Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 434/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S und K wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im jeweiligen Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten K eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie gegen den Angeklagten S eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich des Angeklagten K vermag der Senat aufgrund des gesamten Tatbildes das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zwar auszuschließen, die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der verminderten Schuldfähigkeit begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat von den Vorausssetzungen der §§ 20, 21 StGB allein die Merkmale “Schwachsinn” und “tiefgreifende Bewuûtseinsstörung” jeweils unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Professor L erörtert und im Ergebnis abgelehnt. Im übrigen hat es eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten K ohne nähere Begründung ausgeschlossen, weil dem Verhalten des Angeklagten K keine psychische Krankheit zugrundeliege.

b) Die Darlegungen in den Urteilsgründen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB geprüft hat. Eine solche erfaût nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Veränderungen der Persönlichkeit , die keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 15, 31 m.w.N.). Eine andere seelische Abartigkeit kommt deshalb gerade bei nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Betracht.

c) Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat selbst und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37). Die bislang vom Landgericht vorgenommene Bewertung läût insbesondere eine eingehende Würdigung des auffälligen Nachtatverhaltens vermissen. So bleibt unerörtert, daû der Angeklagte, der bereits unmittelbar nach der Tötung seiner Verlobten sich an dieser verging, erneut, nachdem er in einem Zelt in der Nähe übernachtet hatte, sich zu der Leiche begab, dort ein Feuer entzündete, aû und trank, dann onanierte und sich schlieûlich in Selbsttötungsabsicht die Pulsadern aufschnitt. Diese Besonderheiten hätten ebenso Beachtung finden müssen (vgl. BGH, Beschluû vom 23. Februar 2000 – 5 StR 38/00) wie auch seine persönliche Entwicklung, die von einem streng religiös orientierten Elternhaus geprägt war, aus dem sich der Angeklagte später gelöst hatte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit

24).


2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S hält gleichfalls rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht Äuûerungen des Angeklagten S im Rahmen seines letzten Wortes rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet hat. Dieser Angeklagte, der ein zwischenzeitlich abgelegtes Geständnis widerrufen hatte, äuûerte in einer schriftlich vorgefaûten Erklärung in seinem letzten Wort, daû er die nach seiner Behauptung allein von dem Mittäter begangene Tat für verwerflich halte. Als bestreitender Angeklagter konnte er sich von einer Tat, die er nach eigener Einlassung nicht begangen hatte, distanzieren und diese auch als ªverwerflichº charakterisieren. Das zulässige Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 17 m.w.N.).
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig.
Harms Häger Raum Brause Schaal

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Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

5 StR 38/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 23. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vater zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang, so daß es auf die mit gleicher Zielrichtung erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
Aufgrund rechtlich bedenklicher Erwägungen hält das sachverständig beratene Landgericht den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten für uneingeschränkt schuldfähig. Eine “krankhafte psychische Anomalie“ im Sinne des § 20 StGB liege nicht vor. Der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte weise zwar eine auffällige narzistische und zwanghafte Persönlichkeits- struktur auf, die jedoch keinen Krankheitswert besitze. Zum Tatzeitpunkt habe er vor der Entscheidung gestanden, von dem als schwach und negativ bewerteten Vater selbst abgewertet, gekränkt und psychisch verletzt zu werden oder sich gegen diesen Vater zur Wehr zu setzen, um seine Selbstachtung und psychische Balance zu erhalten. Die Gefahr einer Identitätskrise habe aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gemindert oder aufgehoben, da er aufgrund seiner guten intellektuellen Ausstattung durchaus (andere) Entscheidungsmöglichkeiten gehabt hätte.
Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer krankhaften seelischen Störung und einer – nicht pathologisch bedingten – schweren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 – seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14). Letztere setzt nicht voraus, daß Persönlichkeitsstörungen des Täters auf einer Krankheit beruhen oder Krankheitswert haben. Ob eine Persönlichkeitsstörung den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen, in die neben dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten vor und nach der Tat einzubeziehen ist (vgl. BGH aaO).
An einer solchen Gesamtschau fehlt es hier. Zumindest das Nachtatverhalten des Angeklagten hätte Anlaß zu weiterer Erörterung gegeben: Der Angeklagte war etwa vier Stunden nach der Tat zu dem von ihm mit einer Hantel im Schlaf erschlagenen Vater zurückgekehrt, hatte ihm Gabeln unter die Augäpfel gesteckt und eine Vielzahl weiterer sadistischer Handlungen an der Leiche vorgenommen. Ferner hatte er ihm einen Zettel in den Mund gesteckt , auf dem sinngemäß stand, der Vater habe sterben müssen, weil er seinen Sohn “genervt“ habe. Später hatte der Angeklagte unter ständigem Lachen seinen Freunden von der Tötung des Vaters sowie den anschließenden “Mißhandlungen“ berichtet und sie zu der Leiche geführt. Jedenfalls angesichts dieser Besonderheiten, mit denen sich das Landgericht nicht aus- einandersetzt, reicht der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten nicht aus, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinflußt gewesen sein könnte.
Der Senat hebt das Urteil – mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – in vollem Umfang auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend neu zu prüfen. Dabei wird es sich – schon angesichts der Spannungen zwischen Verteidigung und bisheriger Sachverständiger – empfehlen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen.
Harms Basdorf Nack Dr. Tepperwien Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Harms

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.