Prüfung unterliegt es aber, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind insbesondere dann gegeben , wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 – 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Im Falle einer Verurteilung liegt ein Rechtsfehler auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung nicht auf einer tragfähigen , verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, so dass die vom Tatgericht gezogene Schlussfolgerung sich nur als Annahme darstellt oder als Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17, NStZ-RR 2018, 119). Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
a) Die Überzeugung der Strafkammer von einem (allein-) täterschaftlichen Handeltreiben der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten beruht nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das Landgericht hat festgestellt , dass die Angeklagte Betäubungsmittel von Sc. übernommen und in eines ihrer – nicht von ihr selbst bewohnten – Mietshäuser gebracht hat. Die Urteilsgründe enthalten aber keine Tatsachen, die den Schluss auf eigene oder der Angeklagten nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbaren Absatzbemühungen ermöglichen würden. Vielmehr stützt die Strafkammer ihre Überzeugung im Ergebnis ausschließlich darauf, dass die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass die Angeklagte lediglich Gehilfin im Sinne des § 27 StGB gewesen sei. Die Schlussfolgerung auf ein Handeltreiben der Angeklagten stellt sich daher als bloße Vermutung dar. Zudem deutet diese Erwägung auf eine Verkennung der Bedeutung des Zweifelssatzes bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme hin (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. April 1988 – 3 StR 109/88, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 4).
6
b) Rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung auch hinsichtlich der Feststellung, in den von der Angeklagten vom gesondert verfolgten Sc. übernommenen Einkaufstüten habe sich jeweils ein Kilogramm Marihuana befunden. Sie ist zum einen lückenhaft (a), zum anderen enthält sie Widersprüche (b).
7
(a) Es stellt eine Lücke dar, dass die Strafkammer das Urteil gegen den gesondert Verurteilten Sc. nicht näher erörtert hat. Abgesehen vom Tenor führt sie lediglich aus, dass sowohl der verurteilende als auch der freisprechen- de Teil der Entscheidung die verfahrensgegenständlichen Taten betrifft. Dies genügt unter den gegebenen Umständen nicht. Zwar erscheint es nicht fernliegend , dass der Teilfreispruch sich auf keine der hier abgeurteilten Taten bezieht. Überprüft werden kann dies aber auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht.
8
Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zudem insoweit, als das Landgericht die Ergebnisse der über einen langen Zeitraum durchgeführten Telekommunikationsüberwachung nicht beweiswürdigend einbezogen hat, obwohl diese nicht mehr als eine Vermutung für die Begehung von Betäubungsmittelstraftaten und insbesondere keinen Anhalt für die Richtigkeit der die Ermittlungen auslösenden Angaben einer Vertrauensperson im Mai 2012 ergeben haben, wonach der freigesprochene mitangeklagte Ehemann der Angeklagten seit Anfang 2012 wöchentlich größere Mengen Marihuana aus den Niederlanden bezogen haben soll.
9
(b) Für seine Überzeugung, dass sich in den übergebenen Einkaufstüten Marihuana befand, stellt das Landgericht entscheidend darauf ab, dass der gesondert Verfolgte Sc. bei der Übergabe einen Handschuh getragen habe, woraus es den – revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Schluss gezogen hat, dieser habe dadurch Spurenübertragungen vermeiden wollen. Dass die Angeklagte die Einkaufstüten hingegen mit bloßen Händen transportierte, erklärt die Strafkammer mit der Auffälligkeit eines jahreszeitlich nicht bedingten Tragens von Handschuhen. Dieser Umstand müsste aber genauso für Sc. gelten. Die Erwägung des Landgerichts, dieses vom Verhalten des gesondert Verfolgten Sc. abweichende Vorgehen der Angeklagten genüge nicht „als Gegenbeweis“ ist nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen.
10
Außerdem steht die diesbezügliche Überzeugung der Strafkammer im Widerspruch zu ihrer Begründung des Teilfreispruchs. Insoweit war der Angeklagten vorgeworfen worden, Marihuana von Sc. auch in Kartons übernommen zu haben. Davon konnte sich das Landgericht nicht überzeugen, weil durch die Art der Verpackung nicht erkennbar gewesen sei, welcher Inhalt sich in den Kartons befunden habe. Den Umstand hätte die Strafkammer aber auch hinsichtlich der Einkaufstüten heranziehen müssen, da auch deren Inhalt nicht optisch wahrnehmbar war. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf ab- stellt, dass sich die Erkennbarkeit des Inhalts bei den Einkaufstüten „anders“ als bei den Kartons darstelle, deutet dies zudem darauf hin, dass sie bei der Beweiswürdigung schon das den Feststellungen entsprechende Beweisergebnis für ihre Überzeugungsbildung berücksichtigt haben könnte.
11
c) Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung (§ 337 Abs. 1 StPO).
12
3. Sollte das neue Tatgericht zu einer Verurteilung der Angeklagten gelangen , wird es hinsichtlich einer dann möglichen Einziehungsentscheidung die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu beachten haben.
Sander Schneider König
Mosbacher Köhler
Vorinstanz:
Leipzig, LG, 29.03.2019 - 105 Js 26087/12 8 KLs

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 2 StR 238/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 238/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR238.17.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanw

