Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - 5 StR 431/07

published on 15/04/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - 5 StR 431/07
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2
BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 431/07
LG Frankfurt (Oder) –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen
:
Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet.
Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2 1. Der Verurteilte wurde am 3. Juni 1993 durch das Bezirksgericht
Frankfurt (Oder) wegen Mordes und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 15 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde am 15. Dezember 1993
rechtskräftig.
3 a) Dieser Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:
4 Am Abend des 29. April 1992 fuhr der Verurteilte zum Haus der damals
24 Jahre alte W. , um mit ihr – die ihn zuvor abgewiesen
hatte – gegebenenfalls auch gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren.
Er hatte sich diesen Zeitpunkt ausgewählt, weil er wusste, dass ihr Ehemann
nicht anwesend sein würde. Er brach in das in einem brandenburgischen Ort
gelegene Haus von Frau W. ein, indem er sich über ein eingeschlage-
nes Fenster Zugang verschaffte. Frau W. , die durch die Geräusche auf
den Einbrecher aufmerksam geworden war, bat ihn, zu gehen. Der Verurteilte
, auf den eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,7 Promille einwirkte,
versetzte ihr daraufhin Faustschläge in das Gesicht, ergriff ein Messer und
trieb sie damit vor sich her. Spätestens nachdem er ihr mehrere Stichverletzungen
an den Armen beigebracht hatte, entschloss er sich, Frau W. zu
töten. Er stach mit einem zur Spitze hin kegelförmig zulaufenden Werkzeug
mehrmals wuchtig auf ihren Rumpf ein, wodurch Herzbeutel und Bauchhöhle
eröffnet sowie ein Lungenlappen durchtrennt wurden. Sodann schlug er elfmal
heftig mit einem Beil oder Hammer auf den Kopf seines Opfers ein, was
zur vollständigen Zertrümmerung von Hirn- und Gesichtsschädel führte. Diese
Verletzungen führten innerhalb weniger Minuten zum Tod von Frau W.
. Zwischenzeitlich war ihr durch Geräusche aufgewachter dreijähriger
Sohn hinzugekommen. Der Verurteilte entschloss sich, auch ihn zu töten, um
ihn als Tatzeugen auszuschalten. Mit einem kantigen Gegenstand schlug er
zehnmal auf Gesicht, Brust und Arme des Kindes ein, welches hierdurch tödliche
Verletzungen erlitt.
5 Anschließend verstümmelte der Verurteilte die Leiche der getöteten
Frau. Er brachte ihr Schnittverletzungen an den Mundwinkeln, am Hals und
an den Brustwarzen bei. Sodann trennte er einen Teil der Brust und der
Schamlippen ab und eröffnete den kompletten Unterbauch. Mit äußerster
Kraft trieb er je ein Stuhlbein in Mastdarm und Scheide ein, eines der Stuhlbeine
drang bis zum Herzbeutel vor. Außerdem legte er einen Tauchsieder
und einen Toaster zwischen die Beine seines Opfers. Um seine Spuren zu
verwischen, besorgte sich der Verurteilte Dieselkraftstoff als Brandbeschleuniger
, übergoss seine Opfer und Teile der Inneneinrichtung damit und entzündete
den Kraftstoff. Dabei stand er außen vor dem Badezimmerfenster,
um sich selbst nicht zu gefährden. Er verließ den Tatort unverzüglich. Das
Feuer brannte nicht aus eigener Kraft weiter, sondern erlosch alsbald wieder.
6 b) Das Bezirksgericht hat die Tat zu Lasten W. s als Totschlag
und die Tötung des Kindes als Verdeckungsmord gewürdigt. Es konnte
angesichts des Tatbildes nicht ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des
Angeklagten aufgrund eines Affekts erheblich vermindert war und hat deswegen
unter Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB für den
Totschlag eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Jahren, für den Mord eine solche
von zwölf Jahren verhängt. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung
ist damals nicht erwogen worden, ebenso wenig im Übrigen eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen eines stabilen psychischen
Defekts mit der Folgemöglichkeit der Unterbringung nach § 63
7 Tatsächlich konnte zum Zeitpunkt der Verurteilung die Sicherungsverwahrung
nicht angeordnet werden, denn die Vorschrift des § 66 StGB war
auf im Beitrittsgebiet begangene Taten zunächst nicht anwendbar (Art. 1a
Abs. 1 EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt
II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Die Vorschrift
des § 66 Abs. 3 StGB war noch nicht in Kraft getreten.
8 Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verbüßte der Verurteilte vollständig.
