Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 StR 349/15

published on 01/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 StR 349/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 349/15
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge des Angeklagten M. , dass das Landgericht in der Person des
hinzugezogenen Hilfsschöffen C. vorschriftswidrig besetzt gewesen sei
(§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Zu Recht führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus, dass es
an einer erforderlichen umfassenden Begründung des in der Hauptverhandlung
vorgebrachten Besetzungseinwands gefehlt hat, dieser mithin nicht in der vorgeschriebenen
Form (§ 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) erhoben
worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 – 5 StR 574/97, BGHSt 44,
161, 162). Insoweit ist dem Besetzungseinwand – jenseits der vom Generalbundesanwalt
angeführten Begründungsmängel – nicht zu entnehmen, in welcher
zeitlichen Abfolge und Nähe zur anberaumten Hauptverhandlung die Entpflichtung
des Hauptschöffen und sodann der jeweils an nächster bereiter Stelle
stehenden Hilfsschöffen erfolgte. Dieser Tatsachenvortrag ist erforderlich,
um dem über den Besetzungseinwand entscheidenden Spruchkörper (§ 222b
Abs. 2 StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob bei kurzfristigen Ladungen des
Hilfsschöffen und dessen Verhinderung – wie vorliegend wegen berufsbedingter
längerer Ortsabwesenheit – vom Vorsitzenden bei der Entbindungsentscheidung
ein zutreffender Maßstab angelegt wurde (vgl. Barthe in KK-StPO, 7.
Aufl., GVG, § 54 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Senat
der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des
2. Strafsenats (2 StR 76/14, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte
(vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.).
Sachlich-rechtlich beschwert es die Angeklagten nicht, dass das Landgericht
trotz der schweren Verletzungen des Tatopfers nicht die Voraussetzungen des
besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB angenommen
hat.
Sander Schneider König
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 349/15 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.