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 238/17
vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
ECLI:DE:BGH:2018:230118B2STR238.17.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten, gegen den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten F. und gegen den Mitangeklagten Z. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf Freiheits- strafen von vier Jahren und neun Monaten bzw. fünf Jahren und vier Monaten erkannt.
2
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
4
1. Die Mitangeklagten A. , F. und Z. planten in Litauen , einen Raubüberfall in Deutschland zu verüben, um Schmuck und Uhren zu erbeuten. Zu diesem Zweck besorgten sie sich eine Spielzeugpistole, zwei Hämmer und drei Pfeffersprays. Der Mitangeklagte F. kontaktierte den ihm bekannten Angeklagten und vereinbarte mit ihm, dass dieser für die Durchführung eines Überfalls – insbesondere für die Flucht – drei Fahrräder nach Deutschland transportieren sollte. Am 10. Oktober 2016 fuhren A. , F. und Z. gemeinsam nach F. , der Angeklagte brachte mit einem Mietwagen drei Fahrräder nach Deutschland. Ein bis zwei Tage vor dem Überfall übergab F. dem Angeklagten in F. den in Litauen versprochenen Lohn für den Transport in Höhe von 500 Euro. Die Angeklagten entschlossen sich, einen Juwelier in B. zu überfallen und kundschafteten am 13. Oktober 2016 das Juweliergeschäft R. aus. Nach näherer Absprache mit F. stellte der Angeklagte die drei Fahrräder im Bereich des Kurparks – etwa 100 Meter vom Juweliergeschäft entfernt – ab.
Dabei war ihm bewusst, dass die Mitangeklagten die Räder zur Flucht nach dem Raubüberfall verwenden wollten.
5
Die Mitangeklagten A. , F. und Z. verabredeten spätestens jetzt den genauen Tatablauf. Der Angeklagte wusste, dass die Mitangeklagten bei dem Überfall neben einer Spielzeugpistole auch Pfefferspray zumindest zur Drohung einsetzen wollten, womit er sich billigend abfand. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan begaben sich die Mitangeklagten am späten Vormittag des 14. Oktober 2016 zum Juweliergeschäft. A. betrat als erster das Geschäft, bedrohte den Zeugen Ö. mit der Spielzeugpistole und sprühte ihm Pfefferspray in das Gesicht. Während er den zu Boden gegangenen Zeugen Ö. trat und mit der Pistole in Schach hielt, schlugenF. und Z. mit ihren Hämmern die Vitrinen ein und erbeuteten 52 hochwertige Uhren im Wert von ca. 76.000 Euro. Als der Zeuge Ö. versuchte, sich durch den Einsatz von Reizgas zu verteidigen, traten die Mitangeklagten den Rückzug aus dem Geschäft an. Sie flohen anschließend mit den bereitgestellten Fahrrädern. Auf der Flucht legten sie an einem zuvor bestimmten Platz am Teich des Kurparks die Rucksäcke mit der Tatbeute ab und fuhren mit dem Zug nach F. . Dort trafen sie den Angeklagten und bestimmten ihn, am Abend die Beute aus B. abzuholen. Nachdem ein erster Versuch des Angeklagten, die geraubten Uhren zu holen, gescheitert war, wurden die Rucksäcke mit der Beute von der Polizei aufgefunden; die Uhren gelangten dadurch an den Ladeninhaber zurück. Der Angeklagte und die Mitangeklagten wurden am nächsten Tag festgenommen.
6
2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe in dem Wissen , dass die Mitangeklagten einen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft unter Einsatz von Pfefferspray und unter Vorhalt einer Spielzeugpistole verüben wollten , die Fluchtfahrräder bereitgestellt.

II.

7
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht seine Überzeugung, der Einsatz des Pfeffersprays beim Überfall sei vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, nicht tragfähig begründet hat.
8
1. Zwar muss das Revisionsgericht die Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. So ist es ihm verwehrt , seine eigene Überzeugung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Zu prüfen ist aber, ob die tatrichterliche Überzeugung in den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen eine ausreichende Grundlage findet. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 2 StR 29/15, StV 2015, 740; BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, StV 2014, 610).
9
2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte wusste, dass die Mitangeklagten beim Überfall eine Spielzeugpistole und Pfefferspray zumindest zur Drohung einsetzen wollten, aus einer „Gesamtschau aller Um- stände und Indizien“ hergeleitet. Dabeihat es indes im Einzelnen lediglich auf den auf eigene Kosten erfolgten Transport der Fahrräder nach Deutschland, die Übergabe des Transportlohns zwei Tage vor dem Überfall, das Bereitstellen der Fahrräder in der Nähe des im Navigationsgerät des Angeklagten gespeicherten Tatorts, den Auftrag zum Abholen der Beute und die gemeinsame Nutzung eines Hotelzimmers mit dem Mitangeklagten F. abgestellt.
10
Diese Umstände vermögen zwar zu belegen, dass der Angeklagte wusste , dass die Mitangeklagten einen Überfall auf das Juweliergeschäft planten, und er sie dabei durch das Bereitstellen der Fahrräder am Tatort unterstützen wollte. Sie tragen aber nicht die Annahme, der Angeklagte sei im Vorfeld über die näheren, zwischen den Tätern abgesprochenen Details des Überfalls – insbesondere die zum Einsatz zu bringenden Tatmittel – informiert worden.
11
3. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben aber aufrechterhalten , da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Schäfer Appl Eschelbach Zeng Grube

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.