Seit dem 28. April 2007 befindet er sich aufgrund des Beschlusses
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2007 im Vollzug der einstweiligen
Unterbringung gemäß § 275a Abs. 5 StPO.
2. Das Landgericht hat nun, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe, festgestellt
, dass der Verurteilte gefährlich sei, da er einen in seiner gestörten
Persönlichkeitsstruktur wurzelnden Hang zur Begehung schwerwiegender
Taten habe. Diese erhebliche Gefährlichkeit habe sich nicht nur durch die
begangenen Tötungsdelikte, sondern auch durch ernstzunehmende Todesdrohungen
des Verurteilten gegen Polizei- und Justizbeamte während des
Strafvollzugs offenbart. Die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr sei
zwar schon in dem 1993 geführten Verfahren erkennbar gewesen; damals
aber sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen der entgegenstehenden
Regelung im Einigungsvertrag nicht möglich gewesen.
9 3. Die Maßregelanordnung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
10 a) Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b
Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB zu Recht bejaht. Denn der Verurteilte
ist wegen Mordes und Totschlags und damit wegen Katalogtaten im Sinne
des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB verurteilt worden. Da für beide Katalogtaten
jeweils zwei Jahre übersteigende Einzelfreiheitsstrafen und eine Gesamtfreiheitsstrafe
von 15 Jahren verhängt worden sind, liegen auch die formellen
Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB vor. Dies beurteilt sich nach
dem geltenden Gesetzeswortlaut des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB (jedenfalls
klarstellend geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 mit Wirkung zum
18. April 2007, BGBl I S. 513) allein nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die nachträgliche Sicherungsverwahrung geltenden Rechtslage
(vgl. zur früheren Rechtslage BGH NStZ 2006, 276, 277).
11 b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Hang des Verurteilten
zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit
festgestellt. Diese Gefährlichkeitsprognose hat das Landgericht auf
eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten unter
besonderer Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen und der Entwicklung
während des Strafvollzuges gestützt. Hierzu hat es auf der Grundlage von
Gutachten zweier Sachverständiger – deren Ergebnisse sich zudem mit dem
während des Vollzugs eingeholten Sachverständigengutachten decken –
nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
, ein sexueller Sadismus sowie eine Vielzahl sogenannter
psychopathischer Einstellungs- und Verhaltensmuster vorlägen. Der Verurteilte
weise eine seit Jahren tief verwurzelte Neigung auf, seinen Willen
nachhaltig zu verfolgen und bedingungslos durchzusetzen, durch Empathie-
empfinden werde er dabei nicht gehemmt. Dies begründe einen Hang zu
gravierenden Taten gegen die körperliche Unversehrtheit und zu sadistisch
motivierten Tötungsdelikten. Im Zusammenhang mit seinem hohen Kränkungspotential
und der destruktiven sadistischen Veranlagung, die sich in
den Anlasstaten zeigten, sich aber auch in vorhergehenden Tierquälereien
als Vorstufe des Auslebens sadistischer Phantasien angedeutet hätten, berge
die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten ein besonders hohes Rückfallrisiko
, es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit von erneuten schweren sadistischen
Gewalthandlungen. Die Gefährlichkeit des Verurteilten manifestiere
sich zudem in ernstzunehmenden Todesdrohungen gegenüber den bei der
Anlasstat ermittelnden Polizeibeamten, von denen sich das Landgericht aufgrund
einer sorgfältigen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung
überzeugt hat.
12 Neben dieser ausführlichen und schlüssigen Begründung der Gefährlichkeit
anhand individueller Kriterien hat das Landgericht die Darlegung statistischer
Rückfallrisiken ersichtlich nur ergänzend herangezogen (vgl. hierzu
BGHSt 50, 121, 130 f.).
13 c) Auch die übrigen Anordnungsvoraussetzungen des § 66b Abs. 1
StGB liegen vor. Allerdings hat das Landgericht nicht die für die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 StGB erforderlichen neuen Tatsachen angenommen, die erst nach
der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens
nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gefährlichkeit
hinweisen (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 378; BGH NStZRR
2007, 370, 371). Stattdessen hat es sich auf die am 18. April 2007 in
Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt, wonach
materieller Anlass für die nachträgliche Anordnung der Maßregel auch sein
kann, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die vom Verurteilten ausgehende
Gefahr schon erkennbar gewesen ist, aus rechtlichen Gründen aber keine
Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. Dies ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
14 aa) Die sachlichen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB
hat das Landgericht zu Recht angenommen. Gegen den Verurteilten konnte
aus rechtlichen Gründen bei der Verurteilung vom 15. Juni 1993 keine Sicherungsverwahrung
angeordnet werden. Die Vorschrift des § 66 StGB war damals
auf im Beitrittsgebiet begangene Taten – wie hier – nicht anwendbar
(Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F., eingefügt durch Anlage 1 Kapitel III Sachgebiet
C Abschnitt II Nr. 1a des Einigungsvertrages, BGBl 1990 II S. 954). Zudem
waren weder die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 noch die
des Abs. 2 StGB erfüllt. Erst die mit Wirkung zum 31. Januar 1998 eingeführte
Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB (eingefügt durch SexualdelBekG
vom 26. Januar 1998, BGBl I S. 160) schuf die Möglichkeit der Anordnung
der Maßregel bei der Begehung von zwei Anlasskatalogtaten auch ohne
Vorverurteilungen.
