Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 1 StR 323/15

published on 22/07/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 1 StR 323/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 2 3 / 1 5
vom
22. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
In seinem Antragsschreiben vom 2. Juli 2015 hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt: "…hat die Strafkammer ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten 'das rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ', berücksich- tigt. Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I. , wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden."
4
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
5
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wobei dem Senat bei seiner Entscheidung auch das Revisionsschreiben vom 21. Juli 2015 vorlag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum Graf Jäger
Radtke Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.