Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - 5 StR 453/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Fall 1) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erkannt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls (Fall 2) eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
- 2
- Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unzutreffende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschäf- tigung zur Tatzeit „zu täuschen, um sich ein falsches Alibi zu verschaffen“ (UA S. 20). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogenentwöhnungsbehandlung „scheinbar grundlos begangen“ habe, begründet die Besorgnis, dass dem Angeklag- ten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird.
- 3
- Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Sie können allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden.
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.