15 bb) Da es für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
auf die Gültigkeit der genannten Vorschrift des § 66b Abs. 1
Satz 2 StGB (Gesetz vom 13. April 2007, BGBl I S. 513) ankommt, hat der
Senat die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG geprüft. Er hält die Vorschrift
des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – trotz beachtlicher entgegenstehender
Argumente – letztlich nicht für verfassungswidrig (zum Prüfungsmaßstab vgl.
BVerfGE 80, 59, 65; 85, 329, 333; anders Art. 100 Abs. 2 GG, wonach Zweifel
genügen). Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird
das Bundesverfassungsgericht gegebenenfalls auf eine Verfassungsbeschwerde
des Verurteilten abschließend zu entscheiden haben.
16 (1) Die Norm verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot des
Art. 103 Abs. 3 GG, da dieses Prozessgrundrecht für die Anordnung von
Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die Sicherungsverwahrung
zählt, nicht gilt.
17 Das Bundesverfassungsgericht hat für den Anwendungsbereich des
absoluten Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG bereits entschieden,
dass dieser nur die repressive, schuldabhängige Strafe erfasst, die der Verhinderung
zukünftiger Straftaten, also dem Schutz der Allgemeinheit dienende
Maßregel der Sicherungsverwahrung – und zwar ungeachtet ihrer durchaus
strafähnlichen Ausgestaltung – hingegen nicht, da für diese nicht die
Schuld, sondern die Gefährlichkeit bestimmend sei (vgl. BVerfGE 109, 133;
BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Der so begründete Ausschluss
der Maßregeln der Besserung und Sicherung ist auf das Doppelbestrafungsverbot
des Art. 103 Abs. 3 GG zu übertragen (Schmahl in SchmidtBleibtreu
/Klein, Kommentar zum Grundgesetz 11. Aufl. 2008 Art. 103
Rdn. 42; Degenhardt in Sachs, Grundgesetz 4. Aufl. 2007 Art. 103 Rdn. 85).
Hierfür spricht bereits die übereinstimmende Verwendung des Begriffs „bestraft
werden“ in Art. 103 Abs. 2 und Abs. 3 GG (hierauf abstellend auch Degenhardt
aaO; Veh NStZ 2005, 307, 308), was nur auf die Strafe als vergeltende
Sanktion bezogen ist (vgl. BVerfGE 55, 28, 30 für die Führungsaufsicht
; aA, aber nicht tragend BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007
3 StR 378/07 – ohne nähere Begründung). Auch aus dem Gewährleistungsgehalt
des Doppelbestrafungsverbots, der aus der Norm heraus und
aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassung zu bestimmen ist (vgl.
Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz Art. 103 Rdn. 265), folgt kein
weiter gefasster Schutzbereich, als dies für Art. 103 Abs. 2 GG gelten soll.
Denn beide Prozessgrundrechte sind dem materiellen Freiheitsschutz dienende
, gegen den Staat gerichtete, besondere Abwehrrechte (Kunig in von
Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar 5. Aufl. Art. 103 Rdn. 36). Wenn sich
der Schutz vor Rückwirkung somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht auf die Maßregel erstreckt, kann folglich für das Doppelbestrafungsverbot
„ne bis in idem“ nichts anderes gelten.
18 (2) Der Senat hält trotz gewisser, namentlich aufgrund der strafähnlichen
Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung bestehender Bedenken den
rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz in Verbindung mit dem Frei-
heitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Vorschrift
des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB – soweit es den hier relevanten Anwendungsbereich
betrifft – nicht für verletzt. Dass Tatsachen, die aus rechtlichen
Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, gleich gestellt werden mit solchen
, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren, begegnet
bei der gebotenen Begrenzung auf Extremfälle – ein solcher ist im
vorliegenden Fall offensichtlich gegeben – keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken und ist in gewisser Weise in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits angelegt (BVerfGE 109, 190, 236).
