Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2006 - 5 StR 165/06

bei uns veröffentlicht am12.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 165/06
(alt: 5 StR 469/04)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006

beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten und auf Antrag der Bundesanwaltschaft werden die Gesamtstrafaussprüche im Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 nach § 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO – unter Teilabänderung der Einzelstrafen nach Maßgabe der Beschlussgründe – dahin abgeändert, dass die Angeklagte F. –M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sind; die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, jedoch wird die Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hatte die Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli 2004 wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen und wegen Betruges in 48 Fällen bei einer Einsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Re- visionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. März 2005 – 5 StR 469/04 wegen eines Erörterungsmangels dieses Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden waren, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Nunmehr hat das Landgericht bei gleichlautenden Schuldsprüchen und einer Einsatzstrafe von jeweils einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe die Angeklagte F. –M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten M. – wiederum unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
2
Die Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zu den Schuldsprüchen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche zu den Steuerhinterziehungsdelikten leiden indes zum Teil an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht hinreichend bedacht, dass es wegen des in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots grundsätzlich daran gehindert ist, höhere Einzelstrafen als diejenigen in dem aufgehobenen Urteil zu verhängen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn es – wie vorliegend – infolge anderer, ebenfalls zulässiger Schätzungen zu Verschiebungen des Schuldumfangs in andere Besteuerungszeiträume kommt; auch in solchen Fällen bleibt die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmte prozessuale Tatbegrenzung verbindlich. Der Senat hat daher auf Antrag der Bundesanwaltschaft die betroffenen Einzelstrafen – soweit es sich um Geldstrafen handelt, unter Beibehaltung der bisherigen Tagessatzhöhe – auf das jeweils zulässige Höchstmaß herabgesetzt. Dies betrifft im Einzelnen folgende – für beide Angeklagte gleichlautende – Einzelstrafen: 3 Umsatzsteuerhinterziehung: Fall 1: sieben Monate statt neun Monate Freiheitsstrafe Fall 2: acht Monate statt ein Jahr Freiheitsstrafe Fall 3: acht Monate statt ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe Fall 4: acht Monate statt ein Jahr fünf Monate Freiheitsstrafe Fälle 9, 10, 13, 22, 25 und 26: jeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe Fall 18: 50 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe Fall 19: 25 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe Fälle 23 und 24: jeweils 100 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe 4 Lohnsteuerhinterziehung: Fälle 2, 5, 11 bis 14, 19, 24 und 43: jeweils 70 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe Fälle 21, 36, 39, 40, 42, 45 bis 47: jeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe Fälle 32, 37, 38 und 41: jeweils 120 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe.
5
Die vom Landgericht versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe in Fall 44 hat der Senat nachgeholt und auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Einzelstrafe in der im ersten Urteil verhängten Höhe (150 Tagessätze Geldstrafe) festgesetzt. Die auf UA S. 37 zu C. II. 2 Fall 1 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt; für diese Tat (Lohnsteuerhinterziehung Fall 1) hat das Landgericht bereits auf UA S. 36 unter der Bezeichnung „Tatkomplex C. II. 2 (Lohnsteuer) Fall 27“ eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe verhängt.
6
Mit Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe von nunmehr nur noch jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe (C. II. 3 Fälle 3 und 4 – Einkommensteuerhinterziehung 1996 und 1997) und die jeweils reduzierten Einzelstrafen hat der Senat, dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend, auf die tenorierten Gesamtstrafen erkannt, deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB aufgrund der im angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen – auch mit Blick auf die durch die Urteilsaufhebungen entstandenen weiteren erheblichen Verzögerungen – jeweils zur Bewährung auszusetzen ist.
7
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann den Bestand des Urteils insgesamt gefährden, wenn – wie hier – die Nummerierungen der Taten in den Feststellungen und bei der Strafzumessung derart voneinander abweichen, dass die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist. Gleiches gilt dann, wenn – wie hier – Tatkomplexe bei der Strafzumessung falsch bezeichnet werden und somit eine Zuordnung der Einzelstrafen zu den festgestellten Taten weiter erschwert wird. Der Senat hat sich bei der von ihm vorgenommenen Einzelstraffestsetzung an den Bezeichnungen der Taten in den Urteilsfeststellungen orientiert und die aufgezeigten Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
8
bisherige Das Tatgericht wird die Beschlüsse nach § 268a StPO zu veranlassen haben.
Basdorf Häger Gerhardt Brause Schaal

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Strafprozeßordnung - StPO | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung


(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2005 - 5 StR 469/04

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5 StR 469/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird d
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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 1 StR 228/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 228/17 vom 8. Februar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. hier: Revision des Angeklagten S. ECLI:DE:BGH:2018:080218B1STR228.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 469/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. März 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden sind sowie
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2004 ausgeführt: „Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen St euerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen sowie wegen Betruges in 48 Fällen verurteilt, die Angeklagte F zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten M unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Gegen diese Verurteilung richten sich die Revisionen d er Angeklagten , das Rechtsmittel der Angeklagten F mit der ausgeführten, das des Angeklagten M mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge.
Die Revisionen der Angeklagten müssen in dem aus dem Tenor des Antrags ersichtlichen Umfang Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reich t es bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht aus, daß die das Blankett ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Vielmehr muß der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (siehe dazu nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8, jeweils m.w.N.). Zwar bedarf es einer ins Einzelne gehenden Berechnung dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einräumt. Dies entbindet den Tatrichter allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen , welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Abgabearten zu der eingeräumten Steuerverkürzung im Einzelnen geführt hat (Senat in StV 1996, 376 m.w.N.).
Danach begegnen die Schuldsprüche wegen Umsatzsteuer-, Ei nkommensteuer - und Lohnsteuerhinterziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl der Angeklagte M die Anklagevorwürfe mit Einschränkungen eingeräumt und die Angeklagte F jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums ab 1999 ein Geständnis im Sinne der vom Landgericht getroffenen Feststellungen abgelegt hat.
Für die Strafkammer ergibt sich ausweislich der Gründe der angefochtenen Entscheidung die Schadenshöhe aus den ‚zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen’, deren Inhalt durch die glaubhaften Bekundungen einer Steuerbeamtin bestätigt worden seien (UA S. 32 Mitte ). Die Berechnung der verkürzten Einkommensteuer beruht danach auf den Bekundungen der zuständigen Finanzbeamtin, die auf die bei der Akte befindlichen Probeberechnungen für die Jahre 1994 bis 1997 Bezug genommen und diese bestätigt habe (UA S. 34). Die Darstellung der Berechnung wird ergänzt durch eine Tabelle, in der monatlich die sogenannten Mehrlohnzahlungen , der Lohnsteuersatz, die Mehrlohnsteuer sowie der Mehrlohnsolidaritätszuschlag ausgewiesen werden (UA S. 10/11). Eine tabellarische Übersicht zur hinterzogenen Umsatzsteuer findet sich auf UA S. 7/8, in der die Abgabezeitpunkte für die jeweilige Steuererklärung, die Höhe der Vorsteuern laut Veranlagung sowie laut Prüfung und der verkürzte Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen sind.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß diese Darstellun g eine Überprüfung auf Rechtsfehler in mehrfacher Hinsicht nicht zuläßt. Hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung wird lediglich ein Differenzbetrag mitgeteilt, der nicht erkennen läßt, wie das Landgericht zu den von ihm festgestellten Lohnsteuerbeträgen gekommen ist. Ferner wird nicht erkennbar, welchen Betragsanteil aus den sogenannten Abdeckrechnungen die Angeklagten selbst behalten und welchen Teil sie als sogenannten Schwarzlohn in welcher Aufteilung ausgezahlt haben. So ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß das Landgericht für die Berechnung der Lohnsteuer den Bruttoeingangssteuersatz der Einkommensteuertabelle zugrunde gelegt hat (UA S. 34 Mitte), die Berechnungsdarstellung nicht hinreichend nachvollziehbar und ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. Auch hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung (UA S. 14) wird die steuerliche Veranlagung nicht hinreichend erkennbar. Die Beschwerdeführerin F wendet zutreffend ein, die erforderliche Differenzberechnung lasse sich nur durchführen, wenn eine überprüfbare Veranlagung unter Berücksichtigung des Mehrergebnisses durchgeführt worden sei. Dies ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen. Die Urteilsgründe lassen vielmehr besorgen, daß das Landgericht entgegen seiner Verpflichtung gerade nicht selbst Feststellungen zur steuerlichen Veranlagung getroffen und auch keine eigenen Berechnungen durchgeführt hat, sondern sich lediglich auf die entsprechenden Berichte und Aussagen der eingesetzten Finanzbeamten gestützt hat. Dies wird den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung indessen nicht gerecht.
Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung wird im übrigen zu erwägen sein, ob die festgestellten Zuflüsse überhaupt steuerbare Vermögensmehrungen darstellen, da die Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. insbesondere UA S. 5 unten) die Möglichkeit offen lassen, daß die Angeklagten den Betrag durch Untreuehandlungen erlangt haben könnten. Derartige Einnahmen würden indessen nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen (Senat in wistra 1993, 109 m.w.N.).
Die Aufhebung der Schuldsprüche in dem bezeichneten Umf ang führt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.“ Dem schließt sich der Senat an.
Die knappe Darstellung der nicht-steuerrechtlichen Stra ftaten ist mit Blick auf die Teilgeständnisse der Angeklagten und das Fehlen konkreter Einwände gegen das insoweit festgestellte Zahlenwerk noch hinnehmbar.
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.