19 Es ist in der Rechtsprechung schon grundsätzlich entschieden, dass
die in § 66b StGB vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte
Rückwirkung) für den Fall, dass die Anlasstat vor dem Inkrafttreten dieser
Norm begangen worden war, bei enger Begrenzung des Anwendungsbereichs
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 109, 190,
236; BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 50, 121, 124; 50,
180, 185). Da der Schutzbereich des absoluten Rückwirkungsverbots nach
Art. 103 Abs. 2 GG nicht eröffnet ist, sind die Belange des Vertrauensschutzes
einer Abwägung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens
für das Gemeinwohl zugänglich (BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236;
BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484). Der mit der Regelung verfolgte
Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen besonders gefährlichen Verurteilten
(vgl. BT-Drucks 15/2887 S. 1, 10) ist ein überragendes Gemeinwohlinteresse
, dahinter tritt der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten
zurück (BVerfGE aaO).
20 Bei der Übertragung dieser vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen
Wertung auf die Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt
sich Folgendes:
21 Dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Schutz des Vertrauens ist
bei der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
bisher durch die enge Auslegung des Begriffs der neuen Tatsachen
(vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW 2006, 3483, 3484 m.w.N.) und durch
das Prinzip des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung (BGHSt 50,
373, 380; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 635/07, zur Veröffentlichung
in BGHSt bestimmt) besonders Rechnung getragen worden. Demgegenüber
ermöglicht § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine so bislang nicht vorgesehene
Neubewertung von Umständen, die zur Zeit der Anlassverurteilung
nicht beachtlich waren (vgl. BGHSt 50, 284, 296). Dies kann bei der Abwägung
zu einer stärkeren Gewichtung der berührten Vertrauensschutzbelange
führen (Peglau NJW 2007, 1558, 1562). Andererseits erfährt die Schutzwürdigkeit
des Vertrauens durch § 2 Abs. 6 StGB, wonach die Entscheidung
über Maßregeln von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung
steht, eine Einschränkung (vgl. BVerfGE 109, 133, 185). Denn anders
als in den bisherigen Fällen, in denen wegen des Vorrangs der primären
Sicherungsverwahrung nicht in die Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung
eingegriffen werden durfte (BGHSt 50, 373, 380; BGH, Beschluss vom
15. April 2008 – 5 StR 635/07), liegt mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eine gesetzgeberische
Ermächtigung hierzu vor. Solange gewährleistet ist, dass die
Anwendung auf einige wenige hochgefährliche Verurteilte – wie im vorliegenden
Fall – beschränkt bleibt, liegt nicht auf der Hand, dass der Gesetzgeber
damit seinen Beurteilungsspielraum für Maßnahmen zur Gewährung der
Sicherheit der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 109, 133, 187) überschritten haben
könnte.
22 Der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung steht im
konkreten Fall nicht entgegen, dass die maßgeblich die Gefährlichkeitsprognose
tragende Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und eines sexuellen
Sadismus, soweit ersichtlich, bei der Anlassverurteilung keinen Niederschlag
gefunden hat. Da diese Umstände ohnehin nicht zur Anordnung der Sicherungsverwahrung
hätten führen können, bestand für den damaligen Tatrichter
kein Anlass zur Bewertung der Gefährlichkeit (vgl. hierzu Fischer, StGB
55. Aufl. § 66b Rdn. 23).
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 15/04/2008 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 66b Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 431/07 LG Frankfurt (Oder) – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Ap
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published on 18/06/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 20/19 vom 18. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:180619B5STR20.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefü
published on 15/04/2008 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 66b Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 5 StR 431/07 LG Frankfurt (Oder) – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Ap
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Annotations

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Ist im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten (§ 66a des Strafgesetzbuches), übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Diese übergibt die Akten so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gerichts, dass eine Entscheidung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt ergehen kann. Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Absatz 6 Satz 1 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des Gerichts, das für eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66b des Strafgesetzbuches) zuständig ist. Beabsichtigt diese, eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beantragen, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unverzüglich stellen und ihn zusammen mit den Akten dem Vorsitzenden des Gerichts übergeben.

(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Entscheidung über die vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Bedeutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Verurteilten und die Beweisaufnahme.

(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen ein. Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.

(5) Das Gericht soll über die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden.

(6) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen. Für den Erlass des Unterbringungsbefehls ist das für die Entscheidung nach § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches zuständige Gericht so lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechtszug bis zu dem in § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.